180. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des
Artikels XXIII, welcher Beschluß also lautet
(Übersetzung)
Die VERTRAGSPARTEIEN -
In der Erkenntnis, daß die unverzügliche
Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei
der Auffassung ist, daß Zugeständnisse
oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder
unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens
für sie ergeben, durch Maßnahmen
einer anderen Vertragspartei geschmälert werden,
für die wirkungsvolle Anwendung des Allgemeinen
Abkommens und für die Aufrechterhaltung
eines angemessenen Gleichgewichtes
zwischen den Rechten und Verpflichtungen aller
Vertragsparteien unerläßlich ist,
In der weiteren Erkenntnis, daß
das Bestehen einer solchen Situation geeignet ist,
dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung
der weniger entwickelten Vertragsparteien
schweren Schaden zuzufügen, und
In der Bekräftigung ihrer Entschlossenheit,
die Lösung solcher Situationen unter
voller Berücksichtigung der Notwendigkeit eines
Schutzes sowohl des gegenwärtigen als auch des
potentiellen, durch solche Maßnahmen betroffenen
Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien
zu erleichtern —
Beschließen wie folgt
1. Wenn Konsultationen zwischen einer weniger
entwickelten Vertragspartei und einer entwickelten
Vertragspartei über eine der in Artikel XXIII
Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zu
einer zufriedenstellenden Lösung führen, kann
die weniger entwickelte Vertragspartei, die über
die Maßnahme Beschwerde führt, die Angelegenheit,
die den Gegenstand der Konsultationen bildet,
dem Generaldirektor vorlegen, damit dieser
von Amts wegen seine guten Dienste anbieten
kann, um eine Losung zu erleichtern.
2. Zu diesem Zwecke werden die beteiligten
Vertragsparteien auf Ersuchen des Generaldirektors
umgehend jede sachdienliche Information
beistellen.
3. Nach Erhalt dieser Information wird der
Generaldirektor Konsultationen mit den beteiligten
Vertragsparteien und mit solchen anderen
Vertragsparteien oder zwischenstaatlichen Organisationen,
die er für geeignet ansieht, abhalten,
um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu
fördern.
4. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit
Beginn der in Ziffer 3 bezeichneten Konsultationen
keine für beide Teile annehmbare Losung
erzielt wurde, wird der Generaldirektor auf Ersuchen
einer der beteiligten Vertragsparteien die
Aufmerksamkeit der VERTRAGSPARTEIEN
oder des Rates, denen er zusammen mit allen
Arbeitsunterlagen einen Bericht über die von ihm
ergriffenen Maßnahmen vorlegen wird, auf die
Angelegenheit lenken.
5. Nach Erhalt des Berichtes werden die VERTRAGSPARTEIEN
oder der Rat unverzüglich
eine Expertengruppe einsetzen, welche die Angelegenheit
zu prüfen und geeignete Maßnahmen
zu empfehlen hat. Die Mitglieder der Gruppe
handeln in persönlicher Eigenschaft und werden
in Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien
und mit deren Zustimmung ernannt.
6. Bei Durchführung dieser Prüfung und unter
Verwendung aller Arbeitsunterlagen wird die
Gruppe alle Umstände und Erwägungen, die sich
auf die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen
beziehen, sowie deren Auswirkung auf
den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung
betroffener Vertragsparteien gebührend berücksichtigen.
7. Die Gruppe wird innerhalb von sechzig
Tagen, gerechnet von dem Tag, an welchem ihr
die Angelegenheit unterbreitet wurde, ihre Ermittlungen
und Empfehlungen den VERTRAGSPARTEIEN
oder dem Rat zur Beurteilung
und Beschlußfassung vorlegen. Wenn die
Angelegenheit dem Rat vorgelegt wird, kann
dieser nach Regel 8 der von den VERTRAGSPARTEIEN
auf ihrer dreizehnten Tagung beschlossenen
Intersessionalen Verfahrensvorschriften
seine Empfehlungen unmittelbar an die
interessierten Vertragsparteien richten und gleichzeitig
einen Bericht an die VERTRAGSPARTEIEN
erstatten.
8. Innerhalb von neunzig Tagen nach der Entscheidung
der VERTRAGSPARTEIEN oder des
Rates wird die Vertragspartei, an die eine Empfehlung
gerichtet wird, den VERTRAGSPARTEIEN
oder dem Rat über die in Ausführung
dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen
berichten.
9. Wenn die Prüfung dieses Berichtes ergibt, daß
eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet
wurde, dieser nicht vollständig nachgekommen
ist und daß folglich Zugeständnisse oder
sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar
auf Grund des Allgemeinen Abkommens
ergeben, weiterhin zunichte gemacht oder geschmälert
werden, sowie daß die Umstände
schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme
zu rechtfertigen, können die VERTRAGSPARTEIEN
die betroffene Vertragspartei
oder die betroffenen Vertragsparteien ermächtigen,
gegenüber der Vertragspartei, die den
Schaden verursacht, die Anwendung jedes Zu-
geständnisses oder jeder sonstigen Verpflichtung
aus dem Allgemeinen Abkommen auszusetzen,
deren Aussetzung unter Berücksichtigung der
Umstände für gerechtfertigt erachtet wird.
10. Wenn der an ein entwickeltes Land gerichteten
Empfehlung der VERTRAGSPARTEIEN
nicht innerhalb der in Ziffer 8 genannten Zeitspanne
entsprochen wird, werden die VERTRAGSPARTEIEN
erwägen, welche weiteren als
die nach Ziffer 9 ergriffenen Maßnahmen zur
Lösung der Angelegenheit getroffen werden
sollen.
11. Wenn Konsultationen nach Artikel XXXVII
Absatz 2 Beschränkungen zum Gegenstand haben,
die durch keine Bestimmung des Allgemeinen
Abkommens gedeckt sind, kann bei Fehlen einer
zufriedenstellenden Lösung jede an diesen Konsultationen
teilnehmende Partei verlangen, daß
durch die VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen
nach Artikel XXIII Absatz 2 und gemäß
den in diesem Beschluß niedergelegten Verfahrensvorschriften
abgehalten werden; dabei gilt
als vereinbart, daß eine Konsultation nach Artikel
XXXVII Absatz 2 über solche Beschränkungen
die Bedingungen des Artikels XXIII
Absatz 1 nach Auffassung der VERTRAGSPARTEIEN
dann erfüllt, wenn die Konsultationspartner
darin übereinstimmen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiren
Tončić
Der vorliegende Beschluß ist am 5. April 1966 in Kraft getreten.