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180. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII

Nachdem der Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des

Artikels XXIII, welcher Beschluß also lautet

(Übersetzung)

Die VERTRAGSPARTEIEN -

In der Erkenntnis, daß die unverzügliche

Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei

der Auffassung ist, daß Zugeständnisse

oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder

unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens

für sie ergeben, durch Maßnahmen

einer anderen Vertragspartei geschmälert werden,

für die wirkungsvolle Anwendung des Allgemeinen

Abkommens und für die Aufrechterhaltung

eines angemessenen Gleichgewichtes

zwischen den Rechten und Verpflichtungen aller

Vertragsparteien unerläßlich ist,

In der weiteren Erkenntnis, daß

das Bestehen einer solchen Situation geeignet ist,

dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung

der weniger entwickelten Vertragsparteien

schweren Schaden zuzufügen, und

In der Bekräftigung ihrer Entschlossenheit,

die Lösung solcher Situationen unter

voller Berücksichtigung der Notwendigkeit eines

Schutzes sowohl des gegenwärtigen als auch des

potentiellen, durch solche Maßnahmen betroffenen

Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien

zu erleichtern —

Beschließen wie folgt

1. Wenn Konsultationen zwischen einer weniger

entwickelten Vertragspartei und einer entwickelten

Vertragspartei über eine der in Artikel XXIII

Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zu

einer zufriedenstellenden Lösung führen, kann

die weniger entwickelte Vertragspartei, die über

die Maßnahme Beschwerde führt, die Angelegenheit,

die den Gegenstand der Konsultationen bildet,

dem Generaldirektor vorlegen, damit dieser

von Amts wegen seine guten Dienste anbieten

kann, um eine Losung zu erleichtern.

2. Zu diesem Zwecke werden die beteiligten

Vertragsparteien auf Ersuchen des Generaldirektors

umgehend jede sachdienliche Information

beistellen.

3. Nach Erhalt dieser Information wird der

Generaldirektor Konsultationen mit den beteiligten

Vertragsparteien und mit solchen anderen

Vertragsparteien oder zwischenstaatlichen Organisationen,

die er für geeignet ansieht, abhalten,

um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu

fördern.

4. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit

Beginn der in Ziffer 3 bezeichneten Konsultationen

keine für beide Teile annehmbare Losung

erzielt wurde, wird der Generaldirektor auf Ersuchen

einer der beteiligten Vertragsparteien die

Aufmerksamkeit der VERTRAGSPARTEIEN

oder des Rates, denen er zusammen mit allen

Arbeitsunterlagen einen Bericht über die von ihm

ergriffenen Maßnahmen vorlegen wird, auf die

Angelegenheit lenken.

5. Nach Erhalt des Berichtes werden die VERTRAGSPARTEIEN

oder der Rat unverzüglich

eine Expertengruppe einsetzen, welche die Angelegenheit

zu prüfen und geeignete Maßnahmen

zu empfehlen hat. Die Mitglieder der Gruppe

handeln in persönlicher Eigenschaft und werden

in Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien

und mit deren Zustimmung ernannt.

6. Bei Durchführung dieser Prüfung und unter

Verwendung aller Arbeitsunterlagen wird die

Gruppe alle Umstände und Erwägungen, die sich

auf die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen

beziehen, sowie deren Auswirkung auf

den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung

betroffener Vertragsparteien gebührend berücksichtigen.

7. Die Gruppe wird innerhalb von sechzig

Tagen, gerechnet von dem Tag, an welchem ihr

die Angelegenheit unterbreitet wurde, ihre Ermittlungen

und Empfehlungen den VERTRAGSPARTEIEN

oder dem Rat zur Beurteilung

und Beschlußfassung vorlegen. Wenn die

Angelegenheit dem Rat vorgelegt wird, kann

dieser nach Regel 8 der von den VERTRAGSPARTEIEN

auf ihrer dreizehnten Tagung beschlossenen

Intersessionalen Verfahrensvorschriften

seine Empfehlungen unmittelbar an die

interessierten Vertragsparteien richten und gleichzeitig

einen Bericht an die VERTRAGSPARTEIEN

erstatten.

8. Innerhalb von neunzig Tagen nach der Entscheidung

der VERTRAGSPARTEIEN oder des

Rates wird die Vertragspartei, an die eine Empfehlung

gerichtet wird, den VERTRAGSPARTEIEN

oder dem Rat über die in Ausführung

dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen

berichten.

9. Wenn die Prüfung dieses Berichtes ergibt, daß

eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet

wurde, dieser nicht vollständig nachgekommen

ist und daß folglich Zugeständnisse oder

sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar

auf Grund des Allgemeinen Abkommens

ergeben, weiterhin zunichte gemacht oder geschmälert

werden, sowie daß die Umstände

schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme

zu rechtfertigen, können die VERTRAGSPARTEIEN

die betroffene Vertragspartei

oder die betroffenen Vertragsparteien ermächtigen,

gegenüber der Vertragspartei, die den

Schaden verursacht, die Anwendung jedes Zu-

geständnisses oder jeder sonstigen Verpflichtung

aus dem Allgemeinen Abkommen auszusetzen,

deren Aussetzung unter Berücksichtigung der

Umstände für gerechtfertigt erachtet wird.

10. Wenn der an ein entwickeltes Land gerichteten

Empfehlung der VERTRAGSPARTEIEN

nicht innerhalb der in Ziffer 8 genannten Zeitspanne

entsprochen wird, werden die VERTRAGSPARTEIEN

erwägen, welche weiteren als

die nach Ziffer 9 ergriffenen Maßnahmen zur

Lösung der Angelegenheit getroffen werden

sollen.

11. Wenn Konsultationen nach Artikel XXXVII

Absatz 2 Beschränkungen zum Gegenstand haben,

die durch keine Bestimmung des Allgemeinen

Abkommens gedeckt sind, kann bei Fehlen einer

zufriedenstellenden Lösung jede an diesen Konsultationen

teilnehmende Partei verlangen, daß

durch die VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen

nach Artikel XXIII Absatz 2 und gemäß

den in diesem Beschluß niedergelegten Verfahrensvorschriften

abgehalten werden; dabei gilt

als vereinbart, daß eine Konsultation nach Artikel

XXXVII Absatz 2 über solche Beschränkungen

die Bedingungen des Artikels XXIII

Absatz 1 nach Auffassung der VERTRAGSPARTEIEN

dann erfüllt, wenn die Konsultationspartner

darin übereinstimmen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiren

Tončić

Der vorliegende Beschluß ist am 5. April 1966 in Kraft getreten.

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