180. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der
EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962 und 195/1965
wird abgeändert wie folgt
1. Der bisherige Text des § 7 Abs. 1 hat mit
einem Beistrich zu schließen. Sodann ist anzufügen
„an der Universität Innsbruck eine Fakultät für
Bauingenieurwesen und Architektur."
2. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz gliedert sich in
a) eine Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche
Fakultät,
b) eine Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät."
3. § 29 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) die Senatoren der Katholisch-theologischen,
Rechts- und staatswissenschaftlichen, Medizinischen
und Philosophischen Fakultät, an
der Universität Innsbruck auch der Fakultät
für Bauingenieurwesen und Architektur."
Artikel II
Die Vorschläge zur Besetzung der ersten acht
Lehrkanzeln (§ 10 Abs. 3 des Hochschul-Organisationsgesetzes)
an der Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur der Universität Innsbruck
sind von Kommissionen zu erstatten, die aus dem
Rektor der Universität Innsbruck als Vorsitzendem,
aus drei vom Akademischen Senat der Universität
Innsbruck zu bestimmenden, ihrer Fachrichtung
nach der zu besetzenden Lehrkanzeln
nahestehenden Universitätsprofessoren und je
zwei von den Fakultäten für Bauingenieurwesen
und Architektur der Technischen Hochschule in
Wien und Graz zu entsendenden Hochschulprofessoren
mit der Lehrbefugnis für das betreffende
Fach bestehen. Handelt es sich um Fächer,
die auch an der Akademie der bildenden Künste
und an der Akademie für angewandte Kunst in
Wien vertreten sind, so ist auch von diesen Anstalten
ein Hochschulprofessor mit der Lehrbefugnis
für das betreffende Fach zu entsenden.
Artikel III
Die Bestimmungen der Juristischen Studien-
und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und der Juristischen Rigorosenordnung, RGBl.
Nr. 57/1872, in der Fassung der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 48/1936, sowie
des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen
betreffend die Abhaltung von Rigorosen
an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten
der Universitäten, BGBl. Nr. 262/1963, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/
1964 und Nr. 178/1966, gelten auch für das Studium
der Rechtswissenschaften an der Sozial-,
wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.