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180_1966 AT

180. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der

EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962 und 195/1965

wird abgeändert wie folgt

1. Der bisherige Text des § 7 Abs. 1 hat mit

einem Beistrich zu schließen. Sodann ist anzufügen

„an der Universität Innsbruck eine Fakultät für

Bauingenieurwesen und Architektur."

2. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz gliedert sich in

a) eine Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche

Fakultät,

b) eine Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät."

3. § 29 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) die Senatoren der Katholisch-theologischen,

Rechts- und staatswissenschaftlichen, Medizinischen

und Philosophischen Fakultät, an

der Universität Innsbruck auch der Fakultät

für Bauingenieurwesen und Architektur."

Artikel II

Die Vorschläge zur Besetzung der ersten acht

Lehrkanzeln (§ 10 Abs. 3 des Hochschul-Organisationsgesetzes)

an der Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur der Universität Innsbruck

sind von Kommissionen zu erstatten, die aus dem

Rektor der Universität Innsbruck als Vorsitzendem,

aus drei vom Akademischen Senat der Universität

Innsbruck zu bestimmenden, ihrer Fachrichtung

nach der zu besetzenden Lehrkanzeln

nahestehenden Universitätsprofessoren und je

zwei von den Fakultäten für Bauingenieurwesen

und Architektur der Technischen Hochschule in

Wien und Graz zu entsendenden Hochschulprofessoren

mit der Lehrbefugnis für das betreffende

Fach bestehen. Handelt es sich um Fächer,

die auch an der Akademie der bildenden Künste

und an der Akademie für angewandte Kunst in

Wien vertreten sind, so ist auch von diesen Anstalten

ein Hochschulprofessor mit der Lehrbefugnis

für das betreffende Fach zu entsenden.

Artikel III

Die Bestimmungen der Juristischen Studien-

und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,

und der Juristischen Rigorosenordnung, RGBl.

Nr. 57/1872, in der Fassung der Juristischen Rigorosenordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 48/1936, sowie

des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen

betreffend die Abhaltung von Rigorosen

an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten, BGBl. Nr. 262/1963, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/

1964 und Nr. 178/1966, gelten auch für das Studium

der Rechtswissenschaften an der Sozial-,

wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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