180. Kundmachung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, werden die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zur
Untersuchung und Plombierung von Sämereien
ermächtigten Anstalten, ferner die Normen und
Grenzwerte sowie Plombierungsvorschriften der
Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien wie folgt kundgemacht
ABSCHNITT I
Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung
von Sämereien ermächtigten Anstalten
§ 1
Zur Untersuchung und Plombierung von
Sämereien sind neben der Bundesanstalt für
Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien die
nachstehenden Anstalten ermächtigt (sämtliche
sind im folgenden kurz „Anstalten" genannt)
1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Linz,
2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und
Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für
Kärnten in Klagenfurt,
3. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und
Untersuchungsanstalt in Graz,
4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und
Samenprüfung in Rinn,
5. die Chemische Versuchsanstalt des Landes
Vorarlberg in Bregenz.
ABSCHNITT II
Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und
Keimfähigkeit von Sämereien
§ 2. Norm- und Grenzwerte
(1) Die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien
sind nach den in der Anlage 1 zahlen- oder
mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 3 bis 6 zu beurteilen.
(2) In den in den Spalten der Anlage 1 aufscheinenden,
durch den Schrägstrich getrennten
Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor
dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder
Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert
an.
(3) Soweit sich aus den §§ 4 bis 7 nicht anderes
ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen
Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen,
hinsichtlich aller in der Anlage 1 angeführten
Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest
dem Grenzwert entsprechen.
§ 3. Ergänzende Bestimmungen
über die Reinheit
Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen
Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen
Behandlung Beimengungen oder Verunreinigungen
enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen
von der normalen Beschaffenheit aufweisen
(zum Beispiel lange Stengelstücke, schlechte
Entgrannung, Beschmutzung durch Öl), so ist
hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen
Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut,
bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu
nehmen.
§ 4. Ergänzende Bestimmungen
über die Keimfähigkeit
(1) Wenn der Anteil normal keimender Samen
oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung
der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle
für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil
triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.
(2) Sämereien, für die in der Anlage 1 ein
höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder
sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben
sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad
schlechter als der Normwert, aber nicht
schlechter als der Grenzwert ist, nur nach
zweckentsprechender und wirksamer Behand-
lung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr
gebracht werden.
§ 5. Toleranzen
Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich aller
in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften dem
Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine Mängel
bei der einen oder anderen Anforderung zu
vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige
Beschaffenheit bei anderen Anforderungen
ausgeglichen werden. Derartige Beurteilungen
sind den Anstalten vorbehalten und müssen
im Befund bescheinigt werden.
§ 6. Gebrauchswert
(1) Sämereien sind nach dem Gebrauchswert
zu beurteilen, wenn wirtschaftliche Erwägungen,
wie zum Beispiel ungenügende Deckung
des Saatgutbedarfes für den nächsten Anbau
oder mechanische Schädigungen des Saatgutes,
die auf witterungsbedingte Einflüsse zurückzuführen
sind, dies rechtfertigen. Die Anwendung
des Gebrauchswertes ist nur zum Ausgleich der
mangelnden Keimfähigkeit durch eine höhere
Reinheit zulässig.
(2) Der normative Gebrauchswert wird für eine
Samenart erhalten, wenn in der obigen Formel
für R der Norm- oder Grenzwert für den Mindestanteil
reiner Samen aus der Anlage 1, für K
der Norm- oder Grenzwert für den Mindestanteil
normal keimender Samen aus der Anlage 1
eingesetzt wird.
(3) Der tatsächliche Gebrauchswert wird erhalten,
wenn in der Formel gemäß Abs. 1 die entsprechenden
tatsächlich gewonnenen Werte eingesetzt
werden.
(4) Das Saatgut entspricht den Normwerten,
wenn der tatsächliche Gebrauchswert gleich oder
höher ist als der aus den Normwerten sich ergebende
normative Gebrauchswert.
(5) Das Saatgut entspricht den Grenzwerten,
wenn es nicht nach Abs. 4 eingestuft werden
kann, jedoch der tatsächliche Gebrauchswert
gleich oder höher ist als der aus den Grenzwerten
sich ergebende normative Gebrauchswert.
§ 7. Behelfswerte
(1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut
auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes
nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus
Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten
sind, nicht abgesetzt werden kann, so sind auf
Antrag der Partei in solchen Ausnahmefällen
Partien von Sämereien, die den Anforderungen
an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr
zuzulassen (Behelfssaatgut).
(2) Die Zulassung ist notwendigenfalls an Bedingungen
zu knüpfen, die der beschränkten
Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung
tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung,
Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß
u. dgl.).
ABSCHNITT III
Plombierungsvorschriften
§ 8. Beschreibung der Plombierung
(1) Die Plombierung im Sinne dieser Kundmachung
besteht in der Anbringung einer
Plombe aus Weichblei und eines Anhängeattestes;
diese sind am Verschluß des Sackes so anzubringen,
daß ohne Verletzung der Plombe die Verpackung
der Ware weder geöffnet noch das Anhängeattest
ausgetauscht werden kann.
(2) Die Plombe muß rund sein und einen
Durchmesser von zirka 13 mm aufweisen. In die
Plombe hat der Probenehmer mit der amtlichen
Plombierzange auf der einen Seite das österreichische
Bundeswappen mit der Umschrift
„Österreich", auf der anderen Seite den Sitz der
Anstalt mit der Umschrift „Staatliche Samenkontrolle"
einzupressen (§ 13 Abs. 2).
(3) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen
werden, hat das Anbringen einer Plombe zu
entfallen.
(4) Das Anhängeattest besteht aus einem hellbraunen
Anhänger und einem weißen Klebezettel,
der innerhalb des vorgezeichneten Rahmens
auf den Anhänger aufzukleben ist. Anhänger
und Klebezettel sind in Größe und Beschriftung
nach den Mustern der Anlage 2 auszuführen.
(5) Der Anhänger muß für Säcke, die mit
Maschinnaht verschlossen werden, dem Muster I,
für sonstige Säcke dem Muster II entsprechen.
Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937) dürfen für Säcke, die mit
Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach
Muster III, für sonstige Säcke Anhänger nach
Muster IV verwendet werden; die Anbringung
von Klebezetteln hat hiebei zu entfallen.
(6) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe
dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes
1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen.
§ 9. Plombierungsantrag
(1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu beantragen.
Der Antrag hat die für die Durchführung
der Plombierung erforderlichen Angaben
zu enthalten, wie Samenart, Menge des
Saatgutes, Zahl der Partien und Säcke, Ort der
Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden
Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung
u. dgl. Eine Partie ist eine Saatgutmenge,
die einheitlich geputzt und homogen ist und
vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird.
(2) Eine Partie darf nicht übersteigen bei
a) Ausfuhrplombierungen nach § 8 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937
von großsamigen Arten (Weizenkorngröße
und darüber) 20.000 kg,
von kleinsamigen Arten 10.000 kg,
b) anerkanntem Saatgut 250 Säcke und
2500 kg und
c) sonstigen Plombierungen 50 Säcke und
2500 kg.
(3) Der Antragsteller hat Belege über Sorte
oder Herkunft (Ökotyp) der Ware dem Antrag
beizulegen oder umgehend nachzureichen; vor
Einlangen der Belege ist die Anstalt zur Untersuchung
der gezogenen Proben nicht verpflichtet.
Als Nachweis gilt bei österreichischer Ware eine
Ursprungsbescheinigung der Gemeinde, in deren
Bereich das Saatgut gewonnen wurde; bei ausländischer
Ware ist ein Untersuchungszertifikat
des Lieferlandes Nachweis.
(4) Die Plombierung ist so zeitgerecht zu beantragen,
daß der Probenehmer zum beantragten
Plombierungstermin entsendet werden kann.
(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages
dem Antragsteller entsprechend der Zahl
der Säcke die im Einzelfall in Betracht kommenden
Anhänger und erforderlichenfalls Plomben
auszufolgen. Auf jedem Anhänger hat die Anstalt
die Plombierungsnummer (§ 18) zu vermerken.
§ 10. Vorbereitung der Säcke
(1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung
beantragte Saatgut in einwandfreien Säcken abzufüllen.
Es dürfen nur nahtlose oder sogenannte
„Kappensäcke" — das sind Säcke, deren
Boden- und Seitenenden übereinander gefalzt
und hierauf maschinell mit einer doppelten Naht
aus Garn durchgenäht worden sind — verwendet
werden.
{2) Die Säcke müssen partienweise in einem geeigneten
Raum in beiderseits leicht zugänglichen
Reihen aufgestellt sein. Der Antragsteller hat für
jeden zu plombierenden Sack ein leeres Mustersäckchen
aus Papier in entsprechender Größe vorzubereiten.
§ 11. Verschließen der Säcke
(1) Säcke, die unverschlossen sind und nicht mit
Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der
Antragsteller mit einem für Bleiplomben geeigneten
Spagat abzubinden. Ein entsprechend langes
Ende der Schnur ist mit einer Sacknadel unterhalb
des sogenannten Schopfes durchzuziehen
und hierauf mit dem anderen Ende der Schnur
zu verknüpfen. Nach diesem Abbindeknoten
sind die Schnurenden durch die Ösen des Anhängers
durchzuziehen, einfach zu verknoten und
hierauf die Plombe auf die Schnurenden aufzufädeln.
Die Schnurenden werden noch einmal geknotet
und der Knoten in den Hohlraum der
Plombe hineingezogen.
(2) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen
werden, hat der Antragsteller den Anhänger
beim Verschließen des Sackes an der hiefür vorgesehenen
Stelle so mitzunähen, daß er zur Gänze
sichtbar bleibt.
(3) Bei Säcken, die im Ausland abgebunden und
plombiert wurden, dürfen vom Antragsteller Anhänger
und Plombe an der unverletzten ausländischen
Plombe angebracht werden. Ist dies nicht
möglich oder will der Antragsteller von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist der
Sack wie im Abs. 1 beschrieben abzubinden.
(4) Bei Säcken, die im Ausland mit Maschinnaht
verschlossen wurden und deren Verschluß
unverletzt ist, hat der Antragsteller den Spagat
ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb
und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt
zu knüpfen und Anhänger und Plombe — wie
im Abs. 1 beschrieben — zu befestigen.
(5) Säcke, aus denen eine Musterziehung (§ 12)
mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim
Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 vorbereitet sein. Sonstige
Säcke dürfen beim Eintreffen des Probenehmers
in der beschriebenen Weise nur vorbereitet
sein, wenn für eine ordnungsgemäße
Untersuchung der Sämereien die Entnahme von
Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller
die Vorbereitung freigestellt hat.
§ 12. Musterziehung
(1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen
Muster zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen
einzufüllen. Die Musterziehung hat bei
leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher
und bei schwer fließenden Sämereien mit der
Hand zu erfolgen. Säcke, die im Ausland verschlossen
wurden und aus denen eine Musterziehung
mit dem Probestecher nicht möglich ist
oder die gemäß § 11 Abs. 5 zweiter Satz vorbereitet
wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers
zu öffnen. Der Probenehmer kann auch
die Entleerung offener Säcke verlangen.
(2) Die Proben sind in solcher Zahl und so
groß zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung
notwendigen Untersuchungen durchgeführt
werden können und Restproben für mindestens
zwei Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben.
Die Proben müssen die gesamte Partie
repräsentieren und einen Schluß auf die Homogenität
der Ware zulassen.
(3) In dem Raum, in dem die Musterziehung
stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung
verbunden sind, zu unterbleiben.
(4) Der Antragsteller hat kostenlos die zur
ordnungsgemäßen Vornahme der Musterziehung
erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
(5) Wenn den Voraussetzungen der §§ 10 oder
11 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer
die Musterziehung abzulehnen oder eine bereits
begonnene Musterziehung abzubrechen.
§ 13. Maßnahmen nach der Musterziehung
(1) Nach der Musterziehung hat der Antragsteller
Säcke, die auf Verlangen des Probenehmers
geöffnet wurden oder die nicht vorbereitet
werden durften (§ 11 Abs. 5), nach den
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 4 zu verschließen;
der Probenehmer hat das Verschließen
zu überwachen.
(2) Bei Säcken mit Plomben hat der Probenehmer
in diese den Prägestempel einzupressen.
(3) Der Probenehmer hat weiter in eine amtliche
Vormerkung die Art des Saatgutes, die
Sorte oder Herkunft (Ökotyp), die Anzahl und
das angebliche Gewicht der Partien, die Zahl
der Säcke und die dazugehörigen Plombierungsnummern
einzutragen. Eine Durchschrift dieser
Vormerkung ist über Verlangen dem Antragsteller
auszufolgen.
§ 14. Untersuchung der Muster
(1) Der Probenehmer hat die gezogenen Muster
mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich der
Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.
(2) Die Anstalt hat die Muster zu untersuchen
und dem Antragsteller über das Ergebnis der
Untersuchung einen Befund auszufolgen.
(3) Die für die Untersuchung entnommenen
Proben aus den einzelnen Säcken hat die Anstalt
sechs Monate aufzubewahren.
§ 15. Qualitätsstufen
(1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich aller
in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften die
Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität"
zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des
Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert
(§ 6 Abs. 1) zulässig.
(2) Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer
Eigenschaft den Normwert nicht erreicht, jedoch
hinsichtlich aller mindestens den Grenzwert erreicht,
ist als „Saatgut zweiter Qualität" zu bezeichnen.
(3) Saatgut, das gemäß § 7 zugelassen wurde,
ist als „Behelfssaatgut" zu bezeichnen.
(4) Sonstige Sämereien sind als zur Saat nicht
geeignet zu qualifizieren.
§ 16. Vollzug der Plombierung
(1) Ergibt der Befund, daß die Ware einer der
im § 15 Abs. 1 bis 3 angeführten Qualitätsstufen
entspricht, so hat die Anstalt für den Anhänger
jedes Sackes — ausgenommen für Anhänger nach
Muster III und IV der Anlage 2— einen Klebezettel
auszustellen. Der Klebezettel ist von der
Anstalt auszufüllen und hat den Namen der Anstalt
sowie — im Original, mitgedruckt, oder in
Faksimile — den Amtsstempel und die Unterschrift
des Anstaltsleiters aufzuweisen.
(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen;
dieser hat sie jeweils auf den Anhänger,
der dieselbe Plombierungsnummer wie der Klebezettel
aufweist, innerhalb des vorgezeichneten
Rahmens aufzukleben.
(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
a) der Sack gemäß den Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 bis 4 verschlossen ist,
b) bei Säcken, die nicht im Inland mit Maschinnaht
verschlossen wurden, der Prägestempel
in die Plombe eingepreßt ist und
c) — ausgenommen bei Verwendung von Anhängern
nach Muster III und IV der Anlage
2 — der Klebezettel auf dem Anhänger
aufgeklebt ist.
§ 17. Gültigkeit der Plombe
(1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombe ihre
Gültigkeit, wenn nach dem Zustand der Plombe,
des Sackverschlusses oder des Sackes nicht ausgeschlossen
werden kann, daß nach der Plombierung
weder der Sack geöffnet, noch das Anhängeattest
ausgetauscht wurde.
(2) Werden Säcke, die bereits plombiert waren
und bei denen die Gültigkeitsdauer der Plombe
abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung vorgestellt,
so kann sich — sofern eine Musterziehung
mit dem Probestecher möglich ist — bei
unverletzter Plombe die Plombierung auf die
Musterziehung, Untersuchung der Muster und
Anbringung eines neuen Klebezettels beschränken.
Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gültigkeit
einer Plombierung bei Futterrüben (§ 6
Abs. 1 letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937).
§ 18. Plombierungsregister
Die Anstalten haben ein Register zu führen, in
das die Plombierungsnummern und alle für die
Untersuchung wesentlichen Umstände einzutragen
sind. Die Plombierungsnummer ist für jeden
zu plombierenden Sack gesondert zuzuteilen.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
§ 19
Diese Kundmachung tritt am 20. Juli 1965 in
Kraft; gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit
1. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar
1949, BGBl. Nr. 77, über die Normen und
Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit
von Sämereien,
2. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Feber
1950, BGBl. Nr. 63, betreffend die Bekanntgabe
der zur Untersuchung und Plombierung von
Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen,
3. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember
1951, BGBl. Nr. 11/1952, über die Plombierungsvorschriften
der Bundesanstalt für Pflanzenbau
und Samenprüfung in Wien, in der Fassung der
Druckfehlerberichtigung Z. 9 der Kundmachung
BGBl. Nr. 56/1952,
4. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September
1953, BGBl. Nr. 153, womit die Kundmachung
vom 24. Feber 1949, BGBl. Nr. 77, über die
Normen und Grenzwerte für die Reinheit und
Keimfähigkeit von Sämereien, abgeändert wird,
5. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner
1957, BGBl. Nr. 20, mit der die Kundmachung
vom 24. Feber 1949, BGBl. Nr. 77, über die
Normen und Grenzwerte für die Reinheit und
Keimfähigkeit von Sämereien, abgeändert wird,
6. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März
1958, BGBl. Nr. 72, über die Änderung und Ergänzung
der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt
für Pflanzenbau und Samenprüfung in
Wien,
7. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Feber
1961, BGBl. Nr. 50, mit der die Kundmachung,
betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung
und Plombierung von Sämereien ermächtigten
Anstalten und Stellen, abgeändert wird,
8. die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober
1964, BGBl. Nr. 246, über die neuerliche Änderung
und Ergänzung der Plombierungsvorschriften
der Bundesanstalt für Pflanzenbau und
Samenprüfung in Wien.