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180. Kundmachung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Kundmachung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, werden die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zur

Untersuchung und Plombierung von Sämereien

ermächtigten Anstalten, ferner die Normen und

Grenzwerte sowie Plombierungsvorschriften der

Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien wie folgt kundgemacht

ABSCHNITT I

Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung

von Sämereien ermächtigten Anstalten

§ 1

Zur Untersuchung und Plombierung von

Sämereien sind neben der Bundesanstalt für

Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien die

nachstehenden Anstalten ermächtigt (sämtliche

sind im folgenden kurz „Anstalten" genannt)

1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Linz,

2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und

Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für

Kärnten in Klagenfurt,

3. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und

Untersuchungsanstalt in Graz,

4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und

Samenprüfung in Rinn,

5. die Chemische Versuchsanstalt des Landes

Vorarlberg in Bregenz.

ABSCHNITT II

Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und

Keimfähigkeit von Sämereien

§ 2. Norm- und Grenzwerte

(1) Die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien

sind nach den in der Anlage 1 zahlen- oder

mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 3 bis 6 zu beurteilen.

(2) In den in den Spalten der Anlage 1 aufscheinenden,

durch den Schrägstrich getrennten

Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor

dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder

Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert

an.

(3) Soweit sich aus den §§ 4 bis 7 nicht anderes

ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen

Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen,

hinsichtlich aller in der Anlage 1 angeführten

Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest

dem Grenzwert entsprechen.

§ 3. Ergänzende Bestimmungen

über die Reinheit

Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen

Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen

Behandlung Beimengungen oder Verunreinigungen

enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen

von der normalen Beschaffenheit aufweisen

(zum Beispiel lange Stengelstücke, schlechte

Entgrannung, Beschmutzung durch Öl), so ist

hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen

Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut,

bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu

nehmen.

§ 4. Ergänzende Bestimmungen

über die Keimfähigkeit

(1) Wenn der Anteil normal keimender Samen

oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung

der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle

für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil

triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.

(2) Sämereien, für die in der Anlage 1 ein

höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder

sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben

sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad

schlechter als der Normwert, aber nicht

schlechter als der Grenzwert ist, nur nach

zweckentsprechender und wirksamer Behand-

lung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr

gebracht werden.

§ 5. Toleranzen

Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich aller

in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften dem

Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine Mängel

bei der einen oder anderen Anforderung zu

vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige

Beschaffenheit bei anderen Anforderungen

ausgeglichen werden. Derartige Beurteilungen

sind den Anstalten vorbehalten und müssen

im Befund bescheinigt werden.

§ 6. Gebrauchswert

(1) Sämereien sind nach dem Gebrauchswert

zu beurteilen, wenn wirtschaftliche Erwägungen,

wie zum Beispiel ungenügende Deckung

des Saatgutbedarfes für den nächsten Anbau

oder mechanische Schädigungen des Saatgutes,

die auf witterungsbedingte Einflüsse zurückzuführen

sind, dies rechtfertigen. Die Anwendung

des Gebrauchswertes ist nur zum Ausgleich der

mangelnden Keimfähigkeit durch eine höhere

Reinheit zulässig.

(2) Der normative Gebrauchswert wird für eine

Samenart erhalten, wenn in der obigen Formel

für R der Norm- oder Grenzwert für den Mindestanteil

reiner Samen aus der Anlage 1, für K

der Norm- oder Grenzwert für den Mindestanteil

normal keimender Samen aus der Anlage 1

eingesetzt wird.

(3) Der tatsächliche Gebrauchswert wird erhalten,

wenn in der Formel gemäß Abs. 1 die entsprechenden

tatsächlich gewonnenen Werte eingesetzt

werden.

(4) Das Saatgut entspricht den Normwerten,

wenn der tatsächliche Gebrauchswert gleich oder

höher ist als der aus den Normwerten sich ergebende

normative Gebrauchswert.

(5) Das Saatgut entspricht den Grenzwerten,

wenn es nicht nach Abs. 4 eingestuft werden

kann, jedoch der tatsächliche Gebrauchswert

gleich oder höher ist als der aus den Grenzwerten

sich ergebende normative Gebrauchswert.

§ 7. Behelfswerte

(1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut

auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes

nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus

Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten

sind, nicht abgesetzt werden kann, so sind auf

Antrag der Partei in solchen Ausnahmefällen

Partien von Sämereien, die den Anforderungen

an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr

zuzulassen (Behelfssaatgut).

(2) Die Zulassung ist notwendigenfalls an Bedingungen

zu knüpfen, die der beschränkten

Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung

tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung,

Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß

u. dgl.).

ABSCHNITT III

Plombierungsvorschriften

§ 8. Beschreibung der Plombierung

(1) Die Plombierung im Sinne dieser Kundmachung

besteht in der Anbringung einer

Plombe aus Weichblei und eines Anhängeattestes;

diese sind am Verschluß des Sackes so anzubringen,

daß ohne Verletzung der Plombe die Verpackung

der Ware weder geöffnet noch das Anhängeattest

ausgetauscht werden kann.

(2) Die Plombe muß rund sein und einen

Durchmesser von zirka 13 mm aufweisen. In die

Plombe hat der Probenehmer mit der amtlichen

Plombierzange auf der einen Seite das österreichische

Bundeswappen mit der Umschrift

„Österreich", auf der anderen Seite den Sitz der

Anstalt mit der Umschrift „Staatliche Samenkontrolle"

einzupressen (§ 13 Abs. 2).

(3) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen

werden, hat das Anbringen einer Plombe zu

entfallen.

(4) Das Anhängeattest besteht aus einem hellbraunen

Anhänger und einem weißen Klebezettel,

der innerhalb des vorgezeichneten Rahmens

auf den Anhänger aufzukleben ist. Anhänger

und Klebezettel sind in Größe und Beschriftung

nach den Mustern der Anlage 2 auszuführen.

(5) Der Anhänger muß für Säcke, die mit

Maschinnaht verschlossen werden, dem Muster I,

für sonstige Säcke dem Muster II entsprechen.

Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937) dürfen für Säcke, die mit

Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach

Muster III, für sonstige Säcke Anhänger nach

Muster IV verwendet werden; die Anbringung

von Klebezetteln hat hiebei zu entfallen.

(6) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe

dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen

des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes

1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen.

§ 9. Plombierungsantrag

(1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu beantragen.

Der Antrag hat die für die Durchführung

der Plombierung erforderlichen Angaben

zu enthalten, wie Samenart, Menge des

Saatgutes, Zahl der Partien und Säcke, Ort der

Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden

Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung

u. dgl. Eine Partie ist eine Saatgutmenge,

die einheitlich geputzt und homogen ist und

vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird.

(2) Eine Partie darf nicht übersteigen bei

a) Ausfuhrplombierungen nach § 8 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937

von großsamigen Arten (Weizenkorngröße

und darüber) 20.000 kg,

von kleinsamigen Arten 10.000 kg,

b) anerkanntem Saatgut 250 Säcke und

2500 kg und

c) sonstigen Plombierungen 50 Säcke und

2500 kg.

(3) Der Antragsteller hat Belege über Sorte

oder Herkunft (Ökotyp) der Ware dem Antrag

beizulegen oder umgehend nachzureichen; vor

Einlangen der Belege ist die Anstalt zur Untersuchung

der gezogenen Proben nicht verpflichtet.

Als Nachweis gilt bei österreichischer Ware eine

Ursprungsbescheinigung der Gemeinde, in deren

Bereich das Saatgut gewonnen wurde; bei ausländischer

Ware ist ein Untersuchungszertifikat

des Lieferlandes Nachweis.

(4) Die Plombierung ist so zeitgerecht zu beantragen,

daß der Probenehmer zum beantragten

Plombierungstermin entsendet werden kann.

(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages

dem Antragsteller entsprechend der Zahl

der Säcke die im Einzelfall in Betracht kommenden

Anhänger und erforderlichenfalls Plomben

auszufolgen. Auf jedem Anhänger hat die Anstalt

die Plombierungsnummer (§ 18) zu vermerken.

§ 10. Vorbereitung der Säcke

(1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung

beantragte Saatgut in einwandfreien Säcken abzufüllen.

Es dürfen nur nahtlose oder sogenannte

„Kappensäcke" — das sind Säcke, deren

Boden- und Seitenenden übereinander gefalzt

und hierauf maschinell mit einer doppelten Naht

aus Garn durchgenäht worden sind — verwendet

werden.

{2) Die Säcke müssen partienweise in einem geeigneten

Raum in beiderseits leicht zugänglichen

Reihen aufgestellt sein. Der Antragsteller hat für

jeden zu plombierenden Sack ein leeres Mustersäckchen

aus Papier in entsprechender Größe vorzubereiten.

§ 11. Verschließen der Säcke

(1) Säcke, die unverschlossen sind und nicht mit

Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der

Antragsteller mit einem für Bleiplomben geeigneten

Spagat abzubinden. Ein entsprechend langes

Ende der Schnur ist mit einer Sacknadel unterhalb

des sogenannten Schopfes durchzuziehen

und hierauf mit dem anderen Ende der Schnur

zu verknüpfen. Nach diesem Abbindeknoten

sind die Schnurenden durch die Ösen des Anhängers

durchzuziehen, einfach zu verknoten und

hierauf die Plombe auf die Schnurenden aufzufädeln.

Die Schnurenden werden noch einmal geknotet

und der Knoten in den Hohlraum der

Plombe hineingezogen.

(2) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen

werden, hat der Antragsteller den Anhänger

beim Verschließen des Sackes an der hiefür vorgesehenen

Stelle so mitzunähen, daß er zur Gänze

sichtbar bleibt.

(3) Bei Säcken, die im Ausland abgebunden und

plombiert wurden, dürfen vom Antragsteller Anhänger

und Plombe an der unverletzten ausländischen

Plombe angebracht werden. Ist dies nicht

möglich oder will der Antragsteller von dieser

Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist der

Sack wie im Abs. 1 beschrieben abzubinden.

(4) Bei Säcken, die im Ausland mit Maschinnaht

verschlossen wurden und deren Verschluß

unverletzt ist, hat der Antragsteller den Spagat

ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb

und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt

zu knüpfen und Anhänger und Plombe — wie

im Abs. 1 beschrieben — zu befestigen.

(5) Säcke, aus denen eine Musterziehung (§ 12)

mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim

Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 vorbereitet sein. Sonstige

Säcke dürfen beim Eintreffen des Probenehmers

in der beschriebenen Weise nur vorbereitet

sein, wenn für eine ordnungsgemäße

Untersuchung der Sämereien die Entnahme von

Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller

die Vorbereitung freigestellt hat.

§ 12. Musterziehung

(1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen

Muster zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen

einzufüllen. Die Musterziehung hat bei

leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher

und bei schwer fließenden Sämereien mit der

Hand zu erfolgen. Säcke, die im Ausland verschlossen

wurden und aus denen eine Musterziehung

mit dem Probestecher nicht möglich ist

oder die gemäß § 11 Abs. 5 zweiter Satz vorbereitet

wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers

zu öffnen. Der Probenehmer kann auch

die Entleerung offener Säcke verlangen.

(2) Die Proben sind in solcher Zahl und so

groß zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung

notwendigen Untersuchungen durchgeführt

werden können und Restproben für mindestens

zwei Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben.

Die Proben müssen die gesamte Partie

repräsentieren und einen Schluß auf die Homogenität

der Ware zulassen.

(3) In dem Raum, in dem die Musterziehung

stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung

verbunden sind, zu unterbleiben.

(4) Der Antragsteller hat kostenlos die zur

ordnungsgemäßen Vornahme der Musterziehung

erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

(5) Wenn den Voraussetzungen der §§ 10 oder

11 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer

die Musterziehung abzulehnen oder eine bereits

begonnene Musterziehung abzubrechen.

§ 13. Maßnahmen nach der Musterziehung

(1) Nach der Musterziehung hat der Antragsteller

Säcke, die auf Verlangen des Probenehmers

geöffnet wurden oder die nicht vorbereitet

werden durften (§ 11 Abs. 5), nach den

Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 4 zu verschließen;

der Probenehmer hat das Verschließen

zu überwachen.

(2) Bei Säcken mit Plomben hat der Probenehmer

in diese den Prägestempel einzupressen.

(3) Der Probenehmer hat weiter in eine amtliche

Vormerkung die Art des Saatgutes, die

Sorte oder Herkunft (Ökotyp), die Anzahl und

das angebliche Gewicht der Partien, die Zahl

der Säcke und die dazugehörigen Plombierungsnummern

einzutragen. Eine Durchschrift dieser

Vormerkung ist über Verlangen dem Antragsteller

auszufolgen.

§ 14. Untersuchung der Muster

(1) Der Probenehmer hat die gezogenen Muster

mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich der

Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.

(2) Die Anstalt hat die Muster zu untersuchen

und dem Antragsteller über das Ergebnis der

Untersuchung einen Befund auszufolgen.

(3) Die für die Untersuchung entnommenen

Proben aus den einzelnen Säcken hat die Anstalt

sechs Monate aufzubewahren.

§ 15. Qualitätsstufen

(1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich aller

in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften die

Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität"

zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des

Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert

(§ 6 Abs. 1) zulässig.

(2) Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer

Eigenschaft den Normwert nicht erreicht, jedoch

hinsichtlich aller mindestens den Grenzwert erreicht,

ist als „Saatgut zweiter Qualität" zu bezeichnen.

(3) Saatgut, das gemäß § 7 zugelassen wurde,

ist als „Behelfssaatgut" zu bezeichnen.

(4) Sonstige Sämereien sind als zur Saat nicht

geeignet zu qualifizieren.

§ 16. Vollzug der Plombierung

(1) Ergibt der Befund, daß die Ware einer der

im § 15 Abs. 1 bis 3 angeführten Qualitätsstufen

entspricht, so hat die Anstalt für den Anhänger

jedes Sackes — ausgenommen für Anhänger nach

Muster III und IV der Anlage 2— einen Klebezettel

auszustellen. Der Klebezettel ist von der

Anstalt auszufüllen und hat den Namen der Anstalt

sowie — im Original, mitgedruckt, oder in

Faksimile — den Amtsstempel und die Unterschrift

des Anstaltsleiters aufzuweisen.

(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen;

dieser hat sie jeweils auf den Anhänger,

der dieselbe Plombierungsnummer wie der Klebezettel

aufweist, innerhalb des vorgezeichneten

Rahmens aufzukleben.

(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn

a) der Sack gemäß den Bestimmungen des

§ 11 Abs. 1 bis 4 verschlossen ist,

b) bei Säcken, die nicht im Inland mit Maschinnaht

verschlossen wurden, der Prägestempel

in die Plombe eingepreßt ist und

c) — ausgenommen bei Verwendung von Anhängern

nach Muster III und IV der Anlage

2 — der Klebezettel auf dem Anhänger

aufgeklebt ist.

§ 17. Gültigkeit der Plombe

(1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombe ihre

Gültigkeit, wenn nach dem Zustand der Plombe,

des Sackverschlusses oder des Sackes nicht ausgeschlossen

werden kann, daß nach der Plombierung

weder der Sack geöffnet, noch das Anhängeattest

ausgetauscht wurde.

(2) Werden Säcke, die bereits plombiert waren

und bei denen die Gültigkeitsdauer der Plombe

abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung vorgestellt,

so kann sich — sofern eine Musterziehung

mit dem Probestecher möglich ist — bei

unverletzter Plombe die Plombierung auf die

Musterziehung, Untersuchung der Muster und

Anbringung eines neuen Klebezettels beschränken.

Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gültigkeit

einer Plombierung bei Futterrüben (§ 6

Abs. 1 letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937).

§ 18. Plombierungsregister

Die Anstalten haben ein Register zu führen, in

das die Plombierungsnummern und alle für die

Untersuchung wesentlichen Umstände einzutragen

sind. Die Plombierungsnummer ist für jeden

zu plombierenden Sack gesondert zuzuteilen.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

§ 19

Diese Kundmachung tritt am 20. Juli 1965 in

Kraft; gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit

1. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar

1949, BGBl. Nr. 77, über die Normen und

Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit

von Sämereien,

2. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Feber

1950, BGBl. Nr. 63, betreffend die Bekanntgabe

der zur Untersuchung und Plombierung von

Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen,

3. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember

1951, BGBl. Nr. 11/1952, über die Plombierungsvorschriften

der Bundesanstalt für Pflanzenbau

und Samenprüfung in Wien, in der Fassung der

Druckfehlerberichtigung Z. 9 der Kundmachung

BGBl. Nr. 56/1952,

4. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September

1953, BGBl. Nr. 153, womit die Kundmachung

vom 24. Feber 1949, BGBl. Nr. 77, über die

Normen und Grenzwerte für die Reinheit und

Keimfähigkeit von Sämereien, abgeändert wird,

5. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner

1957, BGBl. Nr. 20, mit der die Kundmachung

vom 24. Feber 1949, BGBl. Nr. 77, über die

Normen und Grenzwerte für die Reinheit und

Keimfähigkeit von Sämereien, abgeändert wird,

6. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März

1958, BGBl. Nr. 72, über die Änderung und Ergänzung

der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt

für Pflanzenbau und Samenprüfung in

Wien,

7. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Feber

1961, BGBl. Nr. 50, mit der die Kundmachung,

betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung

und Plombierung von Sämereien ermächtigten

Anstalten und Stellen, abgeändert wird,

8. die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober

1964, BGBl. Nr. 246, über die neuerliche Änderung

und Ergänzung der Plombierungsvorschriften

der Bundesanstalt für Pflanzenbau und

Samenprüfung in Wien.

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