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180_1963 AT

180. Bundesgesetz: Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die der

Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder

aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen begangen

hat, die im Interesse der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer

Einstellung ergangen sind, beginnt die Verjährung

frühestens mit dem 29. Juni 1945. Eine

nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung

steht der Untersuchung und Bestrafung entgegen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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