180_1963
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180. Bundesgesetz: Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die der
Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder
aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen begangen
hat, die im Interesse der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer
Einstellung ergangen sind, beginnt die Verjährung
frühestens mit dem 29. Juni 1945. Eine
nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung
steht der Untersuchung und Bestrafung entgegen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.