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180. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Stellung des Rechtspflegers.

Begriff.

§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit

übertragen ist.

Voraussetzungen der Übertragung.

§ 2. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung

von Geschäften der Gerichtsbarkeit für

eines oder mehrere der im § 4 angeführten Arbeitsgebiete

nur bei gegebenem Bedarf und bei

Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen

übertragen werden

1. Völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der

Geschäftsstelle,

2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr,

3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden

Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet,

4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

Urkunde.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat

einem Gerichtsbeamten, der die im § 2 genannten

Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde

auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet

(§ 4) zu bezeichnen.

(2) Mit der Ausstellung der Urkunde erlangt

der Gerichtsbeamte die Befähigung zur Besorgung

der in sein Arbeitsgebiet fallenden Geschäfte

der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

Arbeitsgebiete.

§ 4. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder

mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum

Rechtspfleger bestellt werden

1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;

2. Verlassenschafts-, Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des

Gerichtserlages;

3. Grundbuchssachen;

4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.

Verwendung.

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen,

bei welchem Gericht ein Gerichtsbeamter als

Rechtspfleger zu verwenden ist.

(2) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte

hat neben seinem Amtstitel die dienstliche

Bezeichnung „Rechtspfleger" zu führen.

Aberkennung der Befähigung.

§ 6. Die gemäß § 3 beurkundete Befähigung

darf nur aberkannt werden, wenn der Gerichtsbeamte

eine der im § 2 Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen dauernd nicht mehr erfüllt.

Geschäftsverteilung.

§ 7. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht

des Gerichtes unter Angabe

seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung,

der er zugewiesen ist, anzuführen.

(2) Der Rechtspfleger kann mehreren Gerichtsabteilungen

zugewiesen werden. Wenn der Geschäftsumfang

es erfordert, können einer Gerichtsabteilung

mehrere Rechtspfleger zugewiesen

werden.

Weisungsrecht des Richters.

§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung

der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte

nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Richters gebunden.

(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung

von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich

zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen

in ein Verzeichnis einzutragen und dieses

aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder

einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor

der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das

eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche

Weisung des neuen Richters einzuholen.

(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache

eine Weisung erteilt, so hat der Rechtspfleger

die Rechtssache im Sinne dieser Weisung

zu erledigen und im Akt zu vermerken, daß die

Sache im Sinne der Weisung des Richters erledigt

wurde. Dieser Vermerk ist dem Richter zur

Kenntnisnahme vorzulegen.

Entscheidung durch den Richter.

§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung

einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die

Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seinem

Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit

und Tragweite der Entscheidung zweckmäßig

ist.

(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,

wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis

des Rechtspflegers fällt, durch einen

entsprechenden Vermerk diesem zuweisen oder

sich die Erledigung aus den im Abs. 1 angeführten

Gründen durch einen solchen Vermerk vorbehalten.

Vorlagepflicht.

§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,

auch wenn es in seinen Wirkungskreis

fällt, dem Richter vorzulegen,

1. wenn der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes

sich vorbehalten oder an sich gezogen

hat;

2. wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten

Rechtsansicht des Richters abweichen

will;

3. wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten

rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Rechtsmittel und Beschwerden sind stets

vom Richter zu erledigen; das gleiche gilt für

Geschäftsstücke, die eine Zustellung an eine vorgesetzte

Behörde erfordern, sowie für Schreiben

an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland,

an fremde Vertretungsbehörden im Inland,

an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche

Organisationen.

Ablehnung.

§ 11. Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und

25 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß auf die

Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung

entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes

(Präsident des Gerichtshofes) endgültig; wenn er

der Ablehnung stattgibt, hat der nach der Geschäftsverteilung

zuständige Richter die Rechtssache

zu erledigen.

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers.

§ 12. Die Entscheidungen des Rechtspflegers,

können wie die des Richters angefochten werden.

Dem Rekurs (der Beschwerde) kann der Richter

selbst stattgeben; findet er, daß dem Rechtsmittel

nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre,

so hat er das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht

vorzulegen und im Vorlagebericht die

Gründe hiefür anzugeben. Gibt der Richter dem

Rechtsmittel statt, so hat er über die Kosten des

Rechtsmittels nach Maßgabe der für das Rechtsmittelverfahren

geltenden Vorschriften zu entscheiden.

Dienststellung und Dienstaufsicht.

§ 13. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben

seiner Verwendung als Rechtspfleger, sofern er

in dieser Verwendung nicht voll beschäftigt werden

kann, mit anderen Amtsgeschäften des gehobenen

Fachdienstes in der Gerichtskanzlei, mit

Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes

auch mit Amtsgeschäften des Fachdienstes

bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen

sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, anzuwenden.

(2) Der Rechtspfleger untersteht der Dienstaufsicht

des Vorstehers des Bezirksgerichtes

(Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters

der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, bei

Amtsgeschäften, die nicht zu seinen gewöhnlichen

Dienstverrichtungen gehören, auch der Dienstaufsicht

des Vorstehers der Geschäftsstelle.

II. ABSCHNITT.

Wirkungskreis des Rechtspflegers.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen.

§ 14. Der Wirkungskreis in Zivilprozeß- und

Exekutionssachen umfaßt

1. die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen

sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger

gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung

der Vollstreckbarkeit;

2. die Durchführung des Mahnverfahrens,

sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich

ist;

3. die Exekution zur Hereinbringung von

Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 der

Exekutionsordnung und auf das bewegliche Vermögen

nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung

mit Ausnahme der Bewilligung der

Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels

und der Erledigung eines Widerspruchs

dagegen;

4. das Offenbarungseidesverfahren mit Ausnahme

der Abnahme des Eides und der Verhängung

der Haft;

5. in den Fällen der Z. 3 die Entscheidung

über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z. 3,

4 und 6 der Exekutionsordnung, nach den §§ 7

und 9 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich

eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig

oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

6. im Zusammenhang mit den in den Z. 1 bis 5

angeführten Geschäften auch die Entscheidung

über Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes.

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen.

§ 15. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

umfaßt

1. die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung

mit den sich aus dem Abs. 2 ergebenden

Einschränkungen ;

2. die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen

sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger

gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung

der Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleibt die Erledigung vorbehalten,

1. wenn die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich

den Betrag von 100.000 S übersteigen;

2. wenn es sich um den Nachlaß eines protokollierten

Einzelkaufmannes, eines Gesellschafters

einer offenen Handelsgesellschaft oder einer

Kommanditgesellschaft oder eines Komplementärs

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

handelt;

3. wenn bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften

hinsichtlich bäuerlicher

Liegenschaften anzuwenden sind;

4. wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland

hatte oder ausländischer Staatsangehöriger

war;

5. wenn eine Substitution angeordnet ist;

6. wenn im Zuge der Abhandlung das Erbrecht

bestritten wird;

7. wenn die Absonderung der Verlassenschaft

von dem Vermögen des Erben verlangt wird.

Wirkungskreis in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen

sowie in Angelegenheiten des

Gerichtserlages.

§ 16. (1) Der Wirkungskreis in Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen umfaßt mit den

sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkungen

1. die Bestellung und die Enthebung von

Vormündern;

2. die Aufsicht über und die Fürsorge für die

Person unehelicher oder unter Vormundschaft

stehender ehelicher Kinder, sowie Verfügungen

nach § 111 der Jurisdiktionsnorm, sofern sie

nicht die Übertragung an ein ausländisches

Gericht betreffen;

3. die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen

auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen

auf Leistung des Unterhaltes;

4. die Entgegennahme der Erklärung über die

Anerkennung der Vaterschaft;

5. die Aufnahme und die Genehmigung von

Vergleichen auf Leistung des Unterhaltes und die

Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche

oder uneheliche Kinder;

6. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung

der Exekution zur Hereinbringung von

Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung

und auf das bewegliche Vermögen

nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung

auf Grund eines unter die Bestimmungen

der Z. 5 fallenden Exekutionstitels;

7. die Aufnahme und die Genehmigung von

Vereinbarungen über die Aufsicht über Pflegebefohlene

oder über die Fürsorge von Pflegebefohlenen;

8. die Ausstellung des Zeugnisses zur Erlangung

des Armenrechtes und die Entscheidung über den

Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes;

9. die Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung

des Vermögens Pflegebefohlener und die

Genehmigung aller damit zusammenhängender

Veränderungen des Vermögensstandes mit Ausnahme

der im § 109 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm

angeführten Fälle, sofern die Aktiven des Vermögens

den Betrag von 100.000 S nicht übersteigen;

10. die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger

gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung

der Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. die Verfügungen über einen Antrag auf

Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,

auf Genehmigung der Entlassung aus

der väterlichen Gewalt, auf Volljährigkeitserklärung,

auf Verlängerung der väterlichen

Gewalt oder der Vormundschaft, auf Bewilligung

der Annahme an Kindesstatt, über den Widerruf

der Bewilligung, über die Aufhebung der Wahlkindschaft

und über das Ansuchen um Ehelicherklärung;

2. die Enthebung des Vormundes gegen seinen

Willen;

3. alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;

4. alle Verfügungen hinsichtlich der Fürsorgeerziehung

sowie alle Verfügungen, die mit der

Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,

mit der Anhaltung darin und mit der

Entlassung aus einer solchen Anstalt zusammenhängen;

5. alle Vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen

Verfügungen, wenn der Pflegebefohlene

sich im Ausland aufhält oder ausländischer

Staatsangehöriger ist;

6. alle Vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen

Verfügungen über Personen, die in

einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten oder

in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

angehalten werden oder die in, einer geeigneten

Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim

untergebracht sind.

(3) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des

Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte, betreffend

die Gerichtserläge nach § 1425 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches im außerstreitigen

Verfahren.

Wirkungskreis in Grundbuchssachen.

§ 17. Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen

umfaßt

1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens

mit Ausnahme der Erledigung von Einsprüchen

nach den §§ 7 bis 12 und 14 des Liegenschaftsteilungsgesetzes

und der Vornahme von Wertermittlungen

nach § 18 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;

2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung

des Grundbuches die Verfassung der

Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen,

die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen,

die Verfassung der Grundbuchseinlagen

auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme

und die Erledigung von Einwendungen

gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und

von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren,

sofern die Berichtigung

von Schreibfehlern oder anderen offenbaren

Unrichtigkeiten begehrt wird.

Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters.

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des

Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt,

soweit es sich nicht um Geschäfte handelt,

die vom Senat zu erledigen sind

1. die mit der Führung des Handelsregisters A

zusammenhängenden Geschäfte;

2. die Bearbeitung des Handelsregisters B und

des Genossenschaftsregisters. Dem Richter bleiben

jedoch folgende Verfügungen vorbehalten

a) auf erste Eintragung,

b) auf Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages

(der Satzung, des Genossenschaftsvertrages),

der Auflösung und

Nichtigkeit, ferner der Nichtigkeit von

Beschlüssen der Versammlung der Gesellschafter

(Genossenschafter), sofern diese

Eintragungen bei der Hauptniederlassung

(dem Sitz) vorzunehmen sind,

c) die Bearbeitung der Angelegenheiten der

Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften;

3. das Einschreiten gegen Personen und Firmen

gemäß den §§ 140 und 141 des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. die Verfügungen über die Aufbewahrung

der Bücher und der Schriften nach Beendigung

der Liquidation (§ 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches,

§ 214 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes

und § 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften

mit beschränkter Haftung);

5. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren

(§§ 146 Abs. 2 und 147 des Handelsgesetzbuches),

die Bestellung von Vorstands-

oder Aufsichtsratsmitgliedern (§§ 76 und 89 des

Aktiengesetzes);

6. die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136

Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes).

(2) Die Übertragung umfaßt, auch wenn die

Geschäfte dem Richter zustehen, die Erledigung

von Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,

auch auszugsweisen Abschriften sowie

Zeugnissen und Bescheinigungen aus Registern,

die Mitteilungen an Behörden und Privatpersonen

über Registereintragungen und die Bekanntmachungen,

ferner die Erteilung von Auskünften

aus Registern und Registerakten sowie

die Gestattung der Akteneinsicht. Die Übertragung

umfaßt ferner, jedoch nur soweit es sich

um Geschäfte des Wirkungskreises des Rechtspflegers

handelt, die Aufforderung zur Einreichung

von Urkunden und deren Prüfung sowie

die Gewährung oder Ablehnung von Fristen

für vorzunehmende Handlungen oder Unterlassungen.

Ordnungsstrafen.

§ 19. Der Rechtspfleger kann im Rahmen

seines Wirkungskreises Ordnungsstrafen bis zum

Betrage von 200 S verhängen. Dem Richter

bleibt die Verhängung höherer Ordnungsstrafen

sowie die Umwandlung einer Geldstrafe in Haft

vorbehalten.

Ausfertigungen.

§ 20. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig

Leiter der Geschäftsabteilung, so sind die Ausfertigungen

der von ihm erledigten Geschäftsstücke

ebenso wie die vom Richter erledigten

Geschäftsstücke unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis

zu unterfertigen.

(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der

Geschäftsabteilung, so ist die von ihm beschlossene

Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie

unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis

zu unterfertigen und die Richtigkeit der

Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als

Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger

Unterschrift zu beglaubigen.

(3) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen,

von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben,

die für das Ausland bestimmt sind, sind vom

Rechtspfleger unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis

ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie

eigenhändig zu unterfertigen.

III. ABSCHNITT.

Ausbildung zum Rechtspfleger.

Voraussetzungen für die Zulassung.

§ 21. Gerichtsbedienstete, die die allgemeinen

Anstellungserfordernisse für die Ernennung auf

einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B

erfüllen und die erste Kanzleiprüfung sowie die

Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben, sind

nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 zur Ausbildung

als Rechtspfleger zuzulassen.

Gegenstand der Ausbildung.

§ 22. Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten

zum Rechtspfleger umfaßt

1. die Verwendung bei einem oder mehreren

Gerichten mit der Vorbereitung der Erledigung

auf dem Arbeitsgebiet, für das er als Rechtspfleger

bestellt werden soll, durch einen Zeitraum

von mindestens drei Jahren,

2. die erfolgreiche Zurücklegung eines Lehrganges

und

3. die erfolgreiche Ablegung der Rechtspflegerprüfung.

Zulassung.

§ 23. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten,

ihn zur Ausbildung als Rechtspfleger

zuzulassen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes

zu entscheiden.

(2) Der Antrag ist nur dann abzulehnen, wenn

ein Bedarf nicht gegeben ist oder Ausbildungsmöglichkeiten

nicht vorliegen, wenn die Zulassung

aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist

oder wenn dem Antragsteller die körperliche

oder geistige Eignung für die Ausbildung zum

Rechtspfleger offenbar fehlt.

Verwendung bei Gericht.

§ 24. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen

Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter)

durch mindestens drei Jahre Gerichten zuzuteilen,

bei denen er auf dem Arbeitsgebiet, für

das er als Rechtspfleger bestellt werden soll,

verwendet werden kann.

(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der

ersten drei Monate seiner Ausbildung in der

Geschäftsstelle des Gerichtes, dem er zugewiesen

ist, auf dem Arbeitsgebiet, für das er als Rechtspfleger

bestellt werden soll, zu beschäftigen.

(3) Während des restlichen Teiles der Ausbildungszeit

ist der Rechtspflegeranwärter vom

Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des

Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung

der Erledigung auf dem Arbeitsgebiet,

für das er als Rechtspfleger bestellt werden

soll, zu betrauen.

(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet

Zivilprozeß- und Exekutioinssachen sind

neben der vorbereitenden Erledigung auf ihrem

künftigen Arbeitsgebiet drei Monate hindurch

mindestens während der halben Wochenarbeitszeit

im Vollstreckungsdienst zu verwenden.

Dauer.

§ 25. Die dreijährige Ausbildungszeit darf nicht

unterbrochen werden. Eine entschuldbare Verhinderung

bis zur Dauer von drei Monaten gilt

nicht als Unterbrechung. Eine Verhinderung gilt

dann als entschuldbar, wenn sie aus dienstlichen

Gründen oder wegen Krankheit eintritt.

Ausbildungslehrgänge.

§ 26. (1) Für Rechtspflegeranwärter sind Ausbildungslehrgänge

abzuhalten.

(2) Für jedes der im § 4 genannten vier Arbeitsgebiete

ist ein besonderer Lehrgang abzuhalten.

Leitung der Lehrgänge.

§ 27. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung

des Bundesministeriums für Justiz je nach Bedarf

abzuhalten.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat einen

Richter zum Leiter der Ausbildungslehrgänge

und die erforderliche Zahl von Richtern, Rechtspflegern

und sonstigen Gerichtsbediensteten zu

Lehrern zu bestellen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat Ort,

Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen

Lehrgänge den Gerichten im Wege der Präsidien

der Oberlandesgerichte bekanntzugeben.

Zulassung zum Lehrgang.

§ 28. Über den Antrag des Rechtspflegeranwärters

auf Zulassung zu einem Lehrgang hat

das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.

Der Antrag ist auf dem Dienstweg unter Anschluß

von Äußerungen des Gerichtsvorstehers

und der Präsidenten der übergeordneten Gerichtshöfe

über die Eignung des Rechtspflegeranwärters

vorzulegen.

Teilnahme.

§ 29. Die Teilnahme des Rechtspflegeranwärters

am Lehrgang gilt als Dienstleistung.

Unterrichtsstoff.

§ 30. (1) In jedem Lehrgang ist Unterricht über

die Rechtsvorschriften zu erteilen, deren Kenntnis

Voraussetzung für die Besorgung der Geschäfte

des Rechtspflegers auf dem betreffenden

Arbeitsgebiet ist.

(2) Während der Dauer des Lehrganges haben

sich die Lehrer in mündlichen Besprechungen mit

den einzelnen Rechtspflegeranwärtern davon zu

überzeugen, daß diese den Gegenstand des Unterrichts

erfaßt haben und beherrschen. Das

Ergebnis jeder mündlichen Besprechung hat der

Lehrer in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten.

(3) Die Rechtspflegeranwärter haben während

des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines

Lehrers schriftliche Aufgaben auszuarbeiten. Die

Aufgaben sind dem Arbeitsgebiet, für das der

Lehrgang abgehalten wird, unter Berücksichtigung

des bereits vorgetragenen Unterrichtsstoffes

zu entnehmen. Der Lehrer hat die schriftlichen

Arbeiten unter Anschluß seiner gutachtlichen

Stellungnahme dem Leiter der Ausbildungslehrgänge

vorzulegen.

(4) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter

bei Ausarbeitung der schriftlichen

Aufgaben benützen darf, werden durch

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz

bestimmt.

Begutachtung.

§ 31. (1) Nach Beendigung des Lehrganges

haben der Leiter der Ausbildungslehrgänge und

die Lehrer auf Grund des Ergebnisses der mündlichen

Besprechungen und der Bewertung der

schriftlichen Arbeiten zu begutachten, ob der

Rechtspflegeranwärter zur Rechtspflegerprüfung

vorbereitet oder nicht genügend vorbereitet ist.

(2) Über das Gutachten haben die Lehrer nach

der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen.

Der Leiter der Ausbildungslehrgänge

gibt seine Stimme als Letzter ab. Das Ergebnis

des Gutachtens ist mit absoluter Stimmenmehrheit

zu beschließen. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Leiters der Ausbildungslehrgänge

den Ausschlag.

(3) Über die Abstimmung und das Ergebnis

des Gutachtens ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die vom Leiter der Ausbildungslehrgänge

zu unterschreiben ist.

Bericht über das Ergebnis.

§ 32. Nach Abschluß des Lehrganges hat der

Leiter der Ausbildungslehrgänge dem Bundesministerium

für Justiz über das Ergebnis der

Begutachtung unter Anschluß der Niederschrift

zu berichten.

Neuerliche Zulassung.

§ 33. Das Bundesministerium für Justiz hat

einen Rechtspflegeranwärter, der als nicht genügend

vorbereitet begutachtet wurde, neuerlich

zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn auf Grund

einer Stellungnahme des Leiters der Ausbildungslehrgänge

zu erwarten ist, daß der Rechtspflegeranwärter

an dem Lehrgang mit Erfolg teilnehmen

wird.

Rechtspflegerprüfung. Zeitpunkt.

§ 34. Innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung

des Lehrganges hat der Rechtspflegeranwärter

über den gesamten Stoff des Lehrganges

die Rechtspflegerprüfung vor einer vom Bundesministerium

für Justiz zusammengesetzten Kommission

abzulegen. Bei entschuldbarer Verhinderung

(§ 25 letzter Satz) ist diese Frist um

höchstens ein halbes Jahr zu verlängern. Wird

die Rechtspflegerprüfung nicht innerhalb eines

Jahres nach Beendigung des Lehrganges abgelegt,

so ist dieser zu wiederholen.

Prüfungstermin.

§ 35. (1) Die Prüfungstermine werden vom

Bundesministerium für Justiz nach Bedarf bestimmt.

(2) Jeder Prüfungstermin ist den in Betracht

kommenden Rechtspflegeranwärtern bekanntzugeben.

Zulassung zur Prüfung.

§ 36. (1) Um die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

hat der Rechtspflegeranwärter schriftlich

auf dem Dienstweg anzusuchen. Über die

Zulassung entscheidet das Bundesministerium für

Justiz.

(2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung ist

zu verweigern, wenn der Rechtspflegeranwärter

nach dem Besuch des Lehrganges als nicht genügend

vorbereitet begutachtet wurde.

(3) Der zur Rechtspflegerprüfung zugelassene

Rechtspflegeranwärter hat Anspruch auf einen

zweiwöchigen Prüfungsurlaub.

Prüfungskommission.

§ 37. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren

Richter und einem Rechtspfleger.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat den

Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre

für die Dauer von jeweils drei Jahren zu

bestellen. Nach Bedarf sind für den Vorsitzenden

und für die anderen Prüfungskommissäre in

gleicher Weise Ersatzmänner zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende und die übrigen Prüfungskommissäre

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und selbständig.

(4) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in

einem der im § 34 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Verhältnisse

steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission

scheidet vor Ablauf der Funktionsdauer aus,

wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung

wegfallen.

Rechtspflegerprüfung.

§ 38. (1) Die Rechtspflegerprüfung ist schriftlich

und mündlich abzulegen. Sie hat mit der

schriftlichen Prüfung zu beginnen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind die

Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs

oder eines vom Bundesministerium für Justiz

bestimmten Richters oder Gerichtsbediensteten an

einem Tage innerhalb von neun Stunden zu verfassen.

Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende

der Prüfungskommission oder ein von ihm bezeichneter

Prüfungskommissär. Sie bestehen in

einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über

Geschäfte, die in den Wirkungskreis des Rechtspflegers

fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der

Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit

ist auf dieser zu vermerken.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden nur

Rechtspflegeranwärter zugelassen, deren schriftliche

Arbeiten von der Prüfungskommission als

geeignet bezeichnet werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern

gleichzeitig abgehalten werden.

(5) Wenn der Vorsitzende eine Aufteilung des

Prüfungsstoffes nicht vornimmt, können die Mitglieder

der Prüfungskommission Fragen aus dem

ganzen Prüfungsstoff stellen.

Ergebnis der Rechtspflegerprüfung.

§ 39. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer

der folgenden Noten zu bewerten

1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt

liegenden hervorragenden Kenntnissen

und Fähigkeiten;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen

und Fähigkeiten;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und

Fähigkeiten;

4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen

Kenntnissen und Fähigkeiten.

(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der

alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,

der Vorsitzende jedoch als letzter. Das

Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit

zu beschließen. Wird über eine Note keine

absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für

die beste Note abgegebene Stimme der schlechteren

Note zuzuzählen.

(3) Lautet die Note auf „nicht genügend", so

ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis

ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu

unterschreiben ist.

(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach

Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden

mündlich zu verkünden. Das Bundesministerium

für Justiz hat über das Prüfungsergebnis dem

Rechtspflegeranwärter ein Zeugnis auszustellen.

Wiederholung der Rechtspflegerprüfung.

§ 40. (1) Hat der Rechtspflegeranwärter die

Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission

mit absoluter Stimmenmehrheit die

Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die

Prüfung wiederholt werden kann. Die Prüfungskommission

kann mit gleicher Mehrheit beschließen.,

daß die Prüfung erst nach neuerlichem

Besuch des Lehrganges wiederholt werden

darf. Die Bestimmungen des letzten Satzes des

§ 39 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die

Frist ist mit mindestens sechs Monaten und

höchstens zwei Jahren festzusetzen. Diese Anordnungen

der Prüfungskommission sind sowohl

in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das

Prüfungsergebnis zu vermerken.

(2) Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung

nicht bestanden, so kann das Bundesministerium

für Justiz bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger, in der Person des

Rechtspflegeranwärters liegender Gründe eine

weitere Wiederholung bewilligen.

Übertragung der Abhaltung von Ausbildungslehrgängen

und von Rechtspflegerprüfungen.

§ 41. (1) Das Bundesministerium für Justiz

kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes

mit der Abhaltung von Ausbildungslehrgängen

beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges

nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden

Oberlandesgerichtssprengels in Betracht

kommen oder wenn andere dienstliche

Gründe die Übertragung notwendig machen.

(2) Auf die Ausbildungslehrgänge, deren Abhaltung

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

übertragen ist, sind die Bestimmungen des § 27

Abs. 2 und 3 sowie der §§ 28 bis 33 mit folgenden

Besonderheiten anzuwenden

1. Die dem Bundesministerium für Justiz übertragenen

Aufgaben sind vom Präsidenten des

Oberlandesgerichtes wahrzunehmen;

2. der Ausbildungslehrgang ist bei einem Gericht

des Oberlandesgerichtssprengels abzuhalten;

3. ein Ausbildungslehrgang für das Arbeitsgebiet

Grundbuchssachen oder für das Arbeitsgebiet

Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters

ist durch sechs Monate, ein Ausbildungslehrgang

für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß-

und Exekutionssachen oder für das

Arbeitsgebiet Verlassenschafts-, Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen durch acht Monate abzuhalten;

4. während jedes Lehrganges ist je nach dem

Ausbildungsstand der Teilnehmer ein- oder zweimal

wöchentlich durch je vier bis sechs Stunden

Unterricht zu erteilen.

(3) Rechtspflegeranwärter, die an einem Ausbildungslehrgang,

dessen Abhaltung dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes übertragen wurde,

mit Erfolg teilgenommen haben, haben die

Rechtspflegerprüfung vor einer vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes zusammengesetzten

Kommission abzulegen. In einem solchen Fall

sind auf die Rechtspflegerprüfung die Bestimmungen

der §§ 34 bis 40 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die dort dem Bundesministerium

für Justiz übertragenen Aufgaben mit Ausnahme

der des § 40 Abs. 2 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

wahrzunehmen sind.

Gebührenfreiheit der Rechtspflegerprüfung.

§ 42. Für die Rechtspflegerprüfung sind keine

Gebühren zu entrichten.

IV. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 43. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

bestellten Rechtspfleger gelten als im

Sinne der §§ 2 und 3 befähigt und im Sinne des

§ 5 bestellt. Hierüber ist innerhalb von sechs

Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Urkunde im Sinne des § 3 auszustellen.

Die Befähigung der nach den bisherigen

Vorschriften für das Arbeitsgebiet Zivilprozeßsachen

oder für das Arbeitsgebiet Exekutionssachen

bestellten Rechtspfleger erstreckt sich auf

das im § 4 Z. 1 genannte Arbeitsgebiet, die Befähigung

der nach den bisherigen Vorschriften

für das Arbeitsgebiet Verlassenschaftssachen oder

für das Arbeitsgebiet Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des

gerichtlichen Erlages bestellten Rechtspfleger auf

das im § 4 Z. 2 genannte Arbeitsgebiet.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

zum Unterrichtskurs zugelassenen Anwärter

sind Rechtspflegeranwärter im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(3) Die Zeit, während der ein Rechtspflegeranwärter

auf Grund der bisherigen Ausbildungsvorschriften

bei Gericht verwendet wurde, ist auf

die im § 24 festgesetzte Ausbildungszeit anzurechnen.

§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes laufende Unterrichtskurse für

Anwärter sind nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes als Lehrgänge für Rechtspflegeranwärter

fortzusetzen.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften bestandene

Schlußprüfung für Anwärter gilt als

bestandene Prüfung für Rechtspflegeranwärter

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 45. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick

auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind, können

sogleich nach seiner Kundmachung getroffen

werden. Sie werden frühestens zugleich mit

diesem Bundesgesetz wirksam.

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1962 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden alle älteren Vorschriften über

Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt

sind, aufgehoben. Insbesondere werden

aufgehoben

1. § 56 a des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 222/1929 und BGBl. Nr. 182/

1950;

2. die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 13. September 1950, BGBl.

Nr. 184, über den erweiterten Wirkungskreis der

gerichtlichen Geschäftsstelle.

§ 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

Bestimmungen, die durch dieses Bundesgesetz

aufgehoben werden, verwiesen wird, erhält die

Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 42 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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