180. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Stellung des Rechtspflegers.
Begriff.
§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit
übertragen ist.
Voraussetzungen der Übertragung.
§ 2. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung
von Geschäften der Gerichtsbarkeit für
eines oder mehrere der im § 4 angeführten Arbeitsgebiete
nur bei gegebenem Bedarf und bei
Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen
übertragen werden
1. Völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der
Geschäftsstelle,
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr,
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden
Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet,
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
Urkunde.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
einem Gerichtsbeamten, der die im § 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde
auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet
(§ 4) zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausstellung der Urkunde erlangt
der Gerichtsbeamte die Befähigung zur Besorgung
der in sein Arbeitsgebiet fallenden Geschäfte
der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.
Arbeitsgebiete.
§ 4. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder
mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum
Rechtspfleger bestellt werden
1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;
2. Verlassenschafts-, Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des
Gerichtserlages;
3. Grundbuchssachen;
4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.
Verwendung.
§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen,
bei welchem Gericht ein Gerichtsbeamter als
Rechtspfleger zu verwenden ist.
(2) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte
hat neben seinem Amtstitel die dienstliche
Bezeichnung „Rechtspfleger" zu führen.
Aberkennung der Befähigung.
§ 6. Die gemäß § 3 beurkundete Befähigung
darf nur aberkannt werden, wenn der Gerichtsbeamte
eine der im § 2 Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen dauernd nicht mehr erfüllt.
Geschäftsverteilung.
§ 7. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht
des Gerichtes unter Angabe
seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung,
der er zugewiesen ist, anzuführen.
(2) Der Rechtspfleger kann mehreren Gerichtsabteilungen
zugewiesen werden. Wenn der Geschäftsumfang
es erfordert, können einer Gerichtsabteilung
mehrere Rechtspfleger zugewiesen
werden.
Weisungsrecht des Richters.
§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung
der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte
nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Richters gebunden.
(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung
von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich
zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen
in ein Verzeichnis einzutragen und dieses
aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder
einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor
der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das
eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche
Weisung des neuen Richters einzuholen.
(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache
eine Weisung erteilt, so hat der Rechtspfleger
die Rechtssache im Sinne dieser Weisung
zu erledigen und im Akt zu vermerken, daß die
Sache im Sinne der Weisung des Richters erledigt
wurde. Dieser Vermerk ist dem Richter zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
Entscheidung durch den Richter.
§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung
einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die
Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seinem
Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit
und Tragweite der Entscheidung zweckmäßig
ist.
(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,
wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis
des Rechtspflegers fällt, durch einen
entsprechenden Vermerk diesem zuweisen oder
sich die Erledigung aus den im Abs. 1 angeführten
Gründen durch einen solchen Vermerk vorbehalten.
Vorlagepflicht.
§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,
auch wenn es in seinen Wirkungskreis
fällt, dem Richter vorzulegen,
1. wenn der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes
sich vorbehalten oder an sich gezogen
hat;
2. wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten
Rechtsansicht des Richters abweichen
will;
3. wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Rechtsmittel und Beschwerden sind stets
vom Richter zu erledigen; das gleiche gilt für
Geschäftsstücke, die eine Zustellung an eine vorgesetzte
Behörde erfordern, sowie für Schreiben
an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland,
an fremde Vertretungsbehörden im Inland,
an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche
Organisationen.
Ablehnung.
§ 11. Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und
25 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß auf die
Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung
entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes
(Präsident des Gerichtshofes) endgültig; wenn er
der Ablehnung stattgibt, hat der nach der Geschäftsverteilung
zuständige Richter die Rechtssache
zu erledigen.
Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers.
§ 12. Die Entscheidungen des Rechtspflegers,
können wie die des Richters angefochten werden.
Dem Rekurs (der Beschwerde) kann der Richter
selbst stattgeben; findet er, daß dem Rechtsmittel
nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre,
so hat er das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht
vorzulegen und im Vorlagebericht die
Gründe hiefür anzugeben. Gibt der Richter dem
Rechtsmittel statt, so hat er über die Kosten des
Rechtsmittels nach Maßgabe der für das Rechtsmittelverfahren
geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Dienststellung und Dienstaufsicht.
§ 13. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben
seiner Verwendung als Rechtspfleger, sofern er
in dieser Verwendung nicht voll beschäftigt werden
kann, mit anderen Amtsgeschäften des gehobenen
Fachdienstes in der Gerichtskanzlei, mit
Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
auch mit Amtsgeschäften des Fachdienstes
bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen
sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, anzuwenden.
(2) Der Rechtspfleger untersteht der Dienstaufsicht
des Vorstehers des Bezirksgerichtes
(Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters
der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, bei
Amtsgeschäften, die nicht zu seinen gewöhnlichen
Dienstverrichtungen gehören, auch der Dienstaufsicht
des Vorstehers der Geschäftsstelle.
II. ABSCHNITT.
Wirkungskreis des Rechtspflegers.
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen.
§ 14. Der Wirkungskreis in Zivilprozeß- und
Exekutionssachen umfaßt
1. die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen
sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung
der Vollstreckbarkeit;
2. die Durchführung des Mahnverfahrens,
sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich
ist;
3. die Exekution zur Hereinbringung von
Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 der
Exekutionsordnung und auf das bewegliche Vermögen
nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung
mit Ausnahme der Bewilligung der
Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels
und der Erledigung eines Widerspruchs
dagegen;
4. das Offenbarungseidesverfahren mit Ausnahme
der Abnahme des Eides und der Verhängung
der Haft;
5. in den Fällen der Z. 3 die Entscheidung
über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z. 3,
4 und 6 der Exekutionsordnung, nach den §§ 7
und 9 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich
eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig
oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
6. im Zusammenhang mit den in den Z. 1 bis 5
angeführten Geschäften auch die Entscheidung
über Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes.
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen.
§ 15. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
umfaßt
1. die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung
mit den sich aus dem Abs. 2 ergebenden
Einschränkungen ;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen
sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung
der Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleibt die Erledigung vorbehalten,
1. wenn die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich
den Betrag von 100.000 S übersteigen;
2. wenn es sich um den Nachlaß eines protokollierten
Einzelkaufmannes, eines Gesellschafters
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft oder eines Komplementärs
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
handelt;
3. wenn bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften
hinsichtlich bäuerlicher
Liegenschaften anzuwenden sind;
4. wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland
hatte oder ausländischer Staatsangehöriger
war;
5. wenn eine Substitution angeordnet ist;
6. wenn im Zuge der Abhandlung das Erbrecht
bestritten wird;
7. wenn die Absonderung der Verlassenschaft
von dem Vermögen des Erben verlangt wird.
Wirkungskreis in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
sowie in Angelegenheiten des
Gerichtserlages.
§ 16. (1) Der Wirkungskreis in Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen umfaßt mit den
sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkungen
1. die Bestellung und die Enthebung von
Vormündern;
2. die Aufsicht über und die Fürsorge für die
Person unehelicher oder unter Vormundschaft
stehender ehelicher Kinder, sowie Verfügungen
nach § 111 der Jurisdiktionsnorm, sofern sie
nicht die Übertragung an ein ausländisches
Gericht betreffen;
3. die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen
auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen
auf Leistung des Unterhaltes;
4. die Entgegennahme der Erklärung über die
Anerkennung der Vaterschaft;
5. die Aufnahme und die Genehmigung von
Vergleichen auf Leistung des Unterhaltes und die
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche
oder uneheliche Kinder;
6. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
der Exekution zur Hereinbringung von
Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung
und auf das bewegliche Vermögen
nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung
auf Grund eines unter die Bestimmungen
der Z. 5 fallenden Exekutionstitels;
7. die Aufnahme und die Genehmigung von
Vereinbarungen über die Aufsicht über Pflegebefohlene
oder über die Fürsorge von Pflegebefohlenen;
8. die Ausstellung des Zeugnisses zur Erlangung
des Armenrechtes und die Entscheidung über den
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes;
9. die Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung
des Vermögens Pflegebefohlener und die
Genehmigung aller damit zusammenhängender
Veränderungen des Vermögensstandes mit Ausnahme
der im § 109 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm
angeführten Fälle, sofern die Aktiven des Vermögens
den Betrag von 100.000 S nicht übersteigen;
10. die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie
die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung
der Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. die Verfügungen über einen Antrag auf
Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,
auf Genehmigung der Entlassung aus
der väterlichen Gewalt, auf Volljährigkeitserklärung,
auf Verlängerung der väterlichen
Gewalt oder der Vormundschaft, auf Bewilligung
der Annahme an Kindesstatt, über den Widerruf
der Bewilligung, über die Aufhebung der Wahlkindschaft
und über das Ansuchen um Ehelicherklärung;
2. die Enthebung des Vormundes gegen seinen
Willen;
3. alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;
4. alle Verfügungen hinsichtlich der Fürsorgeerziehung
sowie alle Verfügungen, die mit der
Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
mit der Anhaltung darin und mit der
Entlassung aus einer solchen Anstalt zusammenhängen;
5. alle Vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen
Verfügungen, wenn der Pflegebefohlene
sich im Ausland aufhält oder ausländischer
Staatsangehöriger ist;
6. alle Vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen
Verfügungen über Personen, die in
einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten oder
in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
angehalten werden oder die in, einer geeigneten
Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim
untergebracht sind.
(3) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des
Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte, betreffend
die Gerichtserläge nach § 1425 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches im außerstreitigen
Verfahren.
Wirkungskreis in Grundbuchssachen.
§ 17. Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen
umfaßt
1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens
mit Ausnahme der Erledigung von Einsprüchen
nach den §§ 7 bis 12 und 14 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
und der Vornahme von Wertermittlungen
nach § 18 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;
2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung
des Grundbuches die Verfassung der
Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen,
die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen,
die Verfassung der Grundbuchseinlagen
auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme
und die Erledigung von Einwendungen
gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und
von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren,
sofern die Berichtigung
von Schreibfehlern oder anderen offenbaren
Unrichtigkeiten begehrt wird.
Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters.
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des
Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt,
soweit es sich nicht um Geschäfte handelt,
die vom Senat zu erledigen sind
1. die mit der Führung des Handelsregisters A
zusammenhängenden Geschäfte;
2. die Bearbeitung des Handelsregisters B und
des Genossenschaftsregisters. Dem Richter bleiben
jedoch folgende Verfügungen vorbehalten
a) auf erste Eintragung,
b) auf Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages
(der Satzung, des Genossenschaftsvertrages),
der Auflösung und
Nichtigkeit, ferner der Nichtigkeit von
Beschlüssen der Versammlung der Gesellschafter
(Genossenschafter), sofern diese
Eintragungen bei der Hauptniederlassung
(dem Sitz) vorzunehmen sind,
c) die Bearbeitung der Angelegenheiten der
Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften;
3. das Einschreiten gegen Personen und Firmen
gemäß den §§ 140 und 141 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4. die Verfügungen über die Aufbewahrung
der Bücher und der Schriften nach Beendigung
der Liquidation (§ 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches,
§ 214 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
und § 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung);
5. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren
(§§ 146 Abs. 2 und 147 des Handelsgesetzbuches),
die Bestellung von Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitgliedern (§§ 76 und 89 des
Aktiengesetzes);
6. die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136
Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes).
(2) Die Übertragung umfaßt, auch wenn die
Geschäfte dem Richter zustehen, die Erledigung
von Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,
auch auszugsweisen Abschriften sowie
Zeugnissen und Bescheinigungen aus Registern,
die Mitteilungen an Behörden und Privatpersonen
über Registereintragungen und die Bekanntmachungen,
ferner die Erteilung von Auskünften
aus Registern und Registerakten sowie
die Gestattung der Akteneinsicht. Die Übertragung
umfaßt ferner, jedoch nur soweit es sich
um Geschäfte des Wirkungskreises des Rechtspflegers
handelt, die Aufforderung zur Einreichung
von Urkunden und deren Prüfung sowie
die Gewährung oder Ablehnung von Fristen
für vorzunehmende Handlungen oder Unterlassungen.
Ordnungsstrafen.
§ 19. Der Rechtspfleger kann im Rahmen
seines Wirkungskreises Ordnungsstrafen bis zum
Betrage von 200 S verhängen. Dem Richter
bleibt die Verhängung höherer Ordnungsstrafen
sowie die Umwandlung einer Geldstrafe in Haft
vorbehalten.
Ausfertigungen.
§ 20. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig
Leiter der Geschäftsabteilung, so sind die Ausfertigungen
der von ihm erledigten Geschäftsstücke
ebenso wie die vom Richter erledigten
Geschäftsstücke unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis
zu unterfertigen.
(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der
Geschäftsabteilung, so ist die von ihm beschlossene
Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie
unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis
zu unterfertigen und die Richtigkeit der
Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als
Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger
Unterschrift zu beglaubigen.
(3) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen,
von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben,
die für das Ausland bestimmt sind, sind vom
Rechtspfleger unter Hinweis auf seinen Wirkungskreis
ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
eigenhändig zu unterfertigen.
III. ABSCHNITT.
Ausbildung zum Rechtspfleger.
Voraussetzungen für die Zulassung.
§ 21. Gerichtsbedienstete, die die allgemeinen
Anstellungserfordernisse für die Ernennung auf
einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B
erfüllen und die erste Kanzleiprüfung sowie die
Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben, sind
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 zur Ausbildung
als Rechtspfleger zuzulassen.
Gegenstand der Ausbildung.
§ 22. Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten
zum Rechtspfleger umfaßt
1. die Verwendung bei einem oder mehreren
Gerichten mit der Vorbereitung der Erledigung
auf dem Arbeitsgebiet, für das er als Rechtspfleger
bestellt werden soll, durch einen Zeitraum
von mindestens drei Jahren,
2. die erfolgreiche Zurücklegung eines Lehrganges
und
3. die erfolgreiche Ablegung der Rechtspflegerprüfung.
Zulassung.
§ 23. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten,
ihn zur Ausbildung als Rechtspfleger
zuzulassen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes
zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist nur dann abzulehnen, wenn
ein Bedarf nicht gegeben ist oder Ausbildungsmöglichkeiten
nicht vorliegen, wenn die Zulassung
aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist
oder wenn dem Antragsteller die körperliche
oder geistige Eignung für die Ausbildung zum
Rechtspfleger offenbar fehlt.
Verwendung bei Gericht.
§ 24. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen
Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter)
durch mindestens drei Jahre Gerichten zuzuteilen,
bei denen er auf dem Arbeitsgebiet, für
das er als Rechtspfleger bestellt werden soll,
verwendet werden kann.
(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der
ersten drei Monate seiner Ausbildung in der
Geschäftsstelle des Gerichtes, dem er zugewiesen
ist, auf dem Arbeitsgebiet, für das er als Rechtspfleger
bestellt werden soll, zu beschäftigen.
(3) Während des restlichen Teiles der Ausbildungszeit
ist der Rechtspflegeranwärter vom
Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des
Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung
der Erledigung auf dem Arbeitsgebiet,
für das er als Rechtspfleger bestellt werden
soll, zu betrauen.
(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet
Zivilprozeß- und Exekutioinssachen sind
neben der vorbereitenden Erledigung auf ihrem
künftigen Arbeitsgebiet drei Monate hindurch
mindestens während der halben Wochenarbeitszeit
im Vollstreckungsdienst zu verwenden.
Dauer.
§ 25. Die dreijährige Ausbildungszeit darf nicht
unterbrochen werden. Eine entschuldbare Verhinderung
bis zur Dauer von drei Monaten gilt
nicht als Unterbrechung. Eine Verhinderung gilt
dann als entschuldbar, wenn sie aus dienstlichen
Gründen oder wegen Krankheit eintritt.
Ausbildungslehrgänge.
§ 26. (1) Für Rechtspflegeranwärter sind Ausbildungslehrgänge
abzuhalten.
(2) Für jedes der im § 4 genannten vier Arbeitsgebiete
ist ein besonderer Lehrgang abzuhalten.
Leitung der Lehrgänge.
§ 27. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung
des Bundesministeriums für Justiz je nach Bedarf
abzuhalten.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat einen
Richter zum Leiter der Ausbildungslehrgänge
und die erforderliche Zahl von Richtern, Rechtspflegern
und sonstigen Gerichtsbediensteten zu
Lehrern zu bestellen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat Ort,
Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen
Lehrgänge den Gerichten im Wege der Präsidien
der Oberlandesgerichte bekanntzugeben.
Zulassung zum Lehrgang.
§ 28. Über den Antrag des Rechtspflegeranwärters
auf Zulassung zu einem Lehrgang hat
das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.
Der Antrag ist auf dem Dienstweg unter Anschluß
von Äußerungen des Gerichtsvorstehers
und der Präsidenten der übergeordneten Gerichtshöfe
über die Eignung des Rechtspflegeranwärters
vorzulegen.
Teilnahme.
§ 29. Die Teilnahme des Rechtspflegeranwärters
am Lehrgang gilt als Dienstleistung.
Unterrichtsstoff.
§ 30. (1) In jedem Lehrgang ist Unterricht über
die Rechtsvorschriften zu erteilen, deren Kenntnis
Voraussetzung für die Besorgung der Geschäfte
des Rechtspflegers auf dem betreffenden
Arbeitsgebiet ist.
(2) Während der Dauer des Lehrganges haben
sich die Lehrer in mündlichen Besprechungen mit
den einzelnen Rechtspflegeranwärtern davon zu
überzeugen, daß diese den Gegenstand des Unterrichts
erfaßt haben und beherrschen. Das
Ergebnis jeder mündlichen Besprechung hat der
Lehrer in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten.
(3) Die Rechtspflegeranwärter haben während
des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines
Lehrers schriftliche Aufgaben auszuarbeiten. Die
Aufgaben sind dem Arbeitsgebiet, für das der
Lehrgang abgehalten wird, unter Berücksichtigung
des bereits vorgetragenen Unterrichtsstoffes
zu entnehmen. Der Lehrer hat die schriftlichen
Arbeiten unter Anschluß seiner gutachtlichen
Stellungnahme dem Leiter der Ausbildungslehrgänge
vorzulegen.
(4) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter
bei Ausarbeitung der schriftlichen
Aufgaben benützen darf, werden durch
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
bestimmt.
Begutachtung.
§ 31. (1) Nach Beendigung des Lehrganges
haben der Leiter der Ausbildungslehrgänge und
die Lehrer auf Grund des Ergebnisses der mündlichen
Besprechungen und der Bewertung der
schriftlichen Arbeiten zu begutachten, ob der
Rechtspflegeranwärter zur Rechtspflegerprüfung
vorbereitet oder nicht genügend vorbereitet ist.
(2) Über das Gutachten haben die Lehrer nach
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen.
Der Leiter der Ausbildungslehrgänge
gibt seine Stimme als Letzter ab. Das Ergebnis
des Gutachtens ist mit absoluter Stimmenmehrheit
zu beschließen. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Leiters der Ausbildungslehrgänge
den Ausschlag.
(3) Über die Abstimmung und das Ergebnis
des Gutachtens ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Ausbildungslehrgänge
zu unterschreiben ist.
Bericht über das Ergebnis.
§ 32. Nach Abschluß des Lehrganges hat der
Leiter der Ausbildungslehrgänge dem Bundesministerium
für Justiz über das Ergebnis der
Begutachtung unter Anschluß der Niederschrift
zu berichten.
Neuerliche Zulassung.
§ 33. Das Bundesministerium für Justiz hat
einen Rechtspflegeranwärter, der als nicht genügend
vorbereitet begutachtet wurde, neuerlich
zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn auf Grund
einer Stellungnahme des Leiters der Ausbildungslehrgänge
zu erwarten ist, daß der Rechtspflegeranwärter
an dem Lehrgang mit Erfolg teilnehmen
wird.
Rechtspflegerprüfung. Zeitpunkt.
§ 34. Innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung
des Lehrganges hat der Rechtspflegeranwärter
über den gesamten Stoff des Lehrganges
die Rechtspflegerprüfung vor einer vom Bundesministerium
für Justiz zusammengesetzten Kommission
abzulegen. Bei entschuldbarer Verhinderung
(§ 25 letzter Satz) ist diese Frist um
höchstens ein halbes Jahr zu verlängern. Wird
die Rechtspflegerprüfung nicht innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Lehrganges abgelegt,
so ist dieser zu wiederholen.
Prüfungstermin.
§ 35. (1) Die Prüfungstermine werden vom
Bundesministerium für Justiz nach Bedarf bestimmt.
(2) Jeder Prüfungstermin ist den in Betracht
kommenden Rechtspflegeranwärtern bekanntzugeben.
Zulassung zur Prüfung.
§ 36. (1) Um die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung
hat der Rechtspflegeranwärter schriftlich
auf dem Dienstweg anzusuchen. Über die
Zulassung entscheidet das Bundesministerium für
Justiz.
(2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung ist
zu verweigern, wenn der Rechtspflegeranwärter
nach dem Besuch des Lehrganges als nicht genügend
vorbereitet begutachtet wurde.
(3) Der zur Rechtspflegerprüfung zugelassene
Rechtspflegeranwärter hat Anspruch auf einen
zweiwöchigen Prüfungsurlaub.
Prüfungskommission.
§ 37. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren
Richter und einem Rechtspfleger.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat den
Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre
für die Dauer von jeweils drei Jahren zu
bestellen. Nach Bedarf sind für den Vorsitzenden
und für die anderen Prüfungskommissäre in
gleicher Weise Ersatzmänner zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die übrigen Prüfungskommissäre
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und selbständig.
(4) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in
einem der im § 34 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Verhältnisse
steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission
scheidet vor Ablauf der Funktionsdauer aus,
wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung
wegfallen.
Rechtspflegerprüfung.
§ 38. (1) Die Rechtspflegerprüfung ist schriftlich
und mündlich abzulegen. Sie hat mit der
schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind die
Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs
oder eines vom Bundesministerium für Justiz
bestimmten Richters oder Gerichtsbediensteten an
einem Tage innerhalb von neun Stunden zu verfassen.
Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende
der Prüfungskommission oder ein von ihm bezeichneter
Prüfungskommissär. Sie bestehen in
einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über
Geschäfte, die in den Wirkungskreis des Rechtspflegers
fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der
Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit
ist auf dieser zu vermerken.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden nur
Rechtspflegeranwärter zugelassen, deren schriftliche
Arbeiten von der Prüfungskommission als
geeignet bezeichnet werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern
gleichzeitig abgehalten werden.
(5) Wenn der Vorsitzende eine Aufteilung des
Prüfungsstoffes nicht vornimmt, können die Mitglieder
der Prüfungskommission Fragen aus dem
ganzen Prüfungsstoff stellen.
Ergebnis der Rechtspflegerprüfung.
§ 39. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer
der folgenden Noten zu bewerten
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt
liegenden hervorragenden Kenntnissen
und Fähigkeiten;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten;
4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,
der Vorsitzende jedoch als letzter. Das
Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit
zu beschließen. Wird über eine Note keine
absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für
die beste Note abgegebene Stimme der schlechteren
Note zuzuzählen.
(3) Lautet die Note auf „nicht genügend", so
ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu
unterschreiben ist.
(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach
Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden
mündlich zu verkünden. Das Bundesministerium
für Justiz hat über das Prüfungsergebnis dem
Rechtspflegeranwärter ein Zeugnis auszustellen.
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung.
§ 40. (1) Hat der Rechtspflegeranwärter die
Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission
mit absoluter Stimmenmehrheit die
Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die
Prüfung wiederholt werden kann. Die Prüfungskommission
kann mit gleicher Mehrheit beschließen.,
daß die Prüfung erst nach neuerlichem
Besuch des Lehrganges wiederholt werden
darf. Die Bestimmungen des letzten Satzes des
§ 39 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die
Frist ist mit mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren festzusetzen. Diese Anordnungen
der Prüfungskommission sind sowohl
in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das
Prüfungsergebnis zu vermerken.
(2) Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung
nicht bestanden, so kann das Bundesministerium
für Justiz bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger, in der Person des
Rechtspflegeranwärters liegender Gründe eine
weitere Wiederholung bewilligen.
Übertragung der Abhaltung von Ausbildungslehrgängen
und von Rechtspflegerprüfungen.
§ 41. (1) Das Bundesministerium für Justiz
kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes
mit der Abhaltung von Ausbildungslehrgängen
beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges
nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden
Oberlandesgerichtssprengels in Betracht
kommen oder wenn andere dienstliche
Gründe die Übertragung notwendig machen.
(2) Auf die Ausbildungslehrgänge, deren Abhaltung
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
übertragen ist, sind die Bestimmungen des § 27
Abs. 2 und 3 sowie der §§ 28 bis 33 mit folgenden
Besonderheiten anzuwenden
1. Die dem Bundesministerium für Justiz übertragenen
Aufgaben sind vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes wahrzunehmen;
2. der Ausbildungslehrgang ist bei einem Gericht
des Oberlandesgerichtssprengels abzuhalten;
3. ein Ausbildungslehrgang für das Arbeitsgebiet
Grundbuchssachen oder für das Arbeitsgebiet
Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
ist durch sechs Monate, ein Ausbildungslehrgang
für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß-
und Exekutionssachen oder für das
Arbeitsgebiet Verlassenschafts-, Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen durch acht Monate abzuhalten;
4. während jedes Lehrganges ist je nach dem
Ausbildungsstand der Teilnehmer ein- oder zweimal
wöchentlich durch je vier bis sechs Stunden
Unterricht zu erteilen.
(3) Rechtspflegeranwärter, die an einem Ausbildungslehrgang,
dessen Abhaltung dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes übertragen wurde,
mit Erfolg teilgenommen haben, haben die
Rechtspflegerprüfung vor einer vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes zusammengesetzten
Kommission abzulegen. In einem solchen Fall
sind auf die Rechtspflegerprüfung die Bestimmungen
der §§ 34 bis 40 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die dort dem Bundesministerium
für Justiz übertragenen Aufgaben mit Ausnahme
der des § 40 Abs. 2 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
wahrzunehmen sind.
Gebührenfreiheit der Rechtspflegerprüfung.
§ 42. Für die Rechtspflegerprüfung sind keine
Gebühren zu entrichten.
IV. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 43. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
bestellten Rechtspfleger gelten als im
Sinne der §§ 2 und 3 befähigt und im Sinne des
§ 5 bestellt. Hierüber ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Urkunde im Sinne des § 3 auszustellen.
Die Befähigung der nach den bisherigen
Vorschriften für das Arbeitsgebiet Zivilprozeßsachen
oder für das Arbeitsgebiet Exekutionssachen
bestellten Rechtspfleger erstreckt sich auf
das im § 4 Z. 1 genannte Arbeitsgebiet, die Befähigung
der nach den bisherigen Vorschriften
für das Arbeitsgebiet Verlassenschaftssachen oder
für das Arbeitsgebiet Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des
gerichtlichen Erlages bestellten Rechtspfleger auf
das im § 4 Z. 2 genannte Arbeitsgebiet.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
zum Unterrichtskurs zugelassenen Anwärter
sind Rechtspflegeranwärter im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(3) Die Zeit, während der ein Rechtspflegeranwärter
auf Grund der bisherigen Ausbildungsvorschriften
bei Gericht verwendet wurde, ist auf
die im § 24 festgesetzte Ausbildungszeit anzurechnen.
§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes laufende Unterrichtskurse für
Anwärter sind nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes als Lehrgänge für Rechtspflegeranwärter
fortzusetzen.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften bestandene
Schlußprüfung für Anwärter gilt als
bestandene Prüfung für Rechtspflegeranwärter
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 45. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick
auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind, können
sogleich nach seiner Kundmachung getroffen
werden. Sie werden frühestens zugleich mit
diesem Bundesgesetz wirksam.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden alle älteren Vorschriften über
Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt
sind, aufgehoben. Insbesondere werden
aufgehoben
1. § 56 a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 222/1929 und BGBl. Nr. 182/
1950;
2. die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 13. September 1950, BGBl.
Nr. 184, über den erweiterten Wirkungskreis der
gerichtlichen Geschäftsstelle.
§ 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen, die durch dieses Bundesgesetz
aufgehoben werden, verwiesen wird, erhält die
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 42 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Justiz betraut.