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180_1960 AT

180. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen des Werkschulheimes Felbertal.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen des Werkschulheimes Felbertal.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Das Abschluß- und Reifezeugnis des

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Werkschulheimes Felbertal oder das Abschlußzeugnis

über den erfolgreichen Besuch der Fachschule

dieser Anstalt ersetzen den gemäß § 14

Abs. 2 2. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses im Gewerbe der Schlosser (§ 1 b

Abs. 2 Z. 7 der Gewerbeordnung), im Gewerbe

der Radiomechaniker (§ 1 b Abs. 2 Z. 21

der Gewerbeordnung) oder im Gewerbe

der Tischler (§ 1 b Abs. 2 2. 30 der

Gewerbeordnung), je nachdem, welche Abteilung

der Fachschule der Zeugnisinhaber besucht hat.

(2) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist

folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1960,

BGBl. Nr. 180, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der ..............".

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