180. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen des Werkschulheimes Felbertal.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Das Abschluß- und Reifezeugnis des
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Werkschulheimes Felbertal oder das Abschlußzeugnis
über den erfolgreichen Besuch der Fachschule
dieser Anstalt ersetzen den gemäß § 14
Abs. 2 2. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses im Gewerbe der Schlosser (§ 1 b
Abs. 2 Z. 7 der Gewerbeordnung), im Gewerbe
der Radiomechaniker (§ 1 b Abs. 2 Z. 21
der Gewerbeordnung) oder im Gewerbe
der Tischler (§ 1 b Abs. 2 2. 30 der
Gewerbeordnung), je nachdem, welche Abteilung
der Fachschule der Zeugnisinhaber besucht hat.
(2) Den im Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist
folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1
Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1960,
BGBl. Nr. 180, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der ..............".