180. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Art. 77 Abs. 3 des Bundes Verfassungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 77 Absatz 3 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 171,
übertrage ich dem Vizekanzler DDr. Bruno
Pittermann die sachliche Leitung der gemäß
den §§ 1, 4, 6, 7 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173,
mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung
und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter
Unternehmungen neu bestimmt wird und
sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich
der Bundesverwaltung getroffen werden, zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzlers beziehungsweise
des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten
einschließlich der mit diesen Angelegenheiten
verbundenen Aufgaben der Personalverwaltung
und der Organisation, und zwar unbeschadet
des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit
zum Bundeskanzleramt.