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180_1959 AT

180. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Art. 77 Abs. 3 des Bundes Verfassungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Art. 77 Abs. 3 des Bundes Verfassungsgesetzes.

Auf Grund des Artikels 77 Absatz 3 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 171,

übertrage ich dem Vizekanzler DDr. Bruno

Pittermann die sachliche Leitung der gemäß

den §§ 1, 4, 6, 7 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173,

mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung

und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter

Unternehmungen neu bestimmt wird und

sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich

der Bundesverwaltung getroffen werden, zum

Wirkungsbereich des Bundeskanzlers beziehungsweise

des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten

einschließlich der mit diesen Angelegenheiten

verbundenen Aufgaben der Personalverwaltung

und der Organisation, und zwar unbeschadet

des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit

zum Bundeskanzleramt.

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