180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) ausgearbeitete Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, welches
also lautet
(Übersetzung.)
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der freie Austausch von Ideen
und Wissen und ganz allgemein
die möglichst weite Verbreitung
der verschiedenen Ausdrucksformen
der Zivilisation unerläßliche
Voraussetzungen sowohl
für den geistigen Fortschritt als
auch für die internationale Verständigung
sind und deshalb zur
Erhaltung des Friedens in der
Welt beitragen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieser Austausch hauptsächlich
durch die Vermittlung von
Büchern, Veröffentlichungen
und Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters zustande
kommt;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Verfassung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
die Zusammenarbeit zwischen
den Nationen auf allen
Gebieten geistiger Tätigkeit und
insbesondere den „Austausch
von Veröffentlichungen, Kunstwerken,
Forschungsergebnissen
und anderem nützlichem Informationsmaterial"
befürwortet
und ferner vorsieht, daß die Or-
ganisation „das gegenseitige
Sichkennenlernen und Verstehen
der Völker durch die Unterstützung
der zur Information
der Massen vorhandenen Möglichkeiten
fördert und diejenigen
internationalen Vereinbarungen
empfiehlt, die notwendig
erscheinen, um die ungehemmte
Verbreitung von Ideen
durch Wort und Bild" zu erleichtern;
ANERKENNEN, daß eine
internationale Vereinbarung zur
Förderung des freien Austausches
von Büchern, Veröffentlichungen
und Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
ein wirksames Mittel zur
Erreichung dieser Ziele darstellt;
und
SIND daher wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, anläßlich oder im
Zusammenhang mit der Einfuhr
keine Zölle oder sonstige Belastungen
zu erheben für
a) Bücher, Veröffentlichungen
und Schriften, die in
der Anlage A zu diesem
Abkommen angeführt
sind,
b) Gegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters,
die in den Anlagen B,
C, D und E zu diesem
Abkommen angeführt
sind,
sofern sie den in diesen Anlagen
angeführten Voraussetzungen
entsprechen und Erzeugnisse
eines anderen Vertragsstaates
sind.
2. Die Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels schließen
nicht aus, daß ein Vertragsstaat
für die eingeführten Gegenstände
a) anläßlich der Einfuhr oder
später innere Abgaben
oder andere innere Belastungen
aller Art erhebt,
sofern diese nicht höher
sind als die Belastungen,
die direkt oder indirekt
von gleichartigen einheimischen
Waren erhoben
werden;
b) durch Verwaltungsbehörden
anläßlich oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr
Gebühren oder Belastungen
erhebt, die keine
Zölle sind, sofern sie dem
Betrag nach ungefähr den
Kosten der erbrachten
Dienstleistungen entsprechen
und nicht einen mittelbaren
Schutz für einheimische
Waren oder
eine Besteuerung der Einfuhr
zur Erzielung von
Einnahmen darstellen.
Artikel II
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, für die Einfuhr
der nachstehenden Gegenstände
die erforderlichen Devisen freizugeben
und/oder die erforderlichen
Einfuhrbewilligungen zu
erteilen
a) Bücher und Veröffentlichungen,
die für öffentliche
Bibliotheken und
Sammlungen sowie für
Bibliotheken und Sammlungen
öffentlicher, dem
Unterrichtswesen, der
Forschung oder kulturellen
Zwecken dienender Institutionen
bestimmt sind;
b) amtliche, parlamentarische
und administrative, in
ihrem Ursprungsland veröffentlichte
Schriften;
c) Bücher und Veröffentlichungen
der Vereinten
Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
d) Bücher und Veröffentlichungen,
die bei der Organisation
der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
eingehen und die von ihr
oder unter ihrer Aufsicht
unentgeltlich verteilt werden;
e) Veröffentlichungen, die
für den Reiseverkehr
außerhalb des Einfuhrlan-
des werben und unentgeltlich
versandt und verteilt
werden;
f) für Blinde bestimmte Gegenstände
(1) in Blindenschrift hergestellte
Bücher, Veröffentlichungen
und
Schriften aller Art;
(2) andere, besonders für
die erzieherische, wissenschaftliche
öder kulturelle
Weiterbildung
der Blinden hergestellte
Gegenstände, die
durch Blindeninstitutionen
oder Blindenhilfswerke,
die von
den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
zur zollfreien
Einfuhr dieser Gegenstände
zugelassen sind,
unmittelbar eingeführt
werden.
2. Sofern Vertragsstaaten
mengenmäßige Beschränkungen
und Maßnahmen zur Devisenkontrolle
anwenden, verpflichten
sie sich, im Rahmen des
Möglichen auch für die Einfuhr
anderer Gegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters, insbesondere
der in den Anlagen zu
diesem Abkommen angeführten
Gegenstände, die erforderlichen
Devisen freizugeben und die erforderlichen
Einfuhrbewilligungen
zu erteilen.
Artikel III
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, für Gegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters,
die ausschließlich zum
Zwecke der Schaustellung auf
einer von den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes zugelassenen
öffentlichen Ausstellung
eingeführt werden und zur
nachträglichen Wiederausfuhr
bestimmt sind, jede mögliche
Einfuhrerleichterung zu gewähren.
Diese Erleichterungen umfassen
die Erteilung der erforderlichen
Bewilligungen, die Be-
freiung von Zöllen sowie von
den anläßlich der Einfuhr zu erhebenden
inneren Abgaben und
inneren Belastungen aller Art
mit Ausnahme der Gebühren
und Belastungen, die ungefähr
den Kosten der erbrachten
Dienstleistungen entsprechen.
2. Die Bestimmungen dieses
Artikels schließen nicht aus, daß
die Behörden des Einfuhrlandes
die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um die Wiederausfuhr
der betreffenden Gegenstände
nach Schluß der Ausstellung zu
gewährleisten.
Artikel IV
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich im Rahmen des Möglichen
a) ihre gemeinsamen Anstrengungen
fortzusetzen,
um mit allen Mitteln den
freien Austausch von Gegenständen
erzieherischen,
wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters zu
fördern und alle Beschränkungen
des freien Austausches,
die in diesem Abkommen
nicht vorgesehen
sind, aufzuheben oder zu
verringern;
b) das mit der Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
verbundene Verwaltungsverfahren
zu vereinfachen;
c) für eine rasche und umsichtige
Zollabfertigung
der Gegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
zu sorgen.
Artikel V
Die Bestimmungen dieses Abkommens
beeinträchtigen nicht
das Recht der Vertragsstaaten,
in Übereinstimmung mit ihren
Rechtsvorschriften Maßnahmen
zu treffen, um die Einfuhr oder
spätere Verbreitung bestimmter
Gegenstände zu verbieten oder
einzuschränken, sofern diese
Maßnahmen aus unmittelbaren
Gründen der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung
erforderlich sind.
Artikel VI
Durch dieses Abkommen werden
die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates oder irgendwelche
von ihm angenommene
internationale Verträge, Abkommen,
Vereinbarungen oder
Erklärungen, betreffend den
Schutz des Urheberrechtes oder
des gewerblichen Eigentums, einschließlich
der Patente und Handelsmarken,
weder berührt noch
geändert.
Artikel VII
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, alle Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
im Verhandlungswege
oder durch ein Vergleichsverfahren
zu regeln, und zwar unbeschadet
früherer vertraglicher
Bestimmungen, die sie allenfalls
zur Regelung der zwischen
ihnen auftretenden Streitfälle
getroffen haben.
Artikel VIII
Im Falle einer Meinungsverscheidenheit
zwischen Vertragsstaaten
über den erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakter eines eingeführten
Gegenstandes können die
beteiligten Parteien im gemeinsamen
Einvernehmen vom Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
ein Gutachten verlangen.
Artikel IX
1. Dieses Abkommen, dessen
englischer und französischer
Text in gleicher Weise authentisch
ist, trägt das Datum des
heutigen Tages und steht allen
Mitgliedstaaten der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kul-
tur, allen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen sowie allen
Nichtmitgliedstaaten, die vom
Exekutivrat der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
eingeladen worden sind, zur
Unterzeichnung offen.
2. Das Abkommen bedarf der
Ratifikation durch die Signatarstaaten
entsprechend ihren verfassungsrechtlichen
Bestimmungen.
3. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel X
Die in Artikel IX Absatz 1
bezeichneten Staaten können
diesem Abkommen vom 22. November
1950 an beitreten. Der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer formellen Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel XI
Dieses Abkommen tritt mit
dem Tage in Kraft, an dem der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden von zehn
Staaten erhalten hat.
Artikel XII
1. Jeder Staat, der am Tage
des Inkrafttretens Vertragspartei
dieses Abkommens ist,
trifft binnen sechs Monaten alle
Maßnahmen, die für die praktische
Durchführung des Abkommens
erforderlich sind.
2. Für Staaten, die ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten des
Abkommens hinterlegen, beträgt
diese Frist drei Monate
vom Tage der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
an.
3. Spätestens einen Monat
nach Ablauf der in den Absätzen
1 und 2 dieses Artikels
vorgesehenen Fristen legen die
Vertragsstaaten der Organisa-
tion der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur einen Bericht über die
Maßnahmen vor, die sie zur
praktischen Durchführung des
Abkommens getroffen haben.
4. Die Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur übermittelt
allen Signatarstaaten des
Abkommens sowie der Internationalen
Handelsorganisation
(vorläufig deren interimistischen
Kommission) diesen Bericht.
Artikel XIII
Jeder Vertragsstaat kann bei
Unterzeichnung oder Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen für
alle oder einzelne der Gebiete
gilt, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt.
Artikel XIV
1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten
des Abkommens kann jeder
Vertragsstaat das Abkommen in
seinem eigenen oder im Namen
jedes Gebietes, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
durch eine beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegende schriftliche
Mitteilung kündigen.
2. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens
wirksam.
Artikel XV
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen teilt den in Artikel
IX Absatz 1 bezeichneten
Staaten, der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und der Internationalen Handelsorganisation
(vorläufig deren
interimistischen Kommission) die
Hinterlegung aller in den Artikeln
IX und X angeführten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
sowie die in den Artikeln
XIII und XIV vorgesehenen
Erklärungen und Kündigungen
mit.
Artikel XVI
Auf Verlangen eines Drittels
der Vertragsstaaten setzt der
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur die Frage der Einberufung
einer Konferenz für die
Revision dieses Abkommens auf
die Tagesordnung der nächsten
Tagung der Generalkonferenz
dieser Organisation.
Artikel XVII
Die Anlagen A, B, C, D und
E sowie das beigefügte Protokoll
bilden integrierende Bestandteile
dieses Abkommens.
Artikel XVIII
1. Dieses Abkommen wird
gemäß Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen am
Tage seines Inkrafttretens vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen registriert.
2. ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
namens ihrer Regierungen
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Lake Success,
New York, am zweiundzwanzigsten
November neunzehnhundertfünfzig,
in einer einzigen
Ausfertigung, die im Archiv
der Vereinten Nationen hinterlegt
wird. Beglaubigte Abschriften
werden allen in Artikel IX
Absatz 1 bezeichneten Staaten
sowie der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur und
der Internationalen Handelsorganisation
(vorläufig deren
interimistischen Kommission)
übermittelt.
ANLAGE A
Bücher, Veröffentlichungen und
Schriften
1. Gedruckte Bücher.
2. Zeitungen und Zeitschriften.
3. Bücher und Schriften, die
durch andere Vervielfältigungsverfahren
als
durch Druck hergestellt
wurden.
4. Amtliche, parlamentarische
und administrative,
in ihrem Ursprungsland
veröffentlichte Schriften.
5. Plakate und Veröffentlichungen
für den Reiseverkehr,
die für Reisen
außerhalb des Einfuhrlandes
werben (Broschüren,
Reiseführer, Fahrpläne,
Prospekte und
ähnliche Veröffentlichungen),
mit oder ohne Abbildungen,
einschließlich
der von privaten Unternehmen
herausgegebenen.
6. Veröffentlichungen, die
zum Studium im Ausland
einladen.
7. Manuskripte und maschingeschriebene
Schriften.
8. Kataloge von Büchern
und Veröffentlichungen,
die von Verlegern oder
Buchhändlern zum Verkauf
angeboten werden,
die ihren Wohnsitz oder
Sitz außerhalb des Einfuhrlandes
haben.
9. Kataloge von Filmen,
Tonaufnahmen oder jeglichem
sonstigen Bild-
und Tonmaterial erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters,
die von den oder
für Rechnung der Vereinten
Nationen oder
einer ihrer Spezialorganisationen
herausgegeben
wurden.
10. Noten, handgeschrieben,
gedruckt oder durch andere
Vervielfältigungsverfahren
als durch
Druck hergestellt.
11. Geographische, hydrographische
und astronomische
Karten.
12. Baupläne oder Bauzeichnungen
und Zeichnungen
industriellen oder technischen
Charakters und
deren Kopien, die für das
Studium in einem von
den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr
solcher Gegenstände zugelassenen
wissenschaftlichen
Institut oder Lehrinstitut
bestimmt sind.
[Die in dieser Anlage A vorgesehenen
Begünstigungen finden
keine Anwendung auf folgende
Gegenstände
a) Gegenstände des Papier-
und Schreibwarenhandels;
b) Bücher, Veröffentlichungen
und Schriften (mit
Ausnahme der oben bezeichneten
Kataloge und
der oben bezeichneten Plakate
und Veröffentlichungen
für den Reiseverkehr),
die hauptsächlich der kaufmännischen
Werbung dienen
und von einem privaten
Unternehmen oder
für dessen Rechnung herausgegeben
wurden;
c) Zeitungen und Zeitschriften,
in denen der Reklameteil
mehr als 70 von
Hundert des Raumes einnimmt;
d) alle anderen Gegenstände
(mit Ausnahme der oben
bezeichneten Kataloge), in
denen der Reklameteil
mehr als 25 von Hundert
des Raumes einnimmt. Bei
Plakaten und Veröffentlichungen
für den Reiseverkehr
betrifft dieser
Hundertsatz nur die privaten
Geschäftsanzeigen.]
ANLAGE B
Kunstwerke und Sammlungsgegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters
1. Malereien und Zeichnungen,
einschließlich der zur
Gänze handgearbeiteten
Kopien, ausgenommen
fabriksmäßig hergestellte
verzierte Gegenstände.
2. Lithographien, Stiche,
Handdrucke, die vom
Künstler signiert und
numeriert und von zur
Gänze handgearbeiteten
Steinen, Platten oder anderem
Material abgezogen
sind.
3. Originalwerke der Bildhauerei,
Plastiken, Hoch-
und Tiefreliefs, ausgenommen
serienweise hergestellte
Reproduktionen
und kunsthandwerkliche
Gegenstände kommerziellen
Charakters,
4. Sammlungsgegenstände
und Kunstwerke, die für
Museen, Galerien und andere
von den zuständigen
Behörden des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr
dieser Gegenstände zugelassenen
öffentlichen Institute
bestimmt sind, unter
der Bedingung, daß sie
nicht verkauft werden
dürfen.
5. Wissenschaftliche Sammlungen
und Sammlungsgegenstände,
insbesondere
auf den Gebieten der Anatomie,
Zoologie, Botanik,
Mineralogie, Paläontologie,
Archäologie und
Ethnographie, sofern sie
nicht kommerziellen
Zwecken dienen.
6. Über 100 Jahre alte Antiquitäten.
ANLAGE C
Bild- und Tonmaterial erzieherischen,
wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters
1. Filme, Filmbildstreifen,
Mikrofilme und Diaposi-
tive erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters, die von
den durch die zuständigen
Behörden des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr
zugelassenen Organisationen
(nach Ermessen des
Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften)
eingeführt
werden; diese Gegenstände
dürfen nur
von diesen Organisationen
oder von anderen öffentlichen
oder privaten Institutionen
oder Vereinigungen
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters vorgeführt
werden, die von den genannten
Behörden dazu
zugelassen sind.
2. Wochenschauen (mit oder
ohne Tonband), die zur
Zeit ihrer Einfuhr aktuell
sind und die zu Reproduktionszwecken
in der
Form von Negativen, belichtet
und entwickelt,
oder von Positiven, entwickelt
und kopiert, eingeführt
werden, wobei die
Zollfreiheit auf zwei Kopien
je Gegenstand eingeschränkt
werden kann;
dies gilt nur für Wochenschauen,
die von den
durch die zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr zugelassenen
Organisationen
(nach Ermessen des Einfuhrlandes
auch Rundfunkgesellschaften)
eingeführt
werden.
3. Tonaufnahmen erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters,
die ausschließlich für
die von den zuständigen
Behörden des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr
dieses Materials zugelassenen
öffentlichen oder privaten
Institutionen erzieherischen,
wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters bestimmt sind
(nach Ermessen des Einfuhrlandes
auch Rundfunkgesellschaften).
4. Filme, Filmbildstreifen,
Mikrofilme und Tonaufnahmen
erzieherischen,
wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters,
die von den Vereinten
Nationen oder einer ihrer
SpezialOrganisationen hergestellt
worden sind.
5. Modelle, Skizzen, Wandbilder,
die ausschließlich zu
Vorführungs- und Unterrichtszwecken
in öffentlichen
oder privaten Instituten
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters dienen,
sofern diese von den
zuständigen Behörden des
Einfuhrlandes zur zollfreien
Einfuhr dieses Materials
zugelassen sind.
ANLAGE D
Wissenschaftliche Instrumente
und Apparate
Wissenschaftliche Instrumente
und Apparate, die ausschließlich
zu Unterrichtszwecken oder zu
rein wissenschaftlicher Forschung
bestimmt sind, unter
dem Vorbehalt
a) daß die betreffenden wissenschaftlichen
Instrumente
und Apparate für
öffentliche oder private
wissenschaftliche Anstalten
oder Lehranstalten solcher
Art bestimmt sind, die
von den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr dieser
Gegenstände zugelassen
sind; die Gegenstände
müssen unter Aufsicht und
Verantwortung dieser Anstalten
verwendet werden;
b) daß gegenwärtig keine
Instrumente oder Apparate
von gleichem wissenschaftlichem
Wert im Einfuhrland
hergestellt werden.
ANLAGE E
Gegenstände für Blinde
1. In Blindenschrift hergestellte
Bücher, Veröffentlichungen
und Schriften
aller Art.
2. Andere, besonders für die
erzieherische, wissenschaftliche
oder kulturelle Weiterbildung
der Blinden hergestellte
Gegenstände, die
durch Blindeninstitutionen
oder Blindenhilfswerke,
die von den zuständigen
Behörden des Einfuhrlandes
zur zollfreien Einfuhr
dieser Gegenstände zugelassen
sind, unmittelbar
eingeführt werden.
Protokoll zum Abkommen
über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IM BESTREBEN, den Beitritt
der Vereinigten Staaten von
Amerika zum Abkommen über
die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters zu
erleichtern,
SIND wie folgt. ÜBEREINGEKOMMEN
1. Die Vereinigten Staaten
von Amerika können dieses Abkommen
mit dem nachstehend
aufgeführten Vorbehalt gemäß
Artikel IX ratifizieren oder ihm
gemäß Artikel X beitreten.
2. Falls die Vereinigten Staaten
von Amerika Vertragspartei
dieses Abkommens mit dem in
Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt
werden, können sie sich
gegenüber jedem Vertragsstaat
dieses Abkommens auf die Bestimmungen
des Vorbehaltes berufen;
das gleiche gilt für jeden
solchen Vertragsstaat den Vereinigten
Staaten von Amerika
gegenüber. Keine im Hinblick
auf diesen Vorbehalt getroffene
Maßnahme darf diskriminierenden
Charakter haben.
(Wortlaut des Vorbehalts)
a) Wird infolge der von
einem Vertragsstaat auf
Grund dieses Abkommens
eingegangenen Verpflichtungen
ein in diesem Abkommen
vorgesehener
Gegenstand in das Gebiet
dieses Vertragsstaates in
relativ derart erhöhten
Mengen und unter derartigen
Bedingungen eingeführt,
daß dadurch
einem einheimischen Wirtschaftszweig
in diesem Gebiete,
der gleichartige oder
unmittelbar konkurrierende
Gegenstände erzeugt,
ein ernsthafter
Schaden zugefügt wird
oder zugefügt zu werden
droht, so steht es dem
Vertragsstaat frei, unter
Beachtung der im vorstehenden
Absatz 2 enthaltenen
Bestimmungen seine
hinsichtlich eines solchen
Gegenstandes gemäß dem
Abkommen übernommene
Verpflichtung ganz oder
teilweise auszusetzen, soweit
und solange dies zur
Verhütung oder Behebung
des Schadens erforderlich
ist.
b) Bevor ein Vertragsstaat
eine Maßnahme nach lit. a
trifft, teilt er dies der Organisation
der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
so frühzeitig wie möglich
im voraus schriftlich mit;
er gibt der Organisation
und den an dem Abkommen
beteiligten Vertragsstaaten
Gelegenheit, mit
ihm Konsultationen über
die beabsichtigte Maßnahme
zu führen.
c) In Fällen besonderer
Dringlichkeit, in denen ein
Aufschub eine schwer gutzumachende
Schädigung
verursachen würde, kann
eine Maßnahme nach lit. a
vorläufig ohne vorhergehende
Konsultationen getroffen
werden, jedoch
unter der Bedingung, daß
diese unmittelbar nach
Einleitung dieser Maßnahme
stattfinden.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Unterricht, vom
Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel X für Österreich am 12. Juni 1958 in
Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 25. Juni 1958 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum
Abkommen hinterlegt
Afghanistan, Ägypten, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Finnland, Frankreich,
Ghana, Griechenland, Haiti, Israel, Jugoslawien, Kambodscha, Kuba, Laos, Luxemburg, Malaya,
Monaco, die Niederlande, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien,
Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam.