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180_1958 AT

180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Nachdem das im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) ausgearbeitete Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, welches

also lautet

(Übersetzung.)

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der freie Austausch von Ideen

und Wissen und ganz allgemein

die möglichst weite Verbreitung

der verschiedenen Ausdrucksformen

der Zivilisation unerläßliche

Voraussetzungen sowohl

für den geistigen Fortschritt als

auch für die internationale Verständigung

sind und deshalb zur

Erhaltung des Friedens in der

Welt beitragen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieser Austausch hauptsächlich

durch die Vermittlung von

Büchern, Veröffentlichungen

und Gegenständen erzieherischen,

wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters zustande

kommt;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Verfassung der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

die Zusammenarbeit zwischen

den Nationen auf allen

Gebieten geistiger Tätigkeit und

insbesondere den „Austausch

von Veröffentlichungen, Kunstwerken,

Forschungsergebnissen

und anderem nützlichem Informationsmaterial"

befürwortet

und ferner vorsieht, daß die Or-

ganisation „das gegenseitige

Sichkennenlernen und Verstehen

der Völker durch die Unterstützung

der zur Information

der Massen vorhandenen Möglichkeiten

fördert und diejenigen

internationalen Vereinbarungen

empfiehlt, die notwendig

erscheinen, um die ungehemmte

Verbreitung von Ideen

durch Wort und Bild" zu erleichtern;

ANERKENNEN, daß eine

internationale Vereinbarung zur

Förderung des freien Austausches

von Büchern, Veröffentlichungen

und Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters

ein wirksames Mittel zur

Erreichung dieser Ziele darstellt;

und

SIND daher wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, anläßlich oder im

Zusammenhang mit der Einfuhr

keine Zölle oder sonstige Belastungen

zu erheben für

a) Bücher, Veröffentlichungen

und Schriften, die in

der Anlage A zu diesem

Abkommen angeführt

sind,

b) Gegenstände erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters,

die in den Anlagen B,

C, D und E zu diesem

Abkommen angeführt

sind,

sofern sie den in diesen Anlagen

angeführten Voraussetzungen

entsprechen und Erzeugnisse

eines anderen Vertragsstaates

sind.

2. Die Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels schließen

nicht aus, daß ein Vertragsstaat

für die eingeführten Gegenstände

a) anläßlich der Einfuhr oder

später innere Abgaben

oder andere innere Belastungen

aller Art erhebt,

sofern diese nicht höher

sind als die Belastungen,

die direkt oder indirekt

von gleichartigen einheimischen

Waren erhoben

werden;

b) durch Verwaltungsbehörden

anläßlich oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr

Gebühren oder Belastungen

erhebt, die keine

Zölle sind, sofern sie dem

Betrag nach ungefähr den

Kosten der erbrachten

Dienstleistungen entsprechen

und nicht einen mittelbaren

Schutz für einheimische

Waren oder

eine Besteuerung der Einfuhr

zur Erzielung von

Einnahmen darstellen.

Artikel II

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, für die Einfuhr

der nachstehenden Gegenstände

die erforderlichen Devisen freizugeben

und/oder die erforderlichen

Einfuhrbewilligungen zu

erteilen

a) Bücher und Veröffentlichungen,

die für öffentliche

Bibliotheken und

Sammlungen sowie für

Bibliotheken und Sammlungen

öffentlicher, dem

Unterrichtswesen, der

Forschung oder kulturellen

Zwecken dienender Institutionen

bestimmt sind;

b) amtliche, parlamentarische

und administrative, in

ihrem Ursprungsland veröffentlichte

Schriften;

c) Bücher und Veröffentlichungen

der Vereinten

Nationen und ihrer Spezialorganisationen;

d) Bücher und Veröffentlichungen,

die bei der Organisation

der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

eingehen und die von ihr

oder unter ihrer Aufsicht

unentgeltlich verteilt werden;

e) Veröffentlichungen, die

für den Reiseverkehr

außerhalb des Einfuhrlan-

des werben und unentgeltlich

versandt und verteilt

werden;

f) für Blinde bestimmte Gegenstände

(1) in Blindenschrift hergestellte

Bücher, Veröffentlichungen

und

Schriften aller Art;

(2) andere, besonders für

die erzieherische, wissenschaftliche

öder kulturelle

Weiterbildung

der Blinden hergestellte

Gegenstände, die

durch Blindeninstitutionen

oder Blindenhilfswerke,

die von

den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

zur zollfreien

Einfuhr dieser Gegenstände

zugelassen sind,

unmittelbar eingeführt

werden.

2. Sofern Vertragsstaaten

mengenmäßige Beschränkungen

und Maßnahmen zur Devisenkontrolle

anwenden, verpflichten

sie sich, im Rahmen des

Möglichen auch für die Einfuhr

anderer Gegenstände erzieherischen,

wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters, insbesondere

der in den Anlagen zu

diesem Abkommen angeführten

Gegenstände, die erforderlichen

Devisen freizugeben und die erforderlichen

Einfuhrbewilligungen

zu erteilen.

Artikel III

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, für Gegenstände

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters,

die ausschließlich zum

Zwecke der Schaustellung auf

einer von den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes zugelassenen

öffentlichen Ausstellung

eingeführt werden und zur

nachträglichen Wiederausfuhr

bestimmt sind, jede mögliche

Einfuhrerleichterung zu gewähren.

Diese Erleichterungen umfassen

die Erteilung der erforderlichen

Bewilligungen, die Be-

freiung von Zöllen sowie von

den anläßlich der Einfuhr zu erhebenden

inneren Abgaben und

inneren Belastungen aller Art

mit Ausnahme der Gebühren

und Belastungen, die ungefähr

den Kosten der erbrachten

Dienstleistungen entsprechen.

2. Die Bestimmungen dieses

Artikels schließen nicht aus, daß

die Behörden des Einfuhrlandes

die erforderlichen Maßnahmen

treffen, um die Wiederausfuhr

der betreffenden Gegenstände

nach Schluß der Ausstellung zu

gewährleisten.

Artikel IV

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich im Rahmen des Möglichen

a) ihre gemeinsamen Anstrengungen

fortzusetzen,

um mit allen Mitteln den

freien Austausch von Gegenständen

erzieherischen,

wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters zu

fördern und alle Beschränkungen

des freien Austausches,

die in diesem Abkommen

nicht vorgesehen

sind, aufzuheben oder zu

verringern;

b) das mit der Einfuhr von

Gegenständen erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters

verbundene Verwaltungsverfahren

zu vereinfachen;

c) für eine rasche und umsichtige

Zollabfertigung

der Gegenstände erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters

zu sorgen.

Artikel V

Die Bestimmungen dieses Abkommens

beeinträchtigen nicht

das Recht der Vertragsstaaten,

in Übereinstimmung mit ihren

Rechtsvorschriften Maßnahmen

zu treffen, um die Einfuhr oder

spätere Verbreitung bestimmter

Gegenstände zu verbieten oder

einzuschränken, sofern diese

Maßnahmen aus unmittelbaren

Gründen der nationalen Sicherheit,

der öffentlichen Sittlichkeit

oder der öffentlichen Ordnung

erforderlich sind.

Artikel VI

Durch dieses Abkommen werden

die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates oder irgendwelche

von ihm angenommene

internationale Verträge, Abkommen,

Vereinbarungen oder

Erklärungen, betreffend den

Schutz des Urheberrechtes oder

des gewerblichen Eigentums, einschließlich

der Patente und Handelsmarken,

weder berührt noch

geändert.

Artikel VII

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, alle Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

im Verhandlungswege

oder durch ein Vergleichsverfahren

zu regeln, und zwar unbeschadet

früherer vertraglicher

Bestimmungen, die sie allenfalls

zur Regelung der zwischen

ihnen auftretenden Streitfälle

getroffen haben.

Artikel VIII

Im Falle einer Meinungsverscheidenheit

zwischen Vertragsstaaten

über den erzieherischen,

wissenschaftlichen oder kulturellen

Charakter eines eingeführten

Gegenstandes können die

beteiligten Parteien im gemeinsamen

Einvernehmen vom Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

ein Gutachten verlangen.

Artikel IX

1. Dieses Abkommen, dessen

englischer und französischer

Text in gleicher Weise authentisch

ist, trägt das Datum des

heutigen Tages und steht allen

Mitgliedstaaten der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kul-

tur, allen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen sowie allen

Nichtmitgliedstaaten, die vom

Exekutivrat der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

eingeladen worden sind, zur

Unterzeichnung offen.

2. Das Abkommen bedarf der

Ratifikation durch die Signatarstaaten

entsprechend ihren verfassungsrechtlichen

Bestimmungen.

3. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel X

Die in Artikel IX Absatz 1

bezeichneten Staaten können

diesem Abkommen vom 22. November

1950 an beitreten. Der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer formellen Urkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel XI

Dieses Abkommen tritt mit

dem Tage in Kraft, an dem der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden von zehn

Staaten erhalten hat.

Artikel XII

1. Jeder Staat, der am Tage

des Inkrafttretens Vertragspartei

dieses Abkommens ist,

trifft binnen sechs Monaten alle

Maßnahmen, die für die praktische

Durchführung des Abkommens

erforderlich sind.

2. Für Staaten, die ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten des

Abkommens hinterlegen, beträgt

diese Frist drei Monate

vom Tage der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

an.

3. Spätestens einen Monat

nach Ablauf der in den Absätzen

1 und 2 dieses Artikels

vorgesehenen Fristen legen die

Vertragsstaaten der Organisa-

tion der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur einen Bericht über die

Maßnahmen vor, die sie zur

praktischen Durchführung des

Abkommens getroffen haben.

4. Die Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur übermittelt

allen Signatarstaaten des

Abkommens sowie der Internationalen

Handelsorganisation

(vorläufig deren interimistischen

Kommission) diesen Bericht.

Artikel XIII

Jeder Vertragsstaat kann bei

Unterzeichnung oder Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen für

alle oder einzelne der Gebiete

gilt, deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt.

Artikel XIV

1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten

des Abkommens kann jeder

Vertragsstaat das Abkommen in

seinem eigenen oder im Namen

jedes Gebietes, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

durch eine beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegende schriftliche

Mitteilung kündigen.

2. Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens

wirksam.

Artikel XV

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen teilt den in Artikel

IX Absatz 1 bezeichneten

Staaten, der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und der Internationalen Handelsorganisation

(vorläufig deren

interimistischen Kommission) die

Hinterlegung aller in den Artikeln

IX und X angeführten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

sowie die in den Artikeln

XIII und XIV vorgesehenen

Erklärungen und Kündigungen

mit.

Artikel XVI

Auf Verlangen eines Drittels

der Vertragsstaaten setzt der

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur die Frage der Einberufung

einer Konferenz für die

Revision dieses Abkommens auf

die Tagesordnung der nächsten

Tagung der Generalkonferenz

dieser Organisation.

Artikel XVII

Die Anlagen A, B, C, D und

E sowie das beigefügte Protokoll

bilden integrierende Bestandteile

dieses Abkommens.

Artikel XVIII

1. Dieses Abkommen wird

gemäß Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen am

Tage seines Inkrafttretens vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen registriert.

2. ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

namens ihrer Regierungen

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Lake Success,

New York, am zweiundzwanzigsten

November neunzehnhundertfünfzig,

in einer einzigen

Ausfertigung, die im Archiv

der Vereinten Nationen hinterlegt

wird. Beglaubigte Abschriften

werden allen in Artikel IX

Absatz 1 bezeichneten Staaten

sowie der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur und

der Internationalen Handelsorganisation

(vorläufig deren

interimistischen Kommission)

übermittelt.

ANLAGE A

Bücher, Veröffentlichungen und

Schriften

1. Gedruckte Bücher.

2. Zeitungen und Zeitschriften.

3. Bücher und Schriften, die

durch andere Vervielfältigungsverfahren

als

durch Druck hergestellt

wurden.

4. Amtliche, parlamentarische

und administrative,

in ihrem Ursprungsland

veröffentlichte Schriften.

5. Plakate und Veröffentlichungen

für den Reiseverkehr,

die für Reisen

außerhalb des Einfuhrlandes

werben (Broschüren,

Reiseführer, Fahrpläne,

Prospekte und

ähnliche Veröffentlichungen),

mit oder ohne Abbildungen,

einschließlich

der von privaten Unternehmen

herausgegebenen.

6. Veröffentlichungen, die

zum Studium im Ausland

einladen.

7. Manuskripte und maschingeschriebene

Schriften.

8. Kataloge von Büchern

und Veröffentlichungen,

die von Verlegern oder

Buchhändlern zum Verkauf

angeboten werden,

die ihren Wohnsitz oder

Sitz außerhalb des Einfuhrlandes

haben.

9. Kataloge von Filmen,

Tonaufnahmen oder jeglichem

sonstigen Bild-

und Tonmaterial erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters,

die von den oder

für Rechnung der Vereinten

Nationen oder

einer ihrer Spezialorganisationen

herausgegeben

wurden.

10. Noten, handgeschrieben,

gedruckt oder durch andere

Vervielfältigungsverfahren

als durch

Druck hergestellt.

11. Geographische, hydrographische

und astronomische

Karten.

12. Baupläne oder Bauzeichnungen

und Zeichnungen

industriellen oder technischen

Charakters und

deren Kopien, die für das

Studium in einem von

den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr

solcher Gegenstände zugelassenen

wissenschaftlichen

Institut oder Lehrinstitut

bestimmt sind.

[Die in dieser Anlage A vorgesehenen

Begünstigungen finden

keine Anwendung auf folgende

Gegenstände

a) Gegenstände des Papier-

und Schreibwarenhandels;

b) Bücher, Veröffentlichungen

und Schriften (mit

Ausnahme der oben bezeichneten

Kataloge und

der oben bezeichneten Plakate

und Veröffentlichungen

für den Reiseverkehr),

die hauptsächlich der kaufmännischen

Werbung dienen

und von einem privaten

Unternehmen oder

für dessen Rechnung herausgegeben

wurden;

c) Zeitungen und Zeitschriften,

in denen der Reklameteil

mehr als 70 von

Hundert des Raumes einnimmt;

d) alle anderen Gegenstände

(mit Ausnahme der oben

bezeichneten Kataloge), in

denen der Reklameteil

mehr als 25 von Hundert

des Raumes einnimmt. Bei

Plakaten und Veröffentlichungen

für den Reiseverkehr

betrifft dieser

Hundertsatz nur die privaten

Geschäftsanzeigen.]

ANLAGE B

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters

1. Malereien und Zeichnungen,

einschließlich der zur

Gänze handgearbeiteten

Kopien, ausgenommen

fabriksmäßig hergestellte

verzierte Gegenstände.

2. Lithographien, Stiche,

Handdrucke, die vom

Künstler signiert und

numeriert und von zur

Gänze handgearbeiteten

Steinen, Platten oder anderem

Material abgezogen

sind.

3. Originalwerke der Bildhauerei,

Plastiken, Hoch-

und Tiefreliefs, ausgenommen

serienweise hergestellte

Reproduktionen

und kunsthandwerkliche

Gegenstände kommerziellen

Charakters,

4. Sammlungsgegenstände

und Kunstwerke, die für

Museen, Galerien und andere

von den zuständigen

Behörden des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr

dieser Gegenstände zugelassenen

öffentlichen Institute

bestimmt sind, unter

der Bedingung, daß sie

nicht verkauft werden

dürfen.

5. Wissenschaftliche Sammlungen

und Sammlungsgegenstände,

insbesondere

auf den Gebieten der Anatomie,

Zoologie, Botanik,

Mineralogie, Paläontologie,

Archäologie und

Ethnographie, sofern sie

nicht kommerziellen

Zwecken dienen.

6. Über 100 Jahre alte Antiquitäten.

ANLAGE C

Bild- und Tonmaterial erzieherischen,

wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters

1. Filme, Filmbildstreifen,

Mikrofilme und Diaposi-

tive erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters, die von

den durch die zuständigen

Behörden des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr

zugelassenen Organisationen

(nach Ermessen des

Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften)

eingeführt

werden; diese Gegenstände

dürfen nur

von diesen Organisationen

oder von anderen öffentlichen

oder privaten Institutionen

oder Vereinigungen

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters vorgeführt

werden, die von den genannten

Behörden dazu

zugelassen sind.

2. Wochenschauen (mit oder

ohne Tonband), die zur

Zeit ihrer Einfuhr aktuell

sind und die zu Reproduktionszwecken

in der

Form von Negativen, belichtet

und entwickelt,

oder von Positiven, entwickelt

und kopiert, eingeführt

werden, wobei die

Zollfreiheit auf zwei Kopien

je Gegenstand eingeschränkt

werden kann;

dies gilt nur für Wochenschauen,

die von den

durch die zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr zugelassenen

Organisationen

(nach Ermessen des Einfuhrlandes

auch Rundfunkgesellschaften)

eingeführt

werden.

3. Tonaufnahmen erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters,

die ausschließlich für

die von den zuständigen

Behörden des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr

dieses Materials zugelassenen

öffentlichen oder privaten

Institutionen erzieherischen,

wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters bestimmt sind

(nach Ermessen des Einfuhrlandes

auch Rundfunkgesellschaften).

4. Filme, Filmbildstreifen,

Mikrofilme und Tonaufnahmen

erzieherischen,

wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters,

die von den Vereinten

Nationen oder einer ihrer

SpezialOrganisationen hergestellt

worden sind.

5. Modelle, Skizzen, Wandbilder,

die ausschließlich zu

Vorführungs- und Unterrichtszwecken

in öffentlichen

oder privaten Instituten

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters dienen,

sofern diese von den

zuständigen Behörden des

Einfuhrlandes zur zollfreien

Einfuhr dieses Materials

zugelassen sind.

ANLAGE D

Wissenschaftliche Instrumente

und Apparate

Wissenschaftliche Instrumente

und Apparate, die ausschließlich

zu Unterrichtszwecken oder zu

rein wissenschaftlicher Forschung

bestimmt sind, unter

dem Vorbehalt

a) daß die betreffenden wissenschaftlichen

Instrumente

und Apparate für

öffentliche oder private

wissenschaftliche Anstalten

oder Lehranstalten solcher

Art bestimmt sind, die

von den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr dieser

Gegenstände zugelassen

sind; die Gegenstände

müssen unter Aufsicht und

Verantwortung dieser Anstalten

verwendet werden;

b) daß gegenwärtig keine

Instrumente oder Apparate

von gleichem wissenschaftlichem

Wert im Einfuhrland

hergestellt werden.

ANLAGE E

Gegenstände für Blinde

1. In Blindenschrift hergestellte

Bücher, Veröffentlichungen

und Schriften

aller Art.

2. Andere, besonders für die

erzieherische, wissenschaftliche

oder kulturelle Weiterbildung

der Blinden hergestellte

Gegenstände, die

durch Blindeninstitutionen

oder Blindenhilfswerke,

die von den zuständigen

Behörden des Einfuhrlandes

zur zollfreien Einfuhr

dieser Gegenstände zugelassen

sind, unmittelbar

eingeführt werden.

Protokoll zum Abkommen

über die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters

DIE VERTRAGSSTAATEN,

IM BESTREBEN, den Beitritt

der Vereinigten Staaten von

Amerika zum Abkommen über

die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters zu

erleichtern,

SIND wie folgt. ÜBEREINGEKOMMEN

1. Die Vereinigten Staaten

von Amerika können dieses Abkommen

mit dem nachstehend

aufgeführten Vorbehalt gemäß

Artikel IX ratifizieren oder ihm

gemäß Artikel X beitreten.

2. Falls die Vereinigten Staaten

von Amerika Vertragspartei

dieses Abkommens mit dem in

Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt

werden, können sie sich

gegenüber jedem Vertragsstaat

dieses Abkommens auf die Bestimmungen

des Vorbehaltes berufen;

das gleiche gilt für jeden

solchen Vertragsstaat den Vereinigten

Staaten von Amerika

gegenüber. Keine im Hinblick

auf diesen Vorbehalt getroffene

Maßnahme darf diskriminierenden

Charakter haben.

(Wortlaut des Vorbehalts)

a) Wird infolge der von

einem Vertragsstaat auf

Grund dieses Abkommens

eingegangenen Verpflichtungen

ein in diesem Abkommen

vorgesehener

Gegenstand in das Gebiet

dieses Vertragsstaates in

relativ derart erhöhten

Mengen und unter derartigen

Bedingungen eingeführt,

daß dadurch

einem einheimischen Wirtschaftszweig

in diesem Gebiete,

der gleichartige oder

unmittelbar konkurrierende

Gegenstände erzeugt,

ein ernsthafter

Schaden zugefügt wird

oder zugefügt zu werden

droht, so steht es dem

Vertragsstaat frei, unter

Beachtung der im vorstehenden

Absatz 2 enthaltenen

Bestimmungen seine

hinsichtlich eines solchen

Gegenstandes gemäß dem

Abkommen übernommene

Verpflichtung ganz oder

teilweise auszusetzen, soweit

und solange dies zur

Verhütung oder Behebung

des Schadens erforderlich

ist.

b) Bevor ein Vertragsstaat

eine Maßnahme nach lit. a

trifft, teilt er dies der Organisation

der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

so frühzeitig wie möglich

im voraus schriftlich mit;

er gibt der Organisation

und den an dem Abkommen

beteiligten Vertragsstaaten

Gelegenheit, mit

ihm Konsultationen über

die beabsichtigte Maßnahme

zu führen.

c) In Fällen besonderer

Dringlichkeit, in denen ein

Aufschub eine schwer gutzumachende

Schädigung

verursachen würde, kann

eine Maßnahme nach lit. a

vorläufig ohne vorhergehende

Konsultationen getroffen

werden, jedoch

unter der Bedingung, daß

diese unmittelbar nach

Einleitung dieser Maßnahme

stattfinden.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Unterricht, vom

Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel X für Österreich am 12. Juni 1958 in

Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 25. Juni 1958 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum

Abkommen hinterlegt

Afghanistan, Ägypten, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Finnland, Frankreich,

Ghana, Griechenland, Haiti, Israel, Jugoslawien, Kambodscha, Kuba, Laos, Luxemburg, Malaya,

Monaco, die Niederlande, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien,

Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam.

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