180_1957
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180. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Feber
1957, BGBl. Nr. 62, womit die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer
nicht eingehoben wird, wird wie folgt abgeändert
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1957
bewirkt werden.