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180_1957 AT

180. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Feber

1957, BGBl. Nr. 62, womit die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer

nicht eingehoben wird, wird wie folgt abgeändert

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1957

bewirkt werden.

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