180. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,
wird kundgemacht
1. Im Bundesgesetz vom 25. Mai 1955, BGBl.
Nr. 95, . womit dienstrechtliche Bestimmungen
für Bundesbedienstete und Landeslehrer betroffen
werden, hat es zu lauten
Im Artikel II statt „Hochschulhilfskräfte-Verordnung,
BGBl. Nr. 58/1950" richtig „Hochschulhilfskräfte-
Verordnung, BGBl. Nr. 53/1950".
2. Das. Bundesgesetz vom 15. Juni 1955, BGBl.
Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung
von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des
öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich,
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 8 Abs. 1 sind nach den Worten „Dienst- oder
Ruhestandsverhältnis zum Bund" die
Worte „übernommen oder nach anderen Bestimmungen
in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis
zum Bund" einzufügen.
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 11. Juni 1955, BGBl. Nr. 117,
mit der die Identitätsausweis-Verordnung und
die Ausländerausweis-Verordnung aufgehoben
werden, hat es statt „BGBl. Nr. 194/1945" richtig
„StGBl. Nr. 194/1945" zu lauten.
4. Im Abkommen über den Austausch von
Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich der Niederlande, BGBl.
Nr. 176/1955, hat es an Stelle der Unterschrift
„G. Star Busman" richtig „E. Star Busmann" zu
lauten.