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180. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten

„2. a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu

behandeln sind,

b) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,

Unfall- und Krankenversicherungen,

die bei Versorgungseinrichtungen

der Kammern selbständig Erwerbstätiger

sowie bei der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich eingegangen

werden,

c) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,

Unfall- und Krankenversicherungen,

die bei von Gebietskörperschaften

für ihre Bediensteten geschaffenen

Versorgungseinrichtungen eingegangen

werden, soweit auf Grund

öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine

Verpflichtung zum Eingehen einer

solchen Versicherung besteht;".

2. Im § 4 Abs. 1 ist in Z. 7 der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen und der Z. 7 eine

Z. 8 folgenden Inhaltes anzufügen

„8. für eine Rückversicherung.".

3. Im § 6 Abs. 1 haben die Worte „1. bei der

Rückversicherung 0'5 v. H. des Versicherungsentgeltes,"

zu entfallen; die bisher mit den Ordnungsnummern

2, 3 und 4 bezeichneten Bestim-

mungen sind mit den Ordnungsnummern 1, 2

und 3 zu bezeichnen.

4. Im § 6 Abs. 3 haben die Worte „der Rückversicherung

und" zu entfallen.

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten

anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1954

geleistet werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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