180. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten
„2. a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu
behandeln sind,
b) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,
Unfall- und Krankenversicherungen,
die bei Versorgungseinrichtungen
der Kammern selbständig Erwerbstätiger
sowie bei der Pharmazeutischen
Gehaltskasse für Österreich eingegangen
werden,
c) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,
Unfall- und Krankenversicherungen,
die bei von Gebietskörperschaften
für ihre Bediensteten geschaffenen
Versorgungseinrichtungen eingegangen
werden, soweit auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine
Verpflichtung zum Eingehen einer
solchen Versicherung besteht;".
2. Im § 4 Abs. 1 ist in Z. 7 der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen und der Z. 7 eine
Z. 8 folgenden Inhaltes anzufügen
„8. für eine Rückversicherung.".
3. Im § 6 Abs. 1 haben die Worte „1. bei der
Rückversicherung 0'5 v. H. des Versicherungsentgeltes,"
zu entfallen; die bisher mit den Ordnungsnummern
2, 3 und 4 bezeichneten Bestim-
mungen sind mit den Ordnungsnummern 1, 2
und 3 zu bezeichnen.
4. Im § 6 Abs. 3 haben die Worte „der Rückversicherung
und" zu entfallen.
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten
anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1954
geleistet werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.