180_1953
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180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
1953_180_0 180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
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Auf Grund des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes,
BGBl. Nr. 208/1949, wird verordnet
§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Dritten
Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und
Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953
aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen
worden sind oder entlassen werden, bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung
erstreckt.
§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen
des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes
nach dem 30. Juni 1953 endet, findet
die Verordnung keine Anwendung.