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180_1953 AT

180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes,

BGBl. Nr. 208/1949, wird verordnet

§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung

von Ansprüchen nach dem Dritten

Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und

Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953

aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen

worden sind oder entlassen werden, bis

zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung

erstreckt.

§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur

gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen

des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes

nach dem 30. Juni 1953 endet, findet

die Verordnung keine Anwendung.

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