180. Bundesgesetz: 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz) in der geltenden
Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Abs. 3 ist der Punkt nach dem Worte
„müßte" durch einen Beistrich zu ersetzen und
anzufügen: „soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist."
2. a) Die Überschrift des § 2 hat zu lauten
„Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen."
b) Nach Abs. 1 lit. b Z. 3 „Kinderfürsorge
{§ 13)" ist anzufügen
„c) Entschädigungsmaßnahmen für
1. erlittene Haft (§ 13 a);
2. entstandene Haft- und Gerichtskosten
(§ 13 b);
3. politische Maßregelung im öffentlichen
Dienst (§ 13 d)."
3. Im § 3 Abs. 2 sind an Stelle der Worte
„31. Dezember 1951" die Worte „31. Dezember
1952" zu setzen.
4. Nach § 13 werden unter der folgenden
Überschrift nachstehende Bestimmungen eingefügt
„Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft
und entstandene Haft- und Gerichtskosten.
§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises erhalten für die in der
Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung,
Religion oder Nationalität erlittene
gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige
Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen
Nachteilen, die daraus entstanden sind und
noch weiterhin bestehen. Das Weiterbestehen
wirtschaftlicher Nachteile ist anzunehmen, wenn
das Einkommen im Jahre 1950 die im § 46
Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 7 des 2. Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 8/1952, genannte Einkommensgrenze
nicht überschritten hat.
(2) Im Falle des Todes des Opfers steht der
Anspruch auf Entschädigung den Hinterbliebenen,
sofern das Opfer Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises war oder den
Anspruch auf die Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises gehabt hätte,
in nachstehender Reihenfolge zu
a) Der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern
die Ehe (Lebensgemeinschaft) vor dem
1. Mai 1945 eingegangen wurde. Ist eine
anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden,
steht die Entschädigung jener Frau zu,
die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des
Opfers als Gattin mit ihm im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat und nicht aus ihrem
Verschulden geschieden (getrennt) wurde.
Die genannten Personen müssen den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a oder b
entsprechen;
b) den Kindern (eheliche, uneheliche und
Adoptivkinder), deren Lebensunterhalt
vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme
ganz oder zum überwiegenden Teil
bestritten wurde oder hätte bestritten
werden müssen und die den Voraussetzungen
des § 1 Abs. 4 lit. c entsprechen.
(3) Hinterbliebenen Eltern und Geschwistern
kann eine Haftentschädigung zuerkannt werden,
wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner
Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt
haben, von ihm erhalten wurden und eine soziale
Bedürftigkeit gegeben ist.
(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers
schließt eine Anspruchsberechtigung aus.
(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für
jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat
ein Betrag in der Höhe von 70 v. H.
der Unterhaltsrente für Opfer, die gemäß § 11
Abs. 1 Z. 2 im Zeitpunkt der Auszahlung
vorgesehen ist. Angefangene Monate gelten als
voll, wobei aber mehrere Haftzeiten zusammengezogen
werden.
(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im
Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Mehrere
Hinterbliebene sind zur ungeteilten Hand anspruchsberechtigt
(§§ 892, 893 ABGB.); untereinander
können sie zu gleichen Teilen fordern.
(7) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach
Abs. 1 und 2 gebührt die Entschädigung für zeitlich
zusammenfallende Haftmonate nur bis zur
Höhe der vollen Unterhaltsrente für Opfer. Das
gleiche gilt für Kinder, deren beide Elternteile
in Haft waren. In allen übrigen Fällen kann Entschädigung
nur nach einem einzigen Opfer verlangt
werden.
(8) Die Auszahlung der Entschädigungsbeträge
kann auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an verteilt
werden. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung.
Hiebei kann auch angeordnet werden,
daß Beträge, die eine bestimmte Höhe nicht übersteigen,
sowie in berücksichtigungswürdigen Fällen
Beträge, die zur Beschaffung einer Wohnung
oder von Hausrat dienen sollen, auf einmal ausgezahlt
werden.
§ 13 b. Politischen Opfern, die Inhaber einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit
einer aus politischen Gründen verhängten Haft
von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden,
bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen
werden, falls das Opfer nicht mehr am
Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist,
den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung
der Kosten zu erbringen.
§ 13 c. (1) Die Ansprüche nach §§ 13 a und
13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzumelden.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß. Über Berufungen entscheidet
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung der im § 17 vorgesehenen
Kommission (Opferfürsorgekommission).
Das gleiche gilt für Anträge gemäß § 13 a
Abs. 3.
(3) In Steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht
sind die Bestimmungen des § 64 des Bundesgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197
(Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.), sinngemäß
anzuwenden.
§ 13 d. Entschädigungen wegen politischer
Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach
Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt."
Artikel II.
Anträge gemäß §§ 13 a und 13 b des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes sind binnen einem Jahr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzubringen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.