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180_1952 AT

180. Bundesgesetz: 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz) in der geltenden

Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 3 ist der Punkt nach dem Worte

„müßte" durch einen Beistrich zu ersetzen und

anzufügen: „soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist."

2. a) Die Überschrift des § 2 hat zu lauten

„Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen."

b) Nach Abs. 1 lit. b Z. 3 „Kinderfürsorge

{§ 13)" ist anzufügen

„c) Entschädigungsmaßnahmen für

1. erlittene Haft (§ 13 a);

2. entstandene Haft- und Gerichtskosten

(§ 13 b);

3. politische Maßregelung im öffentlichen

Dienst (§ 13 d)."

3. Im § 3 Abs. 2 sind an Stelle der Worte

„31. Dezember 1951" die Worte „31. Dezember

1952" zu setzen.

4. Nach § 13 werden unter der folgenden

Überschrift nachstehende Bestimmungen eingefügt

„Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft

und entstandene Haft- und Gerichtskosten.

§ 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises erhalten für die in der

Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung,

Religion oder Nationalität erlittene

gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige

Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen

Nachteilen, die daraus entstanden sind und

noch weiterhin bestehen. Das Weiterbestehen

wirtschaftlicher Nachteile ist anzunehmen, wenn

das Einkommen im Jahre 1950 die im § 46

Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 7 des 2. Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 8/1952, genannte Einkommensgrenze

nicht überschritten hat.

(2) Im Falle des Todes des Opfers steht der

Anspruch auf Entschädigung den Hinterbliebenen,

sofern das Opfer Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises war oder den

Anspruch auf die Ausstellung einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises gehabt hätte,

in nachstehender Reihenfolge zu

a) Der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern

die Ehe (Lebensgemeinschaft) vor dem

1. Mai 1945 eingegangen wurde. Ist eine

anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden,

steht die Entschädigung jener Frau zu,

die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des

Opfers als Gattin mit ihm im gemeinsamen

Haushalt gelebt hat und nicht aus ihrem

Verschulden geschieden (getrennt) wurde.

Die genannten Personen müssen den

Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a oder b

entsprechen;

b) den Kindern (eheliche, uneheliche und

Adoptivkinder), deren Lebensunterhalt

vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme

ganz oder zum überwiegenden Teil

bestritten wurde oder hätte bestritten

werden müssen und die den Voraussetzungen

des § 1 Abs. 4 lit. c entsprechen.

(3) Hinterbliebenen Eltern und Geschwistern

kann eine Haftentschädigung zuerkannt werden,

wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner

Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt

haben, von ihm erhalten wurden und eine soziale

Bedürftigkeit gegeben ist.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers

schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für

jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat

ein Betrag in der Höhe von 70 v. H.

der Unterhaltsrente für Opfer, die gemäß § 11

Abs. 1 Z. 2 im Zeitpunkt der Auszahlung

vorgesehen ist. Angefangene Monate gelten als

voll, wobei aber mehrere Haftzeiten zusammengezogen

werden.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im

Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Mehrere

Hinterbliebene sind zur ungeteilten Hand anspruchsberechtigt

(§§ 892, 893 ABGB.); untereinander

können sie zu gleichen Teilen fordern.

(7) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach

Abs. 1 und 2 gebührt die Entschädigung für zeitlich

zusammenfallende Haftmonate nur bis zur

Höhe der vollen Unterhaltsrente für Opfer. Das

gleiche gilt für Kinder, deren beide Elternteile

in Haft waren. In allen übrigen Fällen kann Entschädigung

nur nach einem einzigen Opfer verlangt

werden.

(8) Die Auszahlung der Entschädigungsbeträge

kann auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an verteilt

werden. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung.

Hiebei kann auch angeordnet werden,

daß Beträge, die eine bestimmte Höhe nicht übersteigen,

sowie in berücksichtigungswürdigen Fällen

Beträge, die zur Beschaffung einer Wohnung

oder von Hausrat dienen sollen, auf einmal ausgezahlt

werden.

§ 13 b. Politischen Opfern, die Inhaber einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit

einer aus politischen Gründen verhängten Haft

von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden,

bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen

werden, falls das Opfer nicht mehr am

Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist,

den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung

der Kosten zu erbringen.

§ 13 c. (1) Die Ansprüche nach §§ 13 a und

13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzumelden.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4

gelten sinngemäß. Über Berufungen entscheidet

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung der im § 17 vorgesehenen

Kommission (Opferfürsorgekommission).

Das gleiche gilt für Anträge gemäß § 13 a

Abs. 3.

(3) In Steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht

sind die Bestimmungen des § 64 des Bundesgesetzes

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197

(Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.), sinngemäß

anzuwenden.

§ 13 d. Entschädigungen wegen politischer

Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach

Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt."

Artikel II.

Anträge gemäß §§ 13 a und 13 b des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes sind binnen einem Jahr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzubringen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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