180. Bundesgesetz: Mineralölsteuernovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 140, über die Mineralölsteuer wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Steuer beträgt für 100 kg Eigengewicht
1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. b und 3 sowie der im § 1
Abs. 2 bezeichneten Art 18 S;
2. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. a und 2 bezeichneten Art 46 S."
2. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. Im § 13 Abs. 2 Z. 4 haben in der dritten
Zeile an Stelle der Worte „in Abs. 3" die Worte
„in Abs. 4" zu treten.
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 8. März 1950, BGBl.
Nr. 88, über die Einhebung eines Zuschlages zur
Mineralölsteuer wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Zuschlag beträgt für 100 kg Eigengewicht
1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. b und 3 sowie der im § 1
Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
bezeichneten Art 36 S;
2. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. a und 2 des Mineralölsteuergesetzes
bezeichneten Art . 92 S."
2. § 5 wird aufgehoben.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1951
in Kraft und ist auf alle mineralölsteuerpflichtigen
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1951 eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.