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180_1950 AT

180. Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 19. November

1948, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche

nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung

und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am

11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, welches also lautet

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls

Angesichts der Tatsache, daß

der Fortschritt der modernen

Pharmakologie und Chemie

zur Entdeckung von Suchtgiften,

besonders synthetischer

Suchtgifte, geführt hat, die geeignet

sind, Sucht hervorzurufen,

die aber nicht unter das

Übereinkommen vom 13. Juli

1931 zur Beschränkung der

Herstellung und Regelung der

Verteilung der Suchtgifte in

der durch das in Lake Success

am 11. Dezember 1946 unterzeichnete

Protokoll abgeänderten

Fassung fallen,

Vom Wunsche beseelt, die

Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu ergänzen und diese

Stoffe einschließlich ihrer Substanzen

und Verbindungen,

welche diese Stoffe enthalten,

unter Kontrolle zu stellen, um

durch ein internationales Abkommen

ihre Herstellung auf

den eigentlichen Weltbedarf für

medizinische und wissenschaftliche

Zwecke zu beschränken

und ihre Verteilung zu regeln,

In dem Bewußtsein der Bedeutung

der allgemeinen Anwendung

dieses internationalen

Abkommens und seines möglichst

frühen Inkrafttretens

Haben beschlossen, zu diesem

Zwecke ein Protokoll abzuschließen

und sind über die folgenden

Bestimmungen übereingekommen

KAPITEL I. KONTROLLE

Artikel 1

1. Jeder Vertragspartner des

vorliegenden Protokolls, der

der Ansicht ist, daß ein Stoff,

der für medizinische oder

wissenschaftliche Zwecke verwendet

wird oder verwendet

werden kann und auf den das

Übereinkommen vom 13. Juli

1931 nicht Anwendung findet,

derselben Art von Mißbrauch

ausgesetzt ist und dieselbe Art

schädlicher Wirkungen hervorruft

wie die Stoffe, die im

Artikel 1 Abs. 2 des erwähnten

Übereinkommens angeführt

sind, wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

diesem Zwecke eine Mitteilung

mit allem Informationsmaterial

zukommen lassen; der Generalsekretär

gibt diese Mitteilung

ungesäumt den anderen Vertragspartnern

des vorliegenden

Protokolls, der Suchtgiftkommission

des Wirtschafts- und

Sozialrates und der Weltgesundheitsorganisation

bekannt.

2. Wenn die Weltgesundheitsorganisation

findet, daß

der in Frage stehende Stoff geeignet

ist, Sucht hervorzurufen

oder in ein Erzeugnis

umgewandelt zu werden, das

geeignet ist, Sucht hervorzurufen,

wird diese Organisation

entscheiden, ob der Stoff

a) unter die Bestimmungen,

die im Übereinkommen

von 1931 für die in Artikel

1, Abs. 2 Gruppe I

dieses Übereinkommens

angeführten Stoffe niedergelegt

sind, oder

b) unter die Bestimmungen,

die im Übereinkommen

von 1931 für die im Artikel

1 Abs. 2 Gruppe II

dieses Übereinkommens

angeführten Stoße vorgesehen

sind,

fallen soll

3. Jede Entscheidung oder

jede Feststellung, die in Übereinstimmung

mit dem vorhergehenden

Absatz getroffen

wird, wird ohne Verzug dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen bekanntgegeben, der

sie unmittelbar allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen,

den Nicht-Mitgliedstaaten, die

jedoch Vertragspartner dieses

Protokolls sind, der Suchtgiftkommission

und dem Ständigen

Zentralausschuß mitteilt.

4. Nach Erhalt der Mitteilungen

des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen, die

eine Entscheidung gemäß

obigem Abs. 2 a oder b anzeigen,

werden die Vertragspartner

dieses Protokolls auf

das in Frage stehende Suchtgift

die geeigneten Bestimmungen

anwenden, die durch das Übereinkommen

von 1931 niedergelegt

wurden.

Artikel 2

Nach Erhalt der Mitteilung

des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen gemäß Abs. 1

des Artikels 1 dieses Protokolls

wird die Suchtgiftkommission

sobald als möglich prüfen, ob

die Maßnahmen, die auf die in

Artikel 1 Abs. 2 Gruppe I des

Übereinkommens von 1931 angeführten

Suchtgifte anzuwenden

sind, auf die in Frage

stehenden Suchtgifte vorläufig

bis zum Erhalt der Entscheidung

oder der Stellungnahme

der Weltgesundheitsorganisation

Anwendung finden

sollen. Wenn die Suchtgiftkommission

entscheidet, daß

solche Maßnahmen vorläufig

Anwendung finden sollen, wird

diese Entscheidung vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ohne Verzug den Vertragspartnern

dieses Protokolls,

der Weltgesundheitsorganisation

und dem Ständigen Zentral-

ausschuß mitgeteilt werden.

Die erwähnten Maßnahmen

werden daraufhin vorläufig auf

das in Frage stehende Suchtgift

angewendet.

Artikel 3

Jede Entscheidung oder Stellungnahme,

die gemäß Artikel

1 oder Artikel 2 dieses

Protokolls getroffen wird, kann

nach Erwägung weiterer Erfahrungen

in Übereinstimmung

mit dem in diesem Kapitel vorgesehenen

Verfahren abgeändert

werden.

KAPITEL II. ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll findet

keine Anwendung auf Rohopium,

medizinisches Opium,

Kokain oder Indischen Hanf,

wie sie im Artikel 1 des in

Genf am 19. Februar 1925

unterzeichneten Internationalen

Übereinkommens, betreffend

Suchtgifte, genau bestimmt sind;

es findet ebenso nicht Anwendung

auf zubereitetes Opium,

wie es im Kapitel II des im

Haag am 23. Jänner 1912

unterzeichneten Internationalen

Opium-Abkommens genau bestimmt

ist.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Text in gleicher

Weise authentisch ist, bleibt,

zur Unterzeichnung oder Annahme

durch jedes Mitglied der

Vereinten Nationen und ebenso

durch jeden Nicht-Mitgliedstaat,

an den vom Wirtschafts- und

Sozialrat eine Einladung

gerichtet wurde, offen.

2. Jeder solche Staat kann

a) unterzeichnen ohne Vorbehalt

in bezug auf die

Annahme;

b) unterzeichnen vorbehaltlich

der Annahme und

später annehmen; oder

c) annehmen.

Die Annahme erfolgt durch

Hinterlegung einer formellen

Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll

tritt in Kraft nach Ablauf einer

Frist von 30 Tagen, gerechnet

von dem Tage an, an dem 25

oder mehr Staaten es ohne

Vorbehalt unterzeichnet oder

in Übereinstimmung mit Artikel

5 angenommen haben,

vorausgesetzt, daß sich unter

diesen Staaten fünf der folgenden

befinden: China, Tschechoslowakei,

Frankreich, Niederlande,

Polen, Schweiz, Türkei,

Vereinigtes Königreich, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Vereinigte Staaten von

Amerika, Jugoslawien.

Artikel 7

Ein Staat, der ohne Vorbehalt

in bezug auf die Annahme

unterzeichnet hat oder gemäß

Artikel 5 angenommen hat,

wird Partner dieses Protokolls

mit seinem Inkrafttreten oder

nach Ablauf von 30 Tagen,

die dem Zeitpunkt einer solchen

Unterzeichnung oder Annahme,

wenn diese nach

dem Inkrafttreten durchgeführt

wurde, folgen.

Artikel 8

Jeder Staat kann zum Zeitpunkte

der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung seiner

formellen Annahmeurkunde

oder zu jeder Zeit nachher

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Mitteilung

erklären, daß der Geltungsbereich

des vorliegenden Protokolls

sich auf alle ,oder einzelne

der Gebiete erstrecken soll, für

die er die internationale Verantwortung

trägt; dieses Protokoll

gilt dann für das Gebiet

oder die Gebiete, die in der

Mitteilung angeführt sind, und

zwar vom 30. Tage nach dem

Zeitpunkt des Erhalts dieser

Mitteilung durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

an.

Artikel 9

Nach Ablauf von fünf Jahren

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des vorliegenden Protokolls

an kann jeder Vertragspartner

des vorliegenden Protokolls

in seinem eigenen

Namen oder im Namen der

Gebiete, für die er die internationale

Verantwortung trägt,

dieses Protokoll durch eine

schriftliche Mitteilung, die beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt wird,

kündigen.

Die Kündigung wird, wenn

sie der Generalsekretär am oder

vor dem 1. Juli eines jeden

Jahres erhält, am 1. Jänner des

folgenden Jahres wirksam; erhält

er die Kündigung nach dem

1. Juli, wird sie wirksam, als

ob sie am oder vor dem 1. Juli

des folgenden Jahres eingelangt

wäre.

Artikel 10

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen verständigt

alle Mitglieder der Vereinten

Nationen und die Nicht-Mitgliedstaaten,

auf die in den Artikeln

5 und 6 Bezug genommen

ist, von allen Unterzeichnungen

und Annahmen, die er

in Übereinstimmung mit diesen

Artikeln und von allen Mitteilungen,

die er gemäß den

Artikeln 8 und 9 erhalten hat.

Artikel 11

In Übereinstimmung mit Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen wird das vorliegende

Protokoll vom . Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zum Zeitpunkt seines

Inkrafttretens registriert werden.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, geziemend bevollmächtigt,

das vorliegende

Protokoll im Namen ihrer

Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am neunzehnten

November eintausendneunhundertachtundvierzig

in

einer einzigen Ausfertigung, die

in den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt bleiben

wird und von der beglaubigte

Ausfertigungen allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen

und den Nicht-Mitgliedstaaten,

auf die in den Artikeln

5 und 6 Bezug genommen

ist, zugestellt werden.

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt; gemäß seinem Artikel 7 ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Juni 1950 in

Kraft getreten.

Das durch das vorliegende Protokoll erweiterte Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung

der Herstellung und der Regelung der Verteilung von Suchtgiften ist im Bundesgesetzblatt

II 198/1934 kundgemacht worden.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 14. Juli 1950 das Protokoll entweder vorbehaltlos

unterzeichnet oder die Annahmeurkunden hinterlegt

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien — auch im Namen aller Gebiete

einschließlich der Treuhandschaftsgebiete von Neuguinea und Nauru, für welche Australien

internationale Verantwortlichkeit trägt; Burma, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland,

Canada, Ceylon, China, Dänemark — einschließlich der Gebiete von Grönland; Finnland,

Frankreich — einschließlich des Departements Algerien, der überseeischen Departements (Guadeloupe,

Guyana, Martinique, Reunion), der überseeischen Gebiete (französisch Westafrika,

französisch Äquatorial-Afrika, französisch Somaliland, Madagaskar, Comoro-Inseln, französische

Niederlassung in Indien, Neu-Caledonien, französische Niederlassungen in Ozeanien, Saint

Pierre und Miquelon), von Tunis und Marocco, der Treuhandschaftsgebiete Togoland und

Kamerun unter französischer Verwaltung und des Archipels der Neuen Hebriden unter französischer

und britischer Verwaltung;

Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Monaco, Neuseeland — auch im Namen aller

Gebiete einschließlich des Treuhandschaftsgebietes von West-Samoa, für welche Neuseeland internationale

Verantwortung trägt;

Norwegen, Polen, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei,

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien — einschließlich

folgender Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich

ist

Aden, Bahamas, Barbados, Basuto-Land, Bechuanaland, Bermuda, britisch Guyana, britisch

Honduras, Brunei, Cypern, Falklandinseln, Fiji, Cambia, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln,

Goldküste, Hongkong, Jamaica, Gambia, Leeward-Inseln (Antigua, Montserrat, St. Christopher

und Nevis, Virginia Inseln) Malaischer Staatenbund, Malta, Mauritius, Neufundland, Nigeria,

Nord-Borneo, Nordrhodesien, Nyasaland, Saravak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Salamon-

Inseln, Somaliland, Südrhodesien, St. Helena, Tanganyika, Tonga, Trinidad, Uganda, Windward-

Inseln (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent) Sansibar;

Yemen.

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