180. Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 19. November
1948, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche
nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung
und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am
11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, welches also lautet
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls
Angesichts der Tatsache, daß
der Fortschritt der modernen
Pharmakologie und Chemie
zur Entdeckung von Suchtgiften,
besonders synthetischer
Suchtgifte, geführt hat, die geeignet
sind, Sucht hervorzurufen,
die aber nicht unter das
Übereinkommen vom 13. Juli
1931 zur Beschränkung der
Herstellung und Regelung der
Verteilung der Suchtgifte in
der durch das in Lake Success
am 11. Dezember 1946 unterzeichnete
Protokoll abgeänderten
Fassung fallen,
Vom Wunsche beseelt, die
Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu ergänzen und diese
Stoffe einschließlich ihrer Substanzen
und Verbindungen,
welche diese Stoffe enthalten,
unter Kontrolle zu stellen, um
durch ein internationales Abkommen
ihre Herstellung auf
den eigentlichen Weltbedarf für
medizinische und wissenschaftliche
Zwecke zu beschränken
und ihre Verteilung zu regeln,
In dem Bewußtsein der Bedeutung
der allgemeinen Anwendung
dieses internationalen
Abkommens und seines möglichst
frühen Inkrafttretens
Haben beschlossen, zu diesem
Zwecke ein Protokoll abzuschließen
und sind über die folgenden
Bestimmungen übereingekommen
KAPITEL I. KONTROLLE
Artikel 1
1. Jeder Vertragspartner des
vorliegenden Protokolls, der
der Ansicht ist, daß ein Stoff,
der für medizinische oder
wissenschaftliche Zwecke verwendet
wird oder verwendet
werden kann und auf den das
Übereinkommen vom 13. Juli
1931 nicht Anwendung findet,
derselben Art von Mißbrauch
ausgesetzt ist und dieselbe Art
schädlicher Wirkungen hervorruft
wie die Stoffe, die im
Artikel 1 Abs. 2 des erwähnten
Übereinkommens angeführt
sind, wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
diesem Zwecke eine Mitteilung
mit allem Informationsmaterial
zukommen lassen; der Generalsekretär
gibt diese Mitteilung
ungesäumt den anderen Vertragspartnern
des vorliegenden
Protokolls, der Suchtgiftkommission
des Wirtschafts- und
Sozialrates und der Weltgesundheitsorganisation
bekannt.
2. Wenn die Weltgesundheitsorganisation
findet, daß
der in Frage stehende Stoff geeignet
ist, Sucht hervorzurufen
oder in ein Erzeugnis
umgewandelt zu werden, das
geeignet ist, Sucht hervorzurufen,
wird diese Organisation
entscheiden, ob der Stoff
a) unter die Bestimmungen,
die im Übereinkommen
von 1931 für die in Artikel
1, Abs. 2 Gruppe I
dieses Übereinkommens
angeführten Stoffe niedergelegt
sind, oder
b) unter die Bestimmungen,
die im Übereinkommen
von 1931 für die im Artikel
1 Abs. 2 Gruppe II
dieses Übereinkommens
angeführten Stoße vorgesehen
sind,
fallen soll
3. Jede Entscheidung oder
jede Feststellung, die in Übereinstimmung
mit dem vorhergehenden
Absatz getroffen
wird, wird ohne Verzug dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen bekanntgegeben, der
sie unmittelbar allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen,
den Nicht-Mitgliedstaaten, die
jedoch Vertragspartner dieses
Protokolls sind, der Suchtgiftkommission
und dem Ständigen
Zentralausschuß mitteilt.
4. Nach Erhalt der Mitteilungen
des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen, die
eine Entscheidung gemäß
obigem Abs. 2 a oder b anzeigen,
werden die Vertragspartner
dieses Protokolls auf
das in Frage stehende Suchtgift
die geeigneten Bestimmungen
anwenden, die durch das Übereinkommen
von 1931 niedergelegt
wurden.
Artikel 2
Nach Erhalt der Mitteilung
des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen gemäß Abs. 1
des Artikels 1 dieses Protokolls
wird die Suchtgiftkommission
sobald als möglich prüfen, ob
die Maßnahmen, die auf die in
Artikel 1 Abs. 2 Gruppe I des
Übereinkommens von 1931 angeführten
Suchtgifte anzuwenden
sind, auf die in Frage
stehenden Suchtgifte vorläufig
bis zum Erhalt der Entscheidung
oder der Stellungnahme
der Weltgesundheitsorganisation
Anwendung finden
sollen. Wenn die Suchtgiftkommission
entscheidet, daß
solche Maßnahmen vorläufig
Anwendung finden sollen, wird
diese Entscheidung vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ohne Verzug den Vertragspartnern
dieses Protokolls,
der Weltgesundheitsorganisation
und dem Ständigen Zentral-
ausschuß mitgeteilt werden.
Die erwähnten Maßnahmen
werden daraufhin vorläufig auf
das in Frage stehende Suchtgift
angewendet.
Artikel 3
Jede Entscheidung oder Stellungnahme,
die gemäß Artikel
1 oder Artikel 2 dieses
Protokolls getroffen wird, kann
nach Erwägung weiterer Erfahrungen
in Übereinstimmung
mit dem in diesem Kapitel vorgesehenen
Verfahren abgeändert
werden.
KAPITEL II. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll findet
keine Anwendung auf Rohopium,
medizinisches Opium,
Kokain oder Indischen Hanf,
wie sie im Artikel 1 des in
Genf am 19. Februar 1925
unterzeichneten Internationalen
Übereinkommens, betreffend
Suchtgifte, genau bestimmt sind;
es findet ebenso nicht Anwendung
auf zubereitetes Opium,
wie es im Kapitel II des im
Haag am 23. Jänner 1912
unterzeichneten Internationalen
Opium-Abkommens genau bestimmt
ist.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Text in gleicher
Weise authentisch ist, bleibt,
zur Unterzeichnung oder Annahme
durch jedes Mitglied der
Vereinten Nationen und ebenso
durch jeden Nicht-Mitgliedstaat,
an den vom Wirtschafts- und
Sozialrat eine Einladung
gerichtet wurde, offen.
2. Jeder solche Staat kann
a) unterzeichnen ohne Vorbehalt
in bezug auf die
Annahme;
b) unterzeichnen vorbehaltlich
der Annahme und
später annehmen; oder
c) annehmen.
Die Annahme erfolgt durch
Hinterlegung einer formellen
Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 6
Das vorliegende Protokoll
tritt in Kraft nach Ablauf einer
Frist von 30 Tagen, gerechnet
von dem Tage an, an dem 25
oder mehr Staaten es ohne
Vorbehalt unterzeichnet oder
in Übereinstimmung mit Artikel
5 angenommen haben,
vorausgesetzt, daß sich unter
diesen Staaten fünf der folgenden
befinden: China, Tschechoslowakei,
Frankreich, Niederlande,
Polen, Schweiz, Türkei,
Vereinigtes Königreich, Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Vereinigte Staaten von
Amerika, Jugoslawien.
Artikel 7
Ein Staat, der ohne Vorbehalt
in bezug auf die Annahme
unterzeichnet hat oder gemäß
Artikel 5 angenommen hat,
wird Partner dieses Protokolls
mit seinem Inkrafttreten oder
nach Ablauf von 30 Tagen,
die dem Zeitpunkt einer solchen
Unterzeichnung oder Annahme,
wenn diese nach
dem Inkrafttreten durchgeführt
wurde, folgen.
Artikel 8
Jeder Staat kann zum Zeitpunkte
der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung seiner
formellen Annahmeurkunde
oder zu jeder Zeit nachher
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Mitteilung
erklären, daß der Geltungsbereich
des vorliegenden Protokolls
sich auf alle ,oder einzelne
der Gebiete erstrecken soll, für
die er die internationale Verantwortung
trägt; dieses Protokoll
gilt dann für das Gebiet
oder die Gebiete, die in der
Mitteilung angeführt sind, und
zwar vom 30. Tage nach dem
Zeitpunkt des Erhalts dieser
Mitteilung durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
an.
Artikel 9
Nach Ablauf von fünf Jahren
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Protokolls
an kann jeder Vertragspartner
des vorliegenden Protokolls
in seinem eigenen
Namen oder im Namen der
Gebiete, für die er die internationale
Verantwortung trägt,
dieses Protokoll durch eine
schriftliche Mitteilung, die beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt wird,
kündigen.
Die Kündigung wird, wenn
sie der Generalsekretär am oder
vor dem 1. Juli eines jeden
Jahres erhält, am 1. Jänner des
folgenden Jahres wirksam; erhält
er die Kündigung nach dem
1. Juli, wird sie wirksam, als
ob sie am oder vor dem 1. Juli
des folgenden Jahres eingelangt
wäre.
Artikel 10
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen verständigt
alle Mitglieder der Vereinten
Nationen und die Nicht-Mitgliedstaaten,
auf die in den Artikeln
5 und 6 Bezug genommen
ist, von allen Unterzeichnungen
und Annahmen, die er
in Übereinstimmung mit diesen
Artikeln und von allen Mitteilungen,
die er gemäß den
Artikeln 8 und 9 erhalten hat.
Artikel 11
In Übereinstimmung mit Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen wird das vorliegende
Protokoll vom . Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens registriert werden.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, geziemend bevollmächtigt,
das vorliegende
Protokoll im Namen ihrer
Regierungen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am neunzehnten
November eintausendneunhundertachtundvierzig
in
einer einzigen Ausfertigung, die
in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt bleiben
wird und von der beglaubigte
Ausfertigungen allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen
und den Nicht-Mitgliedstaaten,
auf die in den Artikeln
5 und 6 Bezug genommen
ist, zugestellt werden.
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt; gemäß seinem Artikel 7 ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Juni 1950 in
Kraft getreten.
Das durch das vorliegende Protokoll erweiterte Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung
der Herstellung und der Regelung der Verteilung von Suchtgiften ist im Bundesgesetzblatt
II 198/1934 kundgemacht worden.
Folgende Staaten haben bis einschließlich 14. Juli 1950 das Protokoll entweder vorbehaltlos
unterzeichnet oder die Annahmeurkunden hinterlegt
Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien — auch im Namen aller Gebiete
einschließlich der Treuhandschaftsgebiete von Neuguinea und Nauru, für welche Australien
internationale Verantwortlichkeit trägt; Burma, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland,
Canada, Ceylon, China, Dänemark — einschließlich der Gebiete von Grönland; Finnland,
Frankreich — einschließlich des Departements Algerien, der überseeischen Departements (Guadeloupe,
Guyana, Martinique, Reunion), der überseeischen Gebiete (französisch Westafrika,
französisch Äquatorial-Afrika, französisch Somaliland, Madagaskar, Comoro-Inseln, französische
Niederlassung in Indien, Neu-Caledonien, französische Niederlassungen in Ozeanien, Saint
Pierre und Miquelon), von Tunis und Marocco, der Treuhandschaftsgebiete Togoland und
Kamerun unter französischer Verwaltung und des Archipels der Neuen Hebriden unter französischer
und britischer Verwaltung;
Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Monaco, Neuseeland — auch im Namen aller
Gebiete einschließlich des Treuhandschaftsgebietes von West-Samoa, für welche Neuseeland internationale
Verantwortung trägt;
Norwegen, Polen, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei,
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien — einschließlich
folgender Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich
ist
Aden, Bahamas, Barbados, Basuto-Land, Bechuanaland, Bermuda, britisch Guyana, britisch
Honduras, Brunei, Cypern, Falklandinseln, Fiji, Cambia, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln,
Goldküste, Hongkong, Jamaica, Gambia, Leeward-Inseln (Antigua, Montserrat, St. Christopher
und Nevis, Virginia Inseln) Malaischer Staatenbund, Malta, Mauritius, Neufundland, Nigeria,
Nord-Borneo, Nordrhodesien, Nyasaland, Saravak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Salamon-
Inseln, Somaliland, Südrhodesien, St. Helena, Tanganyika, Tonga, Trinidad, Uganda, Windward-
Inseln (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent) Sansibar;
Yemen.