180_1947
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180. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1947_180_0 180. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. § 1, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 154, über die Aufnahme
von Anleihen in fremder Währung, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember
1946, B.G.Bl. Nr. 29/1947, hat zu lauten
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis
zum Höchstbetrag von 200 Millionen nordamerikanischen
Dollars oder deren Gegenwert
in ausländischer Währung Anleihen aufzunehmen
oder bis zu diesem Höchstausmaß für Kredite
an österreichische Unternehmungen die Ausfallshaftung
oder die Haftung als Bürge und
Zahler zu übernehmen."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.