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180_1947 AT

180. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 180. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. § 1, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 154, über die Aufnahme

von Anleihen in fremder Währung, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember

1946, B.G.Bl. Nr. 29/1947, hat zu lauten

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis

zum Höchstbetrag von 200 Millionen nordamerikanischen

Dollars oder deren Gegenwert

in ausländischer Währung Anleihen aufzunehmen

oder bis zu diesem Höchstausmaß für Kredite

an österreichische Unternehmungen die Ausfallshaftung

oder die Haftung als Bürge und

Zahler zu übernehmen."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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