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17. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.

Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995,

BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I

Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 87/2002 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind

1. das Bundeskanzleramt,

2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4. das Bundesministerium für Finanzen,

5. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,

6. das Bundesministerium für Inneres,

7. das Bundesministerium für Justiz,

8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden

Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch

den zuständigen Bundesminister ermächtigen.“

3. § 17 Abs. 4 entfällt.

4. Der dem § 17a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 angefügte Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)“.

5. § 17b wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter

Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses

Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden

Bestimmungen

1. § 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt

D Z 9, Abschnitte E bis I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und 17,

Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist,

mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und

18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden

Fassung, außer Kraft.

2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in

Kraft.

3. Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2

letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer

als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete

Personalvertretungsorgane.

4. Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden

Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner

Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie

auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium

für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

übernommenen Bediensteten zu.

5. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt

besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans

weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3

a) aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und

b) aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen

übernommenen Bediensteten.

6. Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend

geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.“

6. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird

a) im vierten Untertatbestand der Ausdruck „Angelegenheiten des Europäischen Rates“ durch „Angelegenheiten

des Europäischen Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen Vorbereitungsmaßnahmen“

ersetzt,

b) der Untertatbestand „Wirtschaftliche Koordination.“ durch „Wirtschaftliche Koordination, einschließlich

der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen

Rates.“ ersetzt und

c) der Untertatbestand „Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des

staatlichen Krisenmanagements.“ durch die folgenden ersetzt

„Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler

Krisen oder Katastrophen.“

7. Abschnitt A Z 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich

der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit

der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,

Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts

und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft.

Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und

dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen

und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der

Rechtsbereinigung;

c) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e) allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f) Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten

Datenverarbeitung, insbesondere

a) allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes

der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der

automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit,

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b) Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c) Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich

zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes

und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission

und der Berufungskommission.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.“

8. Abschnitt A Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 16 und 17 ersetzt

„16. Angelegenheiten des Sports.

17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen

und Konsumentenschutz.“

9. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Entwicklungshilfe“ durch „Entwicklungszusammenarbeit“

ersetzt.

10. In Abschnitt C Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im Untertatbestand „Angelegenheiten der

Förderung des Baus von Studentenheimen“ nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wortfolge „der Studentenmensen

sowie“ eingefügt.

11. In Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Untertatbestand „Zollwesen einschließlich

der Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache.“ durch den Untertatbestand „Zollwesen.“ ersetzt.

12. In Abschnitt D Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Bundesministeriums für öffentliche

Leistung und Sport“ durch „Bundeskanzleramtes“, in Abschnitt H Z 9 der Ausdruck „Bundesministerium

für öffentliche Leistung und Sport“ durch „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

13. Die Abschnitte E bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „F.“ bis

„I.“. Nach Abschnitt D wird folgender neuer Abschnitt E eingefügt

„E. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des

überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.

Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung

von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen,

Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitsinformatik und

Gesundheitstelematik.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende

Jugend.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen

Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender

Strahlen sowie der Radiopharmaka.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten

und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich

der bundesweiten Drogenkoordination.

Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen

Heilmittelkommission.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen;

Preisregelungen auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten

ihrer beruflichen Vertretung.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des

Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.

3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinische Psychologen,

Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen

einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung

sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen

Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

6. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in diesen Angelegenheiten.

7. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

8. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten

der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten

der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe

für Gleichbehandlungsfragen.“

14. In Abschnitt F (neu) Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der siebente und achte Untertatbestand

durch die folgenden ersetzt

„Abschiebung, Ausweisung; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit sie nicht

von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Flüchtlingswesen, Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates.

Volkszählungswesen.“

15. In Abschnitt F (neu) Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der fünfzehnte und sechzehnte Untertatbestand

durch den folgenden ersetzt

„Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;

Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.

Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Arbeit fallen.“

16. Abschnitt F (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 3 ersetzt

„3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie,

der Zollwache und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich

eines anderen Bundesministeriums fallen.“

17. Abschnitt G (neu) Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

18. Dem Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 23 angefügt

„23. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit

des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.“

19. Der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

19a. Die Überschrift des Abschnittes J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„J. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“

20. Abschnitt J Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der

Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung.“

21. Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.

22. Abschnitt J Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„16. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit

dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination

der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information

und Rechtsdurchsetzung.

Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe-

oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit

des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.“

23. In Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der zweite Untertatbestand

„Schiffseichung.“

24. Abschnitt L Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„6. Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.“

25. Abschnitt L Z 15 bis 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet

„15. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14

genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten

einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen

Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie

der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit

dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten

im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten.“

26. Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

27. Abschnitt L Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angefügt

„Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.“

BGBlPdf 17. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird – Erstreckungsverordnung 2000, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, Z G 215/02, V 52/02, dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zugestellt am 31. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge

„2 und“ in § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird –

Erstreckungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 35, gesetzwidrig war.

BGBlPdf 17. Multilaterale Vereinbarung M132 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin mit mindestens 33 Masse-% Wasser

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Absatz 2.2.41.1.18 der Anlage A des ADR kann auch 2,4-Dinitrophenylhydrazin,

angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, desensibilisierte

feste Stoffe, unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

(2) Verpackungsvorschriften

a) Der Stoff 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, ist in

zusammengesetzten Verpackungen mit Außenverpackungen der Codierung 4C1, 4C2, 4D, 4F,

4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H2 oder 3H2 und wasserbeständigen Innenverpackungen, wobei keine

Innenverpackungen aus Metall zugelassen sind, oder in Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder

Pappe der Codierung 1H2, 1D oder 1G, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten

Innensäcken zu verpacken. Die Verpackungen müssen für Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartgeprüft

und -zugelassen sowie gekennzeichnet sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass während

der Beförderung der Gehalt an Wasser nicht abnehmen kann.

b) Die Gesamtmenge an Stoff je Versandstück ist auf 1500 g begrenzt. In einer zusammengesetzten

Verpackung dürfen in einer Außenverpackung maximal sechs Innenverpackungen mit jeweils

maximal 250 g Substanz enthalten sein.

c) Der Stoff darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt oder zu einem Versandstück vereinigt

werden.

(3) Die sonstigen Vorschriften für desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 4.1 des ADR sind

entsprechend anzuwenden, insbesondere die Vorschriften für die Beförderung in begrenzten Mengen

nach Kapitel 3.4 (LQ0, keine Freistellung), für das Zusammenpacken nach Abschnitt 4.1.10 (MP2, darf

nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden) und für die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel

8.5 (S17, die Vorschriften des Kapitels 8.4 für die Überwachung gelten, wenn eine Gesamtmasse dieses

Gutes 1000 kg im Fahrzeug überschreitet) sowie die Vorschriften für die Kennzeichnung der Versandstücke

nach Kapitel 5.2 und für die Dokumentation nach Kapitel 5.4.

(4) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Kapitel 1.5 des ADR (M132)“.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und

nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. Jänner 2003 und von Deutschland am 21. November

2002 unterzeichnet.

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