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17_2002 AT

17. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich

im Jahr 2001 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der

wie folgt zu verwenden ist

a) 45 Millionen Schilling für bildungs- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und zur Förderung

von Arbeitnehmern und Betrieben im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen

Union,

b) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der sprachlichen Vielfalt im

Burgenland, insbesondere für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland,

c) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen im kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Bereich.

Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in lit. a bis c genannten Zwecke bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu

überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 17. Kundmachung: Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2001, V 99/99-11, dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen zugestellt am 23. Oktober 2001, die Verordnung der

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und

die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke Steinach am Brenner als gesetzwidrig aufgehoben.

BGBlPdf 17. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark (ohne Färöer und Grönland) am

10. September 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die

Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 175/2001) hinterlegt.

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