17. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich
im Jahr 2001 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der
wie folgt zu verwenden ist
a) 45 Millionen Schilling für bildungs- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und zur Förderung
von Arbeitnehmern und Betrieben im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen
Union,
b) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der sprachlichen Vielfalt im
Burgenland, insbesondere für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland,
c) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen im kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Bereich.
Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in lit. a bis c genannten Zwecke bestimmt.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu
überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2001, V 99/99-11, dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen zugestellt am 23. Oktober 2001, die Verordnung der
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und
die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke Steinach am Brenner als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark (ohne Färöer und Grönland) am
10. September 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 175/2001) hinterlegt.