17. Kundmachung: Aufhebung des § 62 Abs. 1 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2000, G 18/00-14, dem
Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000, § 62 Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 21 Abs. 8 Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (PKG), wird die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung, BGBl. II
Nr. 424/1997, wie folgt geändert
1. In § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung
für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung)
mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, sowie mit
dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem
gesonderten Prüfbericht festzuhalten.“
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt
„§ 8a. Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der
Verwaltungskostenrückstellung.
2. Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
3. Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung
geführt, so ist Folgendes anzugeben
a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis
sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
4. Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung,
so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen
sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung
anzugeben.
5. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine
Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen
„Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der
Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus
heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“
3. § 9 erhält die Bezeichnung „§ 9. (1)“ und danach wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 Abs. 5 und § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001 sind erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.“
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN
FÖDERATION,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Diktatur des Nationalsozialismus und der Krieg den Fremdenhaß,
die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß der Völkermord an slawischen
und anderen Völkern, die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust Mahnung
zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und
ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die
Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den
künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der
heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung
der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein
wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000
vom 8. August 2000) eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an
ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Regierung der Russischen Föderation gegründete
Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ der Russischen Föderation.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von
ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die
vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur
Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger
waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder
Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen
Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus
dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.
Artikel 3
Grundsätze für den Empfang von Leistungen
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet
der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen
aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (ÖS 105000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder,
die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten
oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5000),
die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren
ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten, ebenso Personen mit
heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der
Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation,
Litauens oder Lettlands deportiert wurden.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige
und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der
Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der
Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach
russischem Recht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf
andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf
die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen
und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit
während des nationalsozialistischen Regimes gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation informieren
einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
Artikel 4
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel
des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung
übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3
Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die
Regierung der Russischen Föderation der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Russischen Föderation verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen
von allen Abgaben, Steuern und Gebühren entsprechend dem russischen Recht zu befreien, die
Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der
Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen
Bereichen herbeizuführen, die in der Russischen Föderation gewährt werden.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie
abgewiesen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde gegen diesen Beschluß bei der
Beschwerdestelle einzulegen.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine
entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im
Einvernehmen zwischen Fonds und Stiftung zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds
übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung durch die Stiftung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische
Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit
entsprechend betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu
regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung
entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß
es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland als auch in jenem des Fonds geleistet
wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
Artikel 5
Datenschutz
(1) Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen
öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen
oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen
des Fonds oder der Stiftung überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich
zustimmt.
Artikel 6
Vertretung
(1) Die Regierung der Russischen Föderation kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium
des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Russischen Föderation wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden
Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens
zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Artikel 7
Rechtssicherheit
Die Russische Föderation wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik
Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter
dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend
machen und weder vertreten noch unterstützen.
Artikel 8
Anträge früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger
außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und russischer oder heutiger
russischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang
genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. November 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Russischen Föderation
Igor Iwanow
Dr. Wolfgang Schüssel Igor Iwanow
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 15. Dezember 2000 bei den
Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 15. Dezember 2000 in Kraft getreten.