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17_2001 AT

17. Kundmachung: Aufhebung des § 62 Abs. 1 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 17. Kundmachung: Aufhebung des § 62 Abs. 1 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2000, G 18/00-14, dem

Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000, § 62 Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 17. Verordnung: Änderung der Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Auf Grund des § 21 Abs. 8 Pensionskassengesetz BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (PKG), wird die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung, BGBl. II

Nr. 424/1997, wie folgt geändert

1. In § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung

für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung)

mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, sowie mit

dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem

gesonderten Prüfbericht festzuhalten.“

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten

1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der

Verwaltungskostenrückstellung.

2. Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.

3. Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung

geführt, so ist Folgendes anzugeben

a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,

b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,

c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis

sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.

4. Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung,

so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen

sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung

anzugeben.

5. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine

Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen

„Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der

Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus

heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“

3. § 9 erhält die Bezeichnung „§ 9. (1)“ und danach wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 5 und § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001 sind erstmals auf

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.“

BGBlPdf 17. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN

FÖDERATION,

im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Diktatur des Nationalsozialismus und der Krieg den Fremdenhaß,

die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß der Völkermord an slawischen

und anderen Völkern, die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust Mahnung

zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und

ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die

Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den

künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der

heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung

der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein

wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000

vom 8. August 2000) eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an

ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Regierung der Russischen Föderation gegründete

Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ der Russischen Föderation.

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von

ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die

vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur

Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger

waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder

Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen

Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus

dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.

Artikel 3

Grundsätze für den Empfang von Leistungen

(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet

der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen

aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich

a) Sklavenarbeiter (ÖS 105000),

b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35000),

c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20000),

d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder,

die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik

Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und

e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten

oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5000),

die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren

ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten, ebenso Personen mit

heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der

Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation,

Litauens oder Lettlands deportiert wurden.

(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige

und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der

Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der

Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach

russischem Recht.

(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf

andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf

die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen

und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit

während des nationalsozialistischen Regimes gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.

(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation informieren

einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Artikel 4

Grundsätze für die Erbringung der Leistung

(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel

des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung

übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3

Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.

(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die

Regierung der Russischen Föderation der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.

(3) Die Regierung der Russischen Föderation verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen

von allen Abgaben, Steuern und Gebühren entsprechend dem russischen Recht zu befreien, die

Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der

Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen

Bereichen herbeizuführen, die in der Russischen Föderation gewährt werden.

(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie

abgewiesen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde gegen diesen Beschluß bei der

Beschwerdestelle einzulegen.

(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine

entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im

Einvernehmen zwischen Fonds und Stiftung zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds

übernommen.

(6) Bei der Gewährung der Leistung durch die Stiftung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische

Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit

entsprechend betont werden.

(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu

regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung

entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß

es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung „Erinnerung,

Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland als auch in jenem des Fonds geleistet

wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

Artikel 5

Datenschutz

(1) Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen

öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen

oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen

des Fonds oder der Stiftung überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich

zustimmt.

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Russischen Föderation kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium

des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Russischen Föderation wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden

Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens

zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Russische Föderation wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik

Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter

dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend

machen und weder vertreten noch unterstützen.

Artikel 8

Anträge früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger

außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und russischer oder heutiger

russischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang

genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. November 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Russischen Föderation

Igor Iwanow

Dr. Wolfgang Schüssel Igor Iwanow

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 15. Dezember 2000 bei den

Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 15. Dezember 2000 in Kraft getreten.

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