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17_2000 AT

17. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 77/1999, wird wie folgt geändert

1. § 13a Abs. 2 lautet

„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die

Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen

samt Erläuterungen an den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister

für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu

übermitteln.“

2. § 31 samt Überschrift lautet

„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden

Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister

für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und

Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes

erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“

3. § 33 samt Überschrift lautet

„Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung

und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt

Erläuterungen zu erstellen.“

4. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz

genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für

Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche

Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung

vorzulegen.“

5. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für

öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren

Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.“

6. Im § 100 wird folgender Abs. 23 angefügt

„(23) § 13a Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“

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