17. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 77/1999, wird wie folgt geändert
1. § 13a Abs. 2 lautet
„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die
Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen
samt Erläuterungen an den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister
für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu
übermitteln.“
2. § 31 samt Überschrift lautet
„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden
Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister
für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und
Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes
erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“
3. § 33 samt Überschrift lautet
„Erstellung des Stellenplanentwurfes
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung
und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt
Erläuterungen zu erstellen.“
4. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz
genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für
Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen.“
5. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren
Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.“
6. Im § 100 wird folgender Abs. 23 angefügt
„(23) § 13a Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“