17. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ und „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ werden jeweils durch die Bezeichnungen „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
bzw. „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen
Bestimmung angepaßt.
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu
beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart
abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen
ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen
eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung
aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber
Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder
bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die
Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.“
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. Im § 2 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „einer geschützten Werkstätte“ durch den Ausdruck „einem
Integrativen Betrieb“ ersetzt.
5. Im § 3 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.
6. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen
Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung
beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.“
7. § 4 Abs. 4 entfällt.
8. § 6 Abs. 2 bis 6 lautet
„(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10
Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte
besonders eignen;
c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen
ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinderung
entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder
Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet
wäre;
d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);
e) für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung
verbunden sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe
des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2).
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat
als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über
die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit
des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die
Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung
der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf
gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben
in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden
Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die
Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach
Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen
Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind
bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.
(5) Vor der Gewährung von Leistungen nach Abs. 2 ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu
befassen, dem je ein Vertreter des örtlich zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der
Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder
angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige
insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion,
der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.“
9. § 8 Abs. 2 bis 6 lautet:,,
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann
ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der
Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen
Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes
jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem
Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist
rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines
begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und
unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet
werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht
zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß
der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz
ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten,
sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und
der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem
anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen
knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die
Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter
der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und
ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als
drei Monate bestanden hat, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt
innerhalb dieses Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b oder es
erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“
10. § 8a lautet
„§ 8a. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes
vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) der Behindertenausschuß spätestens drei
Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuß hat zur
Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens
drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuß wirksam.“
11. Im § 9a entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung „(1)“ bis „(4)“.
12. Im § 9a Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
13. Im § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
14. § 10 lautet
„§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds
gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vertreten und unter Anhörung eines Beirates gemäß Abs. 2 verwaltet. Das Vermögen des Fonds
besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier
Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei
Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein von ihm
bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der
Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Die Vorschläge für
die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die
Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von
Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der
Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der
Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und
§ 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Die Vorschläge
für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer
Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernach-
lässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied
bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt
der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter
sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein
gleichartiger Anspruch besteht.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den Sitzungen
einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht
Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger
als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle
Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende
ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes,
insbesondere
a) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2;
b) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen
oder Darlehen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds;
c) vor Verzicht auf die Rückzahlung eines nach § 10a Abs. 5 gewährten und fälligen Betrages sowie
auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe
anzuhören.
(7) Dem Beirat obliegt es,
a) Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Integration Behinderter abzugeben;
b) Vorschläge betreffend die Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb (§ 11), die
im Einzelfall den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt, zu erstatten.
(8) Den Mitgliedern des Beirates sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der
Ausgleichstaxfonds dem Bund jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr
eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.“
15. § 10a Abs. 1 lit. c lautet
„c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) und von Ausbildungseinrichtungen
(§ 11a);“
16. § 10a Abs. 1 lit. g lautet
„g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10
Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14 Abs. 8 und 19 Abs. 4) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission
tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen
(§ 22a);“
17. Im § 10a Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt
„i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und
zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche
Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von
Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.“
18. § 10a Abs. 2 lautet
„(2) Die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen können auch Behinderten, die
österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, gewährt werden, deren Grad der Behinderung
mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen
oder beibehalten können.“
19. Nach § 10a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die im Abs. 1 lit. a, d, h und i aufgezählten Hilfen können österreichischen Staatsbürgern,
Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Flüchtlingen (§ 2 Abs. 1) gewährt werden, wenn ihnen ohne diese Hilfsmaßnahmen auf Grund der bisher
ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine Behinderung im Sinne des § 3 unmittelbar droht.“
20. § 10a Abs. 3a lautet
„(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, können die im
Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung
mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und sie ohne diese
Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.“
21. Im § 10a Abs. 7 entfällt der Ausdruck „nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)“.
22. Im § 11 wird in der Überschrift und im Text der Begriff „geschützte Werkstätte“ durch den Ausdruck
„Integrativer Betrieb“ ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt; im Abs. 3
entfällt der letzte Satz.
23. Im § 11 Abs. 4 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt
„g) der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht
unterschreitet.“
24. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „Kammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck
„Wirtschaftskammer“ sowie der Ausdruck „Kammer für Arbeiter und Angestellte“ durch den Ausdruck
„Arbeiterkammer“ ersetzt.
25. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den
Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ sowie der Ausdruck „Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte“ durch den Ausdruck „Bundesarbeitskammer“ ersetzt.
26. § 13f Abs. 4 lautet
„(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
27. Die Überschrift des § 14 lautet
„Feststellung der Begünstigung“
28. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte
rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit
mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission);
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in
Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten
Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der
begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten
Behinderten angehören zu wollen.“
29. Im § 14 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „§ 3“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
30. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des
Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der
medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.“
31. Die bisherigen Abs. 2a, 3, 4 und 6 des § 14 erhalten die Bezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(8)“.
31a. Der bisherige Abs. 5 des § 14 erhält die Bezeichnung „(7)“ und lautet
„(7) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a
Abs. 2, 2a, 3 und 3a genannten Behinderten hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind
hierüber nicht zu erteilen.“
32. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen
dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen
des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969.“
33. Im § 16 Abs. 5 bis 7 wird jeweils die Wortfolge „§ 9a Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „§ 9a Abs. 1“
ersetzt.
34. Im § 17a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)“.
34a. Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ersetzt.
35. Dem § 22a Abs. 11 wird folgender Satz angefügt
„Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller
Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und
Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu
erörtern.“
36. Dem § 22a Abs. 13 wird folgender Satz angefügt
„Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller
Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten
und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu
erörtern.“
37. Dem § 22a Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit
erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden
kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.“
38. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 lit. d, § 3, § 4, § 6, § 8, § 8a, § 9a, § 10, § 10a Abs. 1 lit. c, g, h und i,
§ 10a Abs. 2, 2a, 3a und 7, § 11, § 12 Abs. 5, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 4, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 17a
Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 22a Abs. 11, 13 und 15, § 27, § 28 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 17/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
39. Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des
Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem
Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung
im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung
verursacht.
(2) Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind,
werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 nicht berührt.
(3) § 8 Abs. 4 ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 eingebracht werden.
(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 lit. b findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 neu begründet werden.“
40. Nach § 27 werden folgende §§ 28 und 29 angefügt
„§ 28. (1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl.
Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976,
555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976,
565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten
Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. für das Kalenderjahr 1999
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
2. für das Kalenderjahr 2000
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
3. für das Kalenderjahr 2001
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
4. für das Kalenderjahr 2002
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
5. für das Kalenderjahr 2003
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember
1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der
im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz
unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4
angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5
angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
§ 29. Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten verwiesen wird, gelten diese
Verweisungen als Verweisungen auf Integrative Betriebe im Sinne des § 11.“
Artikel II
Das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt
„Das gemäß Abs. 1 gewährte Darlehen wird in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt.“
2. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 4 Abs. 1“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom
10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärungen;
Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen
vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt
Erklärung wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des erwähnten Staatsvertrages
in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen, daß sie
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
(Übersetzung)
Artikel 1
Geändertes Protokoll
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) wird hiermit geändert. Das Protokoll
in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut
„Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in
der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen
gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf
See oder auf Binnenwasserstraßen.
(2) Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf
die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten
Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen
wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art,
die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im
Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien
verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.
(4) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung
der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im
Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit
des Staates zu verteidigen.
(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren
oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren
Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt
stattfindet.
(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe
Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich
noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet ,Mine‘ ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche
angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung
einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
2. bedeutet ,fernverlegte Mine‘ eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht,
sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel
verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem
aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als „fernverlegt“,
sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden;
3. bedeutet ,Antipersonenmine‘ eine Mine, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine
oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;
4. bedeutet ,Sprengfalle‘ eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder
eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine
Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder
eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
5. bedeutet ,andere Vorrichtungen‘ handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschließlich
behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu
beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne
selbsttätig ausgelöst werden;
6. bedeutet ,militärisches Ziel‘, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner
Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu
militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen
eindeutigen militärischen Vorteil bietet;
7. sind ,zivile Objekte‘ alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Z 6 sind;
8. ist ,Minenfeld‘ ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und ,vermintes Gebiet‘
ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. ,Scheinminenfeld‘
bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff ,Minenfeld‘ schließt
Scheinminenfelder ein;
9. bedeutet ,Aufzeichnung‘ eine physische, verwaltungsmäßige und technische Maßnahme, die dazu
bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren
Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen;
10. bedeutet ,Selbstzerstörungsmechanismus‘ einen eingebauten oder außen angebrachten, selbsttätig
arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut
oder an dem er angebracht ist;
11.bedeutet ,Selbstneutralisierungsmechanismus‘ einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden
Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht;
12. bedeutet ,Selbstdeaktivierung‘ einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel auf Grund der
unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils – zB einer Batterie –, der für die Wirkungsweise
des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;
13. bedeutet ,Fernbedienung‘ die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne;
14. bedeutet ,Wiederaufnahmesicherung‘ eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der
Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch,
sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird;
15. umfaßt der Begriff ,Weitergabe‘ neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches
oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der
Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt
sind.
Artikel 3
Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen,
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
(2) Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung
mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu
beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
(3) Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen
einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu
verursachen.
(4) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für
jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.
(5) Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen
Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch
die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte auf Grund deren magnetischer oder sonstiger
berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu
bringen.
(6) Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung
ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, daß sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht
mehr funktionsfähig ist.
(7) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet,
entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen
einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.
(8) Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten.
Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,
a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im
Zweifelsfall wird vermutet, daß ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie
beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu
verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen,
b) bei der Verlegemethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes
militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung
von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen
verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen.
(9) Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer
Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich
konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.
(10) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den
Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche
Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt
gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder
anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivilbevölkerung während des
Vorhandenseins des Minenfelds,
b) mögliche Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (zB Einzäunung, Zeichen, Warnung und
Überwachung),
c) die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alternativen und
d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld.
(11) Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung
in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei
denn, die Umstände erlauben dies nicht.
Artikel 4
Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen
Es ist verboten, Antipersonenminen einzusetzen, die im Sinne von Z 2 des Technischen Anhangs
nicht aufspürbar sind.
Artikel 5
Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind.
(2) Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den
Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht
entsprechen, es sei denn,
a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht, das von
Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen
von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muß von deutlich
erkennbarer und dauerhafter Art sein und muß zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an
seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und
b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das
Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die
Aufrechterhaltung der auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und für die
spätere Räumung dieser Waffen übernehmen.
(3) Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 lit. a und
b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam
herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschließlich der
Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird.
Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 lit. a und b erneut ein.
(4) Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet,
in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese
Streitkräfte in größtmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen
aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.
(5) Es sind alle praktisch möglichen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung,
Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien
zu verhindern, die zur Festlegung der Außengrenze eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets
verwendet worden sind.
(6) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen
von weniger als 90 Grad ausstoßen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in
Absatz 2 lit. a vorgesehenen Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt
werden, sofern
a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und
b)das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilpersonen wirksam
fernzuhalten.
Artikel 6
Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
(1) Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Nummer 1 lit. b des
Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.
(2) Es ist verboten, fernverlegte Antipersonenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in
dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.
(3) Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Antipersonenminen sind, einzusetzen, sofern sie
nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus
ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so
entworfen ist, daß die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck
dient, für den sie verlegt wurde.
(4) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in
Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die
Umstände erlauben dies nicht.
Artikel 7
Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
(1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat
und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen
einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
a) international anerkannten schutzverleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen,
b) Kranken, Verwundeten oder Toten,
c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,
d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten,
e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die
Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,
f) Nahrungsmitteln oder Getränken,
g) Küchengeräten oder -zubehör außer in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen
oder militärischen Versorgungsdepots,
h) Gegenständen eindeutig religiöser Art,
i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen
Erbe der Völker gehören, oder
j) Tieren oder Tierkadavern.
(2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen
Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.
(3) Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung
findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert
sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht
unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder
b) es werden Maßnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum
Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die
Errichtung von Zäunen.
Artikel 8
Weitergabe
(1) Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,
a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiterzugeben,
b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Entgegennahme befugte
staatliche Stelle weiterzugeben,
c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Protokoll beschränkt ist.
Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, Antipersonenminen nicht an Staaten
weiterzugeben, die nicht durch dieses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat
erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und
d) sicherzustellen, daß jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den
Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel unter voller Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts
erfolgt.
(2) Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, daß sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den
Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 lit. a auf
diese Minen dennoch Anwendung.
(3) Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung
unterlassen, die mit Absatz 1 lit. a unvereinbar wäre.
Artikel 9
Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen,
Sprengfallen und andere Vorrichtungen
(1) Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere
Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.
(2) Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren;
diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und
angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor
den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen.
Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte
Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht
mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt
beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in
dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im
Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen
preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an
dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, daß derartige Informationen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller
beteiligten Parteien vereinbar ist.
(3) Dieser Artikel läßt die Artikel 10 und 12 unberührt.
Artikel 10
Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit
(1) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2
unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung
für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.
(3) In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die
von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt,
leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese
es zuläßt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.
(4) Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls
mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung
technischer und materieller Hilfe, einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung
gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Maßnahmen zu
erzielen.
Artikel 11
Technische Zusammenarbeit und Hilfe
(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und
Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung
dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran
teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung
und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine
ungebührlichen Beschränkungen auf.
(2) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten
Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die
verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen
oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das
System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum
Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.
(4) Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den
Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese
Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen
Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.
(5) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der
Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen,
um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über
die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden.
Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art
und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.
(6) Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten
sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die
Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.
(7) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls
technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, außer Waffentechnologie, im erforderlichen
und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen
Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.
Artikel 12
Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen
(1) Anwendung
a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 lit. a Z i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser
Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener
Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen
werden.
b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe
Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder
die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
c) Dieser Artikel läßt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale
Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen
Personals vorsehen, unberührt.
(2) Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen
a) Dieser Absatz findet Anwendung auf
i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der
Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen wahrnimmt, und
ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre
Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter
einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Truppe oder
Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem
Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,
ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen
oder unschädlich machen, und
iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten
Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe
oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in
ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.
(3) Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten
Nationen
a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des
Systems der Vereinten Nationen Anwendung.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter
einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und,
ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission
den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren,
aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine
sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung
stehen, oder
bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach lit. aa nicht gemacht werden, eine Gasse
durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.
(4) Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz, die mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982
wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter
einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,
i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und
ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii ergreifen.
(5) Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen
a) Soweit nicht die Absätze 2, 3 und 4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung
auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der
Opfer eines Konflikts wahrnehmen
i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes oder des Roten
Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,
ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschließlich jeder unparteiischen
humanitären Minenräummission, und
iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen
eingesetzte Untersuchungsmission.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer
Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch
möglich ist,
i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und
ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii treffen.
(6) Vertraulichkeit
Alle Informationen, die auf Grund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind
vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und außerhalb der betreffenden Truppe oder Mission
nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.
(7) Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat
unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise genießt, oder der Erfordernisse seiner
Pflichten
a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und
b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen
Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.
Artikel 13
Konsultationen der Hohen Vertragsparteien
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit
der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem
Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.
(2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung
geregelt.
(3) Die Arbeit der Konferenz umfaßt folgendes
a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls,
b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach
Absatz 4 ergeben,
c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und
d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivilpersonen gegen die
unterschiedslose Wirkung von Minen.
(4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Verwahrer jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten
vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet
a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der
Zivilbevölkerung,
b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme,
c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu
entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information,
d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
e) Maßnahmen, die in bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die
internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und
Hilfe getroffen wurden, und
f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.
(5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien
und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in
Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Artikel 14
Einhaltung
(1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschließlich gesetzgeberischer
und sonstiger Maßnahmen, um Verstöße gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter
ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.
(2) Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gehören geeignete Maßnahmen, um die
Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten
Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen
zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.
(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, daß sie einschlägige militärische
Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und daß das Personal der Streitkräfte eine seinen
Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.
(4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den
Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren
zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der
Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.
Technischer Anhang
1. Aufzeichnung
a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen außer fernverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten
Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen
vorzunehmen
i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei
Bezugspunkten und die geschätzten Ausmaße des diese Waffen enthaltenden Gebiets im
Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben;
ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, daß die Lage der
Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis
zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Außengrenzen und
die Ausdehnung anzugeben;
iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige
Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders,
Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Wiederaufnahmesicherungen und sonstige
einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch
möglich, muß aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall
von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der
Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten
Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.
b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von
Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt
vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die
Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und
der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.
c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist,
um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.
d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist
verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache
beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet
sind
– Name des Herkunftslands,
– Monat und Jahr der Herstellung und
– Seriennummer oder Losnummer.
Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen
Umwelteinflüsse sein.
2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit
a)Antipersonenminen, die nach dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer
Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit
allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal
entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen
ausgehenden Signal erzeugen.
b) Antipersonenminen, die vor dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion
ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ihnen muß vor dem Verlegen in nicht
leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die
das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung
ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse
von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie nicht in der Lage ist, lit. b sofort einzuhalten, so
kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll
gebunden zu sein, erklären, daß sie die Einhaltung des lit. b für die Dauer von höchstens neun
Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit
praktisch möglich, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen
nicht entsprechen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung
a) Alle fernverlegten Antipersonenminen müssen so entworfen und gebaut sein, daß die Selbstzerstörung
bei höchstens 10 vH der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem
Verlegen versagt, und jede Mine muß mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung
ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, daß in Verbindung mit dem Selbstzerstörungsmechanismus
höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem
Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.
b) Alle nicht fernverlegten Antipersonenminen, die außerhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne
des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung
nach lit. a entsprechen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie die lit. a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so
kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll
gebunden zu sein, erklären, daß sie in bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der lit. a und/oder b für die Dauer von höchstens
neun Jahren nach Inkraftreten dieses Protokolls aufschiebt.
Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei
i) sich verpflichten, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen
nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und
ii) in bezug auf fernverlegte Antipersonenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung
oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in bezug auf andere
Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.
4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem
beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, daß sie
gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind
a) Größe und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens
28 cm (11″) und 20 cm (7,9″) und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6″) haben
müssen.
b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.
c) Symbol: Das in der Anlage dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet,
in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu
erkennen ist.
d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort ,Minen‘ in einer der sechs amtlichen Sprachen des
Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und
der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.
e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher
Entfernung angebracht werden, daß sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von
jeder Stelle aus gesehen werden können.“
Anhang
Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens in Kraft.
(Übersetzung)
Erklärungen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen
vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können
Zu Artikel 1
Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer
Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit
eingehalten werden.
Zu Artikel 2 (3)
Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck „ in erster Linie“ in Artikel 2 Z 3 des geänderten
Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu
werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht
als Antipersonenminen angesehen werden.
(Übersetzung)
Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem
Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder
unterschiedslos wirken können
Artikel 1
Zusatzprotokoll
Das folgende Protokoll wird dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konvsentioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können („Übereinkommen“) als Protokoll IV angefügt
„Protokoll über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV)
Artikel 1
Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige
Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh.
des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche
Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.
Artikel 2
Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen
Vorsichtsmaßnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen
Vorsichtsmaßnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Maßnahmen.
Artikel 3
Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmäßigen militärischen Einsatzes von
Lasersystemen einschließlich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist
vom Verbot dieses Protokolls nicht erfaßt.
Artikel 4
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet ,dauerhafte Erblindung‘ den unumkehrbaren und nicht
korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert.
Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe
von weniger als 20/200 Snellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
(Übersetzung)
Erklärung zum Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem
Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder
unterschiedslos wirken können
Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder
ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.
Die Notifikation gemäß Art. 8 des Übereinkommens wurde am 27. Juli 1998 abgegeben; nach
Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen treten das Protokoll II in der geänderten Fassung
und das Protokoll IV gemäß deren Art. 2 für Österreich mit 27. Jänner 1999 in Kraft.