17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das
Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die
konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung
und den Widerruf
1. der Bestellung eines Geschäftsführers,
2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und
3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte.“
2. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages
gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt
werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren
Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den
Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer
ist.“
3. § 5 Abs. 7 Z 3 lautet
„3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche
Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind
und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund,
einem Land oder einer Gemeinde zustehen.“
4. § 5 Abs. 10 und 11 entfallen.
5. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an
der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der
Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des
Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel
müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2
Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3
Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die
Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen
1. Maße und Beschriftung,
2. Farbe,
3. Ausgabe,
4. Rückgabe,
5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und
6. Anbringung
der Tafeln.“
6. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs
liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur
gestattet,
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder
2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.
Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber
gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu
verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in
dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung
festzusetzen
1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
4. etwaige Meldepflichten der Behörden.“
7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Bewilligung“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Bewilligung
nach Abs. 1“.
7a. In § 7 Abs. 3 und in § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Organen der Straßenaufsicht sowie den
Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen“ ersetzt durch die
Wortfolge „den Aufsichtsorganen (§ 21)“.
7b. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren
Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe.“ ersetzt durch die Wortfolge „die Aufsichtsorgane
(§ 21)“.
8. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis, allfälliger sonstiger erforderlicher
Bescheinigungen gemäß Abs. 1 oder gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den
Güterverkehr auf der Straße sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und
gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die
Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr zu erlassen.“
9. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Unternehmen zur Programmierung
von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, ABl. Nr. L 190
vom 31. Juli 1996, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung
eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der
Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.“
10. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „durchgeführt“ die Wortfolge „oder wird gegen unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen“
eingefügt.
11. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt durch
die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 3“.
12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast
von nicht mehr als 600 kg einsetzen.“
13. § 14 lautet
„§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
1. für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte,
Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder
2. für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km,
gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter
Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe
gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,
durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen
Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und
Entladeort im Inland befinden.
(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige
Beförderung
1. von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt
sind, sowie
2. von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und
kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze
bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten
nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der
Güterbeförderungsunternehmer bei gleichgelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und
volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder
Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des
Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.
(5) Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten
Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß
Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.
(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils
für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei
Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten
werden.
(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte
Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze
hinausgegeben werden, nicht erforderlich.“
14. § 17 Abs. 1 bis 5 lauten
„(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder
über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen
Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),
2. der Empfänger (Lieferschein),
3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des
Beförderungsvertrages),
4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),
5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Absenders;
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers;
3. den Ablieferungsort (Entladeort);
4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung
der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
5. die Lieferklausel;
6. den Beladeort und -tag;
7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter, und die Art der Verpackung;
8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;
9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;
10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden
ist;
15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;
16. den Ort und Tag der Ausstellung;
17. die Unterschrift des Frachtführers;
18. die Unterschrift des Absenders;
19. die Unterschrift des Empfängers;
20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch
den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,
2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,
3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17,
4. der Empfänger für die Z 19 und 20,
5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein
Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.
(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung
und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse
oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und
sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen
Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den
Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den
Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen
Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.“
15. § 17 Abs. 8 entfällt.
16. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten
müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr
(§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer
Ausbildung erbringen.“
17. In § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom
Landeshauptmann ausgestellt.“
18. § 21 lautet
„§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde,
den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
der Bundespolizeidirektionen, sowie
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“
19. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt
„Amtsbeschwerde
§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
20. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder
Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;“
21. In § 23 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses
Bundesgesetzes“.
22. In § 23 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „grenzüberschreitenden“ gestrichen.
23. In § 23 Abs. 1 wird nach der Z 7 statt des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 8 und 9
angefügt
„8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der
Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
9. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger
benützt.“
24. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20000 S zu
betragen.“
25. § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und
sind hierfür zu verwenden.“
26. § 24 lautet
„§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der
Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer
Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20000 S festgesetzt werden.“
27. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt
„Inkrafttreten
§ 28. § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.“
28. In § 5 Abs. 3 und 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 3,
§ 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21 und § 27 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet
§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind an das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung
auf das Postscheckkonto Nr. 5070004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“,
abzuführen.
§ 2. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen
Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977,
sind an den beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichteten Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das
Postscheckkonto Nr. 6000846 abzuführen.
§ 3. Auf die Abfuhr gemäß den §§ 1 und 2 haben die Träger der Krankenversicherung, mit
Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates
Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
und Sonderbeiträgen bzw. dem Eingang an Zuschlägen annähernd entspricht. Im Dezember ist die
Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf den
oben angeführten Postscheckkonten spätestens zum 30. Dezember erfolgt.
§ 4. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge
und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20.
des Folgemonats vorzulegen.
§ 5. Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt
1. für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß § 2
AMPFG 330 Millionen Schilling;
2. für die Einhebung von Zuschlägen gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG 31 Millionen Schilling.
§ 6. Der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 1 ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 2 vom Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April
und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß § 1 in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger
aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl
der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber
bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der
Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der
Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten
Personen heranzuziehen.
§ 7. (1) An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß § 5 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung
darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der
Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung
bei den nach § 1 Abs. 1 angeführten Krankenversicherungsträgern des zweitvorangegangenen
Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres.
Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung
zu berücksichtigen.
§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über das Verfahren bei Verrechnung,
Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 929/1994, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Staatsvertrag samt Anlagen und Fakultativprotokoll sowie Änderungsurkunden von Kyoto 1994
samt Anlage und Vorbehalte der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden
aufliegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Oktober 1997 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt.