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17_1997 AT

17. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 17. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils

vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem

Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im

Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende

Vereinbarung abzuschließen

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der

Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale

Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im

Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11500 ha in folgenden

Bereichen umfassen

1. Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling, Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-

Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau,

Witzelsdorf, Stopfenreuth, Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria

Ellend, Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad Deutsch-Altenburg,

Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal;

2. die Donau einschließlich der Treppelwege bzw. Uferbegleitwege.

(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka

9300 ha in folgenden Bereichen

Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der

Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde

Hainburg a. d. Donau und die Donau.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch

dargestellt.

(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für

Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit

den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.

(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung

von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der

Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung

durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen

angelegten Maßstäbe anzuwenden.

Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde

1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf

Basis der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The

World Conservation Union, Anlage 2), anzustreben;

2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von

nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;

3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt

einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;

4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung,

Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;

5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.

(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist

1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in

einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;

2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten,

3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der

Schiffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß

angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen

Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu

einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen

nicht unterliegen.

(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Artikel IV

Nationalparkverwaltung Donau-Auen

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft

(Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft

mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits

beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25%

beträgt.

1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.

2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen

Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.

3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und

Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.

Artikel V

Aufgaben der Nationalparkverwaltung Donau-Auen

(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich

aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus

den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben

1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der

Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;

2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur

Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften

bescheidmäßig zugesprochen werden;

3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen

dienen, unbeschadet der Aufgaben der Wasserstraßendirektion;

4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende

Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;

5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende Beobachtung (Monitoring)

und Beweissicherung;

6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung von sonstigen, sich auf den

Nationalpark Donau-Auen auswirkenden Maßnahmen;

7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere

der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit;

8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;

9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß Artikel II Abs. 4 erster Satz.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis

spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen

Beschlußfassung durch die Generalversammlung bedürfen,

2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr

der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;

3.die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die Kanzleigeschäfte der

landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur Führung

der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand der landesgesetzlich

eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom jeweiligen Land getragen.

4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige

Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch

Berechtigten durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln,

soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;

(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft

und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen

insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und

deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind

zu dokumentieren.

(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung

der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.

Artikel VI

Leistungen der Gebietskörperschaften

(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf

den Flächen im Eigentum des Bundes-Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen

Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch

Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden

unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen.

(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land

Niederösterreich ( Anlage 3, Punkt b).

Artikel VII

Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel

Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen

1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200000 Schilling (ohne USt.) und

das Stammkapital von 500000 Schilling,

2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen

Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den

laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach

Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a);

4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und

an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die

Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr 3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen

Schilling, im 3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils

ohne USt.). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen

Schilling, im 2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem

4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des

jeweiligen Jahres fällig.

(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des

Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als

erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3 Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur

Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines

Wirtschafts- und Finanzplanes.

(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an

Kostendeckung anzustreben.

Artikel VIII

Wahrung regionaler Interessen

Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der

maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.

Artikel IX

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat

eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und

höchstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der

Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der

Wasserwirtschaft an.

(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren

Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der

Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf

Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei

Jahre; wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die

Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz

der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden

Fassung.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf

Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den

Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.

Artikel X

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen

Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1.beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2

sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel XII

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen

Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und

VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Artikel XIII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien

frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien

wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die

vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet

der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur

Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle

einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von

zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Artikel XIV

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim

Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener

Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen

und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: IUCN-Richtlinien

Anlage 3: Aufwand bzw. Kosten für den laufenden Betrieb Nationalpark Donau-Auen

Anlage 1

zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Anlage 2

zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Kategorie II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu

Erholungszwecken verwaltet wird

Definition

Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um

a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und

kommenden Generationen zu schützen, um

b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen

und um

c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote

für Besucher zu schaffen.

Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.

Managementziele

– Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und

internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder

Erholungszwecke;

– dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaften,

genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit

ökologische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;

– Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der

Form, daß das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird;

– Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck

der Ausweisung entgegenstehen;

– Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die

Grundlage für die Ausweisung waren;

– Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung

bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, daß diese keinerlei

nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.

Auswahlkriterien

– Das Gebiet muß ein charakteristisches Beispiel für Naturregionen, Naturerscheinungen oder

Landschaften von herausragender Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten,

Lebensräume und geomorphologische Erscheinungen vorkommen, die in geistig-seelischer

Hinsicht sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer Bedeutung

sind.

– Das Gebiet muß groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die

durch die laufende Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht wesentlich verändert

wurden.

Zuständigkeiten

Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes

und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem

Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich

anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.

Entsprechende Kategorie im System von 1978

Nationalpark

Aus: IUCN (1994). Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten. Nationalparkkommission

mit Unterstützung des WCMC, IUCN, Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien,

FÖNAD, Grafenau, Deutschland.

Anlage 3

zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Für den Bund

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Bartenstein

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Pröll

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann

Häupl

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 1 mit 2. Februar 1997 in Kraft.

BGBlPdf 17. Verordnung: Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

BGBl. Nr. 313/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der

Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung

Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von

1. im Falle des Verwaltungsrates 360 S,

2. im Falle des Landesdirektoriums 290 S und

3. im Falle des Regionalbeirates 150 S.

Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladene

Personen.

§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiter/innen des Arbeitsmarktservice zu, die im Rahmen ihrer

dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.

§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.

BGBlPdf 17. Kundmachung: Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz am 16. September

1996 ihre Ratifikationsurkunde zu der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer

Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 640/1996), hinterlegt.

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