17. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 13. November 1995 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 646/1995) hinterlegt.
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Art. 6 und einem jeden Schriftstück nach Art. 13, die
von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b hinsichtlich
der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die
polnische Sprache beigefügt wird.
In Übereinstimmung mit Art. 17, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung
und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden
kann.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.