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17_1994 AT

17. Verordnung: Allgemeine Bundes Vergabeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Allgemeine Bundes Vergabeverordnung — ABVV

Auf Grund der §§ 16, 18 Abs. 3,19, 22 Abs. 14, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 und 3, 30, 33 Abs. 4, 34 Abs. 6, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 105 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet

Allgemeines

§ 1. Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des 2. Teils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, anzuwenden sind, sind die folgenden Bestimmungen der in der Anlage enthaltenen ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen — Ausschreibung, Angebot und Zuschlag — Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 zu beachten.

Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises gemäß § 16 BVergG

§ 2. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 BVergG erforderlich ist, gilt Punkt 1.6 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.

Preiserstellung und Preisarten gemäß § 18 BVergG

§ 3. Für die Anwendung des § 18 BVergG gilt Punkt 1.10 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.

Sicherstellungen gemäß § 19 BVergG

§ 4. Für die Arten möglicher Sicherstellungen gilt Punkt 1.11 der ÖNORM A 2050.

Ausschreibung gemäß § 22 BVergG

§ 5. Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung gilt — unbeschadet der Bestimmung des § 46 BVergG - Punkt 2.1 der ÖNORM A 2050 nach Maßgabe des § 22 BVergG.

Beschreibung der Leistung gemäß § 23 BVergG

§ 6. Für die Beschreibung der Leistung gilt Punkt 2.2 der ÖNORM A 2050.

Technische Spezifikationen und andere

Bestimmungen des Leistungsvertrages gemäß § 24 BVergG

§ 7. Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten — unbeschadet der Bestimmung des § 50 BVergG — Punkt 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß

1. die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,

2. die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,

3. der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,

4. der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und — wenn er 20000 S unterschreitet — nicht einbehalten werden muß,

5. als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,

6. Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers

a) ohne Angabe des Grundes oder

b) in begründeten Ausnahmefällen unter

Angabe des maßgebenden Grundes zu erfolgen hat,

7 Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,

8. die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,

9. in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie

10. für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.

Form, Inhalt und Einreichung der Angebote gemäß § 30 BVergG

§ 8. (1) Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Angebote gilt Punkt 3.2 der ÖNORM A 2050.

(2) Hinsichtlich der Einreichung der Angebote gilt Punkt 3.3 der ÖNORM A 2050.

Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG

§ 9. Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch

einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.

Prüfung der Angebote gemäß § 34 BVergG

§ 10. Für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gilt Punkt 4.3.4 der ÖNORM A 2050.

Vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 36 BVergG

S 11. Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung gilt Punkt 4.3.6 der ÖNORM A 2050.

Form des Vertragsabschlusses gemäß § 41 BVergG

§ 12. Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses gilt Punkt 4.7.2 der ÖNORM A 2050.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem 2. Teil des Bundesvergabegesetzes in Kraft.

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