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17_1992 AT

17. Bundesgesetz: Änderung des Tuberkulosegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Änderung des Tuberkulosegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1973, 142/1974, 654/1989, 285/1990 und 45/1991 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 37 samt Überschriften und § 38 lauten

„III. HAUPTSTÜCK Behandlungskosten

§ 37. (1) Der Bund trägt die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.

(2) Behandlungskosten sind über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist.

§ 38. (1) In den im § 37 Abs. 1 und 2 genannten Zeiträumen sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind.

(2) Hat der Bund Leistungen erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch des Bundes nach Maßgabe der

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern. Der Anspruch des Bundes gegenüber den Trägern der Sozialversicherung verjährt nach 30 Jahren.

(3) Eine Übernahme der Behandlungskosten durch den Bund entfällt, sofern hiefür ein Träger der Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt oder eine private Krankenversicherung aufzukommen hat. Ansprüche auf Übernahme der Behandlungskosten aus dem Titel der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge gehen einer Kostenübernahme nach diesem Gesetz vor."

2. § 39 Abs. 1 lit. c lautet

,,c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kuranstalten, und ähnlichen Einrichtungen in der allgemeinen Gebührenklasse;"

3. Im § 39 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 37 Abs. 2)" durch den Klammerausdruck „(§ 37 Abs. 1)" ersetzt.

4. § 39 Abs. 4 entfällt.

5. Die §§ 41 bis 44 entfallen.

6. § 45 lautet

„§ 45. (1) Die Übernahme der Behandlungskosten ist auf Antrag des Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Die Träger der Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet.

(3) Die Entscheidung auf Übernahme von Behandlungskosten obliegt dem Landeshauptmann. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist eine Berufung an den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zulässig.

(4) Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)."

7. § 46 entfällt.

8. § 47 Abs. 1 lit. d lautet

,,d) die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45,"

9. Im § 49 wird die Wendung „Leistungen der Tuberkulosehilfe" durch die Wendung „Leistungen nach diesem Bundesgesetz" ersetzt.

Artikel II

Verfahren auf Gewährung von Leistungen der Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, sind, sofern hievon Zeiträume vor dem Ablauf des 31. Dezember 1991 betroffen sind, nach den §§ 37 bis 46 des

Tuberkulosegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.

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