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17_1991 AT

17. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau samt Statut und Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau samt Statut und Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Statut und Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Vertragsparteien

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere

des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse,

zu vertiefen,

in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen

Interessen der Vertragsparteien angemessen zu

berücksichtigen,

in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen

Grenzgewässer der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland im Einzugsgebiet der

Donau möglichst zu verbessern,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet

der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung

wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim

Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im

österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der

Donau, zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

durch

a) Erfahrungsaustausch,

b) Austausch von Informationen über Vorschriften

und Maßnahmen im Bereich der

Wasserwirtschaft,

c) Austausch von Experten,

d) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften

und Richtlinien,

e) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,

f) Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet

der Republik Österreich oder der Bundesrepublik

Deutschland, die den ordnungsgemäßen

Wasserhaushalt auf dem Gebiet des

jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen

können,

g) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission

(Artikel 7).

(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft

und der Schiffahrt; die Behandlung

von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung

wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden einander

bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland

rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben

den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem

Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich

beeinflussen können.

(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen

Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages

umfaßt Vorhaben

a) des Schutzes der Gewässer einschließlich des

Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung

der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,

b) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues,

die zu einer Änderung des Flußregimes

führen können, insbesondere der

Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung

von Wasserläufen, der Abwehr von

Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung

des Wasserabflusses durch Anlagen in oder

an Gewässern,

c) der Benutzung der Gewässer einschließlich

des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung,

der Wasserableitungen und der

Wasserentnahmen,

d) der Hydrographie.

(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt

unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und

Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren

Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige

Gewässerkommission.

(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung

an die Ständige Gewässerkommission

zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden

und Dienststellen einander bekanntgeben.

Artikel 3

(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken

werden die Vertragsparteien im Rahmen

ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken,

daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der

Bundesrepublik Deutschland nicht wesentlich nachteilig

beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel

der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine

Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist

von drei Monaten nach der Mitteilung unter

Anführung triftiger Gründe geltend macht.

(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche

die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheits-

gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig

beeinflussen können, werden die Vertragsparteien

vor deren Durchführung auf Wunsch der

betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten

der Abwendung solcher Einflüsse beraten.

Artikel 4

(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken,

die in den Hoheitsgebieten der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

durchgeführt werden, entscheiden die jeweils

zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet

durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die

erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden

Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.

(2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken,

die nur im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland

durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen,

wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des

Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig

berühren können, ist den zuständigen Behörden

des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur

Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und

zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen

und Auflagen, zu geben.

(3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes

1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen

Gewässerkommission unterbreitet worden, so

haben die zuständigen Behörden — außer bei

Gefahr im Verzug — vor ihrer Entscheidung die

Beratung der Ständigen Gewässerkommission

abzuwarten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen

des Gütezustandes der Gewässer, soweit

zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen,

in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland bildet oder kreuzt.

Artikel 6

Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-,

Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von

Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen

nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen

oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander

ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende

Richtlinien.

Artikel 7

(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission

gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung

der sich bei der Anwendung dieses Vertrages

ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen.

Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien

einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.

(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen

Gewässerkommission sowie deren Befugnisse

im einzelnen regelt das diesem Vertrag als

Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil dieses

Vertrages ist.

(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können

sich insbesondere beziehen auf

a) Mindestanforderungen an Einleitungen in

Gewässer,

b) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer

Gewässergütezustände, die auf Einwirkungen

aus dem Hoheitsgebiet der Republik

Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland

zurückzuführen sind, sofern sich diese

Einwirkungen auf das Hoheitsgebiet des

jeweils anderen Staates erstrecken,

c) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze

der Gewässer, unter anderem auch Gewässergüteziele,

d) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung

der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung

der Gewässer und Auswertung der

Untersuchungsergebnisse.

Artikel 8

Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das

Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Artikel 9

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der

Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik

Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

andererseits über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrages sollen

auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese

Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu

unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied

bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik

Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

gegenüber der Republik Österreich

als Streitparteien auf, so bestellt die Republik

Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen

sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten

Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei

Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei

der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit

einer der Streitparteien oder ist er aus

einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident

die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch

der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der

Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll

das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs,

das nicht die Staatsangehörigkeit einer der

Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen

verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

auf Grund der zwischen den Vertragsparteien

bestehenden Verträge und des allgemeinen

Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.

Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr

bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in

dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten

des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden

von den Streitparteien zu gleichen Teilen

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein

Verfahren selbst.

Artikel 10

(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge

bleiben unberührt.

(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald,

inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen

und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen

ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern,

zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen

für deren Umgestaltung oder Aufhebung

sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen

oder Verträge.

(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll

ist Bestandteil dieses Vertrages.

Artikel 11

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung

innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 12

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch

die Republik Österreich, die Bundesrepublik

Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;

die Urkunden werden sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten

kann der Vertrag jederzeit von der Republik

Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende

gekündigt werden.

(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung

außer Kraft.

Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987

in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Friedrich Bauer

Für die Bundesrepublik Deutschland

Clemens Stroetmann

Wiegand Pabsch

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Stanley Clinton Davis

Anhang 1

Statut

der Ständigen Gewässerkommission

Artikel 1

Die Delegation der Republik Österreich in der

Ständigen Gewässerkommission besteht aus sechs

Mitgliedern; die Delegation der Bundesrepublik

Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

besteht aus neun Mitgliedern. Die

Republik Österreich einerseits und die Bundesrepublik

Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

andererseits bestellen ein Delegationsmitglied

zum Leiter ihrer Delegation und

ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder.

Jede Delegation hat eine Stimme.

Artikel 2

(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt

wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf

oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei

Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters

zusammen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die

Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf

dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch

den Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, in dessen

Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im

Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.

Artikel 3

(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige

beizuziehen.

(2) Die Ständige Gewässerkommission kann

Sachverständige mit der Durchführung einzelner

genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.

Artikel 4

(1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten

und die ihrer Sachverständigen.

(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen

Gewässerkommission tätig, so werden die

Kosten je zur Hälfte von der Republik Österreich

einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits

getragen.

Artikel 5

Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine

Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Ständige Gewässerkommission kann bei

Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon

sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse

einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die

Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission

über ihre Tätigkeit.

Artikel 7

Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.

Anhang 2

Schlußprotokoll

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages über die

wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet

der Donau bezieht sich insbesondere auf

a) das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Bayerischen

Staatsregierung über Ableitungen aus

dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet

vom 16. Oktober 1950,

b) den Vertrag zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Staatsregierung

des Freistaates Bayern über die Österreichisch-

Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft

vom 16. Oktober 1950,

c) das Abkommen der Regierungen der Republik

Österreich, der Bundesrepublik Deutschland

und des Freistaates Bayern über die

Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesellschaft

vom 13. Februar 1952,

d) das Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung

des Freistaates Bayern über die Regelung

der Wasserkraftnutzung der Saalach

vom 14. August 1959 und

e) den Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Deutschen

Regierung betreffend die Überleitung

von Lechwasser in das Maingebiet vom

26. Januar 1923, dessen Wiederanwendung

mit Wirkung vom 1. Mai 1952 bestätigt

wurde.

(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien

der österreichischen Bundesregierung die Studie

der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium

des Innern betreffend die Überleitung

von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-

Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des

Notenwechsels von 1923 [Absatz 1, Buchstabe e)]

hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen

des in dieser Studie beschriebenen Projekts,

die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich

nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2

des Vertrages über die wasserwirtschaftliche

Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Anwendung findet.

Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik

Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

nachstehende gemeinsame Erklärung

abgegeben

Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich

des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang

zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen

dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik

Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

gemeinsam der Republik

Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege

mitteilen.

Regensburg, am 1. Dezember 1987

Für die Bundesrepublik Deutschland

Clemens Stroetmann

Dr. Wiegand Pabsch

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Stanley Clinton Davis

Anhang

Maßnahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

1. Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über

die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer

für die Trinkwassergewinnung in

den Mitgliedstaaten — Amtsblatt der

EG vom 25.7.1975 Nr. L 194/34

(75/440/EWG) -

2. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975

über die Qualität der Badegewässer —

Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976 Nr. L 31/1

(76/160/EWG) -

3. Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976

betreffend die Verschmutzung infolge der

Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in

die Gewässer der Gemeinschaft — Amtsblatt

der EG vom 18.5. 1976 Nr. L 129/23

(76/464/EWG) -

4. Entscheidung des Rates vom 12. Dezember

1977 zur Einführung eines gemeinsamen

Verfahrens zum Informationsaustausch über

die Qualität des Oberflächensüßwassers in

der Gemeinschaft — Amtsblatt der EG vom

24.12. 1977 Nr. L 334/29 (77/795/EWG)

5. Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978

über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion

— Amtsblatt der EG vom 25.2. 1978

Nr. L 54/19 (78/176/EWG) -

6. Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über

die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder

verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von

Fischen zu erhalten — Amtsblatt der EG vom

14. 8. 1978 Nr. L 222/1 (78/659/EWG) -

7. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1979

über die Meßmethoden sowie über die

Häufigkeit der Probenahmen und der

Analysen des Oberflächenwassers für die

Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

— Amtsblatt der EG vom 29. 10. 1979

Nr. L 271/44 (79/869/EWG) —

8. Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1979

über den Schutz des Grundwassers gegen

Verschmutzung durch bestimmte gefährliche

Stoffe — Amtsblatt der EG vom 26. 1. 1980

Nr. L 20/43 (80/68/EWG) -

9. Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über

die Qualität von Wasser für den menschlichen

Gebrauch — Amtsblatt der EG vom

30. 8. 1980 Nr. L 229/11 (80/778/EWG) —

10. Richtlinie des Rates vom 22. März 1982

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig

Alkalichloridelektrolyse — Amtsblatt

der EG vom 27.3. 1982 Nr. L 81/29

(82/176/EWG) —

11. Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1982

über die Einzelheiten der Überwachung und

Kontrolle der durch die Ableitungen aus der

Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien

— Amtsblatt der EG vom 31. 12.

1982 Nr. L 378/1 (82/883/EWG) -

12. Richtlinie des Rates vom 26. September 1982

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

Cadmiumableitungen — Amtsblatt der

EG vom 24.10. 1982 Nr. L 291/1

(83/514/EWG) —

13. Richtlinie des Rates vom 8. März 1984

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

Quecksilberableitungen mit Ausnahme des

Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse —

Amtsblatt der EG vom 17.3. 1984

Nr. L 74/49 (84/156/EWG) —

14. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1984

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

Ableitungen von Hexachlorcyclohexan —

Amtsblatt der EG vom 17. 10. 1984

Nr. L 274/11 (84/491/EWG) —

15. Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für

die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe

im Sinne der Liste I im Anhang der

Richtlinie 76/464/EWG — Amtsblatt der

EG vom 4. 7. 1986 Nr. L 181/16

(86/280/EWG) —

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Ratifikationsurkunden wurden am 14. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12

Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.

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