17. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau samt Statut und Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Statut und Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Vertragsparteien
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere
des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse,
zu vertiefen,
in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien angemessen zu
berücksichtigen,
in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen
Grenzgewässer der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland im Einzugsgebiet der
Donau möglichst zu verbessern,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet
der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung
wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim
Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im
österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der
Donau, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
durch
a) Erfahrungsaustausch,
b) Austausch von Informationen über Vorschriften
und Maßnahmen im Bereich der
Wasserwirtschaft,
c) Austausch von Experten,
d) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften
und Richtlinien,
e) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
f) Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet
der Republik Österreich oder der Bundesrepublik
Deutschland, die den ordnungsgemäßen
Wasserhaushalt auf dem Gebiet des
jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen
können,
g) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission
(Artikel 7).
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft
und der Schiffahrt; die Behandlung
von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung
wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden einander
bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland
rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben
den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem
Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich
beeinflussen können.
(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen
Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages
umfaßt Vorhaben
a) des Schutzes der Gewässer einschließlich des
Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung
der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,
b) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues,
die zu einer Änderung des Flußregimes
führen können, insbesondere der
Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung
von Wasserläufen, der Abwehr von
Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung
des Wasserabflusses durch Anlagen in oder
an Gewässern,
c) der Benutzung der Gewässer einschließlich
des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung,
der Wasserableitungen und der
Wasserentnahmen,
d) der Hydrographie.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt
unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und
Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren
Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige
Gewässerkommission.
(4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung
an die Ständige Gewässerkommission
zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden
und Dienststellen einander bekanntgeben.
Artikel 3
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken
werden die Vertragsparteien im Rahmen
ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken,
daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der
Bundesrepublik Deutschland nicht wesentlich nachteilig
beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel
der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine
Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach der Mitteilung unter
Anführung triftiger Gründe geltend macht.
(2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche
die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheits-
gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig
beeinflussen können, werden die Vertragsparteien
vor deren Durchführung auf Wunsch der
betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten
der Abwendung solcher Einflüsse beraten.
Artikel 4
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken,
die in den Hoheitsgebieten der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt werden, entscheiden die jeweils
zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet
durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die
erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden
Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.
(2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken,
die nur im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen,
wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des
Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig
berühren können, ist den zuständigen Behörden
des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und
zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen
und Auflagen, zu geben.
(3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes
1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen
Gewässerkommission unterbreitet worden, so
haben die zuständigen Behörden — außer bei
Gefahr im Verzug — vor ihrer Entscheidung die
Beratung der Ständigen Gewässerkommission
abzuwarten.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen
des Gütezustandes der Gewässer, soweit
zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen,
in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland bildet oder kreuzt.
Artikel 6
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-,
Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von
Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen
nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander
ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende
Richtlinien.
Artikel 7
(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission
gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung
der sich bei der Anwendung dieses Vertrages
ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen.
Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien
einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.
(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen
Gewässerkommission sowie deren Befugnisse
im einzelnen regelt das diesem Vertrag als
Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil dieses
Vertrages ist.
(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können
sich insbesondere beziehen auf
a) Mindestanforderungen an Einleitungen in
Gewässer,
b) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer
Gewässergütezustände, die auf Einwirkungen
aus dem Hoheitsgebiet der Republik
Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland
zurückzuführen sind, sofern sich diese
Einwirkungen auf das Hoheitsgebiet des
jeweils anderen Staates erstrecken,
c) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze
der Gewässer, unter anderem auch Gewässergüteziele,
d) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung
der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung
der Gewässer und Auswertung der
Untersuchungsergebnisse.
Artikel 8
Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das
Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Artikel 9
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik
Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrages sollen
auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese
Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu
unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied
bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik
Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gegenüber der Republik Österreich
als Streitparteien auf, so bestellt die Republik
Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen
sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten
Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei
der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit
einer der Streitparteien oder ist er aus
einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident
die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch
der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der
Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll
das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs,
das nicht die Staatsangehörigkeit einer der
Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen
verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
auf Grund der zwischen den Vertragsparteien
bestehenden Verträge und des allgemeinen
Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.
Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr
bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in
dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten
des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden
von den Streitparteien zu gleichen Teilen
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein
Verfahren selbst.
Artikel 10
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge
bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald,
inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen
und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen
ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern,
zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen
für deren Umgestaltung oder Aufhebung
sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen
oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll
ist Bestandteil dieses Vertrages.
Artikel 11
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung
innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch
die Republik Österreich, die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;
die Urkunden werden sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
kann der Vertrag jederzeit von der Republik
Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende
gekündigt werden.
(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung
außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987
in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Friedrich Bauer
Für die Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Wiegand Pabsch
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Stanley Clinton Davis
Anhang 1
Statut
der Ständigen Gewässerkommission
Artikel 1
Die Delegation der Republik Österreich in der
Ständigen Gewässerkommission besteht aus sechs
Mitgliedern; die Delegation der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
besteht aus neun Mitgliedern. Die
Republik Österreich einerseits und die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits bestellen ein Delegationsmitglied
zum Leiter ihrer Delegation und
ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder.
Jede Delegation hat eine Stimme.
Artikel 2
(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt
wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf
oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei
Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters
zusammen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die
Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf
dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch
den Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, in dessen
Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im
Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.
Artikel 3
(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige
beizuziehen.
(2) Die Ständige Gewässerkommission kann
Sachverständige mit der Durchführung einzelner
genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.
Artikel 4
(1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten
und die ihrer Sachverständigen.
(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen
Gewässerkommission tätig, so werden die
Kosten je zur Hälfte von der Republik Österreich
einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits
getragen.
Artikel 5
Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 6
Die Ständige Gewässerkommission kann bei
Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon
sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse
einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die
Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission
über ihre Tätigkeit.
Artikel 7
Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.
Anhang 2
Schlußprotokoll
(1) Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages über die
wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet
der Donau bezieht sich insbesondere auf
a) das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Bayerischen
Staatsregierung über Ableitungen aus
dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet
vom 16. Oktober 1950,
b) den Vertrag zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Staatsregierung
des Freistaates Bayern über die Österreichisch-
Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft
vom 16. Oktober 1950,
c) das Abkommen der Regierungen der Republik
Österreich, der Bundesrepublik Deutschland
und des Freistaates Bayern über die
Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesellschaft
vom 13. Februar 1952,
d) das Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung
des Freistaates Bayern über die Regelung
der Wasserkraftnutzung der Saalach
vom 14. August 1959 und
e) den Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Deutschen
Regierung betreffend die Überleitung
von Lechwasser in das Maingebiet vom
26. Januar 1923, dessen Wiederanwendung
mit Wirkung vom 1. Mai 1952 bestätigt
wurde.
(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien
der österreichischen Bundesregierung die Studie
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern betreffend die Überleitung
von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-
Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des
Notenwechsels von 1923 [Absatz 1, Buchstabe e)]
hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen
des in dieser Studie beschriebenen Projekts,
die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich
nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2
des Vertrages über die wasserwirtschaftliche
Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Anwendung findet.
Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
nachstehende gemeinsame Erklärung
abgegeben
Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich
des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang
zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen
dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gemeinsam der Republik
Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege
mitteilen.
Regensburg, am 1. Dezember 1987
Für die Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Dr. Wiegand Pabsch
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Stanley Clinton Davis
Anhang
Maßnahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
1. Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über
die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer
für die Trinkwassergewinnung in
den Mitgliedstaaten — Amtsblatt der
EG vom 25.7.1975 Nr. L 194/34
(75/440/EWG) -
2. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975
über die Qualität der Badegewässer —
Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976 Nr. L 31/1
(76/160/EWG) -
3. Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976
betreffend die Verschmutzung infolge der
Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in
die Gewässer der Gemeinschaft — Amtsblatt
der EG vom 18.5. 1976 Nr. L 129/23
(76/464/EWG) -
4. Entscheidung des Rates vom 12. Dezember
1977 zur Einführung eines gemeinsamen
Verfahrens zum Informationsaustausch über
die Qualität des Oberflächensüßwassers in
der Gemeinschaft — Amtsblatt der EG vom
24.12. 1977 Nr. L 334/29 (77/795/EWG)
5. Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978
über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion
— Amtsblatt der EG vom 25.2. 1978
Nr. L 54/19 (78/176/EWG) -
6. Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über
die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder
verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von
Fischen zu erhalten — Amtsblatt der EG vom
14. 8. 1978 Nr. L 222/1 (78/659/EWG) -
7. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1979
über die Meßmethoden sowie über die
Häufigkeit der Probenahmen und der
Analysen des Oberflächenwassers für die
Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
— Amtsblatt der EG vom 29. 10. 1979
Nr. L 271/44 (79/869/EWG) —
8. Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1979
über den Schutz des Grundwassers gegen
Verschmutzung durch bestimmte gefährliche
Stoffe — Amtsblatt der EG vom 26. 1. 1980
Nr. L 20/43 (80/68/EWG) -
9. Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch — Amtsblatt der EG vom
30. 8. 1980 Nr. L 229/11 (80/778/EWG) —
10. Richtlinie des Rates vom 22. März 1982
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig
Alkalichloridelektrolyse — Amtsblatt
der EG vom 27.3. 1982 Nr. L 81/29
(82/176/EWG) —
11. Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1982
über die Einzelheiten der Überwachung und
Kontrolle der durch die Ableitungen aus der
Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien
— Amtsblatt der EG vom 31. 12.
1982 Nr. L 378/1 (82/883/EWG) -
12. Richtlinie des Rates vom 26. September 1982
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Cadmiumableitungen — Amtsblatt der
EG vom 24.10. 1982 Nr. L 291/1
(83/514/EWG) —
13. Richtlinie des Rates vom 8. März 1984
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Quecksilberableitungen mit Ausnahme des
Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse —
Amtsblatt der EG vom 17.3. 1984
Nr. L 74/49 (84/156/EWG) —
14. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1984
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Ableitungen von Hexachlorcyclohexan —
Amtsblatt der EG vom 17. 10. 1984
Nr. L 274/11 (84/491/EWG) —
15. Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe
im Sinne der Liste I im Anhang der
Richtlinie 76/464/EWG — Amtsblatt der
EG vom 4. 7. 1986 Nr. L 181/16
(86/280/EWG) —
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Ratifikationsurkunden wurden am 14. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12
Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.