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17_1990 AT

17. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der Spanische Staat

sind,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der

Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern,

und

nach Gegenüberstellung der Studien an den

Universitäten in beiden Staaten, durch die festgestellt

wurde, daß Studien in der Republik Österreich

und im Spanischen Staat sowohl hinsichtlich der

Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch

hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen

vergleichbar sind,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,

Hochschulen und Institute, denen vom

Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie

gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt

wird und die berechtigt sind, akademische

Grade zu verleihen;

b) der Ausdruck „akademischer Grad" jenen

Grad, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums

verliehen wird;

c) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse" alle

Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse

von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme

an Lehrveranstaltungen;

d) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen zur

Feststellung des durch die Studien erworbenen

Wissens, der Kenntnisse und Fertigkeiten

beziehungsweise zur Feststellung des Erfolges

der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß

den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

e) der Ausdruck „Studiendauer" die in den

Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der Universitätsstudien;

f) der Ausdruck „Universitätsstudium" die ordentlichen

Studien an Universitäten, deren

Studiendauer auf Grund der Gesetze der

Vertragsstaaten mindestens acht Semester in

Österreich beziehungsweise fünf Studienjahre

in Spanien beträgt.

Artikel 2

Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung,

wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer

Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt

und auf Grund dieses Studiums der akademische

Grad verliehen wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige

der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem

Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil

dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien

verliehenen akademischen Grade sind auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig

anerkannt; die Inhaber eines österreichischen

akademischen Grades auf Grund der in der Anlage

zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung

sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum Doktorratsstudium an

einer Universität in Spanien, an der dieses Studium

durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber

eines spanischen akademischen Grades auf Grund

der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen

sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer

Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium

eingerichtet ist, zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in

beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren

Plätze und erfordert neben der Vorlage der

entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse

nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen

Sprache in einem genügenden Ausmaß.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser

Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen

akademischen Grad in Österreich erworben haben,

die erforderlichen Unterlagen der zuständigen

spanischen Behörde vor; Personen, welche einen

akademischen Grad in Spanien erworben haben,

legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen

Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung vor.

Artikel 5

(1) Von österreichischen Studierenden der

Studienrichtung Spanisch an einer spanischen

Universität absolvierte Studien werden bis zum

Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die

Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die

während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen

voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium

in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den

spanischen Studienvorschriften absolviert wurde

und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt

werden.

(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung

Germanistik an einer österreichischen

Universität absolvierte Studien werden bis zum

Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die

Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die

während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen

voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium

in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den

österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer

Anwendung der entsprechenden spanischen

Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden

Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser

Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese

Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums

im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 6

(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen

der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird

eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die

aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu

ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der

Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf

diplomatischem Wege übermittelt werden.

(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf

Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Austausch der

Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die

Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat

notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei

Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg

Für den Spanischen Staat

Juan Luis Pan de Soraluce y Olmos

Anlage

Österreichische Studienrichtungen

Architektur

Bauingenieurwesen

Maschinenbau

Informatik

Wirtschaftsingenieurwesen —

Maschinenbau

Elektrotechnik

Raumplanung und Raumordnung

Studienzweig: Raumplanung

Landwirtschaft

Studienzweig: Pflanzenproduktion

Studienzweig: Tierproduktion

Studienzweig: Agrarökonomik

Forst- und Holzwirtschaft

Studienzweig: Forstwirtschaft

Bergwesen

Hüttenwesen

Werkstoffwissenschaften

Erdölwesen

Montanmaschinenwesen

Spanische Studienrichtungen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. Dezember 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit

1. März 1990 in Kraft.

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