17. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der Spanische Staat
sind,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der
Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern,
und
nach Gegenüberstellung der Studien an den
Universitäten in beiden Staaten, durch die festgestellt
wurde, daß Studien in der Republik Österreich
und im Spanischen Staat sowohl hinsichtlich der
Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch
hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen
vergleichbar sind,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,
Hochschulen und Institute, denen vom
Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie
gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt
wird und die berechtigt sind, akademische
Grade zu verleihen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad" jenen
Grad, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums
verliehen wird;
c) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse" alle
Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse
von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme
an Lehrveranstaltungen;
d) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen zur
Feststellung des durch die Studien erworbenen
Wissens, der Kenntnisse und Fertigkeiten
beziehungsweise zur Feststellung des Erfolges
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß
den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
e) der Ausdruck „Studiendauer" die in den
Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der Universitätsstudien;
f) der Ausdruck „Universitätsstudium" die ordentlichen
Studien an Universitäten, deren
Studiendauer auf Grund der Gesetze der
Vertragsstaaten mindestens acht Semester in
Österreich beziehungsweise fünf Studienjahre
in Spanien beträgt.
Artikel 2
Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung,
wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer
Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt
und auf Grund dieses Studiums der akademische
Grad verliehen wurde.
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige
der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem
Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien
verliehenen akademischen Grade sind auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig
anerkannt; die Inhaber eines österreichischen
akademischen Grades auf Grund der in der Anlage
zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung
sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum Doktorratsstudium an
einer Universität in Spanien, an der dieses Studium
durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber
eines spanischen akademischen Grades auf Grund
der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen
sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer
Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium
eingerichtet ist, zuzulassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in
beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren
Plätze und erfordert neben der Vorlage der
entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse
nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen
Sprache in einem genügenden Ausmaß.
(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser
Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen
akademischen Grad in Österreich erworben haben,
die erforderlichen Unterlagen der zuständigen
spanischen Behörde vor; Personen, welche einen
akademischen Grad in Spanien erworben haben,
legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen
Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vor.
Artikel 5
(1) Von österreichischen Studierenden der
Studienrichtung Spanisch an einer spanischen
Universität absolvierte Studien werden bis zum
Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die
Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die
während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen
voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium
in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den
spanischen Studienvorschriften absolviert wurde
und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt
werden.
(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung
Germanistik an einer österreichischen
Universität absolvierte Studien werden bis zum
Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die
Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die
während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen
voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium
in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den
österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer
Anwendung der entsprechenden spanischen
Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden
Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese
Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums
im Heimatstaat abgeschlossen haben.
Artikel 6
(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen
der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird
eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die
aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu
ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der
Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Wege übermittelt werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf
Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die
Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat
notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg
Für den Spanischen Staat
Juan Luis Pan de Soraluce y Olmos
Anlage
Österreichische Studienrichtungen
Architektur
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Wirtschaftsingenieurwesen —
Maschinenbau
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Raumplanung und Raumordnung
Studienzweig: Raumplanung
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Studienzweig: Tierproduktion
Studienzweig: Agrarökonomik
Forst- und Holzwirtschaft
Studienzweig: Forstwirtschaft
Bergwesen
Hüttenwesen
Werkstoffwissenschaften
Erdölwesen
Montanmaschinenwesen
Spanische Studienrichtungen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. Dezember 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit
1. März 1990 in Kraft.