17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Schlußakte wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK
ÖSTERREICH,
DIE REGIERUNG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS
NORWEGEN,
DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK,
DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN,
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung des
grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und
insbesondere seine Organisation und Durchführung
zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Personenbeförderungen
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen, was die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert
sind durch die Verordnung
Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über
die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen
ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66. sowie durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur
Festlegung der Muster der Kontrolldokumente
gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung
Nr. 117/66/EWG des Rates ABl. Nr. L 173 vom 22. Juli 1968, S. 8.,
IN DER ERWÄGUNG, daß zudem die Europäische
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
am 16. Dezember 1969 die Entschließung Nr. 20
über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den
grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen
Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg.
1969, S. 67. Sammlung der Entschließungen der CEMT,
Jg. 1971, S. 133. angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung
bestimmter Personenbeförderungen im
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf
der Straße vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert
ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorzusehen
und die Kontrollformalitäten durch die Einführung
eines einzigen Dokumentes zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,
bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen
dem Sekretariat der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln
für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
aufzustellen,
UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Herrn Herman De Croo,
Minister für Verkehr des Königreiches Belgien,
amtierender Präsident des Rates der Europäischen
Gemeinschaften;
Herrn M. G. Contogeorgis,
Mitglied der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften ;
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Herrn Karl Lausecker,
Bundesminister für Verkehr;
DIE REGIERUNG VON SPANIEN
Don Emilio Pan de Soraluce,
Botschafter;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND
Herrn Jarmo Wahlströem,
Minister für Verkehr;
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS
NORWEGEN
Herrn Erik Ribu,
Generalsekretär im Ministerium für Verkehr und
Kommunikation ;
DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK
Herrn José Carlos Viana Baptista,
Minister für Wohnungswesen, öffentliche Arbeiten
und Verkehr;
DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN
Herrn Nils Erik Bramsvik,
Unterstaatssekretär im Ministerium für Verkehr;
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT
Herrn Léon Schlumpf,
Bundesrat,
Vorsteher des Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartments;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI
Herrn Musufa A. Aysan,
Minister für Verkehr;
DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut
und gehörig befundenen Vollmachten
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART
ABSCHNITT I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
a) auf die Personenbeförderung auf der Straße
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr,
die durchgeführt wird
— zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien
oder
— von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste
im Transit sowohl durch das
Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch
durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates,
und zwar
— mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei
zugelassen sind und die nach
ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun
Personen — einschließlich des Fahrers —
zu befördern;
b) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit
diesen Verkehrsdiensten.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses
Übereinkommens ist der Verkehr, der über das
Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
(3) Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei"
im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich,
soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag
zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet
wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.
Artikel 2
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens
ist der Verkehrsdienst, der weder der
Definition des Linienverkehrs nach Artikel 3 noch
der Definition des Pendelverkehrs nach Artikel 4
entspricht. Er umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh.
Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke
dieselbe Reisegruppe befördert und
sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt
Fahrgäste aufgenommen werden und bei
denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) alle sonstigen Verkehrsdienste.
(2) Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs
Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt
werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden
in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hiervon gestatten. Diese Fahrten dürfen mit einer
gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs
zu verlieren.
Artikel 3
(1) Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens
ist die regelmäßige Beförderung von Personen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung,
wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen
aufgenommen oder abgesetzt werden können.
Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen
werden, im voraus festgelegte Fahrpläne
und Tarife zu befolgen.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens
gilt unabhängig davon, wer den Ablauf
der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung
bestimmter Kategorien von Personen unter
Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale
des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind.
Diese Beförderungen — vor allem die Beförderung
von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort
zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern
zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung
— werden als „Sonderformen des Linienverkehrs"
bezeichnet.
(3) Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch
berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden
Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
Artikel 4
(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens
ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort
nach demselben Zielort Reisende befördert werden,
die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden
sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt
gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren
Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des
Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie
deren Umgebung zu verstehen.
(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt
in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(4) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum
Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit Zustimmung der zuständigen Behörden in
der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden
Vertragsparteien
— Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt
mit einer anderen Gruppe vornehmen,
— Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs
aufgenommen oder abgesetzt werden,
— die erste Hin- und die letzte Rückfahrt in der
Reihe der Pendelfahrten abweichend von
Absatz 3 Leerfahrten sind.
ABSCHNITT II
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN
Artikel 5
(1) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b
genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung
auf dem Gebiet einer anderen
Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug
zugelassen ist, befreit.
(2) Von jeder Beförderungsgenehmigung auf
dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in
der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr
befreit, der dadurch gekennzeichnet
ist, daß
— die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste
am gleichen Ort aufgenommen werden
und
— die Fahrgäste
a) — auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei
oder einer anderen Vertragspartei
als der, in der das Fahrzeug zugelassen
ist, und einer anderen als der, in der
sie aufgenommen werden, auf Grund von
Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten
Vertragspartei geschlossen wurden, in
Gruppen zusammengefaßt sind und
— in das Gebiet der Vertragspartei befördert
werden, in der das Fahrzeug zugelassen
ist, oder
b) — vorher von demselben Verkehrsunternehmer
nach Maßgabe des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe b in das Gebiet der
Vertragspartei gebracht worden sind, in
dem sie wieder aufgenommen werden,
und in das Gebiet der Vertragspartei, in
der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert
werden oder
c) — eingeladen worden sind, sich in das
Gebiet einer anderen Vertragspartei zu
begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten
übernimmt. Die Fahrgäste
müssen ein zusammengehöriger Personenkreis
sein, der nicht nur zum Zweck
der Fahrt gebildet worden sein darf und
der in das Gebiet der Vertragspartei, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht
wird.
(3) Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei
kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht
unterworfen werden, soweit die
Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.
ABSCHNITT III
KONTROLLDOKUMENT
Artikel 6
Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr
im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben
den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt
vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments
ist, das von den zuständigen Behörden in der
Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist,
oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben
wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die
Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.
Artikel 7
(1) Das Kontrolldokument nach Artikel 6
besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter
Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je
25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument
muß dem Muster in der Anlage zu diesem
Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist
Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern
ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich
von 1 bis 25 durchnumeriert.
(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes
sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache
oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt,
in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen
ist.
Artikel 8
(1) Das Fahrtenheft nach Artikel 7 wird auf den
Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es
ist nicht übertragbar.
(2) Das Original des Fahrtenblattes ist während
der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt
wurde, im Fahrzeug mitzuführen.
(3) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße
Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Artikel 9
(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer
für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter
Ausfertigung auszufüllen.
(2) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt,
die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem
gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben,
das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen
Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel
des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls
seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers
des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, daß
sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt
befinden.
(3) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt
eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens
ist, kann die Liste der Fahrgäste unter
den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt
der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr
Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler
Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung
der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des
Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die
Zahl der Fahrgäste anzugeben.
Artikel 11
(1) Ein Muster aus grünem Kanon, das den
Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder-
und Rückseite) des Kontrolldokumentes nach der
Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen
jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug
mitzuführen.
(2) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben
in der Amtssprache oder in mehreren
Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete
Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift
„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in
dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer
und türkischer Sprache."
(3) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten
auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 12
Abweichend von Artikel 6 können die vor
Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr
verwendeten Kontrolldokumente
für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2
weiterverwendet werden.
ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien
erlassen die zur Durchführung dieses
Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem
— die Organisation, das Verfahren und die Mittel
der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
— die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
— die Auswertung und Aufbewahrung des Originals
und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
— die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der
Stellen nach Artikel 6;
— die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten
gegebenenfalls anzubringenden
Sichtvermerke.
(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen
werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz
der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das
die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien
achten darauf, daß die Verkehrsunternehmer
die Bestimmungen dieses Übereinkommens
befolgen.
(2) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen,
die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer
mit Niederlassung im Gebiet einer
anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie
gegebenenfalls über deren Ahndung.
Artikel 15
Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung,
wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen,
die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
geschlossen werden können, eine liberalere
Behandlung vorsehen. Für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft sind unter „Abkommen
oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei
oder mehr Vertragsparteien bestehen", die von den
Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen
Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel 16
(1) Läßt die Durchführung dieses Übereinkommens
oder der nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen
es als erforderlich erscheinen, so kann jede
Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der
Vertragsparteien beantragen, um die aufgeworfenen
Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen
Lösungen gemeinsam zu prüfen.
(2) Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen
Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen
hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen.
(3) Die Anträge auf Einberufung einer Tagung
nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT
zu richten.
(4) Das Sekretariat der CEMT verständigt die
anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem
Antrag nach Absatz 1 ; wird der Antrag auf Einberufung
nicht binnen vier Wochen zurückgezogen,
so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser
Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen
mit dem seit der letzten Plenartagung
amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese
Zusammenkunft so bald wie möglich ein.
Artikel 17
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens durch Notifikation
an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat
der CEMT erklären, daß sie sich durch Artikel
5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens
nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die
anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die
einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann
jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien
über das Sekretariat der CEMT
zurückgezogen werden.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung
oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien
gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs-
oder Ratifikationsurkunden werden von
den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT
hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung
oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien,
zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gehören muß, am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der fünften Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde
folgt.
(3) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen
nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2
genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen
am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder
Ratifikationsurkunde durch die betreffende
Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III
dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach
dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach
Absatz 2 oder 3 anzuwenden.
Artikel 19
(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang
nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft
gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation
an das Sekretariat der CEMT die Einberufung
einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens
beantragen. Das Sekretariat verständigt
die anderen Vertragsparteien unverzüglich von
dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz
im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung
amtierenden Vorsitzenden fest und beruft
diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den
Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2
entsprechend.
(2) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer
zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision
des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten
der Revision gilt Artikel 18.
Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer
von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
für sich unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist zum 1. Jänner durch gleichzeitige
Notifikation an die anderen Vertragsparteien über
das Sekretariat der CEMT kündigen. Das Übereinkommen
kann jedoch während der ersten vier
Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach
Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden.
(3) Sofern dieses Übereinkommen nicht durch
fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, gekündigt
wird, verlängert sich seine Geltungsdauer nach
Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf
Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in
französischer Sprache abgefaßt, wobei dieser Wortlaut
verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats
der CEMT hinterlegt; dieses übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Dublin, am 26. Mai 1982
Anlage
(Grünes Papier — Abmessungen DIN A4 = 29,7 x 21 cm)
(Grünes Papier — Abmessungen DIN A4 = 29,7 x 21 cm)
(Deckblatt des Heftes — Vorderseite)
(Fahrtenblatt - Rückseite)
SCHLUSSAKTE
Die Vertreter
DES RATES DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN,
DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH,
DER REGIERUNG VON SPANIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK
FINNLAND,
DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES
NORWEGEN,
DER REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK,
DER REGIERUNG VON SCHWEDEN,
DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TÜRKEI,
versammelt in Dublin am 26. Mai 1985
zur Unterzeichnung des Übereinkommens über
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
(ASOR),
haben bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
folgende Erklärungen zustimmend zur
Kenntnis genommen
1. Erklärung der Vertragsparteien über die
Anwendung des Übereinkommens;
2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zu Artikel 5 des Übereinkommens;
3. Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter
des Übereinkommens.
GESCHEHEN zu Dublin am 26. Mai 1985
FÜR DEN RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Herman De Croo,
M. G. Contogeorgis;
FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
Karl Lausecker;
FÜR DIE REGIERUNG VON SPANIEN
Emilio Pan de Soraluce;
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK
FINNLAND
Jarmo Wahlströem;
FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHES
NORWEGEN
Erik Ribu;
FÜR DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK
José Carlos Viana Baptista;
FÜR DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN
Nils Erik Bramsvik;
FÜR DEN SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT
Léon Schlumpf;
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK
TÜRKEI
Mustafa A. Aysan.
ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden,
daß die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens
vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen
nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet
werden können, die die Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder
gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen
auf den durch das vorliegende Übereinkommen
geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.
Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten
Gründen Maßnahmen zur Nichtanwendung oder
Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens
vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen
erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen
Erlaß solcher Maßnahmen die betroffene Vertragspartei
zu konsultieren.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
ZU ARTIKEL 5
DES ÜBEREINKOMMENS
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt
zu Artikel 5 des Übereinkommens, daß die vorgesehenen
Liberalisierungsmaßnahmen für Leereinfahrten
eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen
Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen
aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in
das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in
der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in
das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat
dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete
Fahrzeug zugelassen ist.
ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZUM EVOLUTIVCHARAKTER DES ÜBEREINKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, daß sich die Liberalisierungsmaßnahmen
nach Artikel 5 des Übereinkommens
in die angestrebte Entwicklung der
grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern
und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr
einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung
dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen
dieses Übereinkommens sowie in jenem der
bilateralen Abkommen werden sie sich unter
Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der
Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte
bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen
Erfahrungen das Ausmaß dieser Liberalisierung zu
erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien,
daß sie dafür sorgen werden, das Verfahren
zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in
Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten
Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. März 1986 beim Sekretariat der Europäischen Verkehrsministerkonferenz hinterlegt;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Juni 1986 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Verkehrsministerkonferenz haben folgende
weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt
Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und die Europäischen Gemeinschaften.
Portugal, Spanien und die Türkei haben anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärt,
daß sie sich durch Art. 5 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens als nicht gebunden betrachten.