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17_1987 AT

17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Schlußakte wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK

ÖSTERREICH,

DIE REGIERUNG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS

NORWEGEN,

DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK,

DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN,

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI,

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung des

grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und

insbesondere seine Organisation und Durchführung

zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Personenbeförderungen

im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

mit Kraftomnibussen, was die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert

sind durch die Verordnung

Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über

die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden

Personenverkehr mit Kraftomnibussen

ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66. sowie durch die Verordnung (EWG)

Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur

Festlegung der Muster der Kontrolldokumente

gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung

Nr. 117/66/EWG des Rates ABl. Nr. L 173 vom 22. Juli 1968, S. 8.,

IN DER ERWÄGUNG, daß zudem die Europäische

Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)

am 16. Dezember 1969 die Entschließung Nr. 20

über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den

grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen

Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg.

1969, S. 67. Sammlung der Entschließungen der CEMT,

Jg. 1971, S. 133. angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung

bestimmter Personenbeförderungen im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf

der Straße vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert

ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für

die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorzusehen

und die Kontrollformalitäten durch die Einführung

eines einzigen Dokumentes zu vereinfachen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist,

bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen

dem Sekretariat der Europäischen

Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,

HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln

für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

aufzustellen,

UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Herrn Herman De Croo,

Minister für Verkehr des Königreiches Belgien,

amtierender Präsident des Rates der Europäischen

Gemeinschaften;

Herrn M. G. Contogeorgis,

Mitglied der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften ;

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Herrn Karl Lausecker,

Bundesminister für Verkehr;

DIE REGIERUNG VON SPANIEN

Don Emilio Pan de Soraluce,

Botschafter;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND

Herrn Jarmo Wahlströem,

Minister für Verkehr;

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS

NORWEGEN

Herrn Erik Ribu,

Generalsekretär im Ministerium für Verkehr und

Kommunikation ;

DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK

Herrn José Carlos Viana Baptista,

Minister für Wohnungswesen, öffentliche Arbeiten

und Verkehr;

DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN

Herrn Nils Erik Bramsvik,

Unterstaatssekretär im Ministerium für Verkehr;

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT

Herrn Léon Schlumpf,

Bundesrat,

Vorsteher des Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartments;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

Herrn Musufa A. Aysan,

Minister für Verkehr;

DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut

und gehörig befundenen Vollmachten

DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART

ABSCHNITT I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar

a) auf die Personenbeförderung auf der Straße

im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr,

die durchgeführt wird

— zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien

oder

— von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei

und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste

im Transit sowohl durch das

Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch

durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates,

und zwar

— mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei

zugelassen sind und die nach

ihrer Bauart und Ausstattung geeignet

und dazu bestimmt sind, mehr als neun

Personen — einschließlich des Fahrers —

zu befördern;

b) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit

diesen Verkehrsdiensten.

(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses

Übereinkommens ist der Verkehr, der über das

Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.

(3) Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei"

im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich,

soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag

zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet

wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.

Artikel 2

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens

ist der Verkehrsdienst, der weder der

Definition des Linienverkehrs nach Artikel 3 noch

der Definition des Pendelverkehrs nach Artikel 4

entspricht. Er umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh.

Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke

dieselbe Reisegruppe befördert und

sie an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt

Fahrgäste aufgenommen werden und bei

denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) alle sonstigen Verkehrsdienste.

(2) Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs

Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt

werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden

in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hiervon gestatten. Diese Fahrten dürfen mit einer

gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs

zu verlieren.

Artikel 3

(1) Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens

ist die regelmäßige Beförderung von Personen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung,

wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen

aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen

werden, im voraus festgelegte Fahrpläne

und Tarife zu befolgen.

(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens

gilt unabhängig davon, wer den Ablauf

der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung

bestimmter Kategorien von Personen unter

Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale

des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind.

Diese Beförderungen — vor allem die Beförderung

von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort

zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern

zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung

— werden als „Sonderformen des Linienverkehrs"

bezeichnet.

(3) Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch

berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden

Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

Artikel 4

(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens

ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren

Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort

nach demselben Zielort Reisende befördert werden,

die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden

sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt

gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren

Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des

Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie

deren Umgebung zu verstehen.

(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt

in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(4) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum

Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit Zustimmung der zuständigen Behörden in

der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden

Vertragsparteien

— Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt

mit einer anderen Gruppe vornehmen,

— Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs

aufgenommen oder abgesetzt werden,

— die erste Hin- und die letzte Rückfahrt in der

Reihe der Pendelfahrten abweichend von

Absatz 3 Leerfahrten sind.

ABSCHNITT II

LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 5

(1) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung

auf dem Gebiet einer anderen

Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug

zugelassen ist, befreit.

(2) Von jeder Beförderungsgenehmigung auf

dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in

der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr

befreit, der dadurch gekennzeichnet

ist, daß

— die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste

am gleichen Ort aufgenommen werden

und

— die Fahrgäste

a) — auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei

oder einer anderen Vertragspartei

als der, in der das Fahrzeug zugelassen

ist, und einer anderen als der, in der

sie aufgenommen werden, auf Grund von

Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten

Vertragspartei geschlossen wurden, in

Gruppen zusammengefaßt sind und

— in das Gebiet der Vertragspartei befördert

werden, in der das Fahrzeug zugelassen

ist, oder

b) — vorher von demselben Verkehrsunternehmer

nach Maßgabe des Artikels 2

Absatz 1 Buchstabe b in das Gebiet der

Vertragspartei gebracht worden sind, in

dem sie wieder aufgenommen werden,

und in das Gebiet der Vertragspartei, in

der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert

werden oder

c) — eingeladen worden sind, sich in das

Gebiet einer anderen Vertragspartei zu

begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten

übernimmt. Die Fahrgäste

müssen ein zusammengehöriger Personenkreis

sein, der nicht nur zum Zweck

der Fahrt gebildet worden sein darf und

der in das Gebiet der Vertragspartei, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht

wird.

(3) Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei

kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht

unterworfen werden, soweit die

Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.

ABSCHNITT III

KONTROLLDOKUMENT

Artikel 6

Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr

im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben

den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt

vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments

ist, das von den zuständigen Behörden in der

Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist,

oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben

wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die

Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.

Artikel 7

(1) Das Kontrolldokument nach Artikel 6

besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter

Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je

25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument

muß dem Muster in der Anlage zu diesem

Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist

Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern

ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich

von 1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes

sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache

oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaates

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt,

in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen

ist.

Artikel 8

(1) Das Fahrtenheft nach Artikel 7 wird auf den

Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es

ist nicht übertragbar.

(2) Das Original des Fahrtenblattes ist während

der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt

wurde, im Fahrzeug mitzuführen.

(3) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße

Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

Artikel 9

(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer

für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter

Ausfertigung auszufüllen.

(2) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt,

die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem

gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben,

das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen

Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel

des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls

seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers

des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, daß

sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt

befinden.

(3) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt

eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens

ist, kann die Liste der Fahrgäste unter

den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt

der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr

Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler

Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung

der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des

Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die

Zahl der Fahrgäste anzugeben.

Artikel 11

(1) Ein Muster aus grünem Kanon, das den

Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder-

und Rückseite) des Kontrolldokumentes nach der

Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen

jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug

mitzuführen.

(2) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben

in der Amtssprache oder in mehreren

Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete

Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift

„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in

dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer

und türkischer Sprache."

(3) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten

auf Verlangen vorzuweisen.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 6 können die vor

Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr

verwendeten Kontrolldokumente

für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2

weiterverwendet werden.

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien

erlassen die zur Durchführung dieses

Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen regeln unter anderem

— die Organisation, das Verfahren und die Mittel

der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;

— die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;

— die Auswertung und Aufbewahrung des Originals

und der Durchschrift des Fahrtenblattes;

— die Bestimmung der zuständigen Behörden

nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der

Stellen nach Artikel 6;

— die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten

gegebenenfalls anzubringenden

Sichtvermerke.

(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen

werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz

der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das

die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien

achten darauf, daß die Verkehrsunternehmer

die Bestimmungen dieses Übereinkommens

befolgen.

(2) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen,

die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer

mit Niederlassung im Gebiet einer

anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie

gegebenenfalls über deren Ahndung.

Artikel 15

Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung,

wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen,

die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien

bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien

geschlossen werden können, eine liberalere

Behandlung vorsehen. Für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft sind unter „Abkommen

oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei

oder mehr Vertragsparteien bestehen", die von den

Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen

Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.

Artikel 16

(1) Läßt die Durchführung dieses Übereinkommens

oder der nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen

es als erforderlich erscheinen, so kann jede

Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der

Vertragsparteien beantragen, um die aufgeworfenen

Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen

Lösungen gemeinsam zu prüfen.

(2) Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen

Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen

hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen.

(3) Die Anträge auf Einberufung einer Tagung

nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT

zu richten.

(4) Das Sekretariat der CEMT verständigt die

anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem

Antrag nach Absatz 1 ; wird der Antrag auf Einberufung

nicht binnen vier Wochen zurückgezogen,

so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser

Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen

mit dem seit der letzten Plenartagung

amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese

Zusammenkunft so bald wie möglich ein.

Artikel 17

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens durch Notifikation

an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat

der CEMT erklären, daß sie sich durch Artikel

5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens

nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die

anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2

Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die

einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann

jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien

über das Sekretariat der CEMT

zurückgezogen werden.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung

oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien

gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs-

oder Ratifikationsurkunden werden von

den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT

hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung

oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien,

zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

gehören muß, am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung

der fünften Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde

folgt.

(3) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen

nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2

genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen

am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder

Ratifikationsurkunde durch die betreffende

Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.

(4) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III

dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach

dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach

Absatz 2 oder 3 anzuwenden.

Artikel 19

(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang

nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft

gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation

an das Sekretariat der CEMT die Einberufung

einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens

beantragen. Das Sekretariat verständigt

die anderen Vertragsparteien unverzüglich von

dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz

im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung

amtierenden Vorsitzenden fest und beruft

diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den

Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2

entsprechend.

(2) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer

zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision

des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten

der Revision gilt Artikel 18.

Artikel 20

(1) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer

von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

für sich unter Einhaltung einer einjährigen

Kündigungsfrist zum 1. Jänner durch gleichzeitige

Notifikation an die anderen Vertragsparteien über

das Sekretariat der CEMT kündigen. Das Übereinkommen

kann jedoch während der ersten vier

Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach

Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden.

(3) Sofern dieses Übereinkommen nicht durch

fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, gekündigt

wird, verlängert sich seine Geltungsdauer nach

Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf

Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in

französischer Sprache abgefaßt, wobei dieser Wortlaut

verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats

der CEMT hinterlegt; dieses übermittelt jeder

Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin, am 26. Mai 1982

Anlage

(Grünes Papier — Abmessungen DIN A4 = 29,7 x 21 cm)

(Grünes Papier — Abmessungen DIN A4 = 29,7 x 21 cm)

(Deckblatt des Heftes — Vorderseite)

(Fahrtenblatt - Rückseite)

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES RATES DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH,

DER REGIERUNG VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK

FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES

NORWEGEN,

DER REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK,

DER REGIERUNG VON SCHWEDEN,

DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TÜRKEI,

versammelt in Dublin am 26. Mai 1985

zur Unterzeichnung des Übereinkommens über

die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

(ASOR),

haben bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

folgende Erklärungen zustimmend zur

Kenntnis genommen

1. Erklärung der Vertragsparteien über die

Anwendung des Übereinkommens;

2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zu Artikel 5 des Übereinkommens;

3. Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter

des Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Dublin am 26. Mai 1985

FÜR DEN RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

Herman De Croo,

M. G. Contogeorgis;

FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

Karl Lausecker;

FÜR DIE REGIERUNG VON SPANIEN

Emilio Pan de Soraluce;

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK

FINNLAND

Jarmo Wahlströem;

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHES

NORWEGEN

Erik Ribu;

FÜR DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK

José Carlos Viana Baptista;

FÜR DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN

Nils Erik Bramsvik;

FÜR DEN SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT

Léon Schlumpf;

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK

TÜRKEI

Mustafa A. Aysan.

ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden,

daß die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens

vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen

nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet

werden können, die die Bestimmungen des

Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des

im internationalen Straßenverkehr beschäftigten

Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder

gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen

auf den durch das vorliegende Übereinkommen

geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.

Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten

Gründen Maßnahmen zur Nichtanwendung oder

Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens

vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen

erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen

Erlaß solcher Maßnahmen die betroffene Vertragspartei

zu konsultieren.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

ZU ARTIKEL 5

DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt

zu Artikel 5 des Übereinkommens, daß die vorgesehenen

Liberalisierungsmaßnahmen für Leereinfahrten

eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen

Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen

aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in

das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in

der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in

das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat

dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete

Fahrzeug zugelassen ist.

ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

ZUM EVOLUTIVCHARAKTER DES ÜBEREINKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, daß sich die Liberalisierungsmaßnahmen

nach Artikel 5 des Übereinkommens

in die angestrebte Entwicklung der

grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern

und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr

einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung

dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen

dieses Übereinkommens sowie in jenem der

bilateralen Abkommen werden sie sich unter

Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der

Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte

bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen

Erfahrungen das Ausmaß dieser Liberalisierung zu

erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien,

daß sie dafür sorgen werden, das Verfahren

zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in

Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten

Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. März 1986 beim Sekretariat der Europäischen Verkehrsministerkonferenz hinterlegt;

das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Juni 1986 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Verkehrsministerkonferenz haben folgende

weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt

Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und die Europäischen Gemeinschaften.

Portugal, Spanien und die Türkei haben anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärt,

daß sie sich durch Art. 5 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens als nicht gebunden betrachten.

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