17. Verordnung: Lehrpläne der Pädagogischen Akademie; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 120, wird verordnet
Für die Pädagogischen Akademien wird der in
der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der
Lehrpläne für Religionspädagogik und für den
Zusätzlichen Fachgegenstand Religion) erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten
Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht.
Artikel III
§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1.
und 2. Semesters mit Beginn des Schuljahres
1985/86, des 3. und 4. Semesters mit Beginn des
Schuljahres 1986/87 und des 5. und 6. Semesters
mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen
Akademien und die Festsetzung der
Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände,
BGBl. Nr. 589/1976, außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne
für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen
Fachgegenstand Religion wurden von den betreffenden
Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 324/1975, bekanntgemacht.