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17_1986 AT

17. Verordnung: Lehrpläne der Pädagogischen Akademie; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Lehrpläne der Pädagogischen Akademie; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 120, wird verordnet

Für die Pädagogischen Akademien wird der in

der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der

Lehrpläne für Religionspädagogik und für den

Zusätzlichen Fachgegenstand Religion) erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten

Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht.

Artikel III

§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1.

und 2. Semesters mit Beginn des Schuljahres

1985/86, des 3. und 4. Semesters mit Beginn des

Schuljahres 1986/87 und des 5. und 6. Semesters

mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen

Akademien und die Festsetzung der

Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände,

BGBl. Nr. 589/1976, außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne

für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen

Fachgegenstand Religion wurden von den betreffenden

Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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