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17_1983 AT

17. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977, 143/1980 und

367/1982 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 26. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 82, über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in

der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission

in der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe den Fachvorstand

sowie für Prüfungskandidaten der Prüfungsgebiete

„Betriebsküchenführung" und „Servierkundliche

Betriebspraxis" den Lehrer, der den Pflichtgegenstand

„Küchenführung und Servierkunde" zuletzt

unterrichtet hat, sowie für Prüfungskandidaten des

Prüfungsgebietes „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis"

den Lehrer, der den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche

Betriebsorganisation" zuletzt unterrichtet

hat, zu bestellen."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"

hat die Pflichtgegenstände „Küchenführung

und Servierkunde" und „Hauswirtschaftliche

Betriebsorganisation" zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche

Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände

„Küchenführung und Servierkunde" und „Hauswirtschaftliche

Betriebsorganisation" zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche

Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände „Haushaltstechnik"

und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"

zu umfassen."

3. Im § 7 Abs. 1 hat der vierte Satz zu lauten

„Ferner hat der Prüfungskandidat für den vom

Prüfer ausgewählten Vorschlag eine Mengenzusammenstellung,

eine Anforderung für Materialbestellung,

eine Materialpreis- und Nährwertberechnung

und einen Organisationsplan auszuarbeiten

sowie die Anzahl der benötigten Mitarbeiter anzugeben."

4. § 8 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Betriebsküchenführung" hat der Prüfer für dieses

Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem Lehrer des

Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"

mit Zustimmung des Schulleiters zu

bestimmen.

(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem

Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche

Betriebsorganisation" mit Zustimmung des

Schulleiters zu bestimmen.

(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet

„Hauswirtschaftliche Betriebspraxis" hat der Prüfer

für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit

dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Haushaltstechnik"

mit Zustimmung des Schulleiters zu

bestimmen."

5. § 9 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten

„(6) In jedem Prüfungsgebiet ist dem Prüfungskandidaten

am Beginn des der praktischen Klausurarbeit

vorausgehenden Unterrichtstages eine Kopie

oder eine Durchschrift der schriftlichen Klausurarbeit,

in der die Fehler deutlich gekennzeichnet sind,

zu übergeben.

(7) Für die Vorbereitung und Durchführung der

praktischen Klausurarbeiten sind dem Prüfungskandidaten

andere Schüler zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger

Betriebsküchenausbildung stehen oder

diese abgeschlossen haben.

(8) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Betriebsküchenführung" ist an einem Schultag

in zwei Teilen durchzuführen. Der erste Teil,

der die Erstellung der Menüvorschläge beinhaltet,

hat eine Stunde zu umfassen, zu Beginn des zweiten

Teiles hat der Prüfer das von ihm ausgewählte

Menü dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben,

wobei der zweite Teil spätestens um 13.00 Uhr zu

beginnen hat."

6. Im § 10 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Bei der Beurteilung der praktischen Arbeit sind

insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich

Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung der

Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1983 in

Kraft.

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