17. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977, 143/1980 und
367/1982 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 26. Jänner 1976, BGBl.
Nr. 82, über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in
der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission
in der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe den Fachvorstand
sowie für Prüfungskandidaten der Prüfungsgebiete
„Betriebsküchenführung" und „Servierkundliche
Betriebspraxis" den Lehrer, der den Pflichtgegenstand
„Küchenführung und Servierkunde" zuletzt
unterrichtet hat, sowie für Prüfungskandidaten des
Prüfungsgebietes „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis"
den Lehrer, der den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche
Betriebsorganisation" zuletzt unterrichtet
hat, zu bestellen."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Betriebsküchenführung"
hat die Pflichtgegenstände „Küchenführung
und Servierkunde" und „Hauswirtschaftliche
Betriebsorganisation" zu umfassen.
(2) Das Prüfungsgebiet „Servierkundliche
Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände
„Küchenführung und Servierkunde" und „Hauswirtschaftliche
Betriebsorganisation" zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Hauswirtschaftliche
Betriebspraxis" hat die Pflichtgegenstände „Haushaltstechnik"
und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"
zu umfassen."
3. Im § 7 Abs. 1 hat der vierte Satz zu lauten
„Ferner hat der Prüfungskandidat für den vom
Prüfer ausgewählten Vorschlag eine Mengenzusammenstellung,
eine Anforderung für Materialbestellung,
eine Materialpreis- und Nährwertberechnung
und einen Organisationsplan auszuarbeiten
sowie die Anzahl der benötigten Mitarbeiter anzugeben."
4. § 8 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Betriebsküchenführung" hat der Prüfer für dieses
Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem Lehrer des
Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"
mit Zustimmung des Schulleiters zu
bestimmen.
(2) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Servierkundliche Betriebspraxis" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit dem
Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche
Betriebsorganisation" mit Zustimmung des
Schulleiters zu bestimmen.
(3) Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Hauswirtschaftliche Betriebspraxis" hat der Prüfer
für dieses Prüfungsgebiet nach Beratung mit
dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Haushaltstechnik"
mit Zustimmung des Schulleiters zu
bestimmen."
5. § 9 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten
„(6) In jedem Prüfungsgebiet ist dem Prüfungskandidaten
am Beginn des der praktischen Klausurarbeit
vorausgehenden Unterrichtstages eine Kopie
oder eine Durchschrift der schriftlichen Klausurarbeit,
in der die Fehler deutlich gekennzeichnet sind,
zu übergeben.
(7) Für die Vorbereitung und Durchführung der
praktischen Klausurarbeiten sind dem Prüfungskandidaten
andere Schüler zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger
Betriebsküchenausbildung stehen oder
diese abgeschlossen haben.
(8) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Betriebsküchenführung" ist an einem Schultag
in zwei Teilen durchzuführen. Der erste Teil,
der die Erstellung der Menüvorschläge beinhaltet,
hat eine Stunde zu umfassen, zu Beginn des zweiten
Teiles hat der Prüfer das von ihm ausgewählte
Menü dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben,
wobei der zweite Teil spätestens um 13.00 Uhr zu
beginnen hat."
6. Im § 10 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Bei der Beurteilung der praktischen Arbeit sind
insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich
Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung der
Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1983 in
Kraft.