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17_1982 AT

17. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung

der 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 562/1979, wird verordnet

§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und

der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH

der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten

länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG

1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß

der Verlängerung darf die Differenz zwischen der

im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen

Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße

Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben

erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des

Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten

nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit

zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen

Abfahrt von diesem Ort, wobei im

Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde

zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten

Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als

Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße

Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben

am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.

Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung

der Wochendienstzeit im Sinne des

Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des

Bediensteten liegt.

(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort

nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet,

sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig

vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.

(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten

Bedienstetengruppen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine günstigere als die sich

aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit

auswärtiger Wendezeiten auf die im § 48

Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit

besteht, bleibt diese Regelung in Geltung.

§ 2. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten

und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst

auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,

die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes

anfallenden, nach Abs. 3 nicht voll als Dienstzeit

anzurechnenden Wendezeiten länger ist als die im

§ 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft

in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses)

und der dienstplanmäßigen Abfahrt von

diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens sechs

Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die

ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter

Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt

nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer

Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit

anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf die

im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene

Wochendienstzeit anzurechnenden Wendezeiten

darf sechs Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Dienststelle des Bediensteten liegt.

§ 3. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des

Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und

Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten

umfaßt 46 Stunden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1982

in Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799,

treten mit Ablauf des 22. Mai 1982 außer Kraft.

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