17. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung
der 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 562/1979, wird verordnet
§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und
der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH
der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten
länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG
1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß
der Verlängerung darf die Differenz zwischen der
im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen
Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße
Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben
erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des
Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten
nicht überschreiten.
(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit
zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen
Abfahrt von diesem Ort, wobei im
Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde
zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten
Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als
Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße
Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben
am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten
nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.
Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung
der Wochendienstzeit im Sinne des
Abs. 1 außer Betracht.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des
Bediensteten liegt.
(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort
nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet,
sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig
vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.
(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten
Bedienstetengruppen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine günstigere als die sich
aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit
auswärtiger Wendezeiten auf die im § 48
Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit
besteht, bleibt diese Regelung in Geltung.
§ 2. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten
und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst
auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,
die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes
anfallenden, nach Abs. 3 nicht voll als Dienstzeit
anzurechnenden Wendezeiten länger ist als die im
§ 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit.
(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft
in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses)
und der dienstplanmäßigen Abfahrt von
diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens sechs
Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die
ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter
Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt
nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer
Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit
anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf die
im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene
Wochendienstzeit anzurechnenden Wendezeiten
darf sechs Wochenstunden nicht überschreiten.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Dienststelle des Bediensteten liegt.
§ 3. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des
Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und
Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten
umfaßt 46 Stunden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1982
in Kraft.
(2) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799,
treten mit Ablauf des 22. Mai 1982 außer Kraft.