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17. Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

I. Käse

1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich,

die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte

Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

zu binden. Diese Quoten werden gemäß der

Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural

Adjustment Act" 1933 in Übereinstimmung

mit der GATT-Ausnahmegenehmigung

1955 festgesetzt.

2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich,

ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen

— die im Anhang I angeführten Käse unterliegen

keiner Quotenregelung,

— die anderen Käse können innerhalb der festgesetzten

Quoten ungehindert eingeführt

werden.

3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten

Käsequoten im Rahmen des Quotensystems

beträgt mindestens 7850 metrische Tonnen. Die

Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen

Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden

Vereinbarung angeführt. Die USA

erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen

zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung

der Quoten ermöglicht wird. Für den

Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist,

die zugeteilte. Jahresquote zu erfüllen, sind die

USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung

des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres

vorzunehmen, sodaß die US-Importeure

und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden,

ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen.

4. Österreich erklärt sich bereit, keine Erstattungen

oder sonstige staatliche Zuschüsse in

solcher Weise zu leisten, daß dadurch der Preis

von Käse österreichischen Ursprungs unter dem

Preis von vergleichbarem US-Inlandskäse auf

Großhandelsstufe zu liegen kommt. Derartige

staatliche Zuschüsse, die mit dieser Verpflichtung

nicht vereinbar sind, würden Gegenmaßnahmen

der USA zur Folge haben.

II. Österreichische Zugeständnisse an die

USA bei Zöllen und nicht-tariflichen Maßnahmen

1. Als Gegenleistung für die Zusage der USA

betreffend die Sicherung des Markt2utrittes für

österreichischen Käse, gewährt Österreich

a) die im Anhang III angeführten Zugeständnisse,

b) eine Quote für frisches oder gekühltes, erstklassiges,

zur Verwendung in der Hotellerie

und Gastronomie bestimmtes, Rindfleisch

in Teilstücken (ex 02.01 B 1 des Österreichischen

Zolltarifs) gemäß der im Anhang IV

enthaltenen Begriffsbestimmung.

Diese Quote beträgt im ersten Kontingentjahr

300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von

acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht.

Diese Zugeständnisse werden Bestandteil der

GATT-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs

sein. Sie werden mit „C" gekennzeichnet und

sind von der Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung

des Zutrittes österreichischer Käse auf

dem US-Markt abhängig. Im Falle einer Änderung

dieses Einfuhrregimes zum Nachteil Österreichs

können diese Zugeständnisse ohne Anrufung des

Verfahrens nach Artikel XXVIII geändert oder

zurückgenommen werden.

2. Diese Quote kann dem saisonalen Bedarf

entsprechend in Teilen vergeben werden.

Folgende Teilstücke, die mit der Begriffsbestimmung

im Anhang IV übereinstimmen, sind

Gegenstand dieser Regelung

— portionierte Steaks,

— Lungenbraten (in Einzelpackungen mit einem

Gewicht von 1,50 kg oder mehr, ohne Fett

und ohne Seitenmuskeln).

3. Jede Sendung muß von einem Ursprungszeugnis

begleitet sein. Diese vom US-Landwirtschaftsministerium

ausgestellten Zeugnisse müssen

den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung

zum freien Verkehr vorgelegt werden.

Dieses Zeugnis hat überdies folgende Erklärung

zu enthalten

„Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung

und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung

für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in

der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979

zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten

enthalten sind."

Jede Sendung muß von den USA unmittelbar

nach Österreich versandt werden.

4. Beide Parteien stimmen überein, daß die

Möglichkeiten Österreichs, Rindfleisch einzuführen,

von seiner Rindfleisch- und Lebendrinderausfuhr

abhängig sind. Österreich kann daher in

kritischen Situationen, wenn seine eigenen Aus-

fuhren von Rindfleisch und Lebendvieh durch

Maßnahmen anderer Länder in einem wesentlichen

Umfang eingeschränkt oder überhaupt unmöglich

gemacht werden, die Eröffnung der Jahresquote

für erstklassiges Rindfleisch oder eines Teiles

davon aufschieben oder gän2lich aussetzen.

In solchen Fällen wird Österreich die USA

davon in Kenntnis setzen und vor den beabsichtigten

Maßnahmen in bilaterale Konsultationen

eintreten. Beide Parteien werden bestrebt sein,

innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um

Konsultationen zu einem Einvernehmen zu gelangen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen

eine solche Verzögerung nicht wieder gutzumachende

Schädigungen verursachen würde,

kann Österreich die oben erwähnten Maßnahmen

bereits vor den Konsultationen vorläufig in

Kraft setzen.

III.

Die Anhänge hiezu stellen einen integrierenden

Bestandteil dieser Vereinbarung dar.

Für die Delegation der

Vereinigten Staaten von Amerika

Alonzo McDonald

Genf, 12. April 1979

Für die Delegation Österreichs

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Wien, 17. Oktober 1979

Anhang I

Gemäß der Vereinbarung unterliegen die Käsesorten,

die in die nachfolgenden Zollpositionen

des US-Zolltarifes fallen, keiner Quotenregelung

Die nachfolgende, nicht alle Arten umfassende

Liste dient bloß zur Erläuterung. Eine administrative

Zusammenarbeit im Falle von Schwierigkeiten

bei der Einreihung dieser Käse sollte auf

technischer Ebene eingerichtet werden

Anhang II

Käsequoten

Österreich

Anhang III

Anhang IV

Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch

1. Lungenbraten (in Einzelpackungen, die

1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne

Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von

Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen

A. Mindestfettabdeckung, weiß, außen, über

dem Musculus longissimus dorsi an der

12. Rippe, von 0,4 bis 0,9 Zoll.

B. Gewicht des Schlachtkörpers 600 bis 850

Pfund.

C. Mindestquerschnitt des Musculus longissimus

dorsi an der 12. Rippe — 9 Quadratzoll.

D. Höchstalter — 30 Monate. Die Schlachtkörper

dürfen keine sichtbare Verknöcherung

der Knorpelenden an den Spitzen der

Dornfortsätze des ersten bis elften Brustwirbels

aufweisen.

E. Minimum an intramuskulärem Fett im

mageren Fleisch des Musculus longissimus

dorsi an der 12. Rippe (mäßig bzw. mit

einem Fettgehalt im mageren Fleisch von

mindestens 6,0 auf Basis des feuchten Gewebes

im Musculus longissimus dorsi).

ANMERKUNG: Das bezieht sich nicht

auf andere Muskel der Schlachtkörper.

F. Farbe: Das magere Fleisch muß eine helle,

kirschrote Farbe beim Zerteilen des Schlachtkörpers

haben.

G. Frische gekühlte Schlachtkörper oder Teilstücke

müssen (im Inneren des Musculus

longissimus dorsi) bei der Verpackung zur

Versendung eine Temperatur von weniger

als 4° C haben

oder

2. Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern,

mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch

mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene

Kraftfuttermittelmenge erhielten, die

zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen

täglichen Futteraufnahme von mindestens

20 Pfund.

Erläuterung

A. Schlachtkörper oder Teilstücke die gemäß

den US-Qualitätsklassen „Prime" oder

„Choice" klassifiziert oder bestätigt wurden,

werden ohne weiteres Zeugnis als der

Definition 1 oder 2 entsprechend angesehen

werden. Für den Fall der Änderung der

US-Qualitätsklassen werden bilaterale Konsultationen

zwischen den zuständigen Behörden

der betreffenden Regierungen stattfinden.

B. Bei Anwendung der Definition 2 bestätigen

die Regierungen der Exportstaaten den

Regierungen der Importstaaten die Tatsache,

daß die Rinder höchstens 30 Monate

alt sind und durch mindestens 100 Tage

eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge

erhielten, die zumindest

70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen

täglichen Futteraufnahme von

mindestens 20 Pfund.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; die nicht-tariflichen Zugeständnisse der Vereinbarung sind nach

Rücknahme des österreichischen Ratifikationsvorbehaltes am 1. Jänner 19S0 in Kraft getreten, die

Zollzugeständnisse treten gemäß dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(BGBl. Nr. 16/1980) ab 1. Juli 1980 stufenweise in Kraft.

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