17. Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
I. Käse
1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich,
die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte
Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT)
zu binden. Diese Quoten werden gemäß der
Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural
Adjustment Act" 1933 in Übereinstimmung
mit der GATT-Ausnahmegenehmigung
1955 festgesetzt.
2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich,
ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen
— die im Anhang I angeführten Käse unterliegen
keiner Quotenregelung,
— die anderen Käse können innerhalb der festgesetzten
Quoten ungehindert eingeführt
werden.
3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten
Käsequoten im Rahmen des Quotensystems
beträgt mindestens 7850 metrische Tonnen. Die
Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen
Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden
Vereinbarung angeführt. Die USA
erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen
zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung
der Quoten ermöglicht wird. Für den
Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist,
die zugeteilte. Jahresquote zu erfüllen, sind die
USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung
des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres
vorzunehmen, sodaß die US-Importeure
und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden,
ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen.
4. Österreich erklärt sich bereit, keine Erstattungen
oder sonstige staatliche Zuschüsse in
solcher Weise zu leisten, daß dadurch der Preis
von Käse österreichischen Ursprungs unter dem
Preis von vergleichbarem US-Inlandskäse auf
Großhandelsstufe zu liegen kommt. Derartige
staatliche Zuschüsse, die mit dieser Verpflichtung
nicht vereinbar sind, würden Gegenmaßnahmen
der USA zur Folge haben.
II. Österreichische Zugeständnisse an die
USA bei Zöllen und nicht-tariflichen Maßnahmen
1. Als Gegenleistung für die Zusage der USA
betreffend die Sicherung des Markt2utrittes für
österreichischen Käse, gewährt Österreich
a) die im Anhang III angeführten Zugeständnisse,
b) eine Quote für frisches oder gekühltes, erstklassiges,
zur Verwendung in der Hotellerie
und Gastronomie bestimmtes, Rindfleisch
in Teilstücken (ex 02.01 B 1 des Österreichischen
Zolltarifs) gemäß der im Anhang IV
enthaltenen Begriffsbestimmung.
Diese Quote beträgt im ersten Kontingentjahr
300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von
acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht.
Diese Zugeständnisse werden Bestandteil der
GATT-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs
sein. Sie werden mit „C" gekennzeichnet und
sind von der Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung
des Zutrittes österreichischer Käse auf
dem US-Markt abhängig. Im Falle einer Änderung
dieses Einfuhrregimes zum Nachteil Österreichs
können diese Zugeständnisse ohne Anrufung des
Verfahrens nach Artikel XXVIII geändert oder
zurückgenommen werden.
2. Diese Quote kann dem saisonalen Bedarf
entsprechend in Teilen vergeben werden.
Folgende Teilstücke, die mit der Begriffsbestimmung
im Anhang IV übereinstimmen, sind
Gegenstand dieser Regelung
— portionierte Steaks,
— Lungenbraten (in Einzelpackungen mit einem
Gewicht von 1,50 kg oder mehr, ohne Fett
und ohne Seitenmuskeln).
3. Jede Sendung muß von einem Ursprungszeugnis
begleitet sein. Diese vom US-Landwirtschaftsministerium
ausgestellten Zeugnisse müssen
den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung
zum freien Verkehr vorgelegt werden.
Dieses Zeugnis hat überdies folgende Erklärung
zu enthalten
„Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung
und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung
für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in
der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979
zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten
enthalten sind."
Jede Sendung muß von den USA unmittelbar
nach Österreich versandt werden.
4. Beide Parteien stimmen überein, daß die
Möglichkeiten Österreichs, Rindfleisch einzuführen,
von seiner Rindfleisch- und Lebendrinderausfuhr
abhängig sind. Österreich kann daher in
kritischen Situationen, wenn seine eigenen Aus-
fuhren von Rindfleisch und Lebendvieh durch
Maßnahmen anderer Länder in einem wesentlichen
Umfang eingeschränkt oder überhaupt unmöglich
gemacht werden, die Eröffnung der Jahresquote
für erstklassiges Rindfleisch oder eines Teiles
davon aufschieben oder gän2lich aussetzen.
In solchen Fällen wird Österreich die USA
davon in Kenntnis setzen und vor den beabsichtigten
Maßnahmen in bilaterale Konsultationen
eintreten. Beide Parteien werden bestrebt sein,
innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um
Konsultationen zu einem Einvernehmen zu gelangen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen
eine solche Verzögerung nicht wieder gutzumachende
Schädigungen verursachen würde,
kann Österreich die oben erwähnten Maßnahmen
bereits vor den Konsultationen vorläufig in
Kraft setzen.
III.
Die Anhänge hiezu stellen einen integrierenden
Bestandteil dieser Vereinbarung dar.
Für die Delegation der
Vereinigten Staaten von Amerika
Alonzo McDonald
Genf, 12. April 1979
Für die Delegation Österreichs
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Wien, 17. Oktober 1979
Anhang I
Gemäß der Vereinbarung unterliegen die Käsesorten,
die in die nachfolgenden Zollpositionen
des US-Zolltarifes fallen, keiner Quotenregelung
Die nachfolgende, nicht alle Arten umfassende
Liste dient bloß zur Erläuterung. Eine administrative
Zusammenarbeit im Falle von Schwierigkeiten
bei der Einreihung dieser Käse sollte auf
technischer Ebene eingerichtet werden
Anhang II
Käsequoten
Österreich
Anhang III
Anhang IV
Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch
1. Lungenbraten (in Einzelpackungen, die
1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne
Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von
Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen
A. Mindestfettabdeckung, weiß, außen, über
dem Musculus longissimus dorsi an der
12. Rippe, von 0,4 bis 0,9 Zoll.
B. Gewicht des Schlachtkörpers 600 bis 850
Pfund.
C. Mindestquerschnitt des Musculus longissimus
dorsi an der 12. Rippe — 9 Quadratzoll.
D. Höchstalter — 30 Monate. Die Schlachtkörper
dürfen keine sichtbare Verknöcherung
der Knorpelenden an den Spitzen der
Dornfortsätze des ersten bis elften Brustwirbels
aufweisen.
E. Minimum an intramuskulärem Fett im
mageren Fleisch des Musculus longissimus
dorsi an der 12. Rippe (mäßig bzw. mit
einem Fettgehalt im mageren Fleisch von
mindestens 6,0 auf Basis des feuchten Gewebes
im Musculus longissimus dorsi).
ANMERKUNG: Das bezieht sich nicht
auf andere Muskel der Schlachtkörper.
F. Farbe: Das magere Fleisch muß eine helle,
kirschrote Farbe beim Zerteilen des Schlachtkörpers
haben.
G. Frische gekühlte Schlachtkörper oder Teilstücke
müssen (im Inneren des Musculus
longissimus dorsi) bei der Verpackung zur
Versendung eine Temperatur von weniger
als 4° C haben
oder
2. Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern,
mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch
mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene
Kraftfuttermittelmenge erhielten, die
zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen
täglichen Futteraufnahme von mindestens
20 Pfund.
Erläuterung
A. Schlachtkörper oder Teilstücke die gemäß
den US-Qualitätsklassen „Prime" oder
„Choice" klassifiziert oder bestätigt wurden,
werden ohne weiteres Zeugnis als der
Definition 1 oder 2 entsprechend angesehen
werden. Für den Fall der Änderung der
US-Qualitätsklassen werden bilaterale Konsultationen
zwischen den zuständigen Behörden
der betreffenden Regierungen stattfinden.
B. Bei Anwendung der Definition 2 bestätigen
die Regierungen der Exportstaaten den
Regierungen der Importstaaten die Tatsache,
daß die Rinder höchstens 30 Monate
alt sind und durch mindestens 100 Tage
eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge
erhielten, die zumindest
70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen
täglichen Futteraufnahme von
mindestens 20 Pfund.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; die nicht-tariflichen Zugeständnisse der Vereinbarung sind nach
Rücknahme des österreichischen Ratifikationsvorbehaltes am 1. Jänner 19S0 in Kraft getreten, die
Zollzugeständnisse treten gemäß dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(BGBl. Nr. 16/1980) ab 1. Juli 1980 stufenweise in Kraft.