17. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien
wie folgt bestimmt
Die B 3 Donau Straße verläßt an der Kreuzung
Angerer Straße/Hermann-Bahr-Gasse mit der
Brünner Straße den bisherigen Verlauf, folgt der
B 7 Brünner Straße in Richtung stadtauswärts bis
etwa 100 m nach der Einbindung der Bahnsteggasse,
führt von dort auf einer neu herzustellenden
Straßentrasse durch das Gelände der Simmering-
Graz-Pauker Werke und bindet in der
Folge an der Kreuzung Voltagasse/Prager Straße
wieder in die bestehende Trasse der B 3 Donau
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden
Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, sowie
beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
neu herzustellenden Teil des vorangeführten
Straßenabschnittes Anwendung. Die Grenzen des
Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.