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17_1978 AT

17. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien

wie folgt bestimmt

Die B 3 Donau Straße verläßt an der Kreuzung

Angerer Straße/Hermann-Bahr-Gasse mit der

Brünner Straße den bisherigen Verlauf, folgt der

B 7 Brünner Straße in Richtung stadtauswärts bis

etwa 100 m nach der Einbindung der Bahnsteggasse,

führt von dort auf einer neu herzustellenden

Straßentrasse durch das Gelände der Simmering-

Graz-Pauker Werke und bindet in der

Folge an der Kreuzung Voltagasse/Prager Straße

wieder in die bestehende Trasse der B 3 Donau

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden

Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, sowie

beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

neu herzustellenden Teil des vorangeführten

Straßenabschnittes Anwendung. Die Grenzen des

Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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