17. Verordnung: Viehzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1977, 1978 und 1979 jeweils
eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung
und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist jeweils der 3. Dezember; die Zählung
ist als Vollerhebung durchzuführen.
(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
jeweils der 3. Juni, Stichtag für die Schweinezwischenzählungen
sind jeweils der 3. März,
der 3. Juni und der 3. September; die Erhebungen
sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen.
§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,
Gänsen und Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5
bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die
Tiere sind an deren Standort zu zählen.
§ 7. Die Erhebungen sind von der Gemeinde
in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungsformulare auszufüllen haben.
Die Gemeinde hat an Hand dieser Formulare die
Gemeindesumme zu bilden und auf das Gemeindeblatt
zu übertragen. Die Erhebungsformulare
und die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleiben bei der Gemeinde, welche diese
Unterlagen zwei Jahre hindurch aufzubewahren
hat.
§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum achten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen
Viehzählung deren Ergebnisse in eine
Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter und bei der Allgemeinen Viehzählung
die Bezirkslisten bis spätestens zum
zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 9. Den Gemeinden ist eine Abfindung der
ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen
Erhebungen des Jahres 1977 entstehenden Kosten
in der Höhe
a) von S 21,— bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
b) von S 14,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
c) von S 10,50 bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. März und 3. September
je Tierbesitzer zu gewähren. Die Beträge für die
Gemeindeabfindungen der Jahre 1978 und 1979
werden gesondert angeordnet.
§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf
den Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen in dateimäßiger Führung auch für
Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetz, Gemeindewasserversorgungsgesetze,
des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1976,
des Geflügelwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 135/
1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 785/1974, des Tierseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 141/1974, sowie des Bangseuchengesetzes,
BGBl. Nr. 115/1960, herangezogen
werden.