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17_1977 AT

17. Verordnung: Viehzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Viehzählungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1977, 1978 und 1979 jeweils

eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung

und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung

ist jeweils der 3. Dezember; die Zählung

ist als Vollerhebung durchzuführen.

(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist

jeweils der 3. Juni, Stichtag für die Schweinezwischenzählungen

sind jeweils der 3. März,

der 3. Juni und der 3. September; die Erhebungen

sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen.

§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,

Gänsen und Enten;

b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5

bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum

Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die

Tiere sind an deren Standort zu zählen.

§ 7. Die Erhebungen sind von der Gemeinde

in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

Erhebungsformulare auszufüllen haben.

Die Gemeinde hat an Hand dieser Formulare die

Gemeindesumme zu bilden und auf das Gemeindeblatt

zu übertragen. Die Erhebungsformulare

und die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleiben bei der Gemeinde, welche diese

Unterlagen zwei Jahre hindurch aufzubewahren

hat.

§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes bis spätestens zum achten

Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen

Viehzählung deren Ergebnisse in eine

Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter und bei der Allgemeinen Viehzählung

die Bezirkslisten bis spätestens zum

zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 9. Den Gemeinden ist eine Abfindung der

ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen

Erhebungen des Jahres 1977 entstehenden Kosten

in der Höhe

a) von S 21,— bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh,

b) von S 14,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. Juni,

c) von S 10,50 bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. März und 3. September

je Tierbesitzer zu gewähren. Die Beträge für die

Gemeindeabfindungen der Jahre 1978 und 1979

werden gesondert angeordnet.

§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf

den Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen in dateimäßiger Führung auch für

Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetz, Gemeindewasserversorgungsgesetze,

des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1976,

des Geflügelwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 135/

1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 785/1974, des Tierseuchengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 141/1974, sowie des Bangseuchengesetzes,

BGBl. Nr. 115/1960, herangezogen

werden.

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