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17_1976 AT

17. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1976

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 26. November

1975, BGBl. Nr. 613, für das

Kalenderjahr 1976 mit 1,115 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im

Bereiche des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr

1976 verbindlich.

Artikel II

Die Verordnung vom 19. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 44/1975, wird aufgehoben.

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