17. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 441/1972, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten
„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
(Organträger), einem unbeschränkt steuerpflichtigen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(Organträger) oder einer dem Anwendungsbereich
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
unterliegenden unbeschränkt steuerpflichtigen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Organträger)
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
derart untergeordnet ist, daß sie keinen
eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich,
ihren ganzen Gewinn an den Organträger
abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
über den Verlustabzug auf Verluste,
die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten
des Ergebnisabführungsvertrages entstanden
sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale
für eine Organschaft müssen ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben
sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß, wenn die Organgesellschaft eine dem
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973
unterliegende unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft ist."
2. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,
ein unbeschränkt steuerpflichtiger
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine
dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
1973 unterliegende unbeschränkt steuerpflichtige
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nachweislich
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für
die Ermittlung des Einkommens maßgebenden
Schlußstichtag ununterbrochen an dem Grund- oder
Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft in Form von Aktien
oder Anteilen mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung
entfallenden Gewinnanteile jeder Art
außer Ansatz. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/
1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende
Beteiligungen von unbeschränkt steuerpflichtigen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
1973 unterliegen, an ebensolchen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften."
3. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung
Abs. 9; als Abs. 8 wird neu eingefügt
„(8) Die vorstehenden Bestimmungen der
Abs. 1 bis 7 gelten nicht für die dem Anwendungsbereich
der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften."
Artikel II
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 442/1972, wird wie folgt geändert
1. Der letzte Satz des § 7 2. 1 hat zu lauten
„Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden
80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,
so ist auf Antrag insoweit von einer
Hinzurechnung abzusehen;"
2. Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten
„(4) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden
80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,
so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung
abzusehen."
3. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten
„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3
bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen
von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972 mit Ausnahme von Ruhe- und
Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des
§ 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen
im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von
Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 4 des
Einkommensteuergesetzes 1972."
Artikel III
Die Abs; 1 und 2 des § 63 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1972, haben zu
lauten
„(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, ein
inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
oder eine inländische, dem Anwendungsbereich
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,
das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht,
ununterbrochen an dem Grund- oder
Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft
in Form von Aktien oder Anteilen
mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,
so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen
Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch
nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht,
die den im ersten Satz genannten juristischen
Personen ununterbrochen seit mindestens
zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag
gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital
nicht vorhanden, so ist die Beteiligung
an dem Vermögen maßgebend. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende
Beteiligungen von inländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Anwendungsbereich
der Gewerbeordnung 1973
unterliegen, an ebensolchen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(2) Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres
eine gemäß Abs. 1 begünstigte Schachtelbeteiligung
dadurch, daß eine inländische Kapitalgesellschaft,
ein inländischer Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit oder eine inländische, dem
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973
unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
als Ersterwerber auf Grund einer Kapitalerhöhung
neu ausgegebene Aktien oder Anteile
der inländischen Kapitalgesellschaft, an deren
Grund- oder Stammkapital die Beteiligung besteht,
übernimmt, so kann die Schachtelbegünstigung
auch für die erworbenen neuen Aktien
oder Anteile ohne Rücksicht auf die zeitliche
Voraussetzung des Abs. 1 zweiter Satz insoweit
in Anspruch genommen werden, als der Nominalwert
der erworbenen neuen Aktien oder Anteile
den Vomhundertsatz nicht übersteigt, mit dem
die erwerbende inländische Kapitalgesellschaft, der
inländische Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
oder die inländische, dem Anwendungsbereich,
der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft zu Beginn
des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen
Wirtschaftsjahres am Grund- oder Stammkapital
der die neuen Aktien oder Anteile ausgebenden
inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war."
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I und des
Art. II Z. 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig
auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1974 liegen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.