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17. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 441/1972, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten

„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls

unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

(Organträger), einem unbeschränkt steuerpflichtigen

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

(Organträger) oder einer dem Anwendungsbereich

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

unterliegenden unbeschränkt steuerpflichtigen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Organträger)

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen

Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch

derart untergeordnet ist, daß sie keinen

eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich,

ihren ganzen Gewinn an den Organträger

abzuführen, so ist das Einkommen der

Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.

Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

über den Verlustabzug auf Verluste,

die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten

des Ergebnisabführungsvertrages entstanden

sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale

für eine Organschaft müssen ab dem Beginn des

Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben

sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

sinngemäß, wenn die Organgesellschaft eine dem

Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973

unterliegende unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft ist."

2. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,

ein unbeschränkt steuerpflichtiger

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine

dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung

1973 unterliegende unbeschränkt steuerpflichtige

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nachweislich

seit mindestens zwölf Monaten vor dem für

die Ermittlung des Einkommens maßgebenden

Schlußstichtag ununterbrochen an dem Grund- oder

Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen

Kapitalgesellschaft in Form von Aktien

oder Anteilen mindestens zu einem Viertel

unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung

entfallenden Gewinnanteile jeder Art

außer Ansatz. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/

1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende

Beteiligungen von unbeschränkt steuerpflichtigen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung

1973 unterliegen, an ebensolchen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften."

3. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung

Abs. 9; als Abs. 8 wird neu eingefügt

„(8) Die vorstehenden Bestimmungen der

Abs. 1 bis 7 gelten nicht für die dem Anwendungsbereich

der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften."

Artikel II

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 442/1972, wird wie folgt geändert

1. Der letzte Satz des § 7 2. 1 hat zu lauten

„Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden

80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,

so ist auf Antrag insoweit von einer

Hinzurechnung abzusehen;"

2. Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten

„(4) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden

80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke,

so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung

abzusehen."

3. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten

„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3

bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen

von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im

Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972 mit Ausnahme von Ruhe- und

Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des

§ 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen

im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von

Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 4 des

Einkommensteuergesetzes 1972."

Artikel III

Die Abs; 1 und 2 des § 63 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1972, haben zu

lauten

„(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, ein

inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

oder eine inländische, dem Anwendungsbereich

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,

das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht,

ununterbrochen an dem Grund- oder

Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft

in Form von Aktien oder Anteilen

mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,

so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen

Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch

nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht,

die den im ersten Satz genannten juristischen

Personen ununterbrochen seit mindestens

zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag

gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital

nicht vorhanden, so ist die Beteiligung

an dem Vermögen maßgebend. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende

Beteiligungen von inländischen Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Anwendungsbereich

der Gewerbeordnung 1973

unterliegen, an ebensolchen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

(2) Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres

eine gemäß Abs. 1 begünstigte Schachtelbeteiligung

dadurch, daß eine inländische Kapitalgesellschaft,

ein inländischer Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit oder eine inländische, dem

Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973

unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

als Ersterwerber auf Grund einer Kapitalerhöhung

neu ausgegebene Aktien oder Anteile

der inländischen Kapitalgesellschaft, an deren

Grund- oder Stammkapital die Beteiligung besteht,

übernimmt, so kann die Schachtelbegünstigung

auch für die erworbenen neuen Aktien

oder Anteile ohne Rücksicht auf die zeitliche

Voraussetzung des Abs. 1 zweiter Satz insoweit

in Anspruch genommen werden, als der Nominalwert

der erworbenen neuen Aktien oder Anteile

den Vomhundertsatz nicht übersteigt, mit dem

die erwerbende inländische Kapitalgesellschaft, der

inländische Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

oder die inländische, dem Anwendungsbereich,

der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft zu Beginn

des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen

Wirtschaftsjahres am Grund- oder Stammkapital

der die neuen Aktien oder Anteile ausgebenden

inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war."

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des Art. I und des

Art. II Z. 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.

Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig

auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1974 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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