Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
17_1970 AT

17. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

der Beamten der nachstehend angeführten

Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen

Hochschule für Welthandel,

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Linz,

Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien,

Hochschuldokumentation Wien.

Überdies die Dienstbeurteilung der Beamten

an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

Wien sowie am

Ost-Südost-Europa-Institut Wien.

§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

der Beamten der Bundesanstalt für

Leibeserziehung Graz, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen

Universität Salzburg,

Bundesanstalt für Leibeserziehung Innsbruck.

§ 4. Der bei der Technischen Hochschule Graz

errichteten Dienstbeurteilungskommission wird

die Dienstbeurteilung der Beamten der Montanistischen

Hochschule Leoben, soweit sie nicht

unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen.

§ 5. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich

errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der

nachstehend angeführten Dienststellen und

Dienstbereiche des Bundesministeriums für Unterricht,

soweit sie nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8

der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen

Landesschulrat für Burgenland und der diesem

unterstehenden Dienststellen,

Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

Pädagogische Akademien des Bundes,

Bundesheime und Sporteinrichtungen,

Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.

§ 6. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich

errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates

für Salzburg und der diesem unterstehenden

Dienststellen, soweit sie nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen.

§ 7. Der beim Landesschulrat für Tirol errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates

für Vorarlberg und der diesem unterstehenden

Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

§ 8. Der beim Landesschulrat für Steiermark

errichteten Dienstbeurteilungskommission wird

die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie

nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen

Landesschulrat für Kärnten und der diesem

unterstehenden Dienststellen,

Peter Rosegger-Bundesheim in Krieglach.

§ 9. Der beim Kunsthistorischen Museum in

Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen und Dienstbereiche

des Bundesministeriums für Unterricht,

soweit sie nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der

Dienstpragmatik fallen, zugewiesen

Akademie der bildenden Künste Wien,

Kunstakademien,

Hofmusikkapelle,

Graphische Sammlung Albertina in Wien,

Österreichische Galerie in Wien,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst

in Wien,

Museum des 20. Jahrhunderts in Wien,

Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild und

Bildungsfilm in Wien.

§ 10. Der beim Naturhistorischen Museum in

Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie

nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen

Österreichisches Museum für Volkskunde in

Wien,

Museum für Völkerkunde in Wien.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →