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17. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968 und BGBl. Nr. 282/1968,

wird abgeändert wie folgt

1. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten

„e) die Rechtsanwaltsanwärter;"

b) § 7 Z. 3 lit. d hat zu entfallen.

2. § 16 hat zu lauten

„Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

ausscheiden, können sich, solange sie ihren

Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der

Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie

in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens

26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens

sechs Wochen nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz krankenversichert waren;

das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeiten

entfällt, wenn die Pflichtversicherung

infolge einer Aussperrung oder eines Streiks

erlischt. Die Frist von zwölf Monaten verlängert

sich um die Zeiten,

a) während derer der Versicherte auf Rechnung

eines Versicherungsträgers Anstaltspflege

erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer

Sonderheilanstalt untergebracht ist oder

Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten

gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger

gegenüber hat und

b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges.

(2) Die Krankenversicherung kann ferner,

wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer

erreicht hat, fortgesetzt werden

a) nach dem Tode des Versicherten

1. vom überlebenden Ehegatten oder

2. von einer überlebenden, nach § 123

Abs. 7 oder Abs. 8 als Angehörige geltenden

Person oder

3. von den überlebenden Doppelwaisen, sofern

sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten

das 18. Lebensjahr nicht vollendet

oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten

Voraussetzungen erfüllt

haben,

b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten

und

c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus

der Pflichtversicherung und Übernahme

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im

Ausland von den im Inland zurückbleibenden

Angehörigen, die im Falle des

Todes des Versicherten nach lit. a zur

Weiterversicherung berechtigt wären, solange

die zur Weiterversicherung berechtigte

Person ihren Wohnsitz im Inland

hat und nicht nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung

pflichtversichert ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 können die dort

genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz

im Inland haben und nicht nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind, auch eine

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

fortsetzen.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist

binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus

der vorangegangenen Krankenversicherung geltend

zu machen. Diese Frist wird durch Zeiten

der im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Art

unterbrochen und beginnt nach Wegfall des

Unterbrechungsgrundes von neuem zu laufen.

Die Frist beginnt jedoch

a) in den Fällen, in denen der Versicherungsträger

gemäß § 410 Z. 1 oder 2 einen

Bescheid zu erlassen hat, mit dem rechtskräftigen

Abschluß des Verfahrens;

b) in den Fällen, in denen gemäß § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1956 die

Krankenversicherung aufrecht erhalten

wird, mit dem Ende des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes;

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem

Tage des Todes des Versicherten, nach dem

Tode eines Pensionisten mit dem Ende der

Versicherung (§ 12 Abs. 5);

d) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem Tage

des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen

Urteiles über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe.

(5) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar

an das Ende der vorangegangenen

Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 4

lit. a bis d beginnt die Weiterversicherung mit

dem Beginn der Antragsfrist.

(6) Der Antrag auf Weiterversicherung ist

beim Träger der vorangegangenen Krankenversicherung

zu stellen. Dieser ist, soweit in den

Abs. 7 und 8 nichts anderes bestimmt wird,

weiterhin zur Durchführung der Krankenversicherung

zuständig.

(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches

der Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse,

bei der er zuletzt krankenversichert

war, oder verlegt er während der Weiterversicherung

seinen Wohnsitz außerhalb dieses

Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf

die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige

Gebiets- bzw. Landwirtschaftskrankenkasse

— und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung

mit dem dieser folgenden Monatsersten —

über.

(8) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger

der Krankenversicherung gewesen, so kann der

Versicherte die Krankenversicherung im unmittelbaren

Anschluß an die vorangegangene

Krankenversicherung und auch späterhin während

der Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse

bei der für seinen Wohnsitz

zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im

letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung

beider in Betracht kommenden Kassen folgenden

Monatsersten fortsetzen.

(9) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur

Weiterversicherung berechtigt waren, können

dieses Recht, wenn sie die Ausstellung einer Bescheinigung

nach § 10 Abs. 7 beantragt haben,

auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung

des Antrages auf die Bescheinigung

geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die

Ausstellung der Bescheinigung innerhalb der

Frist beantragt wurde, innerhalb der das Recht

auf Weiterversicherung nach Abs. 1 oder 2 hätte

geltend gemacht werden können. Die Weiterversicherung

beginnt in diesem Fall mit dem Tag

der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung

der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7.

(10) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in

dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn die Beiträge für zwei volle Kalendermonate

rückständig sind, mit dem Ende des

zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit

dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates,

nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt

wurde."

3. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die

a) aus der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz oder aus einer nach früherer

gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden

Pensions(Renten)versicherung oder aus der

Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz

ausgeschieden sind oder

ausscheiden und die

b) in den letzten zwölf Monaten vor dem

Ausscheiden mindestens sechs oder in den

letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf Versicherungsmonate in

einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen

erworben haben,

sowie Personen, die aus einer Versicherung nach

lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf

eine Hinterbliebenenpension, hatten, können

sich in der Pensionsversicherung weiterversichern,

solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen

Pensionsversicherung haben. Bei Personen, für

die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien

Beschäftigung ein Überweisungsbetrag geleistet

oder die Nachversicherung durchgeführt

wird, sind bei Prüfung der Voraussetzungen nach

lit. b auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Zeiten und die

Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen."

b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis

zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des

Anspruches auf die laufende Leistung folgenden

Monates geltend zu machen. In den Fällen, in

denen gemäß § 410 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu

erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen

Abschluß des Verfahrens."

c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate

erworben sein müssen, der im

Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und

die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten

verlängern sich um neutrale Zeiten im Sinne des

§ 234, um Zeiten, während derer Wochengeld

bezogen wird oder während derer dieser Anspruch

ruht, um die Dauer eines Pensionsfest-

stellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides

bzw. bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie

um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955."

d) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Personen, die in einer oder mehreren der in

Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen

oder in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

120 Beitragsmonate erworben

haben, können das Recht auf Weiterversicherung

jederzeit geltend machen oder eine beendete

Weiterversicherung erneuern."

e) § 17 Abs. 7 Z. 1 hat zu lauten

„1. mit dem Ende des Kalendermonates, in

dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;"

4. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den

Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt

folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2

und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw.

auf den Tag des Todes folgenden Tag."

b) § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist

das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs

Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe

bzw. nach dem Tag des Todes geltend zu

machen."

c) Im § 18 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 16

Abs. 7" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 10" zu

ersetzen.

5. § 40 hat zu lauten

„Meldung der Zahlungsempfänger

§ 40. Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet,

jede Änderung in den für den Fortbestand

der Bezugsberechtigung maßgebenden

Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten

binnen zwei Wochen dem zuständigen

Versicherungsträger anzuzeigen."

6. Nach § 42 ist ein § 42 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Besondere Auskunftspflicht der

Inhaber (Bevollmächtigten) von

knappschaftlichen und diesen

gleichgestellten Betrieben

§ 42 a. Die Inhaber (Bevollmächtigten) von

knappschaftlichen und diesen gleichgestellten

Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues jene nicht-

knappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die

mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen

oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind;

sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues alle für

die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit

nach § 15 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte über

die Art der im Bereich des knappschaftlichen

oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten

zu erteilen. § 42 gilt entsprechend."

7. § 43 hat zu lauten

„Auskunftspflicht der Versicherten

und der Zahlungs (Leistungs)empfänger

§ 43. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger

sind verpflichtet, den Ver-

sicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Umstände längstens

binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu

erteilen."

8. § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten

Tage des Kalendermonates fällig, in den das

Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung

kann, sofern sie einen anderen als den im § 44

Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum

bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung

mit dem Dienstgeber ein abweichender

Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß

die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes

fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge

wird durch die Satzung des Versicherungsträgers

geregelt."

9. a) § 72 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Der Hundertsatz beträgt

für das Jahr 1969 460 v. H.,

für das Jahr 1970 490 v. H.,

für das Jahr 1971 520 v. H."

b) Dem § 72 ist ein Abs. 8 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(8) Der Bund leistet einen Beitrag in folgender

Höhe

für das Jahr 1969 55'2 Millionen Schilling,

für das Jahr 1970 59'3 Millionen Schilling,

für das Jahr 1971 63'9 Millionen Schilling.

Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit zu je einem

Zwölftel zu überweisen."

10. a) § 73 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung

zu entrichtende Beitrag beträgt

ab 1. Jänner 1969 920 v. H., ab 1. Jänner 1970

925 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Zum

Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die

Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse,

ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und

der Ausgleichszulagen."

c) § 73 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise

in monatlichen Raten in der Höhe eines

Zwölftels der im Abs. 3 bezeichneten Hundertsätze

der Summe der im vorangegangenen

Kalenderjahr ausgezahlten Pensionen (Pensionssonderzahlungen)

dem Hauptverband zu überweisen.

Der Ausgleich ist innerhalb der

ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres

vorzunehmen. Der Hauptverband teilt

die einlangenden Beiträge auf die zuständigen

Träger der Krankenversicherung nach

einem Schlüssel — Und zwar gesondert für die

Landwirtschaftskrankenkassen — auf, der vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung auf

Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes für die

Krankenversicherung der Pensionisten festgesetzt

wird. Reicht der Beitrag in der Krankenversicherung

der Pensionisten nicht aus, um den

nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der

in Betracht kommende Aufteilungsschlüssel unter

Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der

Pensionisten zur Zahl der übrigen Pflichtversicherten

zugunsten jener Träger der Krankenversicherung

abzuändern, deren allgemeine finanzielle

Lage dies begründet."

d) § 73 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger

der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen haben,

wenn und solange sich der Pensionist ständig

im Inland aufhält, von jeder zur Auszahlung

gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung,

mit Ausnahme der Waisenpensionen, einen Betrag

einzubehalten, der durch Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen gestaffelt nach der Pensionshöhe mit

mindestens 1 v. H. der Pension und höchstens

2'6 v. H. der Pension, in keinem Falle mit

weniger als 6'80 S monatlich festzusetzen ist. Der

Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der

Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit

dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,

das die Krankenversicherung der Pensionisten

einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen

Gegenteiliges bestimmt."

11. § 76 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte

in der Krankenversicherung

§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte

die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1

lit. a).

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des

Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen

Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf

einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht

unter 30 S täglich zuzulassen. Die Herabsetzung

der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag

zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung

oder innerhalb der sechswöchigen Frist des § 16

Abs. 4 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung,

sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten; die Herabsetzung

gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden

Kalenderjahres.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber dem Versicherten unter entsprechender

Anwendung des § 292 a zu berücksichtigen.

(4) Wenn dies einer vereinfachten Berechnung

der Beiträge dient, hat die Satzung zu bestimmen,

daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu

ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;

er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

12. Nach § 76 sind ein § 76 a und ein § 76 b

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte

in der Pensionsversicherung

§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte

die im letzten Beitragszeitraum vor

dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf

den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage.

Die Beitragsgrundlage ist mit dem

ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufzuwerten, jedoch

höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung (§ 45

Abs. 1 lit. b). Diese Aufwertung ist bei jeder

Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen.

(2) Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

ist auf Antrag des Versicherten,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Antragstellers gerechtfertigt erscheint,

auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in

Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch

nicht unter 20 S für den Kalendertag zuzulassen.

Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger

bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf

dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage

bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende

Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung

hat der Versicherungsträger auch von

Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende

Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten bekannt wird.

Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen

nur für die Zukunft.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;

er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76 b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist

1. für in der Krankenversicherung gemäß § 18

Selbstversicherte die Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a) unter entsprechender Anwendung

der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3;

2. für in der Unfallversicherung gemäß § 19

Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers

festgesetzte Betrag, der nicht

niedriger als 30 S täglich und nicht höher als

die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht

kommenden Versicherung sein darf;

3. für in der Kranken- und Pensionsversicherung

gemäß § 19 a Selbstversicherte ein Betrag

in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens

des Versicherten aus den Beschäftigungen, die

seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen;

dieser Betrag darf nicht niedriger als

30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage

in der in Betracht kommenden

Versicherung sein.

An die Stelle des in Z. 2 und 3 genannten

Betrages von 30 S, ausgenommen, soweit dieser

als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gilt, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte

Betrag.

(2) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung

der Beiträge kann die Satzung bestimmen,

daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu

ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;

er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

13. Im § 84 Abs. 3 ist jeweils der Ausdruck

„der Beitragseinnahmen" durch den Ausdruck

„der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen" zu

ersetzen.

14. § 89 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch

nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland Angehörige,

für die er im Sinne des § 123 Anspruch auf Leistungen

der Krankenversicherung hätte, so sind

die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen

zu gewähren. Ruht der Anspruch auf eine

Rente (Pension) aus der Unfallversicherung oder

aus der Pensionsversicherung, so gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die

im Falle des Todes des Versicherten — in der

Unfallversicherung im Falle des Todes infolge

des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) — Anspruch

auf Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension)

hätten, eine Rente (Pension) in der

Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit

Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des

Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente (Pension)

gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe,

wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren.

Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge

zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister."

15. Im § 90 a Abs. 1 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem

Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für

die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld

nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch

auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes

gleichzuhalten."

16. § 96 hat zu lauten

„Beginn und Ende des Ruhens von

Renten- und Pensionsansprüchen

§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

wird mit dem Beginn des Kalendermonates

wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes

folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits

im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung

{§ 86), wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt

wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von

dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der

Ruhensgrund weggefallen ist."

17. § 104 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung

können, wenn die Leistungspflicht

dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen

Interesse des Versicherten liegt, vom

Versicherungsträger bevorschußt werden."

18. § 105 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Pension

aus der Pensionsversicherung ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung

nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege

trägt."

19. § 107 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen und an Stelle von Sachleistungen

erbrachte Kostenersätze bzw. bare Leistungen

(§§ 131, 131 a, 132 und 150) zurückzufordern,

wenn der Zahlungsempfänger (§ 106)

den Bezug durch bewußt unwahre Angaben,

bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen

oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40)

herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger

(§ 106) erkennen mußte, daß die Leistung

nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."

20. a) § 108 h Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Anwendung des § 240 tritt an die

Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus

einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der

sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage

mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der

auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle

ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen

wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren

anzuwenden, ist die Vervielfachung

in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils

der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen ist. Die neuerlich angefallene

Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen, der für das dem Stichtag

folgende Jahr festgesetzt ist."

b) Dem § 108 h ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei der Anwendung des § 264 gilt Abs. 4

entsprechend."

21. a) § 123 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht

von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres

Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe

weiter."

Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 bis 8.

b) § 123 Abs. 7 (neu) hat zu lauten

„(7) Als Angehöriger gilt auch die Mutter,

Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,

Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder

die Schwester des Versicherten, die seit mindestens

zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft

lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den

Haushalt führt, bei männlichen Versicherten jedoch

nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt

lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden

ist. Angehörige aus diesem Grund kann nur eine

einzige Person sein."

c) § 123 Abs. 8 (neu) lit. a hat zu lauten

„a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4

bis 7 bezeichneten Verwandten und die

Wahl- und Stiefeltern des Versicherten als

Angehörige gelten, wenn sie mit dem Versicherten

in Hausgemeinschaft leben und

von ihm ganz oder überwiegend erhalten

werden;"

d) Im § 123 Abs. 8 (neu) lit. b ist der Ausdruck

„Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 7"

zu ersetzen.

22. § 142 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im

Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in

der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr

Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung

vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde

und sie an der Ursache der Versagung nicht

schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes,

das dem Versicherten gebührt hätte."

23. a) § 152 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange

sie auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch

auf Krankengeld ausschließlich aus diesem

Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des

§ 123 Abs. 2, 4, 5, 7 oder 8 haben, die sich gewöhnlich

im Inland aufhalten."

b) § 152 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Fällen des § 143 Abs. 5 lit. a und

b ist Familien(Tag)geld in der Höhe zu gewähren,

in der es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach

Abs. 2 lit. a gebühren würde."

24. § 162 Abs. 3 dritter Satz ist durch folgende

Sätze zu ersetzen

„Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen

Arbeitsverdienstes maßgebenden

Zeitraum

a) Zeiten der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art

oder

b) Zeiten, während derer die Versicherte infolge

Krankheit oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen

hat,

so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des

durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht.

Liegen in dem maßgebenden Zeitraum

nur Zeiten der in lit. a oder b bezeichneten Art

vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum

um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der

Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

außer Betracht."

25. § 164 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz hat zu

lauten

„er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers

allgemein oder für einzelne der bezeichneten

Personengruppen bis auf 2000 S erhöht

werden;"

26. § 176 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. in Ausübung der den Mitgliedern von

freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),

freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen

Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,

der Rettungsflugwacht, des Österreichischen

Bergrettungsdienstes und der Österreichischen

Wasser-Rettung im Rahmen der Ausbildung,

der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden

Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen

Helfern dieser Organisationen und der

Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall."

27. a) § 181 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a

Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige

sind, und für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b

und d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage

ein Betrag von 14.245 S im Kalenderjahr.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung

gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch

genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage

um die der Beitragszahlung gemäß § 77

Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge."

b) § 181 Abs. 2 wird aufgehoben.

28. § 186 Eingang hat zu lauten

„Mittel der Unfallverhütung sind insbesondere:"

29. § 192 erster Satz hat zu lauten

„Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister

(Stückmeister), die nach § 7 Z. 3

lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter

sowie die nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten,

die selbständig erwerbstätig sind, erhalten

die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn

des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

an."

30. Im § 195 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 123

Abs. 2 bis 6)" durch den Ausdruck „(§ 123 Abs. 2

und 4 bis 7)" zu ersetzen.

31. § 197 hat zu lauten

„Versagung der Versehrtenrente

und allfälliger Zuschüsse bei

Zuwiderhandlung

§ 197. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung

oder die Krankenbehandlung

(§ 119) betreffende Anordnung ohne triftigen

Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit

ungünstig beeinflußt, so können ihm

die Versehrtenrente und allfällige Zuschüsse auf

Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn

er vorher auf die Folgen seines Verhaltens

schriftlich hingewiesen worden ist.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die

im Falle des Todes des Versicherten infolge des

Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch

auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in

der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw.

des versagten Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger

Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.

Zu dieser Rente gebühren allfällige

Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse

bzw. des versagten Teiles dieser

Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge

zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.

Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen

nach dem Ableben des Versicherten wird

hiedurch nicht vorgegriffen."

32. § 204 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Bei den nach § 7 Z. 3 lit. c teilversicherten

öffentlichen Verwaltern sowie bei den nach den

§§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig

erwerbstätig sind, und bei ihren im Betrieb

tätigen versicherten Angehörigen fällt die Versehrtenrente

mit dem Beginn des dritten Monates

nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

33. § 207 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Kinder gelten

1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und die Wahlkinder;

2. die Stiefkinder, wenn sie von dem Versehrten

überwiegend erhalten werden und mit

ihm ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich

nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger

(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen

Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem sonst

hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt

oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt

34. Dem § 211 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) In den Fällen des Abs. 1 können außerdem

Leistungen der beruflichen Ausbildung sowie

Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle gewährt

werden. Die §§ 199 bis 201 sind entsprechend

anzuwenden."

35. § 218 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Kindern (§ 207 Abs. 2) des Versicherten,

dessen Tod durch einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine

Waisenrente; $ 207 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

36. § 221 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Pensionsversicherung trifft in ihren

Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter,

der Pensionsversicherung der Angestellten und

der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge

für die Versicherungsfälle des Alters, der

geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit,

Dienstunfähigkeit) und des

Todes sowie für die Gesundheitsfürsorge."

37. a) § 222 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben; der

Strichpunkt am Ende der Z. 3 ist durch einen

Punkt zu ersetzen.

b) § 222 Abs. 2 Z. 4 wird aufgehoben.

38. a) § 223 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben; der

Strichpunkt am Ende der Z. 3 ist durch einen

Punkt zu ersetzen.

b) Im § 223 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1

Z. 1, 2 oder 4" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 1

oder 2" zu ersetzen.

39. Im § 234 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„§ 223 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4" durch den Ausdruck

„§ 223 Abs. 1 Z. 1 oder 2" zu ersetzen.

40. Im § 236 Abs. 1 Z. 1 haben die Worte

„oder der Eheschließung" zu entfallen.

41. Im § 243 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„§ 76" durch den Ausdruck „§ 76 a" zu ersetzen.

42. § 252 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten

überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig

in Hausgemeinschaft leben oder sich nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männliches

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem hiefür

sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt

oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt

worden ist."

43. § 268 wird aufgehoben.

44. Im § 270 ist der Ausdruck „die Hinterbliebenenpensionen,

den Ausstattungsbeitrag und

die Abfindung" durch den Ausdruck „die Hinterbliebenenpensionen

und die Abfindung" zu ersetzen.

45. § 290 wird aufgehoben.

46. § 305 hat zu lauten

„Verweigerung des Heilverfahrens

durch den Versicherten

§ 305. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder

Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger

eingeleiteten Heilverfahren

(§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit,

Dienstunfähigkeit oder Hilflosigkeit

durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet

oder behoben werden, so können die

Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und

Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt

werden, wenn der Versicherte oder Pensionist

auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden

ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder

Pensionist durch sein Verhalten den Zweck des

Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im

Falle des Todes des Versicherten oder Pensionisten

Anspruch auf Hinterbliebenenpension

hätten, eine Pension in der Höhe der Hälfte der

versagten Pension bzw. des versagten Teiles der

Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse,

des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage.

Zu dieser Pension gebühren allfällige

Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten

Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles

dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen

der Hinterbliebenen nach dem Ableben

des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch

nicht vorgegriffen."

47. a) Im § 308 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„nach Abs. 4" durch den Ausdruck „nach

Abs. 5" zu ersetzen.

b) § 308 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer

gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt

und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht

gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

beendet, so steht hinsichtlich der Leistung

eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1

für die während der Beurlaubung erworbenen

Beitragszeiten die Beendigung der Beurlaubung

einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1

gleich."

Der bisherige Abs. 4 des § 308 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

48. § 324 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter

auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim,

einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und

Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer

ähnlichen Einrichtung verpflegt, so geht für die

Zeit dieser Anstaltspflege der Anspruch auf Rente

bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen

und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten,

höchstens jedoch bis zu 80 v. H., wenn

der Renten(Pensions)berechtigte auf Grund einer

gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt

eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 v. H.

dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger über.

Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert

sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten

Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches.

Wenn und soweit die Verpflegskosten

durch den vom Anspruchsübergang erfaßten

Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch

ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß

höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger

über. Die dem Renten(Pensions)berechtigten

für seine Angehörigen zu belassenden Beträge

können vom Versicherungsträger unmittelbar

an die Angehörigen ausgezahlt werden."

49. § 361 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten

„Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Angehörige (§ 123) kann in den

Fällen des § 89 Abs. 4 oder wenn der Versicherte

die Antragstellung ohne triftigen Grund

verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder

von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar

geltend gemacht werden."

50. a) § 472 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„In der Krankenversicherung nach § 472 gilt

als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug

bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme

der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß

von 5600 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage),

mindestens 1200 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage);

ab 1. Jänner 1970 beträgt

die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S, die Mindestbeitragsgrundlage

1300 S."

b) § 472 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz

der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens

mit 5'8 v. H., ab 1. Jänner 1970 höchstens mit

6'2 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen festzusetzen."

c) Dem § 472 a ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Soweit die Einnahmen aus dem Zuschlag

zu den Beiträgen (Abs. 2) die Aufwendungen

eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung

übersteigen, sind sie einer gesonderten

Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage

darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer

Wirtschaftsgüter für die Zwecke der

erweiterten Heilbehandlung verwendet werden."

51. Im § 520 einschließlich seiner Überschrift ist

der Ausdruck „Leistungsempfänger" durch den

Ausdruck „Zahlungs(Leistungs)empfänger" zu ersetzen.

52. In der Anlage 1 Z. 38 hat die Liste der

Unternehmen zu lauten

„Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten,

Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die

Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, ferner

Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen

und privaten Fürsorge, in Schulen, Kinder-

gärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst

sowie in Laboratorien für wissenschaftliche

und medizinische Untersuchungen und

Versuche sowie in Justizanstalten."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

am 1. Jänner 1969 unterliegen

und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim

zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die

Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und

111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die

Krankenversicherung einbezogen werden und die

am 1. Jänner 1969 bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig krankenversichert

sind, können den Versicherungsvertrag bis

30. Juni 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Für den Zeitraum nach dem Erlöschen

des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über

Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der

Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 2 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die

Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.

gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(4) Personen, die nach den am 31. Dezember

1968 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nicht berechtigt waren, es aber

bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

des Art. I Z. 2 gewesen wären, können

das Recht auf freiwillige Versicherung in der

Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber

1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung

beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1969.

(5) Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung

des Rechtes auf Weiterversicherung nach § 16

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 2 gilt auch

für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen

nach § 16 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1968

in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner

1969 noch nicht abgelaufen war.

(6) Für Pensionisten, die am 31. Dezember

1968 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert

sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte

Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer

eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht

als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige

Versicherung.

(7) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in

denen die sechsmonatige Frist nach § 18 Abs. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen

Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht

abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt

noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht

werden.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung

der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 11 vor, und wird die

Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so

wirkt sie ab 1. Jänner 1969.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 14 gelten

ab 1. Jänner 1969 auch für Rentenansprüche aus

der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten ist, und

für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung,

wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner

1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt

ab 1. Jänner 1969, wenn der Antrag bis

30. Juni 1969 gestellt wird, sonst ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) § 108 h Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 20 ist auf Fälle, in denen der Stichtag für

die entzogene (erloschene) Pension vor dem

1. Jänner 1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß vor der Vervielfachung mit dem

Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die

Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 320/1963, und der 14. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/

1964, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend

anzuwenden sind.

(11) Die Bestimmungen des Art. I Z. 23 und 31

gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten

sind.

(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 46 sind

ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem

1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

(13) Ab 1. Jänner 1969 sind die Renten aus der

Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der

Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage

bildet und ihnen ein vor dem

1. Jänner 1969 eingetretener Versicherungsfall

zugrunde liegt, unter Anwendung des § 181

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 27 neu zu

bemessen. Dies gilt nach dem 31. Dezember 1968

entsprechend auch für die nach einem in der

Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen

anderen Geldleistungen sowie bei der

Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen,

die nach der Rechtslage am 31. Dezember 1968

mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz

zu bemessen gewesen wären.

(14) Auf die nach Abs. 12 neu bemessenen

Renten sind die Bestimmungen des § 108 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1970 anzuwenden.

(15) Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung

aus Anlaß der Eheschließung

Beiträge erstattet worden sind oder

denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden

ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des

aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages)

die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten

zurückerwerben. Zur Entscheidung

über den Antrag ist jener Versicherungsträger

bzw. dessen Rechtsnachfolger zuständig, der

den Ausstattungsbeitrag gewährt bzw. die Beiträge

erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem

jeweiligen Faktor (§ 108 c) vorzunehmen, der im

Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt

ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag)

geleistet worden ist. Die Rückzahlung

hat in einem Betrag im Kalenderjahr der

Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin

diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen

Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger

Teilzahlungen, und zwar höchstens

24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend

mit dem der Antragstellung folgenden

Kalendermonat, zu bewilligen.

(16) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1969

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung

des Art. I Z. 52 als Berufskrankheit

anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der

Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember

1969 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1969 zu. gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(17) Dem Art. VI Abs. 27 der 9. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 13/1962, ist nachstehender Satz anzufügen

„Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962

gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten."

(18) Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des

Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling;

dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen

am 1. April und am 1. Oktober 1969

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen.

(19) Für die am 31. Dezember 1965 nach § 17

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1

Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte

geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage

für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge

entrichtet wurden, auf Antrag bis auf

5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember

1966 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Weiterversicherten und die gemäß

§ 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes als

Weiterversicherte geltenden Personen kann die

Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres

1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder

noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich

erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden

Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein

der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes

Gesamteinkommen nachweist. Anträge

können nur bis längstens 31. Dezember

1969 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet,

wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung

des Antrages gezahlt werden.

(20) Ab 1. Jänner 1972 sind bei Anwendung

des § 242 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

die Beitragsgrundlagen, soweit

ihnen Beitragszeiten zugrunde liegen, mit dem im

betreffenden Beitragsjahr (Abs. 21) für diese

Zeiten ermittelten täglichen Durchschnittswert —

gesondert für Zeiten der Pflichtversicherung und

für Zeiten der freiwilligen Versicherung —

heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn das

Beitragsjahr nur zum Teil in die Bemessungszeit

fällt; die so ermittelten Beitragsgrundlagen eines

Beitragsmonates sind — gesondert nach Monaten

der Pflichtversicherung und nach Monaten der

freiwilligen Versicherung — mit dem monatlichen

Durchschnittswert im Jahr zur Bildung

der Bemessungsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

Rechnung zu stellen. Beitragsgrundlage für Tage

gemäß § 231 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist die in dem Jahr, in dem diese

Tage zur Bildung eines Versicherungsmonates

herangezogen werden, festgestellte durchschnittliche

tägliche Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung.

(21) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum

(§ 44 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

in den der 1. Jänner eines

Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume

dieses Jahres.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am

1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die

Bestimmung des Art. II Abs. 17;

b) rückwirkend mit dem 1. Mai 1965 die Bestimmungen

des Art. I Z. 20;

c) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner

1969 die Bestimmungen des Art. I Z. 8;

d) mit dem 1. März 1969 die Bestimmungen

des Art. I Z. 36 bis 40, 43 bis 45 und

Art. II Abs. 15.

(3) § 76 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 12 tritt am

1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß

seine Bestimmungen auch für Fälle gelten, in

denen die Weiterversicherung vor dem 1. Jänner

1969 begonnen wurde.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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