17. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968 und BGBl. Nr. 282/1968,
wird abgeändert wie folgt
1. a) § 7 Z. 1 lit. e hat zu lauten
„e) die Rechtsanwaltsanwärter;"
b) § 7 Z. 3 lit. d hat zu entfallen.
2. § 16 hat zu lauten
„Weiterversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausscheiden, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der
Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie
in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz krankenversichert waren;
das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeiten
entfällt, wenn die Pflichtversicherung
infolge einer Aussperrung oder eines Streiks
erlischt. Die Frist von zwölf Monaten verlängert
sich um die Zeiten,
a) während derer der Versicherte auf Rechnung
eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer
Sonderheilanstalt untergebracht ist oder
Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber hat und
b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges.
(2) Die Krankenversicherung kann ferner,
wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer
erreicht hat, fortgesetzt werden
a) nach dem Tode des Versicherten
1. vom überlebenden Ehegatten oder
2. von einer überlebenden, nach § 123
Abs. 7 oder Abs. 8 als Angehörige geltenden
Person oder
3. von den überlebenden Doppelwaisen, sofern
sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten
das 18. Lebensjahr nicht vollendet
oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt
haben,
b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten
und
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung und Übernahme
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im
Ausland von den im Inland zurückbleibenden
Angehörigen, die im Falle des
Todes des Versicherten nach lit. a zur
Weiterversicherung berechtigt wären, solange
die zur Weiterversicherung berechtigte
Person ihren Wohnsitz im Inland
hat und nicht nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 können die dort
genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz
im Inland haben und nicht nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, auch eine
Weiterversicherung in der Krankenversicherung
fortsetzen.
(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist
binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus
der vorangegangenen Krankenversicherung geltend
zu machen. Diese Frist wird durch Zeiten
der im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Art
unterbrochen und beginnt nach Wegfall des
Unterbrechungsgrundes von neuem zu laufen.
Die Frist beginnt jedoch
a) in den Fällen, in denen der Versicherungsträger
gemäß § 410 Z. 1 oder 2 einen
Bescheid zu erlassen hat, mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens;
b) in den Fällen, in denen gemäß § 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1956 die
Krankenversicherung aufrecht erhalten
wird, mit dem Ende des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes;
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem
Tage des Todes des Versicherten, nach dem
Tode eines Pensionisten mit dem Ende der
Versicherung (§ 12 Abs. 5);
d) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem Tage
des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen
Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe.
(5) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar
an das Ende der vorangegangenen
Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 4
lit. a bis d beginnt die Weiterversicherung mit
dem Beginn der Antragsfrist.
(6) Der Antrag auf Weiterversicherung ist
beim Träger der vorangegangenen Krankenversicherung
zu stellen. Dieser ist, soweit in den
Abs. 7 und 8 nichts anderes bestimmt wird,
weiterhin zur Durchführung der Krankenversicherung
zuständig.
(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches
der Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse,
bei der er zuletzt krankenversichert
war, oder verlegt er während der Weiterversicherung
seinen Wohnsitz außerhalb dieses
Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf
die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige
Gebiets- bzw. Landwirtschaftskrankenkasse
— und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung
mit dem dieser folgenden Monatsersten —
über.
(8) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger
der Krankenversicherung gewesen, so kann der
Versicherte die Krankenversicherung im unmittelbaren
Anschluß an die vorangegangene
Krankenversicherung und auch späterhin während
der Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse
bei der für seinen Wohnsitz
zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im
letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung
beider in Betracht kommenden Kassen folgenden
Monatsersten fortsetzen.
(9) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur
Weiterversicherung berechtigt waren, können
dieses Recht, wenn sie die Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 10 Abs. 7 beantragt haben,
auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung
des Antrages auf die Bescheinigung
geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die
Ausstellung der Bescheinigung innerhalb der
Frist beantragt wurde, innerhalb der das Recht
auf Weiterversicherung nach Abs. 1 oder 2 hätte
geltend gemacht werden können. Die Weiterversicherung
beginnt in diesem Fall mit dem Tag
der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung
der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7.
(10) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in
dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn die Beiträge für zwei volle Kalendermonate
rückständig sind, mit dem Ende des
zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit
dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates,
nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt
wurde."
3. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz oder aus einer nach früherer
gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden
Pensions(Renten)versicherung oder aus der
Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz
ausgeschieden sind oder
ausscheiden und die
b) in den letzten zwölf Monaten vor dem
Ausscheiden mindestens sechs oder in den
letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf Versicherungsmonate in
einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen
erworben haben,
sowie Personen, die aus einer Versicherung nach
lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf
eine Hinterbliebenenpension, hatten, können
sich in der Pensionsversicherung weiterversichern,
solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung haben. Bei Personen, für
die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien
Beschäftigung ein Überweisungsbetrag geleistet
oder die Nachversicherung durchgeführt
wird, sind bei Prüfung der Voraussetzungen nach
lit. b auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Zeiten und die
Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen."
b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis
zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des
Anspruches auf die laufende Leistung folgenden
Monates geltend zu machen. In den Fällen, in
denen gemäß § 410 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu
erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens."
c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate
erworben sein müssen, der im
Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und
die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten
verlängern sich um neutrale Zeiten im Sinne des
§ 234, um Zeiten, während derer Wochengeld
bezogen wird oder während derer dieser Anspruch
ruht, um die Dauer eines Pensionsfest-
stellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides
bzw. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie
um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955."
d) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Personen, die in einer oder mehreren der in
Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen
oder in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
120 Beitragsmonate erworben
haben, können das Recht auf Weiterversicherung
jederzeit geltend machen oder eine beendete
Weiterversicherung erneuern."
e) § 17 Abs. 7 Z. 1 hat zu lauten
„1. mit dem Ende des Kalendermonates, in
dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;"
4. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den
Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt
folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2
und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw.
auf den Tag des Todes folgenden Tag."
b) § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist
das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs
Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
bzw. nach dem Tag des Todes geltend zu
machen."
c) Im § 18 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 16
Abs. 7" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 10" zu
ersetzen.
5. § 40 hat zu lauten
„Meldung der Zahlungsempfänger
§ 40. Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand
der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten
binnen zwei Wochen dem zuständigen
Versicherungsträger anzuzeigen."
6. Nach § 42 ist ein § 42 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Besondere Auskunftspflicht der
Inhaber (Bevollmächtigten) von
knappschaftlichen und diesen
gleichgestellten Betrieben
§ 42 a. Die Inhaber (Bevollmächtigten) von
knappschaftlichen und diesen gleichgestellten
Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues jene nicht-
knappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die
mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen
oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind;
sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues alle für
die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit
nach § 15 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte über
die Art der im Bereich des knappschaftlichen
oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten
zu erteilen. § 42 gilt entsprechend."
7. § 43 hat zu lauten
„Auskunftspflicht der Versicherten
und der Zahlungs (Leistungs)empfänger
§ 43. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger
sind verpflichtet, den Ver-
sicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände längstens
binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen."
8. § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten
Tage des Kalendermonates fällig, in den das
Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung
kann, sofern sie einen anderen als den im § 44
Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum
bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung
mit dem Dienstgeber ein abweichender
Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß
die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes
fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge
wird durch die Satzung des Versicherungsträgers
geregelt."
9. a) § 72 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Der Hundertsatz beträgt
für das Jahr 1969 460 v. H.,
für das Jahr 1970 490 v. H.,
für das Jahr 1971 520 v. H."
b) Dem § 72 ist ein Abs. 8 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(8) Der Bund leistet einen Beitrag in folgender
Höhe
für das Jahr 1969 55'2 Millionen Schilling,
für das Jahr 1970 59'3 Millionen Schilling,
für das Jahr 1971 63'9 Millionen Schilling.
Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit zu je einem
Zwölftel zu überweisen."
10. a) § 73 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung
zu entrichtende Beitrag beträgt
ab 1. Jänner 1969 920 v. H., ab 1. Jänner 1970
925 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr
erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Zum
Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die
Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse,
ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und
der Ausgleichszulagen."
c) § 73 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise
in monatlichen Raten in der Höhe eines
Zwölftels der im Abs. 3 bezeichneten Hundertsätze
der Summe der im vorangegangenen
Kalenderjahr ausgezahlten Pensionen (Pensionssonderzahlungen)
dem Hauptverband zu überweisen.
Der Ausgleich ist innerhalb der
ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Der Hauptverband teilt
die einlangenden Beiträge auf die zuständigen
Träger der Krankenversicherung nach
einem Schlüssel — Und zwar gesondert für die
Landwirtschaftskrankenkassen — auf, der vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung auf
Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes für die
Krankenversicherung der Pensionisten festgesetzt
wird. Reicht der Beitrag in der Krankenversicherung
der Pensionisten nicht aus, um den
nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der
in Betracht kommende Aufteilungsschlüssel unter
Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der
Pensionisten zur Zahl der übrigen Pflichtversicherten
zugunsten jener Träger der Krankenversicherung
abzuändern, deren allgemeine finanzielle
Lage dies begründet."
d) § 73 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger
der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen haben,
wenn und solange sich der Pensionist ständig
im Inland aufhält, von jeder zur Auszahlung
gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung,
mit Ausnahme der Waisenpensionen, einen Betrag
einzubehalten, der durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen gestaffelt nach der Pensionshöhe mit
mindestens 1 v. H. der Pension und höchstens
2'6 v. H. der Pension, in keinem Falle mit
weniger als 6'80 S monatlich festzusetzen ist. Der
Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der
Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit
dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
das die Krankenversicherung der Pensionisten
einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen
Gegenteiliges bestimmt."
11. § 76 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte
die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1
lit. a).
(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf
einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht
unter 30 S täglich zuzulassen. Die Herabsetzung
der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag
zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung
oder innerhalb der sechswöchigen Frist des § 16
Abs. 4 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung,
sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten; die Herabsetzung
gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber dem Versicherten unter entsprechender
Anwendung des § 292 a zu berücksichtigen.
(4) Wenn dies einer vereinfachten Berechnung
der Beiträge dient, hat die Satzung zu bestimmen,
daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu
ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;
er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
12. Nach § 76 sind ein § 76 a und ein § 76 b
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung
§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte
die im letzten Beitragszeitraum vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf
den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage.
Die Beitragsgrundlage ist mit dem
ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufzuwerten, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (§ 45
Abs. 1 lit. b). Diese Aufwertung ist bei jeder
Änderung der Aufwertungsfaktoren vorzunehmen.
(2) Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
ist auf Antrag des Versicherten,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Antragstellers gerechtfertigt erscheint,
auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in
Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch
nicht unter 20 S für den Kalendertag zuzulassen.
Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf
dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage
bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende
Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung
hat der Versicherungsträger auch von
Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten bekannt wird.
Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen
nur für die Zukunft.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;
er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76 b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist
1. für in der Krankenversicherung gemäß § 18
Selbstversicherte die Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a) unter entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3;
2. für in der Unfallversicherung gemäß § 19
Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers
festgesetzte Betrag, der nicht
niedriger als 30 S täglich und nicht höher als
die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht
kommenden Versicherung sein darf;
3. für in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß § 19 a Selbstversicherte ein Betrag
in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens
des Versicherten aus den Beschäftigungen, die
seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen;
dieser Betrag darf nicht niedriger als
30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage
in der in Betracht kommenden
Versicherung sein.
An die Stelle des in Z. 2 und 3 genannten
Betrages von 30 S, ausgenommen, soweit dieser
als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gilt, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte
Betrag.
(2) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung
der Beiträge kann die Satzung bestimmen,
daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu
ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;
er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
13. Im § 84 Abs. 3 ist jeweils der Ausdruck
„der Beitragseinnahmen" durch den Ausdruck
„der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen" zu
ersetzen.
14. § 89 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch
nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland Angehörige,
für die er im Sinne des § 123 Anspruch auf Leistungen
der Krankenversicherung hätte, so sind
die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen
zu gewähren. Ruht der Anspruch auf eine
Rente (Pension) aus der Unfallversicherung oder
aus der Pensionsversicherung, so gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Versicherten — in der
Unfallversicherung im Falle des Todes infolge
des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) — Anspruch
auf Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension)
hätten, eine Rente (Pension) in der
Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit
Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des
Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente (Pension)
gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe,
wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren.
Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge
zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister."
15. Im § 90 a Abs. 1 hat der zweite Halbsatz
zu lauten
„hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem
Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für
die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch
auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes
gleichzuhalten."
16. § 96 hat zu lauten
„Beginn und Ende des Ruhens von
Renten- und Pensionsansprüchen
§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
wird mit dem Beginn des Kalendermonates
wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes
folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits
im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung
{§ 86), wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt
wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von
dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der
Ruhensgrund weggefallen ist."
17. § 104 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung
können, wenn die Leistungspflicht
dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen
Interesse des Versicherten liegt, vom
Versicherungsträger bevorschußt werden."
18. § 105 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Pension
aus der Pensionsversicherung ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung
nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege
trägt."
19. § 107 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen und an Stelle von Sachleistungen
erbrachte Kostenersätze bzw. bare Leistungen
(§§ 131, 131 a, 132 und 150) zurückzufordern,
wenn der Zahlungsempfänger (§ 106)
den Bezug durch bewußt unwahre Angaben,
bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40)
herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger
(§ 106) erkennen mußte, daß die Leistung
nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."
20. a) § 108 h Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Anwendung des § 240 tritt an die
Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus
einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der
sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage
mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der
auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle
ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen
wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren
anzuwenden, ist die Vervielfachung
in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils
der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen ist. Die neuerlich angefallene
Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen, der für das dem Stichtag
folgende Jahr festgesetzt ist."
b) Dem § 108 h ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei der Anwendung des § 264 gilt Abs. 4
entsprechend."
21. a) § 123 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht
von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres
Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe
weiter."
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 bis 8.
b) § 123 Abs. 7 (neu) hat zu lauten
„(7) Als Angehöriger gilt auch die Mutter,
Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,
Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder
die Schwester des Versicherten, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft
lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den
Haushalt führt, bei männlichen Versicherten jedoch
nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt
lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden
ist. Angehörige aus diesem Grund kann nur eine
einzige Person sein."
c) § 123 Abs. 8 (neu) lit. a hat zu lauten
„a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4
bis 7 bezeichneten Verwandten und die
Wahl- und Stiefeltern des Versicherten als
Angehörige gelten, wenn sie mit dem Versicherten
in Hausgemeinschaft leben und
von ihm ganz oder überwiegend erhalten
werden;"
d) Im § 123 Abs. 8 (neu) lit. b ist der Ausdruck
„Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 7"
zu ersetzen.
22. § 142 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im
Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in
der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr
Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung
vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde
und sie an der Ursache der Versagung nicht
schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes,
das dem Versicherten gebührt hätte."
23. a) § 152 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange
sie auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch
auf Krankengeld ausschließlich aus diesem
Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des
§ 123 Abs. 2, 4, 5, 7 oder 8 haben, die sich gewöhnlich
im Inland aufhalten."
b) § 152 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den Fällen des § 143 Abs. 5 lit. a und
b ist Familien(Tag)geld in der Höhe zu gewähren,
in der es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 2 lit. a gebühren würde."
24. § 162 Abs. 3 dritter Satz ist durch folgende
Sätze zu ersetzen
„Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes maßgebenden
Zeitraum
a) Zeiten der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art
oder
b) Zeiten, während derer die Versicherte infolge
Krankheit oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen
hat,
so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht.
Liegen in dem maßgebenden Zeitraum
nur Zeiten der in lit. a oder b bezeichneten Art
vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum
um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der
Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
außer Betracht."
25. § 164 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz hat zu
lauten
„er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers
allgemein oder für einzelne der bezeichneten
Personengruppen bis auf 2000 S erhöht
werden;"
26. § 176 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. in Ausübung der den Mitgliedern von
freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),
freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,
der Rettungsflugwacht, des Österreichischen
Bergrettungsdienstes und der Österreichischen
Wasser-Rettung im Rahmen der Ausbildung,
der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden
Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen
Helfern dieser Organisationen und der
Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall."
27. a) § 181 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a
Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige
sind, und für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b
und d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
ein Betrag von 14.245 S im Kalenderjahr.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung
gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch
genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage
um die der Beitragszahlung gemäß § 77
Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge."
b) § 181 Abs. 2 wird aufgehoben.
28. § 186 Eingang hat zu lauten
„Mittel der Unfallverhütung sind insbesondere:"
29. § 192 erster Satz hat zu lauten
„Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister
(Stückmeister), die nach § 7 Z. 3
lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter
sowie die nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten,
die selbständig erwerbstätig sind, erhalten
die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn
des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
an."
30. Im § 195 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 123
Abs. 2 bis 6)" durch den Ausdruck „(§ 123 Abs. 2
und 4 bis 7)" zu ersetzen.
31. § 197 hat zu lauten
„Versagung der Versehrtenrente
und allfälliger Zuschüsse bei
Zuwiderhandlung
§ 197. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung
oder die Krankenbehandlung
(§ 119) betreffende Anordnung ohne triftigen
Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit
ungünstig beeinflußt, so können ihm
die Versehrtenrente und allfällige Zuschüsse auf
Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn
er vorher auf die Folgen seines Verhaltens
schriftlich hingewiesen worden ist.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Versicherten infolge des
Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch
auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in
der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw.
des versagten Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger
Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.
Zu dieser Rente gebühren allfällige
Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse
bzw. des versagten Teiles dieser
Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge
zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.
Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen
nach dem Ableben des Versicherten wird
hiedurch nicht vorgegriffen."
32. § 204 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Bei den nach § 7 Z. 3 lit. c teilversicherten
öffentlichen Verwaltern sowie bei den nach den
§§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig
erwerbstätig sind, und bei ihren im Betrieb
tätigen versicherten Angehörigen fällt die Versehrtenrente
mit dem Beginn des dritten Monates
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
33. § 207 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Kinder gelten
1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und die Wahlkinder;
2. die Stiefkinder, wenn sie von dem Versehrten
überwiegend erhalten werden und mit
ihm ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich
nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem sonst
hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt
oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt
34. Dem § 211 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) In den Fällen des Abs. 1 können außerdem
Leistungen der beruflichen Ausbildung sowie
Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle gewährt
werden. Die §§ 199 bis 201 sind entsprechend
anzuwenden."
35. § 218 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Kindern (§ 207 Abs. 2) des Versicherten,
dessen Tod durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine
Waisenrente; $ 207 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
36. § 221 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Pensionsversicherung trifft in ihren
Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter,
der Pensionsversicherung der Angestellten und
der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge
für die Versicherungsfälle des Alters, der
geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit) und des
Todes sowie für die Gesundheitsfürsorge."
37. a) § 222 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben; der
Strichpunkt am Ende der Z. 3 ist durch einen
Punkt zu ersetzen.
b) § 222 Abs. 2 Z. 4 wird aufgehoben.
38. a) § 223 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben; der
Strichpunkt am Ende der Z. 3 ist durch einen
Punkt zu ersetzen.
b) Im § 223 Abs. 2 ist der Ausdruck „Abs. 1
Z. 1, 2 oder 4" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 1
oder 2" zu ersetzen.
39. Im § 234 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„§ 223 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4" durch den Ausdruck
„§ 223 Abs. 1 Z. 1 oder 2" zu ersetzen.
40. Im § 236 Abs. 1 Z. 1 haben die Worte
„oder der Eheschließung" zu entfallen.
41. Im § 243 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„§ 76" durch den Ausdruck „§ 76 a" zu ersetzen.
42. § 252 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig
in Hausgemeinschaft leben oder sich nur
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männliches
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem hiefür
sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt
oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt
worden ist."
43. § 268 wird aufgehoben.
44. Im § 270 ist der Ausdruck „die Hinterbliebenenpensionen,
den Ausstattungsbeitrag und
die Abfindung" durch den Ausdruck „die Hinterbliebenenpensionen
und die Abfindung" zu ersetzen.
45. § 290 wird aufgehoben.
46. § 305 hat zu lauten
„Verweigerung des Heilverfahrens
durch den Versicherten
§ 305. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder
Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger
eingeleiteten Heilverfahren
(§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit oder Hilflosigkeit
durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet
oder behoben werden, so können die
Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und
Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt
werden, wenn der Versicherte oder Pensionist
auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden
ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder
Pensionist durch sein Verhalten den Zweck des
Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im
Falle des Todes des Versicherten oder Pensionisten
Anspruch auf Hinterbliebenenpension
hätten, eine Pension in der Höhe der Hälfte der
versagten Pension bzw. des versagten Teiles der
Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse,
des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage.
Zu dieser Pension gebühren allfällige
Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten
Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles
dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen
der Hinterbliebenen nach dem Ableben
des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch
nicht vorgegriffen."
47. a) Im § 308 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„nach Abs. 4" durch den Ausdruck „nach
Abs. 5" zu ersetzen.
b) § 308 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer
gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt
und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht
gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
beendet, so steht hinsichtlich der Leistung
eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1
für die während der Beurlaubung erworbenen
Beitragszeiten die Beendigung der Beurlaubung
einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1
gleich."
Der bisherige Abs. 4 des § 308 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
48. § 324 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter
auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim,
einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und
Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer
ähnlichen Einrichtung verpflegt, so geht für die
Zeit dieser Anstaltspflege der Anspruch auf Rente
bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen
und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten,
höchstens jedoch bis zu 80 v. H., wenn
der Renten(Pensions)berechtigte auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt
eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 v. H.
dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger über.
Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert
sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten
Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches.
Wenn und soweit die Verpflegskosten
durch den vom Anspruchsübergang erfaßten
Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch
ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß
höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger
über. Die dem Renten(Pensions)berechtigten
für seine Angehörigen zu belassenden Beträge
können vom Versicherungsträger unmittelbar
an die Angehörigen ausgezahlt werden."
49. § 361 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten
„Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Angehörige (§ 123) kann in den
Fällen des § 89 Abs. 4 oder wenn der Versicherte
die Antragstellung ohne triftigen Grund
verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder
von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar
geltend gemacht werden."
50. a) § 472 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„In der Krankenversicherung nach § 472 gilt
als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug
bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme
der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß
von 5600 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage),
mindestens 1200 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage);
ab 1. Jänner 1970 beträgt
die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S, die Mindestbeitragsgrundlage
1300 S."
b) § 472 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz
der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens
mit 5'8 v. H., ab 1. Jänner 1970 höchstens mit
6'2 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen festzusetzen."
c) Dem § 472 a ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Soweit die Einnahmen aus dem Zuschlag
zu den Beiträgen (Abs. 2) die Aufwendungen
eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung
übersteigen, sind sie einer gesonderten
Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage
darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer
Wirtschaftsgüter für die Zwecke der
erweiterten Heilbehandlung verwendet werden."
51. Im § 520 einschließlich seiner Überschrift ist
der Ausdruck „Leistungsempfänger" durch den
Ausdruck „Zahlungs(Leistungs)empfänger" zu ersetzen.
52. In der Anlage 1 Z. 38 hat die Liste der
Unternehmen zu lauten
„Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten,
Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die
Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, ferner
Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen
und privaten Fürsorge, in Schulen, Kinder-
gärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst
sowie in Laboratorien für wissenschaftliche
und medizinische Untersuchungen und
Versuche sowie in Justizanstalten."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
am 1. Jänner 1969 unterliegen
und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim
zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die
Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und
111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die
Krankenversicherung einbezogen werden und die
am 1. Jänner 1969 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig krankenversichert
sind, können den Versicherungsvertrag bis
30. Juni 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für den Zeitraum nach dem Erlöschen
des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über
Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der
Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 2 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(4) Personen, die nach den am 31. Dezember
1968 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht berechtigt waren, es aber
bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
des Art. I Z. 2 gewesen wären, können
das Recht auf freiwillige Versicherung in der
Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber
1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung
beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1969.
(5) Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung
des Rechtes auf Weiterversicherung nach § 16
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 2 gilt auch
für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen
nach § 16 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1968
in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner
1969 noch nicht abgelaufen war.
(6) Für Pensionisten, die am 31. Dezember
1968 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert
sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer
eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht
als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige
Versicherung.
(7) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in
denen die sechsmonatige Frist nach § 18 Abs. 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen
Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht
abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt
noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht
werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung
der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 11 vor, und wird die
Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so
wirkt sie ab 1. Jänner 1969.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 14 gelten
ab 1. Jänner 1969 auch für Rentenansprüche aus
der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten ist, und
für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung,
wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner
1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt
ab 1. Jänner 1969, wenn der Antrag bis
30. Juni 1969 gestellt wird, sonst ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(10) § 108 h Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 20 ist auf Fälle, in denen der Stichtag für
die entzogene (erloschene) Pension vor dem
1. Jänner 1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß vor der Vervielfachung mit dem
Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die
Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 320/1963, und der 14. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/
1964, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend
anzuwenden sind.
(11) Die Bestimmungen des Art. I Z. 23 und 31
gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten
sind.
(12) Die Bestimmungen des Art. I Z. 46 sind
ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem
1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
(13) Ab 1. Jänner 1969 sind die Renten aus der
Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der
Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage
bildet und ihnen ein vor dem
1. Jänner 1969 eingetretener Versicherungsfall
zugrunde liegt, unter Anwendung des § 181
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 27 neu zu
bemessen. Dies gilt nach dem 31. Dezember 1968
entsprechend auch für die nach einem in der
Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen
anderen Geldleistungen sowie bei der
Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen,
die nach der Rechtslage am 31. Dezember 1968
mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz
zu bemessen gewesen wären.
(14) Auf die nach Abs. 12 neu bemessenen
Renten sind die Bestimmungen des § 108 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1970 anzuwenden.
(15) Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung
aus Anlaß der Eheschließung
Beiträge erstattet worden sind oder
denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden
ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des
aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages)
die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten
zurückerwerben. Zur Entscheidung
über den Antrag ist jener Versicherungsträger
bzw. dessen Rechtsnachfolger zuständig, der
den Ausstattungsbeitrag gewährt bzw. die Beiträge
erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem
jeweiligen Faktor (§ 108 c) vorzunehmen, der im
Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt
ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag)
geleistet worden ist. Die Rückzahlung
hat in einem Betrag im Kalenderjahr der
Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin
diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen
Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger
Teilzahlungen, und zwar höchstens
24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend
mit dem der Antragstellung folgenden
Kalendermonat, zu bewilligen.
(16) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1969
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Art. I Z. 52 als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1969 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1969 zu. gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(17) Dem Art. VI Abs. 27 der 9. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 13/1962, ist nachstehender Satz anzufügen
„Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962
gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten."
(18) Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des
Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling;
dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen
am 1. April und am 1. Oktober 1969
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen.
(19) Für die am 31. Dezember 1965 nach § 17
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1
Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte
geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage
für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge
entrichtet wurden, auf Antrag bis auf
5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember
1966 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Weiterversicherten und die gemäß
§ 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes als
Weiterversicherte geltenden Personen kann die
Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres
1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder
noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich
erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden
Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein
der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes
Gesamteinkommen nachweist. Anträge
können nur bis längstens 31. Dezember
1969 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet,
wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung
des Antrages gezahlt werden.
(20) Ab 1. Jänner 1972 sind bei Anwendung
des § 242 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
die Beitragsgrundlagen, soweit
ihnen Beitragszeiten zugrunde liegen, mit dem im
betreffenden Beitragsjahr (Abs. 21) für diese
Zeiten ermittelten täglichen Durchschnittswert —
gesondert für Zeiten der Pflichtversicherung und
für Zeiten der freiwilligen Versicherung —
heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn das
Beitragsjahr nur zum Teil in die Bemessungszeit
fällt; die so ermittelten Beitragsgrundlagen eines
Beitragsmonates sind — gesondert nach Monaten
der Pflichtversicherung und nach Monaten der
freiwilligen Versicherung — mit dem monatlichen
Durchschnittswert im Jahr zur Bildung
der Bemessungsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
Rechnung zu stellen. Beitragsgrundlage für Tage
gemäß § 231 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist die in dem Jahr, in dem diese
Tage zur Bildung eines Versicherungsmonates
herangezogen werden, festgestellte durchschnittliche
tägliche Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung.
(21) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum
(§ 44 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
in den der 1. Jänner eines
Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume
dieses Jahres.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am
1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die
Bestimmung des Art. II Abs. 17;
b) rückwirkend mit dem 1. Mai 1965 die Bestimmungen
des Art. I Z. 20;
c) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner
1969 die Bestimmungen des Art. I Z. 8;
d) mit dem 1. März 1969 die Bestimmungen
des Art. I Z. 36 bis 40, 43 bis 45 und
Art. II Abs. 15.
(3) § 76 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 12 tritt am
1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß
seine Bestimmungen auch für Fälle gelten, in
denen die Weiterversicherung vor dem 1. Jänner
1969 begonnen wurde.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.