17. Bundesgesetz: 16. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/
1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,
BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.
Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965 und BGBl.
Nr. 109/1966 wird geändert wie folgt
1. Die Anlage zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 (Artikel I Z. 1 der 14. Gehaltsgesetz-
Novelle) wird durch folgende Anlage ersetzt
„ANLAGE
zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen
Zeit des Hochschulstudiums nach § 12
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.
b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin,
Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische
Chemie.
c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur,
Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik, Bergwesen,
Hüttenwesen.
d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde,
Feuerungs- und Gastechnik,
Papier- und Zellstofftechnik.
e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren
ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester
war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein.
Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen."
2. Im § 37 Abs. 5 und im § 40 Abs. 1 und 5
ist die Bezeichnung „P 8" durch „P 6" zu ersetzen.
3. In der Tabelle im § 39 Abs. 1 haben die
Verwendungsgruppen P 7 und P 8 sowie die
dazugehörigen Gehaltsansätze zu entfallen.
4. § 54 hat zu lauten
„§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis
durch Ablauf der Bestellungsdauer
endet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die
Abs. 3 oder 4 anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer
als Hochschulassistent
(3) Die Abfertigung für Hochschulassistenten,
die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, weiter bestellt wurden
und die die Lehrbefugnis als Hochschuldozent
oder eine gleichzuhaltende künstlerische
oder praktische Eignung besitzen, beträgt, soweit
nicht Abs. 4 anzuwenden ist, nach einer Verwendungsdauer
(4) Die Abfertigung eines Hochschulassistenten,
dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der
Bestellungsdauer endet und der einen ihm angetragenen
Dienstposten im Bundesdienst, für den
volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht
angenommen hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2
fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3
zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen."
5. Im § 86 Abs. 2 lit. b haben die Verwendungsgruppen
P 7 und P 8 sowie die dazugehörigen
Gehaltsansätze zu entfallen.
Artikel II
Auf Beamte, für die durch die Hinaufsetzung
des Höchstausmaßes für die Anrechnung der tatsächlichen
Zeit des Hochschulstudiums nach § 12
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß Artikel I
Z. 1 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird,
sind die Bestimmungen des Artikels II der 14. Gehaltsgesetz-
Novelle mit der Abweichung anzuwenden,
daß in der Z. 6 dieses Artikels an die
Stelle des Datums „31. Dezember 1966" (Artikel
IV Abs. 2 der 15. Gehaltsgesetz-Novelle) das
Datum „30. Juni 1967" tritt.
Artikel III
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
der mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 auf
einen Dienstposten eines Dienstzweiges der Beamten
in handwerklicher Verwendung ernannt
wird, ist für jedes Kalenderjahr, in dem er während
des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis 31.
Dezember 1966 mindestens sechs Monate dem
Dienststand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung
angehört hat, eine Abfindung zuzuerkennen.
(2) Für Kalenderjahre, für die der Beamte gemäß
§ 18 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Mehrleistungsvergütung
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Gehalt einer Verwendungsgruppe
der Beamten in handwerklicher Verwendung
und dem ihm als Beamten der Allgemeinen
Verwaltung jeweils gebührenden Gehalt
bezogen hat, gebührt keine Abfertigung.
(3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich
nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte
im Dezember 1966 und im Jänner 1967 anhört
hat. Es beträgt
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit des
Dienststandes auf Beamte, die sich am 1. Jänner
1967 im Ruhestand befanden, mit der Abweichung
anzuwenden, daß für die Ermittlung des
Ausmaßes der Abfindung die Einreihung, die sich
ergeben hätte, wenn der Beamte im letzten
Monat des Aktivstandes auf einen Dienstposten
eines Dienstzweiges der Beamten in handwerklicher
Verwendung ernannt worden wäre, und
die tatsächliche Einreihung als Beamter der Allgemeinen
Verwaltung im letzten Monat des
Aktivstandes maßgebend ist.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erlischt der Anspruch auf die im Abs. 2
bezeichneten Mehrleistungsvergütungen. Die nach
diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten
Mehrleistungsvergütungen sind auf die nach Artikel
I dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge
anzurechnen.
Artikel IV
Bei der Anwendung des § 54 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Artikels I Z. 4
sind Dienstzeiten, die gemäß § 23 Abs. 7 des
Hochschulassistentengesetzes 1962 einer Dienstzeit
als nichtständiger Hochschulassistent gleichgehalten
wurden, der Verwendungsdauer als
Hochschulassistent zuzurechnen.
Artikel V
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten hinsichtlich der Artikel I Z. 2 bis 5, III
und IV mit 1. Jänner 1967 und hinsichtlich der
Artikel I Z. 1 und II mit 1. Juli 1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium insoweit betraut, als
es oberste Dienstbehörde ist.