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17. Bundesgesetz: 16. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: 16. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/

1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,

BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.

Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965 und BGBl.

Nr. 109/1966 wird geändert wie folgt

1. Die Anlage zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 (Artikel I Z. 1 der 14. Gehaltsgesetz-

Novelle) wird durch folgende Anlage ersetzt

„ANLAGE

zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen

Zeit des Hochschulstudiums nach § 12

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.

b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin,

Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische

Chemie.

c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur,

Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,

Kulturtechnik, Bergwesen,

Hüttenwesen.

d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde,

Feuerungs- und Gastechnik,

Papier- und Zellstofftechnik.

e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren

ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester

war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein.

Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen."

2. Im § 37 Abs. 5 und im § 40 Abs. 1 und 5

ist die Bezeichnung „P 8" durch „P 6" zu ersetzen.

3. In der Tabelle im § 39 Abs. 1 haben die

Verwendungsgruppen P 7 und P 8 sowie die

dazugehörigen Gehaltsansätze zu entfallen.

4. § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis

durch Ablauf der Bestellungsdauer

endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die

Abs. 3 oder 4 anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer

als Hochschulassistent

(3) Die Abfertigung für Hochschulassistenten,

die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, weiter bestellt wurden

und die die Lehrbefugnis als Hochschuldozent

oder eine gleichzuhaltende künstlerische

oder praktische Eignung besitzen, beträgt, soweit

nicht Abs. 4 anzuwenden ist, nach einer Verwendungsdauer

(4) Die Abfertigung eines Hochschulassistenten,

dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der

Bestellungsdauer endet und der einen ihm angetragenen

Dienstposten im Bundesdienst, für den

volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht

angenommen hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2

fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3

zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen."

5. Im § 86 Abs. 2 lit. b haben die Verwendungsgruppen

P 7 und P 8 sowie die dazugehörigen

Gehaltsansätze zu entfallen.

Artikel II

Auf Beamte, für die durch die Hinaufsetzung

des Höchstausmaßes für die Anrechnung der tatsächlichen

Zeit des Hochschulstudiums nach § 12

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß Artikel I

Z. 1 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird,

sind die Bestimmungen des Artikels II der 14. Gehaltsgesetz-

Novelle mit der Abweichung anzuwenden,

daß in der Z. 6 dieses Artikels an die

Stelle des Datums „31. Dezember 1966" (Artikel

IV Abs. 2 der 15. Gehaltsgesetz-Novelle) das

Datum „30. Juni 1967" tritt.

Artikel III

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

der mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 auf

einen Dienstposten eines Dienstzweiges der Beamten

in handwerklicher Verwendung ernannt

wird, ist für jedes Kalenderjahr, in dem er während

des Zeitraumes vom 1. Feber 1956 bis 31.

Dezember 1966 mindestens sechs Monate dem

Dienststand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung

angehört hat, eine Abfindung zuzuerkennen.

(2) Für Kalenderjahre, für die der Beamte gemäß

§ 18 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Mehrleistungsvergütung

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Gehalt einer Verwendungsgruppe

der Beamten in handwerklicher Verwendung

und dem ihm als Beamten der Allgemeinen

Verwaltung jeweils gebührenden Gehalt

bezogen hat, gebührt keine Abfertigung.

(3) Das Ausmaß der Abfindung richtet sich

nach den Verwendungsgruppen, denen der Beamte

im Dezember 1966 und im Jänner 1967 anhört

hat. Es beträgt

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit des

Dienststandes auf Beamte, die sich am 1. Jänner

1967 im Ruhestand befanden, mit der Abweichung

anzuwenden, daß für die Ermittlung des

Ausmaßes der Abfindung die Einreihung, die sich

ergeben hätte, wenn der Beamte im letzten

Monat des Aktivstandes auf einen Dienstposten

eines Dienstzweiges der Beamten in handwerklicher

Verwendung ernannt worden wäre, und

die tatsächliche Einreihung als Beamter der Allgemeinen

Verwaltung im letzten Monat des

Aktivstandes maßgebend ist.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erlischt der Anspruch auf die im Abs. 2

bezeichneten Mehrleistungsvergütungen. Die nach

diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten

Mehrleistungsvergütungen sind auf die nach Artikel

I dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge

anzurechnen.

Artikel IV

Bei der Anwendung des § 54 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Artikels I Z. 4

sind Dienstzeiten, die gemäß § 23 Abs. 7 des

Hochschulassistentengesetzes 1962 einer Dienstzeit

als nichtständiger Hochschulassistent gleichgehalten

wurden, der Verwendungsdauer als

Hochschulassistent zuzurechnen.

Artikel V

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten hinsichtlich der Artikel I Z. 2 bis 5, III

und IV mit 1. Jänner 1967 und hinsichtlich der

Artikel I Z. 1 und II mit 1. Juli 1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium insoweit betraut, als

es oberste Dienstbehörde ist.

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