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17_1966 AT

17. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Dezember 1965, G 19/65,

V 29/65/12, den § 4 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes

1957 — Anlage zur Kundmachung der

Bundesregierung vom 21. Mai 1957, BGBl.

Nr. 151, womit das Preisregelungsgesetz 1950

wiederverlautbart wird — als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

(3) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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