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17_1965 AT

17. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben,

um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr

Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr

von lebenden Tieren, tierischen Stoffen

und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, zu erleichtern,

folgendes Abkommen geschlossen

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische

Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können

(im folgenden Sendungen genannt) Anwendung,

die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden

Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in

das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen

Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden

sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der

Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen

ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften

Anwendung.

Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

sind

a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und

Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und

Wildgeflügel;

b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere;

Hunde und Katzen;

c) Bienen.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1

zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen,

zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks

und ähnlichen Einrichtungen; exotische

Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere

und Fische.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1

Absatz 1 sind

a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten

(geschlachteten) Tieren der in Absatz

1 lit. a) genannten Tierarten, von solchen

Tieren stammende, aus dem körperlichen

Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,

die für den menschlichen Genuß geeignet

oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch)

und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;

b) Produkte, die von lebenden Tieren der

im Absatz 1 lit. a) und c) genannten Tierarten

stammen und zum menschlichen Genuß

geeignet oder bestimmt sind, wie

Milch, Eier, Honig;

c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die

von lebenden oder getöteten (geschlachteten)

Tieren der im Absatz 1 lit. a) genannten

Tierarten stammen;

d) Fischmehl.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des

Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und

sonstige tierische Teile, die für die Herstellung

von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind,

und der Tiersamen.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, sind solche,

die zwar nicht von Tieren stammen, die aber

mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern

in Berührung gekommen sind oder sein können,

wie Rauhfutter, Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider

und dergleichen.

Artikel 3

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen

zulässig

Für die Republik Österreich

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Pamhagen,

Sopron, Sopron déli pályaudvar, Deutschkreutz

und Jennersdorf.

Im Straßenverkehr: Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher

Abfertigung in Hegyeshalom),

Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung

in Sopron), Rattersdorf und Heiligenkreuz.

Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan

und Wien-Schwechat.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien.

Für die Volksrepublik Ungarn

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Mexikópuszta,

Sopron, Sopron déli pályaudvar,

Magyarfalva, Szentgotthárd.

Im Straßenverkehr: Hegyeshalom, Sopron,

Köszeg, Rábafüzes.

Im Flugverkehr: Budapest-Ferihegy.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Györ,

Komárom.

(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,

werden die Vertragschließenden Teile neue

Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.

(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere

und Geflügel im lebenden Zustande weder

ein- noch durchgeführt werden. Die obersten

für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden

der Vertragschließenden Teile (im folgenden

Zentralveterinärbehörden genannt) können

jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem

Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer

Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden

ist.

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen — soweit im Abkommen

nichts anderes vereinbart worden ist —

bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen

Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch

staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden

Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat

a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen

auf ihre formelle und inhaltliche

Richtigkeit zu überprüfen,

b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu

untersuchen; von einer Untersuchung letzterer

darf er jedoch absehen, wenn dies im

Interesse des Verkehrs geboten erscheint

und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen

nicht bestehen,

c) über die Zulassung der Sendungen zur

Einfuhr oder Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des

Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,

ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem

Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei seih,

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1

ist als gegeben anzunehmen, wenn

a) bei Tieren, die in der Anlage 1

b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von

Tierseuchen, die in den Anlagen 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5

ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle

durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse

(im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten

a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort

der Sendung,

b) Name und Wohnort des Versenders und

des Empfängers,

c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5

Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen

gegeben sind,

d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung

und

e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen

überdies deren Bezeichnung, Menge

und Verpackungsart.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren

Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im

folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in

deutscher und ungarischer Sprache ausgestellt

sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt

jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

bei

a) Tieren: 10 Tage,

b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen

30 Tage.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a),

deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft,

in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat

befindet, behalten ihre Gültigkeit

für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der

ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf

Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit

der Sendung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht bescheinigt.

Artikel 7

(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im

Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes

einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock,

gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung

des Muttertieres genügt es, wenn der

ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres

einen Vermerk über die Zugehörigkeit des

Saugtieres anbringt.

(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen

ausgestellt werden für

a) Tiere — ausgenommen Einhufer und Rinder

in einem Alter von über 3 Monaten — wenn

diese

1. einem Absender gehören und für einen

Empfänger bestimmt sind,

2. ein und derselben Gattung angehören,

3. aus derselben Gemeinde stammen;

b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche

Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

Artikel 8

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist

berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger

Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung

zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung

ist eine von der Zentralveterinärbehörde

des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates

abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich

diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes

1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht zu übernehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet

der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei

Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen

zur Einfuhr zuzulassen

a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,

Ziegen und Schweinen, wenn dieses von

Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen

Exportschlachthof geschlachtet

wurden und

b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt

wurden, das den Erfordernissen

der lit. a) entspricht, und wenn überdies

die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen

Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.

(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates

hat den Exportschlachthöfen eine Kennnummer

in römischen Ziffern, den Fleischexportbetrieben

eine solche in arabischen Ziffern zuzuweisen

und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde

des Bestimmungsstaates mitzuteilen.

Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennummer auf

den Zeugnissen zu vermerken.

(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

müssen den in der Anlage 4 enthaltenen

Erfordernissen entsprechen.

Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen

und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung

eingeführt werden

a) Einhufer

Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel

geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf,

die Luftröhre und die Lunge mit einem

Teil des Tierkörpers nicht mindestens an

einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,

so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet

sein, daß ihre Zugehörigkeit

zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt

wurden, leicht festgestellt werden kann.

b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber

1. Der Tierkörper muß in Hälften oder

Viertel geteilt sein.

2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit

anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden

sein, ein natürlicher Zusammenhang mit

dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.

3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf

fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß

in der Dauer von wenigstens

6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt

worden war und dieser Vorgang

vom ermächtigten Tierarzt auf dem

Zeugnis bestätigt wurde.

c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe

und Ziegen

Der Tierkörper darf im ganzen belassen

oder muß in Hälften geteilt sein.

(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich

zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch

a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang

mit dem Muskelfleisch, den

Organen und dergleichen zu belassen;

b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen

noch abgeschabt sein;

c) der Tierkörper muß enthäutet sein;

d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates

die Kennzeichnung des Fleisches

durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen

vorsehen, müssen diese auf dem

Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und

vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen

ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tiefkörpers

nur unter folgenden Voraussetzungen

eingeführt werden

a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das

Rind mindestens 3 Monate alt ist,

b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt

oder tiefgefroren sind und

c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies

gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 lit. b) Z. 1 und 2 darf entknochtes Rindfleisch

eingeführt werden, wenn die ein2elnen

Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen

und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit

zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt

wurden, leicht festgestellt werden kann. Die

Bestimmung des Absatzes 1 lit. b) Z. 3 findet

sinngemäß Anwendung.

(5) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, für die Einfuhr bestimmte Tierkörper

oder Tierkörperteile der im Absatz 1 angeführten

Tiere in Kunst- oder Natureis weder einbetten

noch Kunst- oder Natureis in die Brust- oder

Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere

einlegen zu lassen.

Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet

des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur

in den von der Zentralveterinärbehörde des

Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien

oder -Schlächtereien) mästen

und schlachten zu lassen.

(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den

in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Artikel 12

(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen

oder in Teilen eingeführt werden.

(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen

eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und

Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige

Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern

müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher

Weise ausgenommen sein.

(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und

Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile

müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen

Hüllen verpackt sein.

(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen

müssen im ganzen belassen sein.

Artikel 13

(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt

werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt

zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen

das Fleisch oder die Fleischwaren stammen,

nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des

Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika,

Antioxydantia und dergleichen) behandelt werden.

(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener

oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt

wurden, darf in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nicht eingeführt werden.

(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven),

das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt,

eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial

(Konservendose, Kunststoffverpackung

und dergleichen) Name und Anschrift

des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung

der Ware, das Herstellungsdatum und die zu

deren Herstellung verwendeten Bestandteile in

deutscher oder englischer Sprache ersichtlich

gemacht sein.

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender

Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde

des Ein- oder Durchfuhrstaates

gebunden

a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen

Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie

getötete Hasen;

c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist

zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr

der Sendung die Gefahr einer Einschleppung

von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Artikel 15

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und

Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist

anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des

Grenztierarztes diesem vorzuweisen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken

für die Dauer seines Aufenthaltes im

Bestimmungsstaat, höchstens jedoch ein halbes

Jahr, aufzubewahren.

Artikel 16

Folgende Arten von Sendungen unterliegen

nicht der grenztierärztlichen Kontrolle

a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven

und dergleichen), die als Postsendungen

befördert oder von Reisenden mitgeführt

werden und für den persönlichen Bedarf

des Empfängers beziehungsweise des Reisenden

bestimmt sind, wenn das Gewicht der

Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,

b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes

Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie

Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung

und

c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte

Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und

in geschlossenen Säcken verpackte Wolle,

ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben,

gereinigte oder bearbeitete Bett-

und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare,

kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten

und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.

Artikel 17

(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen

befördert werden, müssen so beschaffen sein,

daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder

Futter beziehungsweise ein Heraussickern von

tierischen Ausscheidungen und bei sonstigen

Sendungen ein Herausfallen von festen oder ein

Heraussickern von flüssigen Bestandteilen der

Sendung nicht möglich ist.

(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen

sind mittels Transportkisten mit undurchlässigem

Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig

andere Sendungen nicht befördert werden

dürfen, zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage

kann vorgeschrieben werden, daß die

Bodenfläche des Beförderungsmittels in ihrer

ganzen Ausdehnung mit Dachpappe oder einem

sonstigen undurchlässigen Material ausgelegt

sein muß. Der Eisenbahnwagen muß während

des Transportes geschlossen und plombiert

sein.

(3) Der Absender oder der Empfänger einer

Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich,

daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder

Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens

und nur während des Aufenthaltes

in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung

angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt

werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere

jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens

gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür

geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und

Tränkestellen vorhanden sind.

(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung

zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung

ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen

Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen

Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen

Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche

Verhältnisse verursachte zeitweilige

Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für

den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes

durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist

eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug

zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren

Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung

kommen.

Artikel 18

(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit

in den Staaten der Vertragschließenden

Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden

diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht

Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den

Verkehr von Sendungen im Sinne dieses Abkommens

anzuwenden.

(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder

ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe,

die zur Beförderung von Sendungen benützt,

nach deren Benützung aber nicht vorschrifts-

mäßig gereinigt und desinfiziert sowie Eisenbahnwagen,

die überdies nicht vorschriftsmäßig als

desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden,

hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

Artikel 19

Sendungen, die in geschlossenen Eisenbahnwagen

aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet

eines Vertragschließenden Teiles durch das

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

befördert werden (Zwischenauslandsverkehr),

unterliegen nicht der tierärztlichen Grenzkontrolle.

Artikel 20

(1) Wird im Gebiete eines der Vertragschließenden

Teile die Rinderpest, die Lungenseuche

der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die

afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer

dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere Vertragschließende

Teil berechtigt, jedwede Einfuhr

und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich

welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser

Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für

die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken

oder zu verbieten.

(2) Tritt auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden

Teile eine andere der Anzeigepflicht

unterliegende Tierseuche im bedrohlichen

Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Gebiete

des einen in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeschleppt, so ist

letzterer berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr

von Sendungen in sachlicher, räumlicher und

zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten

(Sperre).

(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt

sich auf Sendungen, mit denen die betreffende

Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche

Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und

gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und

Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung

und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen

anzeigepflichtigen Tierkrankheiten kann sich die

Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde

und auf einen Umkreis von 30 km

um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche

Sperre ist nach dem Seuchenverlauf und der

Seuchengefahr zu bemessen; sie ist bei der Maul-

und Klauenseuche spätestens zwölf Monate,

bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten

spätestens sechs Monate nach amtlicher Feststellung

des Erlöschens der Seuche aufzuheben.

(4) Tritt im Gebiet eines der Vertragschließenden

Teile die Maul- und Klauenseuche auf, so

ist der andere Vertragschließende Teil, unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 2,

berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von

Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten

Tierarztes des Herkunftsstaates zu

binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens

3 Monate und frühestens 2 Wochen vor

dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche

mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser

Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.

(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über

größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie

einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die

Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls

auf das gesamte Staatsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles und auf alle Sendungen

ausgedehnt werden.

Artikel 21

(1) Sendungen,

a) für die entgegen den Bestimmungen der

Artikel 5—8, 13 und 15 die vorgeschriebenen

Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen

Grenzkontrolle nicht beigebracht

werden,

b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel

9—13 behandelt worden sind,

c) für die entgegen den Bestimmungen des

Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,

d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen

des Artikels 17 nicht entsprechen,

befördert werden,

hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

(2) Stellt der Grenztierarzt bei Tieren eines

Eisenbahnwagens eine anzeigepflichtige Tierseuche

oder den Verdacht einer solchen fest,

so hat er

a) diese Tiere sowie allfällige weitere seuchenkranke

und verdächtige Tiere zurückzuweisen

und

b) hievon den Grenztierarzt des Herkunftsstaates

in Kenntnis zu setzen und diesen zu

einer Tatbestandsaufnahme einzuladen.

(s) Über den Zustand der Sendung haben die

Grenztierärzte der beiden Vertragschließenden

Teile in ihrer Amtssprache je ein Protokoll

in zweifacher Ausfertigung zu verfassen und

das von ihnen verfaßte Protokoll zu unterfertigen.

Die Grenztierärzte haben die Zweitschriften

der Protokolle untereinander auszutauschen

und unter Anschluß des eigenen Protokolls

ihren Zentralveterinärbehörden vorzulegen.

(4) Trifft der Grenztierarzt des Herkunftsstaates

nach erhaltener Einladung mit dem

nächstmöglichen öffentlichen Verkehrsmittel zu

dieser Tatbestandsaufnahme nicht ein, so bedarf

es keiner abermaligen Verständigung. Unbeschadet

dessen Abwesenheit hat der Grenztierarzt

im Sinne des Absatzes 3 vorzugehen.

(5) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß

Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a) zurück, so hat

er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung

auf den Zeugnissen zu vermerken.

(6) Wird bei einer Sendung erst nach durchgeführter

grenztierärztlicher Abfertigung eine

der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder

der Verdacht einer solchen wahrgenommen,

so hat der zuständige ermächtigte Tierarzt

hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses

unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen.

Diese übermittelt eine Abschrift des

Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.

Für die Behandlung solcher

Transporte gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen

Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Artikel 22

(1) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten

sich, einander ehestmöglich mitzuteilen

a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung

anzeigepflichtigen Tierseuchen und

b) die in Zeiträumen von je zwei Wochen

in ihrem Bereich aufgetretenen anzeigepflichtigen

Tierseuchen und auf Ersuchen

nähere Angaben über diese Seuchen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten

sich, einander unverzüglich das Auftreten und

die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche,

der Maul- und Klauenseuche, Rotz, der

Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe,

der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose

auf telegraphischem oder fernschriftlichem

Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat

insbesondere zu enthalten

a) die Bezeichnung der verseuchten österreichischen

Bundesländer beziehungsweise

der ungarischen Komitate sowie der Bezirke,

b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden und

der verseuchten Gehöfte,

c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,

d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den

Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen

und -Varianten, auch diese, sowie

e) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während

der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen

von zehn Tagen mitzuteilen.

(4) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten

sich weiters

a) ihre Grenzbezirksbehörden anzuweisen, sich

gegenseitig alle Seuchenausbrüche (Absatz

1, lit. b und Absatz 2) bekanntzugeben;

b) einander je ein Verzeichnis über die jeweils

zugelassenen Exportschlachthöfe und

Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich

der diesen Einrichtungen zugeteilten

Kennummern und Kennziffern sowie über

die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien

und -Schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;

c) die für Fleisch und Fleischwarenzugelassenen

Zusätze einander mitzuteilen.

Artikel 23

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle

von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und

Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2

Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem,

geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von

dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot

Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr

einer Einschleppung von Tierseuchen nicht

verbunden ist.

Artikel 24

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, eine gemischte Kommission (im folgenden

Kommission genannt) zu errichten.

(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben

a) die sich aus der Durchführung des Abkommens

ergebenden Fragen sowie sonstige,

im Abkommen nicht geregelte Fragen zu

prüfen, Form und Inhalt der Zeugnisse

und allfällige Änderungen des Abkommens

vorzuschlagen;

b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen

des Abkommens mit den internationalen

Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden

Teile auf multilateraler

Grundlage allenfalls übernehmen werden

müssen, in Einklang zu bringen.

(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern

der beiden Vertragschließenden Teile,

von denen je zwei Mitglieder Tierärzte der

Zentralveterinärbehörden sein müssen und je

ein Mitglied dem Stand der rechtskundigen

Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat,

in das die Zentralveterinärbehörde eingegliedert

ist.

(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich

abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied

der einen beziehungsweise der anderen Delegation

führen. Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern

jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen

Gebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder

der Kommission haben das Recht, sich

in den Sitzungen von Fachexperten beraten

zu lassen.

(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden

Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde

des anderen Vertragschließenden

Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2

angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt

der Kommission zu stellen. Die Kommission

hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte

der Antragstellung, zusammenzutreten.

(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt

zu der den Gegenstand des Antrages bildenden

Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich

schriftlich mitzuteilen.

(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze

schließen die Möglichkeit direkter Absprachen

zwischen den Zentralveterinärbehörden

der Vertragschließenden Teile über die Auslegung,

Durchführung und Abänderung des

Abkommens nicht aus.

Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere

derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen

sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung

oder Einschleppung zu befürchten ist. Die

Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei

Anwendung.

Artikel 26

Die Vertragschließenden Teile räumen sich

gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches

von Erfahrungen in der Durchführung dieses

Abkommens und zwecks Besichtigung der vom

anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen

Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche

Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden

und verpflichten sich, diesen Sachverständigen

bei der Ausführung ihres Auftrages

nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung

zu gewähren.

Artikel 27

Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen zu

den Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 28

(1) Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte

Zeit.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann das

Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen

in deutscher und ungarischer

Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch

sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen in Budapest, am 11. November 1964.

Für die Österreichische Bundesregierung

Simon Koller m. p.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Losonczi Pál m. p.

Anlage 1: Lebende Tiere

Anlage 2: Rohstoffe

Anlage 3: Sonstige Rohstoffe

Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

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