17. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben,
um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr
Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr
von lebenden Tieren, tierischen Stoffen
und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, zu erleichtern,
folgendes Abkommen geschlossen
Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische
Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können
(im folgenden Sendungen genannt) Anwendung,
die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden
Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in
das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen
Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden
sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der
Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen
ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften
Anwendung.
Artikel 2
(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
sind
a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und
Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und
Wildgeflügel;
b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere;
Hunde und Katzen;
c) Bienen.
(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1
zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen,
zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks
und ähnlichen Einrichtungen; exotische
Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere
und Fische.
(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 sind
a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten
(geschlachteten) Tieren der in Absatz
1 lit. a) genannten Tierarten, von solchen
Tieren stammende, aus dem körperlichen
Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,
die für den menschlichen Genuß geeignet
oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch)
und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
b) Produkte, die von lebenden Tieren der
im Absatz 1 lit. a) und c) genannten Tierarten
stammen und zum menschlichen Genuß
geeignet oder bestimmt sind, wie
Milch, Eier, Honig;
c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die
von lebenden oder getöteten (geschlachteten)
Tieren der im Absatz 1 lit. a) genannten
Tierarten stammen;
d) Fischmehl.
(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des
Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und
sonstige tierische Teile, die für die Herstellung
von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind,
und der Tiersamen.
(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, sind solche,
die zwar nicht von Tieren stammen, die aber
mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern
in Berührung gekommen sind oder sein können,
wie Rauhfutter, Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider
und dergleichen.
Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen
zulässig
Für die Republik Österreich
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Pamhagen,
Sopron, Sopron déli pályaudvar, Deutschkreutz
und Jennersdorf.
Im Straßenverkehr: Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher
Abfertigung in Hegyeshalom),
Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung
in Sopron), Rattersdorf und Heiligenkreuz.
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan
und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien.
Für die Volksrepublik Ungarn
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Mexikópuszta,
Sopron, Sopron déli pályaudvar,
Magyarfalva, Szentgotthárd.
Im Straßenverkehr: Hegyeshalom, Sopron,
Köszeg, Rábafüzes.
Im Flugverkehr: Budapest-Ferihegy.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Györ,
Komárom.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,
werden die Vertragschließenden Teile neue
Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere
und Geflügel im lebenden Zustande weder
ein- noch durchgeführt werden. Die obersten
für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden
der Vertragschließenden Teile (im folgenden
Zentralveterinärbehörden genannt) können
jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem
Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer
Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden
ist.
Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen — soweit im Abkommen
nichts anderes vereinbart worden ist —
bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen
Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch
staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden
Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat
a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen
auf ihre formelle und inhaltliche
Richtigkeit zu überprüfen,
b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu
untersuchen; von einer Untersuchung letzterer
darf er jedoch absehen, wenn dies im
Interesse des Verkehrs geboten erscheint
und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen
nicht bestehen,
c) über die Zulassung der Sendungen zur
Einfuhr oder Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des
Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,
ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem
Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei seih,
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1
ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren, die in der Anlage 1
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von
Tierseuchen, die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5
ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle
durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
(im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten
a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort
der Sendung,
b) Name und Wohnort des Versenders und
des Empfängers,
c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5
Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen
gegeben sind,
d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung
und
e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen
überdies deren Bezeichnung, Menge
und Verpackungsart.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren
Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im
folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in
deutscher und ungarischer Sprache ausgestellt
sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt
jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
bei
a) Tieren: 10 Tage,
b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen
30 Tage.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a),
deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft,
in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat
befindet, behalten ihre Gültigkeit
für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der
ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf
Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit
der Sendung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht bescheinigt.
Artikel 7
(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes
einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock,
gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung
des Muttertieres genügt es, wenn der
ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres
einen Vermerk über die Zugehörigkeit des
Saugtieres anbringt.
(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen
ausgestellt werden für
a) Tiere — ausgenommen Einhufer und Rinder
in einem Alter von über 3 Monaten — wenn
diese
1. einem Absender gehören und für einen
Empfänger bestimmt sind,
2. ein und derselben Gattung angehören,
3. aus derselben Gemeinde stammen;
b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche
Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
Artikel 8
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist
berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger
Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung
zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung
ist eine von der Zentralveterinärbehörde
des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates
abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich
diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes
1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht zu übernehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet
der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei
Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen
zur Einfuhr zuzulassen
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen, wenn dieses von
Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen
Exportschlachthof geschlachtet
wurden und
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt
wurden, das den Erfordernissen
der lit. a) entspricht, und wenn überdies
die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen
Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates
hat den Exportschlachthöfen eine Kennnummer
in römischen Ziffern, den Fleischexportbetrieben
eine solche in arabischen Ziffern zuzuweisen
und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde
des Bestimmungsstaates mitzuteilen.
Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennummer auf
den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
müssen den in der Anlage 4 enthaltenen
Erfordernissen entsprechen.
Artikel 10
(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen
und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung
eingeführt werden
a) Einhufer
Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel
geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf,
die Luftröhre und die Lunge mit einem
Teil des Tierkörpers nicht mindestens an
einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,
so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet
sein, daß ihre Zugehörigkeit
zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt
wurden, leicht festgestellt werden kann.
b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber
1. Der Tierkörper muß in Hälften oder
Viertel geteilt sein.
2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit
anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden
sein, ein natürlicher Zusammenhang mit
dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf
fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß
in der Dauer von wenigstens
6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt
worden war und dieser Vorgang
vom ermächtigten Tierarzt auf dem
Zeugnis bestätigt wurde.
c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe
und Ziegen
Der Tierkörper darf im ganzen belassen
oder muß in Hälften geteilt sein.
(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich
zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch
a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang
mit dem Muskelfleisch, den
Organen und dergleichen zu belassen;
b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen
noch abgeschabt sein;
c) der Tierkörper muß enthäutet sein;
d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates
die Kennzeichnung des Fleisches
durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen
vorsehen, müssen diese auf dem
Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und
vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen
ersichtlich gemacht sein.
(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tiefkörpers
nur unter folgenden Voraussetzungen
eingeführt werden
a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das
Rind mindestens 3 Monate alt ist,
b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt
oder tiefgefroren sind und
c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies
gekühlt oder gebleicht sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 lit. b) Z. 1 und 2 darf entknochtes Rindfleisch
eingeführt werden, wenn die ein2elnen
Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen
und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit
zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt
wurden, leicht festgestellt werden kann. Die
Bestimmung des Absatzes 1 lit. b) Z. 3 findet
sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, für die Einfuhr bestimmte Tierkörper
oder Tierkörperteile der im Absatz 1 angeführten
Tiere in Kunst- oder Natureis weder einbetten
noch Kunst- oder Natureis in die Brust- oder
Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere
einlegen zu lassen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet
des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur
in den von der Zentralveterinärbehörde des
Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien
oder -Schlächtereien) mästen
und schlachten zu lassen.
(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den
in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Artikel 12
(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen
oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen
eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und
Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige
Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern
müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher
Weise ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und
Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile
müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen
Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen
müssen im ganzen belassen sein.
Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt
werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt
zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen
das Fleisch oder die Fleischwaren stammen,
nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des
Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika,
Antioxydantia und dergleichen) behandelt werden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener
oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt
wurden, darf in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven),
das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt,
eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial
(Konservendose, Kunststoffverpackung
und dergleichen) Name und Anschrift
des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung
der Ware, das Herstellungsdatum und die zu
deren Herstellung verwendeten Bestandteile in
deutscher oder englischer Sprache ersichtlich
gemacht sein.
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender
Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde
des Ein- oder Durchfuhrstaates
gebunden
a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen
Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie
getötete Hasen;
c) Bruteier.
(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist
zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr
der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und
Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist
anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des
Grenztierarztes diesem vorzuweisen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken
für die Dauer seines Aufenthaltes im
Bestimmungsstaat, höchstens jedoch ein halbes
Jahr, aufzubewahren.
Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen
nicht der grenztierärztlichen Kontrolle
a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven
und dergleichen), die als Postsendungen
befördert oder von Reisenden mitgeführt
werden und für den persönlichen Bedarf
des Empfängers beziehungsweise des Reisenden
bestimmt sind, wenn das Gewicht der
Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,
b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes
Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie
Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung
und
c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte
Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und
in geschlossenen Säcken verpackte Wolle,
ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben,
gereinigte oder bearbeitete Bett-
und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare,
kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten
und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Artikel 17
(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen
befördert werden, müssen so beschaffen sein,
daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder
Futter beziehungsweise ein Heraussickern von
tierischen Ausscheidungen und bei sonstigen
Sendungen ein Herausfallen von festen oder ein
Heraussickern von flüssigen Bestandteilen der
Sendung nicht möglich ist.
(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen
sind mittels Transportkisten mit undurchlässigem
Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig
andere Sendungen nicht befördert werden
dürfen, zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage
kann vorgeschrieben werden, daß die
Bodenfläche des Beförderungsmittels in ihrer
ganzen Ausdehnung mit Dachpappe oder einem
sonstigen undurchlässigen Material ausgelegt
sein muß. Der Eisenbahnwagen muß während
des Transportes geschlossen und plombiert
sein.
(3) Der Absender oder der Empfänger einer
Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich,
daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder
Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens
und nur während des Aufenthaltes
in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung
angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt
werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere
jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens
gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür
geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und
Tränkestellen vorhanden sind.
(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung
zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung
ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen
Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen
Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen
Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche
Verhältnisse verursachte zeitweilige
Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für
den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes
durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist
eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug
zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren
Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung
kommen.
Artikel 18
(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit
in den Staaten der Vertragschließenden
Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden
diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht
Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den
Verkehr von Sendungen im Sinne dieses Abkommens
anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder
ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe,
die zur Beförderung von Sendungen benützt,
nach deren Benützung aber nicht vorschrifts-
mäßig gereinigt und desinfiziert sowie Eisenbahnwagen,
die überdies nicht vorschriftsmäßig als
desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden,
hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
Artikel 19
Sendungen, die in geschlossenen Eisenbahnwagen
aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet
eines Vertragschließenden Teiles durch das
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
befördert werden (Zwischenauslandsverkehr),
unterliegen nicht der tierärztlichen Grenzkontrolle.
Artikel 20
(1) Wird im Gebiete eines der Vertragschließenden
Teile die Rinderpest, die Lungenseuche
der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die
afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer
dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere Vertragschließende
Teil berechtigt, jedwede Einfuhr
und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich
welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser
Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für
die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken
oder zu verbieten.
(2) Tritt auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden
Teile eine andere der Anzeigepflicht
unterliegende Tierseuche im bedrohlichen
Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Gebiete
des einen in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeschleppt, so ist
letzterer berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr
von Sendungen in sachlicher, räumlicher und
zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten
(Sperre).
(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt
sich auf Sendungen, mit denen die betreffende
Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche
Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und
gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und
Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung
und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen
anzeigepflichtigen Tierkrankheiten kann sich die
Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde
und auf einen Umkreis von 30 km
um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche
Sperre ist nach dem Seuchenverlauf und der
Seuchengefahr zu bemessen; sie ist bei der Maul-
und Klauenseuche spätestens zwölf Monate,
bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten
spätestens sechs Monate nach amtlicher Feststellung
des Erlöschens der Seuche aufzuheben.
(4) Tritt im Gebiet eines der Vertragschließenden
Teile die Maul- und Klauenseuche auf, so
ist der andere Vertragschließende Teil, unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 2,
berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von
Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten
Tierarztes des Herkunftsstaates zu
binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens
3 Monate und frühestens 2 Wochen vor
dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche
mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser
Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.
(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über
größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie
einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die
Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls
auf das gesamte Staatsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles und auf alle Sendungen
ausgedehnt werden.
Artikel 21
(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der
Artikel 5—8, 13 und 15 die vorgeschriebenen
Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen
Grenzkontrolle nicht beigebracht
werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel
9—13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des
Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen
des Artikels 17 nicht entsprechen,
befördert werden,
hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
(2) Stellt der Grenztierarzt bei Tieren eines
Eisenbahnwagens eine anzeigepflichtige Tierseuche
oder den Verdacht einer solchen fest,
so hat er
a) diese Tiere sowie allfällige weitere seuchenkranke
und verdächtige Tiere zurückzuweisen
und
b) hievon den Grenztierarzt des Herkunftsstaates
in Kenntnis zu setzen und diesen zu
einer Tatbestandsaufnahme einzuladen.
(s) Über den Zustand der Sendung haben die
Grenztierärzte der beiden Vertragschließenden
Teile in ihrer Amtssprache je ein Protokoll
in zweifacher Ausfertigung zu verfassen und
das von ihnen verfaßte Protokoll zu unterfertigen.
Die Grenztierärzte haben die Zweitschriften
der Protokolle untereinander auszutauschen
und unter Anschluß des eigenen Protokolls
ihren Zentralveterinärbehörden vorzulegen.
(4) Trifft der Grenztierarzt des Herkunftsstaates
nach erhaltener Einladung mit dem
nächstmöglichen öffentlichen Verkehrsmittel zu
dieser Tatbestandsaufnahme nicht ein, so bedarf
es keiner abermaligen Verständigung. Unbeschadet
dessen Abwesenheit hat der Grenztierarzt
im Sinne des Absatzes 3 vorzugehen.
(5) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a) zurück, so hat
er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung
auf den Zeugnissen zu vermerken.
(6) Wird bei einer Sendung erst nach durchgeführter
grenztierärztlicher Abfertigung eine
der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder
der Verdacht einer solchen wahrgenommen,
so hat der zuständige ermächtigte Tierarzt
hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses
unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen.
Diese übermittelt eine Abschrift des
Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.
Für die Behandlung solcher
Transporte gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen
Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.
Artikel 22
(1) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten
sich, einander ehestmöglich mitzuteilen
a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung
anzeigepflichtigen Tierseuchen und
b) die in Zeiträumen von je zwei Wochen
in ihrem Bereich aufgetretenen anzeigepflichtigen
Tierseuchen und auf Ersuchen
nähere Angaben über diese Seuchen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten
sich, einander unverzüglich das Auftreten und
die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche,
der Maul- und Klauenseuche, Rotz, der
Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe,
der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose
auf telegraphischem oder fernschriftlichem
Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat
insbesondere zu enthalten
a) die Bezeichnung der verseuchten österreichischen
Bundesländer beziehungsweise
der ungarischen Komitate sowie der Bezirke,
b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden und
der verseuchten Gehöfte,
c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den
Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen
und -Varianten, auch diese, sowie
e) die Art des Seuchenverlaufes.
(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während
der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen
von zehn Tagen mitzuteilen.
(4) Die Zentralveterinärbehörden verpflichten
sich weiters
a) ihre Grenzbezirksbehörden anzuweisen, sich
gegenseitig alle Seuchenausbrüche (Absatz
1, lit. b und Absatz 2) bekanntzugeben;
b) einander je ein Verzeichnis über die jeweils
zugelassenen Exportschlachthöfe und
Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich
der diesen Einrichtungen zugeteilten
Kennummern und Kennziffern sowie über
die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien
und -Schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
c) die für Fleisch und Fleischwarenzugelassenen
Zusätze einander mitzuteilen.
Artikel 23
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle
von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und
Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2
Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem,
geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von
dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot
Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr
einer Einschleppung von Tierseuchen nicht
verbunden ist.
Artikel 24
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, eine gemischte Kommission (im folgenden
Kommission genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben
a) die sich aus der Durchführung des Abkommens
ergebenden Fragen sowie sonstige,
im Abkommen nicht geregelte Fragen zu
prüfen, Form und Inhalt der Zeugnisse
und allfällige Änderungen des Abkommens
vorzuschlagen;
b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen
des Abkommens mit den internationalen
Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden
Teile auf multilateraler
Grundlage allenfalls übernehmen werden
müssen, in Einklang zu bringen.
(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern
der beiden Vertragschließenden Teile,
von denen je zwei Mitglieder Tierärzte der
Zentralveterinärbehörden sein müssen und je
ein Mitglied dem Stand der rechtskundigen
Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat,
in das die Zentralveterinärbehörde eingegliedert
ist.
(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich
abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied
der einen beziehungsweise der anderen Delegation
führen. Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern
jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen
Gebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder
der Kommission haben das Recht, sich
in den Sitzungen von Fachexperten beraten
zu lassen.
(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden
Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde
des anderen Vertragschließenden
Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2
angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt
der Kommission zu stellen. Die Kommission
hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte
der Antragstellung, zusammenzutreten.
(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt
zu der den Gegenstand des Antrages bildenden
Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze
schließen die Möglichkeit direkter Absprachen
zwischen den Zentralveterinärbehörden
der Vertragschließenden Teile über die Auslegung,
Durchführung und Abänderung des
Abkommens nicht aus.
Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere
derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen
sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung
oder Einschleppung zu befürchten ist. Die
Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei
Anwendung.
Artikel 26
Die Vertragschließenden Teile räumen sich
gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches
von Erfahrungen in der Durchführung dieses
Abkommens und zwecks Besichtigung der vom
anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen
Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche
Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden
und verpflichten sich, diesen Sachverständigen
bei der Ausführung ihres Auftrages
nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung
zu gewähren.
Artikel 27
Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen zu
den Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 28
(1) Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte
Zeit.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann das
Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen
in deutscher und ungarischer
Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch
sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen in Budapest, am 11. November 1964.
Für die Österreichische Bundesregierung
Simon Koller m. p.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Losonczi Pál m. p.
Anlage 1: Lebende Tiere
Anlage 2: Rohstoffe
Anlage 3: Sonstige Rohstoffe
Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien