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17_1964 AT

17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 13/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 13/1963

(In der 21. Sitzung am 29. November 1963

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 19/1963 Der Beschluß Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 16/

1964 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 19/1963 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1964 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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