17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 13/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 13/1963
(In der 21. Sitzung am 29. November 1963
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 19/1963 Der Beschluß Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 16/
1964 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 19/1963 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1964 in
Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.