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17. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960 und BGBl. Nr. 119/1961, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 ist eine lit. e folgenden Wortlautes

einzufügen

„e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,

ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

beschäftigt zu sein, durch Gewinnung

von Harzprodukten in fremden

Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende

Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser

Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme

familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,".

2. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie nach

den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, oder des

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung

pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen versicherungsfrei sind." zu

lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung

nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder

nach den Vorschriften des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Krankenversicherung pflichtversichert und

nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

versicherungsfrei sind.".

3. Im § 1 Abs. 2 haben die lit. c bis e zu entfallen.

Die lit. f, g und h erhalten die Bezeichnung

c, d und e.

4. Im § 1 Abs. 2 hat lit. d zu lauten

„d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige

Pecher, die nach der Höhe des Entgelts

geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich

nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

handelt;".

5. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag

im Durchschnitt ein geringeres Entgelt

als 30 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne

Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als

wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder

als monatliches Entgelt weniger als 390 S

gebühren,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

sondern nach einem anderen Maßstab

(Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen

Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat

ein geringeres Entgelt als 390 S

gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden

Zeitabschnitten ein unter den obigen

Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge

Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl

von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),

gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht

als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Beschäftigung, wenn das daraus gebührende

Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in

einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,

weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden

Monats oder der betreffenden Woche begonnen

hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

6. Dem § 1 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 folgenden

Wortlautes anzufügen

„(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten sinngemäß

für selbständige Pecher."

7. Im § 2 haben der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung

des bisherigen Abs. 2 zu entfallen.

8. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher

sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung

alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen

Meldungen selbst zu erstatten,

a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der

Exterritorialität genießt oder wenn dem

Dienstgeber im Zusammenhang mit einem

zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft

Österreichs bei einer internationalen

Organisation besondere Privilegien

oder Immunitäten eingeräumt sind,

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine

Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,

Niederlage) hat oder

c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert

ist.

(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosen-

versicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen

Krankenversicherung sowie die An- und

Abmeldungen zur Selbstversicherung in der

Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz (§ 19 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) gelten auch als Meldungen

zur Arbeitslosenversicherung."

9. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne

des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und

Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen

Pechern Harzprodukte gewonnen werden,

zu verstehen.

(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als

selbständiger Pecher zu verstehen.

(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist auch das Erwerbseinkommen als

selbständiger Pecher zu verstehen."

10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise

nicht berufsunfähig im Sinne der

für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der

§§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist."

11. Im § 8 haben die Abs. 2 und 3 zu entfallen,

die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2 und 3.

12. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung

seines Beschäftigungverhältnisses keine neue Beschäftigung

gefunden hat.

(2) Ein selbständiger Pecher ist arbeitslos, wenn

er nach Beendigung der saisonmäßigen Erwerbstätigkeit

keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Ende und Beginn der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit

in den einzelnen Harzgewinnungsgebieten

werden jeweils durch Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Bei der

Feststellung ist auf die jeweils gegebenen

Witterungsverhältnisse, die örtlichen klimatischen

Verschiedenheiten und auf unabwendbare,

nicht in der Person des . selbständigen

Pechers gelegene Ereignisse, die die Gewinnung

von Harzprodukten wesentlich beeinflussen, Bedacht

zu nehmen. Die Verordnung ist im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2

gilt insbesondere nicht

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 128, in der jeweils

geltenden Fassung, bezieht, in der Zeit, für

die das Urlaubsentgelt gebührt;

c) wer selbständig erwerbstätig ist;

d) wer selbst oder wessen Ehegatte (Lebensgefährte)

4 ha Ackerboden mittlerer Bonität

besitzt oder gepachtet hat;

e) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu

stehen, im Betrieb des Ehegatten, der

Eltern oder Kinder tätig ist;

f) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wird;

g) wer in einer Schule oder einem geregelten

Lehrgang — so als ordentlicher Hörer

einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule

oder einer mittleren Lehranstalt —

ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis

vorliegt, sich einer praktischen

Ausbildung unterzieht.

(4) Welches Flächenausmaß bei einer anderen

Bonität des Ackerbodens oder bei einer anderen

land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung

für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit dem im

Abs. 3 lit. d angeführten Ausmaß von 4 ha

Ackerboden mittlerer Bonität entspricht, wird

in Richtlinien festgelegt, die das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

erläßt.

(5) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. g

kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen

Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere

wenn der Arbeitslose dem Studium oder der

praktischen Ausbildung bereits während des

Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit

unmittelbar vorangegangen ist, oblag.

(6) Nach- und Umschulung und der Besuch

einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung

der fachlichen oder Allgemeinbildung

gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der

Abs. 1 und 2.

(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3

lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der

die Voraussetzung des § 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. c

für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor

Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen

ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß

für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben

ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen

Beendigung des Karenzurlaubes nicht

zugestimmt hat, und zwar so länge, als während

der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein

Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber

besteht.

(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer oder

mehreren Beschäftigungen bei täglicher oder

wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von

weniger als 90 S in der Woche, bei monatlicher

Entlohnung ein Entgelt von weniger als 390 S

im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende

Beschäftigung ausübt. Das Entgelt aus solchen

Beschäftigungen ist auf das Arbeitslosengeld in

der Weise anzurechnen, daß vom Nettoverdienst

ein Betrag in der Höhe von 20 v. H. des Arbeitslosengeldes

freibleibt und der restliche Betrag

des Nettoverdienstes zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld

angerechnet wird. Bei der Anrechnung

sind die innerhalb eines Auszahlungszeitraumes

erzielten Verdienste zusammenzurechnen.

(9) Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine

Arbeit, die für einen kürzeren Zeitabschnitt als

für eine Woche vereinbart ist und weniger als

24 Stunden dauert."

13. Dem § 15 Abs. 1 Z. 1 ist eine lit. g nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„g) Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne der

gesetzlichen Vorschriften und Zeiten des

Bezuges von Karenzurlaubsgeld;".

In der vorhergehenden lit. f ist der Strichpunkt

durch einen Beistrich zu ersetzen.

14. § 17 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) des Bezuges von Renten aus dem Versicherungsfall

der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,".

15. Im § 23 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Hat ein Arbeitsamt einem Arbeitslosen für

einen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung

nach Abs. 1 gewährt und wird dem

Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung

aus dem Grunde der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit

zuerkannt, so hat der Pensionsversicherungsträger

dem Arbeitsamt die

Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mit

Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge,

rückzuerstatten, jedoch nicht über die Rentenleistungen

hinaus, die für zurückliegende Zeiträume

nachzuzählen sind."

16. Dem § 23 ist ein Abs. 3 nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„(3) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus

den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 34

Abs. 3) für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum

geleistet wurden, sind dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung im Wege des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu erstatten, und zwar mit

dem gemäß § 73 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Vomhundertsatz

von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern

gemäß Abs. 2 den Arbeitsämtern

rückerstattet wurden."

17. § 25 a hat zu lauten

„§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben

1. Mütter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben,

b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in

einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen

Vorschriften befinden oder deren

Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden

oder erfolgten Entbindung

oder vom Dienstgeber gelöst wurde, wenn

durch die Entbindung auf Grund des

Dienstverhältnisses Anspruch auf Wochengeld

entstanden ist,

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im

selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend

selbst gepflegt wird, wobei diese

Voraussetzungen nicht erforderlich sind,

solange sich das Kind in einer Krankenanstalt

in Pflege befindet,

2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes aus

der Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,

nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld,

sofern die Voraussetzungen der Z. 1 lit. c

gegeben sind, sowie Mütter, die im Bezug des

Wochengeldes aus der Krankenversicherung auf

Grund des Bezuges von Sonderunterstützung

gemäß §§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, stehen, nach Erschöpfung

ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die

Voraussetzungen der Z. 1 lit. a und c gegeben

sind.

(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft

finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3

und 7 und des § 15 sinngemäß Anwendung, soweit

es sich jedoch um Lehrlinge handelt, die

erst im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen

oder vereinbarten Lehrzeit der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegen, finden die vorgenannten

Bestimmungen mit Ausnahme des

§ 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben Mütter, die

1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,

es sei denn, daß es sich um ein Entgelt

für eine Beschäftigung der im § 1 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten

Art handelt, die neben dem Dienstverhältnis,

auf Grund dessen Karenzurlaub in Anspruch

genommen wurde, oder neben einem

Dienstverhältnis, das gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1

lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt wurde, wobei

ein Dienstverhältnis als Hausbesorger dann

als neben einem anderen Dienstverhältnis ausgeübt

gilt, wenn dieses andere Dienstverhältnis

die Erwerbstätigkeit der Frau hauptsächlich in

Anspruch nimmt,

2. Anspruch auf Ersatzleistung an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1961

oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher

Vorschriften haben,

3. selbständig erwerbstätig sind,

4. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte)

4 ha Ackerboden mittlerer Bonität besitzen oder

gepachtet haben,

5. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder

Kinder tätig sind.

(4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes

und der Bonität des Ackerbodens gemäß Abs. 3

Z. 4 gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß."

18. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen

und der gleichgehaltenen Personen,

das den Betrag von 2500 S monatlich übersteigt,

ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der

Betrag von 2500 S monatlich erhöht sich bei

zwei Kindern auf 3000 S und für jedes weitere

Kind um 500 S; hiebei zählen nur Kinder, für

die die Mutter oder der von ihr nicht dauernd

getrennt lebende Ehegatte (Lebensgefährte)

Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, oder Familienbeihilfe nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/

1955, bezieht. Bei der Anrechnung des Einkommens

ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B

erster Absatz sinngemäß anzuwenden. Desgleichen

ist in den Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1

ein Entgelt gemäß § 7 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld

anzurechnen."

19. § 25 e hat zu lauten

„§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen

Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes,

im Falle einer Auflösung des

Dienstverhältnisses gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1

lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag,

frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß

an den Wochengeldbezug, in den Fällen des

§ 25 a Abs. 1 Z. 2 im unmittelbaren Anschluß an

den Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag

auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes

erst später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld

rückwirkend bis zu einem

Höchstausmaß von sieben Tagen."

20. Im § 26 Abs. 6 sind nach dem Worte

„Arbeitslosengeld" die Worte „oder Karenzurlaubsgeld"

einzufügen.

21. Im § 29 Abs. 3 lit. A ist die Zitation „§ 12

Abs. 6" durch die Zitation „§ 12 Abs. 8" zu ersetzen.

22. Dem § 33 Abs. 1 sind nachstehende Sätze

anzufügen

„Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten,

während deren infolge Krankheit oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen

wurde, so verlängert sich der Zeitraum

von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten

bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes

außer Betracht. Das gleiche gilt für

die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs

ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub

die Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner

für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge

Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder

Geschworner sowie als Vertrauensperson in den

im Geschworneil- und Schöffenlistengesetz zur

Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen

Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom

13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, sowie für die

Dauer einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186, und für die

Dauer der Verhängung einer Sperre wegen

Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,

RGBl. Nr. 177/1909."

23. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Arbeitslosengeld wird wöchentlich

im nachhinein ausgezahlt. Wo es die örtlichen

Verhältnisse erfordern, kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auch vierzehntägliche

Auszahlungen anordnen. Das Karenzurlaubsgeld

wird auf Antrag der Bezugsberechtigten

auch vierwöchentlich ausgezahlt. Der

Mietzinszuschuß ist jeweils mit dem Arbeitslosengeld

auszuzahlen."

24. Im § 61 haben die Abs. 1 bis 8 zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversiche-

rung geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt,

wobei diese nur bis zu einem Höchstbetrag von

80 S kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er

beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage, für die

Zeit vom Beginn der Beitragsperiode Jänner

1962 bis zum Ende der Beitragsperiode Dezember

1962 jedoch nur 2 v. H.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

im Ausmaß von 3 v. H. der Sonderzahlungen

zu entrichten, für die Zeit vom Beginn

der Beitragsperiode Jänner 1962 bis zum

Ende der Beitragsperiode Dezember 1962 jedoch

nur im Ausmaß von 2 v. H.; hiebei sind die in

einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von

2400 S zu berücksichtigen.

(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)

ist vom Versicherten und vom

Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts

anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bleiben

hiedurch unberührt; die Bestimmungen des

§ 53 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gelten sinngemäß.

(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge

haben oder kein Entgelt erhalten, hat der

Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden

Beitragsteil zu tragen.

(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist

vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen,

wobei die Hälfte durch die Besitzer der Wälder,

in denen die Gewinnung der Harzprodukte ausgeübt

wird, dem Pecher zu erstatten ist.

(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(Sonderbeitrag) zur Gänze zu

entrichten,

a) wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der

die Vorrechte der Exterritorialität genießt

oder dem im Zusammenhang mit einem

zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft

Österreichs bei internationalen

Organisationen besondere Privilegien oder

Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet

wird,

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte

(Niederlassung, Geschäftsstelle,

Niederlage) hat,

c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge

Urlaubs ohne Entgeltzahlung für die

Dauer des Weiterbestandes der Arbeitslosenversicherungspflicht.

(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften

der gesetzlichen Krankenversicherung über

den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.

(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben

den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag)

an den zuständigen Krankenversicherungsträger

einzuzahlen. Dem Selbstversicherten

hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden

Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

(Sonderbeitrages)

zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte

Entgelt (§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

entfällt; der Ersatzanspruch ist

bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von

zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts

vom Selbstversicherten geltend zu machen."

25. Die bisherigen Abs. 6 bis 10 des § 61 erhalten

die Bezeichnung Abs. 9 bis 13.

26. Im § 61 sind im neuen Abs. 11 die Worte

„Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und

Straßenbahngesellschaft in Linz" durch die

Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-

und Straßenbahn-Aktiengesellschaft" zu ersetzen.

27. Im § 61 ist im neuen Abs. 13 die Zitation

„Abs. 7 bis 9" durch die Zitation „Abs. 10 bis

12" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert

waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

aber nicht mehr pflichtversichert wären,

bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund

der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

in der Krankenversicherung pflichtversichert

bleiben.

(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten

Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung

der im § 1 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art ausüben,

können diese bis 30. Juni 1962 bei dem für die

Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,

aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden

zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den

Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(3) Die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge

nach § 23 Abs. 3 hat in jenen

Fällen zu erfolgen, in denen der Rückersatz gemäß

§ 23 Abs. 2 Leistungen der Arbeitsämter

betrift, deren Beginn nach dem 31. Dezember

1961 liegt.

(4) Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug

von Arbeitslosengeld ist bei selbständigen

Pechern auch dann gegeben, wenn sie innerhalb

der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages

im Inland durch insgesamt 52 Wochen in der

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert

waren.

(5) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 4

gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die

bis 31. Dezember 1962 gestellt werden.

(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits eingebrachten, jedoch

noch nicht rechtskräftig entschiedenen Anträge

auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendung.

(7) Soweit die Bestimmungen des Artikels I

Leistungen der Arbeitslosenversicherung betreffen,

finden sie auch auf bereits im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende

Leistungen Anwendung.

(8) Sofern bei der Stellung des Antrages auf

Gewährung des Karenzurlaubsgeldes Umstände

nachgewiesen werden, die schon vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes vorlagen, aber nach

den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen

den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht

begründeten, jedoch nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ihrer Art nach begründen,

verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1

bis 3 um den Zeitraum, der zwischen dem Tag

der Antragstellung und dem frühesten Zeitpunkt

liegt, in dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

erfolgreich hätte geltend gemacht

werden können, wenn die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes damals schon gegolten hätten.

Artikel III.

Die Verordnung vom 20. September 1949,

BGBl. Nr. 233, betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht

weiblicher Hausgehilfen,

die höhere Dienste leisten,

die Verordnung vom 22. Mai 1953, BGBl. Nr.87,

betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht

von Arbeitern in der Landwirtschaft,

die Verordnung vom 26. Juni 1956, BGBl.

Nr. 135, über die Arbeitslosenversicherungspflicht

weiblicher Hausgehilfen sowie

die Verordnung vom 6. April 1957, BGBl.

Nr. 99, über die Arbeitslosenversicherungspflicht

der Arbeiter in der Landwirtschaft

gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

als Bundesgesetze.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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