17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 25/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 25/60
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 25/1960
(Vom Rat in seiner 23. Sitzung am 30. November
1960 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES
B ZUM ÜBEREINKOMMEN
DER RAT hat,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4
Absatz 5 des Übereinkommens und
unter Berücksichtigung des Berichtes des Zollkomitees
(EFTA/CC 22/60),
BESCHLOSSEN
1. Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu DC 25/60
ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES
B ZUM ÜBEREINKOMMEN
In Absatz 5 sind die Worte „Absatz 2 dieser
Regel" durch „Absatz 3 dieser Regel" zu ersetzen.
Nach Absatz 5 ist folgender Absatz einzufügen
„6. Der Rat kann beschließen, daß weitere oder
abweichende Bestimmungen bezüglich des Nach-
weises über den Ursprung oder den Versand auf
bestimmte Kategorien von Waren oder Transaktionen
anzuwenden sind."