Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
17_1961 AT

17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 25/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 25/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 25/60

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 25/1960

(Vom Rat in seiner 23. Sitzung am 30. November

1960 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES

B ZUM ÜBEREINKOMMEN

DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4

Absatz 5 des Übereinkommens und

unter Berücksichtigung des Berichtes des Zollkomitees

(EFTA/CC 22/60),

BESCHLOSSEN

1. Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu DC 25/60

ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES

B ZUM ÜBEREINKOMMEN

In Absatz 5 sind die Worte „Absatz 2 dieser

Regel" durch „Absatz 3 dieser Regel" zu ersetzen.

Nach Absatz 5 ist folgender Absatz einzufügen

„6. Der Rat kann beschließen, daß weitere oder

abweichende Bestimmungen bezüglich des Nach-

weises über den Ursprung oder den Versand auf

bestimmte Kategorien von Waren oder Transaktionen

anzuwenden sind."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →