17_1958
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17. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1958.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1958.
1958_17_0 17. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1958.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds
(Milchwirtschaftsgesetz 1956, BGBl. Nr. 148 in
der geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtungen
im Geschäftsjahr 1958
einen Zuschuß bis zu einem Betrag von
86,300.000 S zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Der Zuschuß ist mit dem Teilbetrag von
8,7Q0.000 S zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes
Kapitel 18 Titel 11 § 2 Post 29 „Stützung
der Futtermittel" und mit dem Restbetrag von
77,600.000 S zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
zu verrechnen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.