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17_1958 AT

17. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds

(Milchwirtschaftsgesetz 1956, BGBl. Nr. 148 in

der geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtungen

im Geschäftsjahr 1958

einen Zuschuß bis zu einem Betrag von

86,300.000 S zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Der Zuschuß ist mit dem Teilbetrag von

8,7Q0.000 S zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes

Kapitel 18 Titel 11 § 2 Post 29 „Stützung

der Futtermittel" und mit dem Restbetrag von

77,600.000 S zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

zu verrechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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