17. Verordnung: Abänderung einzelner Bestimmungen des Organisationsstatutes der Akademie für angewandte Kunst in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung
der Kunstakademiegesetz-Novelle 1954, BGBl.
Nr. 177, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 30. September 1949, betreffend
die Organisation der Akademie für angewandte
Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 haben die Worte: „nach
Maßgabe der Studienordnung oder besonderer
Ankündigung" zu entfallen.
2. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Der Leiter der Akademie führt gemäß § 2
des Kunstakademiegesetzes in der Fassung der
Kunstakademiegesetz-Novelle 1953 den Titel,
Präsident der Akademie für angewandte Kunst
in Wien'.".
3. Im § 5 Abs. 2 lit. e haben die Worte „sowie
der gesetzlichen Personalvertretungen" zu
entfallen.
4. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrervollversammlung kann vom
Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten
der Akademie sowie anläßlich größerer
Feiern einberufen werden. Sie muß innerhalb
einer Woche einberufen werden, wenn dies vom
Lehrerkollegium verlangt wird.".
5. Im § 8 Abs. 4 hat der zweite Satz zu entfallen.
6. Im § 8 Abs. 9 treten an die Stelle des
Wortes „allmonatlich" die Worte „zweimal im
Semester".
7. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der
Abteilungsvorstände Prüfungskommissionen und
Stipendienkommissionen sowie fallweise zur Erfüllung
besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse
und leitet sie."
8. Im § 10 hat der Abs. 3 zu entfallen. Der
Abs. 4 hat die Bezeichnung „(3)" zu erhalten.
9. Der § 11 hat zu entfallen. Die §§ 12 und 13
haben die Bezeichnung 11 und 12 zu erhalten.
10. Im nunmehrigen § 11 haben die Worte
„selbständig irgendwelche" zu entfallen.
11. Im nunmehrigen § 12 hat der Abs. 2 zu
entfallen.
Drimmel
18. Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 23. Jänner 1956, betreffend die
Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Im Bundesgesetz vom 9. September 1955,
BGBL Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz —
ASVG.), hat es zu lauten
a) Im § 365 Abs. 3 statt „Abs. 1 bis 3" richtig
„Abs. 1 und 2".
b) Im § 400 Abs. 3, Einleitung, statt „Abs. 1
Z. 2 und 3" richtig „Abs. 2 Z. 2 und 3".
c) Im § 412 Abs. 1, letzter Satz, statt „Bescheid"
richtig „Einspruch".
d) Im § 468 Abs. 2 statt „Kranken- und Hausgeld"
richtig „Kranken- und Familiengeld".
2. Im Bundesgesetz vom 18. November 1955,
BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die
Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
hat es zu lauten
Im § 2 Abs. 2 statt „Hoschulprofessor" richtig
„Hochschulprofessor".
3. In der Verordnung der Bundesregierung
vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 5/1956, womit
eine Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
erlassen wird, hat es zu lauten
Im § 13 Abs. 2 statt „Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 113," richtig „Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133,".