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17. Verordnung: Abänderung einzelner Bestimmungen des Organisationsstatutes der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Abänderung einzelner Bestimmungen des Organisationsstatutes der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung

der Kunstakademiegesetz-Novelle 1954, BGBl.

Nr. 177, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 30. September 1949, betreffend

die Organisation der Akademie für angewandte

Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 haben die Worte: „nach

Maßgabe der Studienordnung oder besonderer

Ankündigung" zu entfallen.

2. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Der Leiter der Akademie führt gemäß § 2

des Kunstakademiegesetzes in der Fassung der

Kunstakademiegesetz-Novelle 1953 den Titel,

Präsident der Akademie für angewandte Kunst

in Wien'.".

3. Im § 5 Abs. 2 lit. e haben die Worte „sowie

der gesetzlichen Personalvertretungen" zu

entfallen.

4. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrervollversammlung kann vom

Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten

der Akademie sowie anläßlich größerer

Feiern einberufen werden. Sie muß innerhalb

einer Woche einberufen werden, wenn dies vom

Lehrerkollegium verlangt wird.".

5. Im § 8 Abs. 4 hat der zweite Satz zu entfallen.

6. Im § 8 Abs. 9 treten an die Stelle des

Wortes „allmonatlich" die Worte „zweimal im

Semester".

7. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der

Abteilungsvorstände Prüfungskommissionen und

Stipendienkommissionen sowie fallweise zur Erfüllung

besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse

und leitet sie."

8. Im § 10 hat der Abs. 3 zu entfallen. Der

Abs. 4 hat die Bezeichnung „(3)" zu erhalten.

9. Der § 11 hat zu entfallen. Die §§ 12 und 13

haben die Bezeichnung 11 und 12 zu erhalten.

10. Im nunmehrigen § 11 haben die Worte

„selbständig irgendwelche" zu entfallen.

11. Im nunmehrigen § 12 hat der Abs. 2 zu

entfallen.

Drimmel

18. Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 23. Jänner 1956, betreffend die

Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Im Bundesgesetz vom 9. September 1955,

BGBL Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung

(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz —

ASVG.), hat es zu lauten

a) Im § 365 Abs. 3 statt „Abs. 1 bis 3" richtig

„Abs. 1 und 2".

b) Im § 400 Abs. 3, Einleitung, statt „Abs. 1

Z. 2 und 3" richtig „Abs. 2 Z. 2 und 3".

c) Im § 412 Abs. 1, letzter Satz, statt „Bescheid"

richtig „Einspruch".

d) Im § 468 Abs. 2 statt „Kranken- und Hausgeld"

richtig „Kranken- und Familiengeld".

2. Im Bundesgesetz vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die

Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

hat es zu lauten

Im § 2 Abs. 2 statt „Hoschulprofessor" richtig

„Hochschulprofessor".

3. In der Verordnung der Bundesregierung

vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 5/1956, womit

eine Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erlassen wird, hat es zu lauten

Im § 13 Abs. 2 statt „Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 113," richtig „Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133,".

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