17. Bundesgesetz: 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.
Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz — AlVG.) in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951,
BGBl. Nr. 158, wird abgeändert wie folgt
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. (1) Personen, die in einer Grenzzone
Österreichs ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben und zum Zwecke
der Ausübung einer Beschäftigung als Dienstnehmer
im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens
einmal wöchentlich die Grenze hin und zurück
überschreiten (Grenzgänger), können durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen
werden, wenn die von ihnen ausgeübte
Beschäftigung ihrer Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
wäre und die Einbeziehung
in die Arbeitslosenversicherung im Interesse
des sozialpolitischen Schutzes der Dienstnehmer
geboten erscheint.
(2) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
der Grenzgänger gelten die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen
a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind
auch die im Nachbarstaat zurückgelegten
Dienstverhältnisse, soweit sie den Vorschriften
des Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.
b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt
jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung
gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine
solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der
Verordnung, mit der die Einbeziehung in
die Arbeitslosenversicherungspflicht erfolgte,
aufgenommen wurde, mit dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht
endet mit
dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
haben die Versicherten selbst zu tragen.
c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen
Grenzgänger haben den Antritt
und die Beendigung einer Beschäftigung
gemäß Abs. 1 dem nach ihrem Wohnort
oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung zu melden,
die zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung
erforderlichen Unterlagen beizubringen
und den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
an den Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung zu entrichten.
d) Besteht für Grenzgänger hinsichtlich der
Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
und der Einhebung des Beitrages zu
dieser eine andere Regelung als für im Inland
beschäftigte Dienstnehmer, kann durch
Verordnung angeordnet werden, daß diese
Regelung auch für die Durchführung der
Arbeitslosenversicherung gilt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.