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17_1954 AT

17. Bundesgesetz: 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: 5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.

Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz — AlVG.) in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951,

BGBl. Nr. 158, wird abgeändert wie folgt

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Personen, die in einer Grenzzone

Österreichs ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt haben und zum Zwecke

der Ausübung einer Beschäftigung als Dienstnehmer

im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens

einmal wöchentlich die Grenze hin und zurück

überschreiten (Grenzgänger), können durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen

werden, wenn die von ihnen ausgeübte

Beschäftigung ihrer Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig

wäre und die Einbeziehung

in die Arbeitslosenversicherung im Interesse

des sozialpolitischen Schutzes der Dienstnehmer

geboten erscheint.

(2) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

der Grenzgänger gelten die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen

a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind

auch die im Nachbarstaat zurückgelegten

Dienstverhältnisse, soweit sie den Vorschriften

des Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.

b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt

jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung

gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine

solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der

Verordnung, mit der die Einbeziehung in

die Arbeitslosenversicherungspflicht erfolgte,

aufgenommen wurde, mit dem Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht

endet mit

dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

haben die Versicherten selbst zu tragen.

c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen

Grenzgänger haben den Antritt

und die Beendigung einer Beschäftigung

gemäß Abs. 1 dem nach ihrem Wohnort

oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes

örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung zu melden,

die zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung

erforderlichen Unterlagen beizubringen

und den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

an den Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung zu entrichten.

d) Besteht für Grenzgänger hinsichtlich der

Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung

und der Einhebung des Beitrages zu

dieser eine andere Regelung als für im Inland

beschäftigte Dienstnehmer, kann durch

Verordnung angeordnet werden, daß diese

Regelung auch für die Durchführung der

Arbeitslosenversicherung gilt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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