17. Verordnung: Telegraphenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli
1949, BGBl. Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen
(Fernmeldegesetz — FG.) wird verordnet
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung
sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen
Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder
zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen
dienen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für den öffentlichen Telegraphenverkehr,
der von der Post- und Telegraphenverwaltung
durchgeführt wird. Sie gelten außerdem für die
Behandlung der Telegramme durch die Radio-
Austria Aktiengesellschaft und die sonstigen
einen öffentlichen Telegraphenverkehr besorgenden
Stellen.
(2) Für den Telegraphenverkehr mit dem Ausland
gilt diese Verordnung nur so weit, als nicht
zwischenstaatliche Verträge und Übereinkommen
etwas anderes bestimmen.
§ 3. Jedermann ist berechtigt, die für den
öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen
unter den in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Bedingungen und gegen Entrichtung der hiefür
festgesetzten Gebühren zu benützen.
§ 4. Privattelegramme, deren Inhalt die
Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des
Staates gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche
Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,
können von der Übermittlung und der Beförderung
ausgeschlossen werden.
§ 5. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung)
übernimmt hinsichtlich der Besorgung des
Telegraphendienstes keine Haftung (§ 22 Abs. 1
des Fernmeldegesetzes).
Abschnitt II.
Aufgabe der Telegramme.
§ 6. Die Telegramme werden eingeteilt
1. der Eigenschaft des Absenders nach in
a) Staatstelegramme,
b) Diensttelegramme,
c) Privattelegramme,
2. der Abfassung nach in
a) Telegramme in offener Sprache,
b) Telegramme in geheimer Sprache,
3. der dienstlichen Behandlung nach in
a) gewöhnliche Telegramme,
b) besondere Telegramme,
4. dem Verkehrsgebiet nach in
a) Inlandstelegramme,
b) Auslandstelegramme.
§ 7. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß
in deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben
oder in solchen Zeichen geschrieben sein,
die sich durch den Telegraphen wiedergeben
lassen.
(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen
und Überschreibungen hat der Aufgeber
auf der Urschrift anzuerkennen.
§ 8. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm
vorkommen können, müssen in nachstehender
Reihenfolge niedergeschrieben sein
1. Gebührenpflichtige Dienstvermerke (§ 9),
2. Anschrift (§ 10),
3. Text (§ 11),
4. Unterschrift (§ 14).
§ 9. Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke
werden die verlangten besonderen Dienste
gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der
im folgenden angeführten abgekürzten Form
anzuwenden
Blitztelegramme = Blitz =
Gebührenpflichtige Dienstnotiz,
die mit gewöhnlichem
Brief beantwortet
wird =Brief=
Gebührenpflichtige Dienstnotiz,
die mit eingeschriebenem
Brief beantwortet
wird =Brief RCM=
Brieftelegramm im Inlandsverkehr
=BTG=
Alle Anschriften mitteilen
(bei Mehrfachtelegrammen) =CTA=
Dringend =Dringend =
Zustellung durch Eilboten im
Außenbezirk = Eilbote =
Nachsenden =FS =
Postlagernd = GP =
Postlagernd eingeschrieben . . =GPR=
Schmuckblattausfertigung .. . =LX =
Eigenhändig =MP =
Auf Verlangen des Empfängers
nachgesendetes Telegramm
= nachgesendet
von =
Auch während der Nacht zustellen
= nachts =
Wettertelegramm =OBS =
Telegraphische Empfangsanzeige
=PC =
Briefliche Empfangsanzeige . = PCP =
Pressetelegramm = Presse=
Antwort bezahlt (x = Schilling)
=RPx =
Nur am Tage zustellen .... =tags =
Vergleichung = TC =
Telegramm, das durch Fernschreiber
zugestellt werden
soll (x = Fernschreibnummer)
=TELEXx =
Telegramm, das durch Fernsprecher
zugestellt werden
soll (x = Fernsprechnummer) = TFx =
Mehrfachtelegramm (x = Zahl
der Anschriften) =TMx=
Telegraphenlagernd = TR =
Wasserstandstelegramm .... = WOBS =
Glückwunsch- und Beileidstelegramm
=XLT =
Eilbote bezahlt = XP =
§ 10. (1) Die Anschrift muß alle nötigen Angaben
enthalten, um die Zustellung des Telegramms
an den Empfänger ohne Nachforschungen
oder Rückfragen sicherzustellen. Sie muß
mindestens aus zwei Wörtern bestehen, von
denen das erste den Empfänger, das zweite das
Bestimmungsamt zu bezeichnen hat. Der Name
des Bestimmungsamtes hat den Schluß der Anschrift
zu bilden.
(2) An Stelle des vollen Namens und der
genauen Adresse des Empfängers kann eine
Kurzanschrift verwendet werden, wenn der
Empfänger (Inhaber der Kurzanschrift) deren
Wortlaut mit dem Bestimmungsamt vereinbart
und die hiefür festgesetzte Gebühr im voraus
entrichtet hat.
(3) Wünscht der Absender, daß das Telegramm
an eine Teilnehmersprechstelle oder an eine
Teilnehmerfernschreibstelle zugemittelt wird, so
hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =TF...= beziehungsweise
= TELEX. . . = unter Beifügung der Fernsprechnummer
beziehungsweise der Fernschreibnummer
zu setzen. In diesen Fällen genügt es,
in der Anschrift nur den Namen des Empfängers
und des Bestimmungsamtes anzugeben.
(4) Die Anschrift von Telegrammen, die für
den Empfänger in einem Postfach hinterlegt
werden sollen, muß den Namen des Empfängers,
das Wort „Postfach" und gegebenenfalls die
Nummer desselben enthalten. Sind mehrere
Postämter mit Postfächern am Bestimmungsort,
so muß die Nummer des Postamtes, bei dem sich
das Postfach befindet, angegeben sein.
(5) Die Anschrift von Telegrammen, die „postlagernd"
( = GP = ), „postlagernd eingeschrieben"
( = GPR=) oder „telegraphenlagernd" ( = TR = )
bezeichnet sind, muß den vollen Namen des
Empfängers enthalten. Anfangsbuchstaben oder
Vornamen allein, Ziffern, falsche Namen oder
irgendwelche verabredete Bezeichnungen dürfen
nicht verwendet werden.
(G) Bei Telegrammen an Reisende in Eisenbahnzügen
muß der Absender in der Anschrift
außer dem Empfänger und dem Bestimmungsamt
noch den Namen des Bahnhofes, wo der
Zug hält, die Nummer oder den Namen oder die
genaue Ankunfts- oder Abfahrtszeit des Zuges
und seinen Abgangs- und Zielort angeben. Bei
Telegrammen an Reisende in Wartesälen ist der
Wartesaal eindeutig zu bezeichnen. Telegramme
an Reisende in Eisenbahnzügen und in Wartesälen
werden nur als gewöhnliche oder dringende
angenommen.
(7) Für Telegramme an Reisende in Schiffen
und Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des
Abs. 6 sinngemäß.
§ 11. (1) Der Text der Telegramme kann in
offener oder in geheimer Sprache abgefaßt sein.
Jede dieser Spracharten kann in einem und demselben
Telegramm allein oder in Verbindung mit
der anderen angewendet werden.
(2) Telegramme, die keinen Text enthalten,
werden nicht angenommen,
§ 12. (1) Telegramme in offener Sprache sind
solche, deren Text ganz aus Wörtern und Ausdrücken
besteht, die in einer oder in mehreren
der für den Welttelegraphenverkehr zugelassenen
Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei
alle Wörter und Ausdrücke für sich jene Bedeutung
haben, die ihnen in der Sprache, der
sie angehören, für gewöhnlich beigelegt wird.
(2) Sie behalten die Eigenschaften als Telegramme
in offener Sprache auch dann, wenn sie
enthalten
a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene
Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus
Ziffern, sofern die Zahlen und Gruppen
keine geheime Bedeutung haben;
b) abgekürzte oder gebräuchliche Anschriften;
c) Handelsmarken, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen,
gebräuchliche technische
Ausdrücke zur Bezeichnung von Maschinen
oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder
Bezugsangaben und andere gleichartige
Ausdrücke, wenn diese Angaben und Bezeichnungen
in Katalogen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, Preisverzeichnissen,
Rechnungen, Seefrachtbriefen oder in
ähnlichen Schriftstücken vorkommen. Diese
Marken, Bezeichnungen, Ausdrücke, Bezugsnummern
und Bezugsangaben können
Buchstaben, Ziffern und Zeichen nebeneinander
enthalten;
d) Börsen- und Marktkurse;
e) Gruppen, die Wetterbeobachtungen oder
Wettervorhersagen darstellen;
f) abgekürzte und im gewöhnlichen oder
Handelsverkehr gebräuchliche Ausdrücke,
wie zum Beispiel fob, cif, caf, svp;
g) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang
des Textes, dessen Länge jedoch fünf
Buchstaben oder fünf Ziffern nicht überschreiten
darf.
§ 13. (1) Telegramme in geheimer Sprache sind
solche, deren Text ein Wort oder mehrere
Wörter dieser Sprache enthält.
(2) Die geheime Sprache wird gebildet
a) aus künstlichen, ausschließlich aus Buchstaben
zusammengesetzten Wörtern, deren
Länge fünf Buchstaben nicht überschreiten
darf;
b) aus wirklichen Wörtern, die jedoch eine
andere Bedeutung haben, als ihnen für gewöhnlich
in der Sprache beigelegt wird,
der sie angehören, und die daher keine
Sätze ergeben, die in einer oder in
mehreren der für Telegramme in offener
Sprache zugelassenen Sprachen verständlich
sind;
c) aus arabischen Ziffern, aus Gruppen oder
Reihen arabischer Ziffern mit geheimer
Bedeutung;
d) aus Wörtern, Namen, Ausdrücken oder
Zusammenstellungen von Buchstaben, die
den Bedingungen der offenen Sprache nicht
genügen;
e) aus einer Mischung von den unter a) bis d)
erwähnten Wörtern und Ausdrücken.
(3) Die Wörter in geheimer Sprache können
beliebig gebildet werden. In diesen Wörtern darf
der akzentuierte Buchstabe „é" nicht vorkommen.
Telegramme, die eine Mischung von Ziffern
und Buchstaben oder Zeichen oder von Buchstaben
und Zeichen mit geheimer Bedeutung in
derselben Gruppe enthalten, werden nicht angenommen.
(4) Die Absender von Telegrammen in geheimer
Sprache haben auf Verlangen den benützten
Telegrammschlüssel (Code) vorzuweisen.
Absender von Staatstelegrammen sind von dieser
Verpflichtung befreit.
§ 14. (1) Die Unterschrift kann in beliebiger
Form abgefaßt oder ganz weggelassen werden.
(2) Das Telegramm kann auch eine Beglaubigung
der Unterschrift des Absenders enthalten.
Die Beglaubigung ist hinter die Unterschrift zu
setzen.
§ 15. (1) Alles, was der Absender in der Urschrift
seines Telegramms zur Übermittlung an
den Empfänger niederschreibt, wird bei der
Gebührenberechnung gezählt; jedoch werden
Striche, welche in der Urschrift bloß zur Trennung
der verschiedenen Wörter und Gruppen
eines Telegramms dienen, weder gezählt noch
übermittelt. Die Doppelselbstlaute ä, ö und ü
sowie das ch und das ß gelten als je zwei Buchstaben.
(2) Werden Zeichen nicht einzeln angewendet,
sondern folgen mehrere aufeinander, so werden
sie wie Gruppen von Ziffern berechnet (Abs. 7).
(3) Aufgabeamt, Tag, Stunde und Minute der
Aufgabe, die nebst sonstigen Angaben den Kopf
des Telegramms bilden, werden von Amts wegen
in das Telegramm eingesetzt und nicht berechnet.
(4) Die Beglaubigung der Unterschrift ist in
der Weise, wie sie zu übermitteln ist, bei der
Zählung der Gebührenwörter mitzurechnen.
(5) Als je ein Wort werden gezählt
a) jede der im § 9 vorgesehenen Abkürzungen
von gebührenpflichtigen Dienstvermerken;
b) jeder einzeln stehende Buchstabe, jede einzeln
stehende Ziffer sowie jedes einzeln
stehende Satzzeichen, das auf ausdrückliches
Verlangen des Absenders zu übermitteln
ist;
c) die Klammer und das Anführungszeichen
(die Zeichen, die sie bilden);
d) der Binde- oder Gedankenstrich sowie der
Bruchstrich (ausgenommen in den Fällen
der Absätze 7 und 8);
e) in telegraphischen Postanweisungen und
telegraphischen Zahlungsanweisungen der
Name des Aufgabepostamtes, der Name
des auszahlenden Postamtes und der des
Aufenthaltsortes des Empfängers.
(6) Wörter, die durch ein Auslassungszeichen,
einen Bindestrich oder einen Bruchstrich getrennt
oder verbunden sind, werden als einzeln
stehende Wörter gezählt, sofern sie nicht in
einem allgemein anerkannten Wörterbuch der
betreffenden Sprache enthalten sind. In letzterem
Fall zieht der Annahmebeamte die verschiedenen
Teile zu einem einzigen Wort zusammen, indem
er das Auslassungszeichen, den Bindestrich oder
den Bruchstrich streicht und diese Wörter nach
den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 zählt.
(7) Gruppen, bestehend aus Ziffern, Buchstaben,
Zeichen oder aus einer nach § 12 Abs. 2
lit. c zugelassenen Mischung dieser Schriftzeichen,
sowie Haus- und Türnummern und aus Ziffern
und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungszahlen
werden für so viele Gebührenwörter gezählt,
als sie je fünf dieser Schriftzeichen enthalten.
Jeder Überschuß wird als ein weiteres
Gebührenwort gezählt.
(8) Der Bruchstrich wird jedoch nicht als ein
Zeichen gezählt, wenn er in Zifferngruppen oder
Gruppen von Ziffern und Buchstaben zur Bezeichnung
von Haus- und Türnummern in der
Adresse eines Telegramms vorkommt. Desgleichen
wird der Binde- oder Gedankenstrich, wenn
er in gemischten Zahlen zur Trennung des
Bruches von der ganzen Zahl verwendet wird,
nicht als ein Zeichen gezählt.
(9) Unzulässig sind sprachwidrige Zusammenziehungen
und sprachwidrige Veränderungen
von Wörtern der offenen Sprache. Als sprachwidrig
gelten nicht die Zusammenziehungen der
aus mehreren Wörtern bestehenden Namen von
Ländern, Städten, Orten, Plätzen und Straßen,
der aus mehreren Wörtern bestehenden Familiennamen
einer und derselben Person, Schiffsnamen,
Bezeichnungen von Luftfahrzeugen und
Eisenbahnzügen sowie die in Buchstaben ausgeschriebenen
ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen
oder gemischten Zahlen. Mehrstellige
Zahlen können in Buchstaben beliebig ausgedrückt
werden.
§ 16. (1) In der Anschrift wird der Name des
Bestimmungsamtes als ein Wort gezählt, wenn
er so wie in dem von der Post- und Telegraphenverwaltung
herausgegebenen Verzeichnis der
Fernsprech- und Telegraphendienststellen in
Österreich geschrieben ist.
(2) In der Anschrift wird jedes andere Wort
so oft als ein Gebührenwort gezählt, als es fünfzehn
Buchstaben enthält, sofern nicht die Bestimmungen
des § 15 Abs. 7 und 8 Anwendung
finden. Jeder Überschuß wird als ein weiteres
Gebührenwort gezählt.
§ 17. (1) Sowohl bei Telegrammen in offener
als auch bei Telegrammen in geheimer Sprache
wird jedes offene oder allgemein gebräuchliche
Wort einer zugelassenen Sprache sowie jede nach
§ 15 Abs. 9 zulässige Wortzusammenziehung so
oft als ein Gebührenwort gezählt, als fünfzehn
Buchstaben darin enthalten sind. Jeder Überschuß
wird als ein weiteres Gebührenwort gezählt.
(2) Wörter, die den im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sowie die in § 15
Abs. 7 erwähnten Buchstaben-, Ziffern- und
Zeichengruppen werden bis zu fünf Zeichen als
ein Gebührenwort gerechnet. Jeder Überschuß
wird als ein weiteres Gebührenwort gezählt.
(3) In der Unterschrift zählt jedes Wort bis zu
je fünfzehn Buchstaben als ein Gebührenwort.
Enthält die Unterschrift jedoch ein verabredetes
Wort, das keine abgekürzte oder gebräuchliche
Anschrift darstellt, so werden in diesem Wort
je fünf Schriftzeichen als ein Gebührenwort gerechnet.
Jeder Überschuß wird als ein weiteres
Gebührenwort gezählt.
§ 18. Stempelpflichtige Eingaben sind, wenn
sie telegraphisch eingebracht werden, der Telegrammaufgabestelle
ungestempelt zu übergeben.
§ 19. Telegramme können aufgegeben werden
a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen,
b) bei den öffentlichen Sprechstellen, die hiefür
in der Fernsprechordnung vorgesehen
sind,
c) bei Bahnposten,
d) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft,
e) bei den hiefür bestimmten Eisenbahntelegraphenstellen,
f) beim Zugspersonal in bestimmten Eisenbahnzügen,
g) durch Übergabe an den Landbriefträger
oder den Telegrammzusteller,
h) durch Einwurf in den Briefkasten,
i) durch Nebentelegraphen, von Teilnehmersprechstellen
und von Teilnehmerfernschreibstellen
bei den unter a) und d) angeführten
Aufgabestellen.
§ 20. Die Aufgabe der Telegramme bei den
Post- und Telegraphenämtern kann nur während
der hiefür festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich
gemachten Dienststunden erfolgen. Diese
Ämter sind jedoch verpflichtet, Staatstelegramme
sowie Privattelegramme, die sich auf Unglücksfälle
beziehen, sofern dies möglich ist, auch
außerhalb der festgesetzten Dienststunden anzunehmen
und unverzüglich ihrer Bestimmung zuzuführen.
§ 21. (1) Über die Aufgabe von Staats- und
Privattelegrammen sowie von gebührenpflichtigen
Dienstnotizen wird eine Bescheinigung
(Aufgabeschein) ausgestellt, wenn dies bei der
Aufgabe des Telegramms ausdrücklich verlangt
und die hiefür festgesetzte Gebühr entrichtet
wird.
(2) Einem nachträglich gestellten Verlangen auf
Ausstellung eines Aufgabescheins wird nur dann
Rechnung getragen, wenn sich feststellen läßt,
daß der, der das Verlangen stellt oder in dessen
Auftrag das Verlangen gestellt wird, tatsächlich
der Absender des Telegramms ist.
§ 22. (1) Der Absender kann eine telegraphische
Antwort des Empfängers vorausbezahlen. In
diesem Fall ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk
= RP . . . = unter Beifügung des
vorausbezahlten Betrages in Schilling, zum Beispiel
= RP 5'00 = zu verwenden.
(2) Das Bestimmungsamt stellt dem Empfänger
einen Anwortgutschein aus, dessen Wertbetrag
dem im Fragetelegramm angegebenen Betrag
entspricht. Der Antwortgutschein berechtigt, bis
zur Höhe seines Wertbetrages binnen drei Monaten
vom Tage seiner Ausfertigung ein Telegramm
irgendwohin bei jeder beliebigen österreichischen
Telegrammaufgabestelle aufzugeben
(Antworttelegramm).
(3) Übersteigt die Gebühr des Antworttelegramms
den Wertbetrag des Antwortgutscheins,
so hat der Absender den Mehrbetrag zu zahlen.
Andernfalls wird der Unterschied zwischen dem
Wertbetrag des Antwortgutscheins und dem tatsächlichen
Gebührenbetrag dem Absender des
Fragetelegramms rückerstattet, wenn er oder der
Empfänger dies binnen vier Monaten vom Tage
der Ausfertigung des Gutscheins verlangt.
(4) Hat der Empfänger die Annahme des Antwortgutscheins
verweigert oder von ihm keinen
Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben, so
wird der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender
des Fragetelegramms rückerstattet, wenn
er oder der Empfänger dies binnen vier Monaten
vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins verlangt.
(5) Hat der Gutschein dem Empfänger wegen
Unzustellbarkeit des Telegramms nicht ausgehändigt
werden können, so wird der Wertbetrag
des Gutscheins dem Absender rückerstattet,
wenn er dies binnen vier Monaten vom Tage
der Ausfertigung des Gutscheins verlangt und
die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit
beibringt.
§ 23. Der Absender eines Telegramms kann
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= TC = die Vergleichung des Telegramms verlangen.
Sie besteht darin, daß das Telegramm
zwischen jeder gebenden und jeder nehmenden
Telegraphendienststelle vollständig wiederholt
und die Wiederholung verglichen wird.
§ 24. (1) Der Absender eines Telegramms
kann verlangen, daß ihm Tag und Uhrzeit der
Zustellung des Telegramms sofort telegraphisch
oder brieflich mitgeteilt werden (Empfangsanzeige).
Zu diesem Zweck hat er seinen Namen
und seine Adresse auf dem Telegrammaufgabeblatt
anzugeben. Wird das Telegramm nicht an
den Empfänger selbst, sondern an eine für ihn
empfangsberechtigte Person, durch Fernsprecher,
durch Nebentelegraphen, im Fernschreibteilnehmerverkehr
zugestellt oder post- oder telegraphenlagernd
hinterlegt, so wird neben Tag
und Uhrzeit auch die Art der Zustellung mitgeteilt.
(2) Eine telegraphische Empfangsanzeige kann
nur als gewöhnliches Telegramm verlangt werden.
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk
lautet — PC =.
(3) Eine briefliche Empfangsanzeige wird durch
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =PCP=
verlangt.
§ 25. (1) Mehrfachtelegramme sind Telegramme,
die gerichtet werden
a) an mehrere Empfänger in einem und demselben
Ort oder in verschiedenen, jedoch
zum Zustellbereich desselben Telegraphenamtes
gehörenden Orten oder
b) an einen Empfänger nach verschiedenen
Adressen in einem und demselben Ort oder
in verschiedenen, jedoch zum Zustellbereich
desselben Telegraphenamtes gehörenden
Orten.
In diesen Fällen ist der gebührenpflichtige
Dienstvermerk = TM ... = unter Beifügung
der Zahl der Anschriften zu verwenden.
(2) Bei Telegrammen an mehrere Empfänger
ist hinter dem Namen eines jeden Empfängers
die entsprechende Adresse zu setzen. Bei Telegrammen
an einen Empfänger nach verschiedenen
Adressen muß der Name des Empfängers
vor jeder Adresse angegeben werden. Das Bestimmungsamt
ist stets nur einmal, und zwar
nach der letzten Adresse anzugeben.
(3) Der Absender eines Mehrfachtelegramms
hat vor jede Anschrift die gebührenpflichtigen
Dienstvermerke (§ 9) zu setzen, die der für den
betreffenden Empfänger etwa gewünschten besonderen
Behandlung entsprechen. Bei dringenden
Telegrammen, bei Presse- und bei Brieftelegrammen
sowie bei Mehrfachtelegrammen mit
Vergleichung genügt der entsprechende Dienstvermerk
vor der ersten Anschrift.
(4) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebührenberechnung
als ein einziges Telegramm;
alle Anschriften rechnen bei der Wortzählung
mit. Für jede Ausfertigung wird eine besondere
Gebühr eingehoben. Die Zahl der Ausfertigungen
ist gleich der Zahl der Anschriften.
(5) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms
darf nur die ihr zukommende Anschrift,
gegebenenfalls unter Voransetzung eines der
gebührenpflichtigen Dienstvermerke = Dringend
= , = Presse = oder = BTG = tragen.
Sie darf den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= TMx = nicht enthalten, es sei denn, daß der
Absender es gewünscht hat. Dieses Verlangen
muß durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= CTA = ausgedrückt werden. In
diesem Fall muß jede Ausfertigung des Mehrfachtelegramms
außer der eigenen Anschrift auch
alle übrigen Anschriften enthalten. Sie sind nach
der Unterschrift oder, wenn diese fehlt, nach
dem Text, unter Voransetzung der Angabe
„mit . . . Anschriften eingelangt" anzuführen.
§ 26. Der Absender eines Telegramms kann
verlangen, daß es dem Empfänger zu eigenen
Handen zugestellt wird. Der gebührenpflichtige
Dienstvermerk lautet =MP=.
§ 27. (1) Der Absender eines Telegramms kann
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= LX = verlangen, daß sein Telegramm für die
Zustellung auf einem künstlerisch ausgeführten
Formblatt — Schmuckblatt — ausgefertigt wird.
(2) Auch der Empfänger kann verlangen, daß
beim Bestimmungsamt für ihn einlangende
Telegramme auf Schmuckblättern ausgefertigt
werden.
§ 28. (1) Solange ein Telegramm noch nicht
zugestellt ist, kann es der Absender zurückziehen.
(2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück,
bevor die Übermittlung begonnen hat, so wird
ihm die für dieses Telegramm entrichtete Gebühr
nach Abzug der hiefür festgesetzten Gebühr
(Zurückziehungsgebühr) rückerstattet.
(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits
weitergegeben, so kann die Zurückziehung nur
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz (§ 31)
erfolgen. Außer der Gebühr für die Dienstnotiz
hat der Absender nach Wahl die Gebühr für eine
telegraphische oder briefliche (gewöhnlich oder
eingeschrieben) Antwort auf diese Dienstnotiz
zu entrichten. Das Amt, welches das Telegramm
anhält, benachrichtigt davon telegraphisch oder
brieflich das Aufgabeamt.
(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem
Empfänger bereits zugestellt worden, so wird
das Aufgabeamt hievon gleichfalls telegraphisch
oder brieflich benachrichtigt. Außerdem wird
der Empfänger von der verlangten Zurückziehung
verständigt, wenn die gebührenpflichtige
Dienstnotiz nichts anderes bestimmt.
§ 29. (1) Der Absender eines Telegramms kann
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= FS = verlangen, daß das Telegramm nach
vergeblichem Zustellversuch telegraphisch nachgesendet
wird. Er muß in diesem Fall seinen
Namen und seine Adresse bei der Aufgabe des
Telegramms angeben.
(2) Will der Absender vorschreiben, wohin das
Telegramm nachzusenden ist, so hat er der
ersten Anschrift die weiteren Anschriften beizufügen,
an die das Telegramm nacheinander
weitergeleitet werden soll.
(3) Bei der Aufgabe eines FS-Telegramms werden
zunächst nur die Gebühren für die erste
Übermittlung eingehoben, wobei alle Anschriften
in die Wortzahl einzurechnen sind. Für jede
Nachsendung an einen neuen Bestimmungsort
sind die Gebühren nach der Zahl der jedesmal
übermittelten Wörter besonders zu berechnen
und beim Empfänger einzuheben. Verweigert
dieser die Zahlung der für die Nachsendung entfallenden
Telegrammgebühr, so wird das Telegramm
dennoch ausgehändigt und die Gebühr
vom Absender eingehoben.
(4) Ein Telegramm kann auch auf schriftliches
Verlangen des Empfangsberechtigten telegraphisch
nachgesendet werden. Das Telegramm erhält
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= nachgesendet von = unter Beifügung
des Namens des nachsendenden Amtes. Die Gebühr
für die telegraphische Nachsendung ist
nach Abs. 3 zu berechnen und beim Empfänger
einzuheben, kann aber auch von dem, der das
Verlangen stellt, sogleich entrichtet werden. Die
Gebühren für die Nachsendung, die vom Zustellamt
beim Empfänger nicht eingehoben werden
können, hat derjenige zu bezahlen, der das
Verlangen gestellt hat.
(5) Privattelegramme, deren telegraphische
Nachsendung nicht verlangt worden ist, werden,
wenn die neue Anschrift bekannt ist, brieflich
nachgesendet, es sei denn, daß die Aufbewahrung
beim Zustellamt gewünscht worden ist. Würde
das Telegramm bei brieflicher Nachsendung
seinen Zweck verfehlen, kann von Amts wegen
die telegraphische Nachsendung veranlaßt werden.
In diesem Fall werden für die Nachsendung
nach einem Ort im Inland keine Gebühren eingehoben.
(6) Staatstelegramme (§ 30) werden im Inland
stets gebührenfrei telegraphisch nachgesendet,
wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers
bekannt ist.
(7) Diensttelegramme (§ 31) werden stets gebührenfrei
telegraphisch nachgesendet.
§ 30. (1) Staatstelegramme sind
a) die vom Bundespräsidenten und in seinem
Auftrag aufgegebenen Telegramme,
b) die von den Präsidenten des Nationalrates
und vom Vorsitzenden des Bundesrates
aufgegebenen Telegramme,
c) die vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler
und von den anderen Mitgliedern der
Bundesregierung aufgegebenen Telegramme,
d) die vom Präsidenten des Rechnungshofes
aufgegebenen Telegramme,
e) die von den diplomatischen Vertretungen
und den Konsularämtern aufgegebenen
Telegramme,
f) die von den Landeshauptmännern und
den anderen Mitgliedern der Landesregierungen
aufgegebenen Telegramme,
g) die Telegramme der Dienststellen des
Bundes und der Länder in behördlichen
Angelegenheiten und
h) die Antworten auf die unter a) bis g) angeführten
Telegramme.
(2) Die Berechtigung zur Aufgabe einer Antwort
als Staatstelegramm wird durch die Vorlegung
des Ursprungstelegramms nachgewiesen.
(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung zu
erlangen, muß der Absender eines Staatstelegramms
auf die Urschrift des Telegramms den
Vermerk „Mit Vorrang" anbringen. Ein solches
Telegramm wird in der Reihenfolge der Übermittlung
unmittelbar nach den Diensttelegrammen,
die sich auf bedeutende Störungen von
Fernmeldeverbindungen beziehen, abgesetzt.
Wenn das Staatstelegramm den Vermerk „Mit
Vorrang" nicht trägt, wird es bei der Übermittlung
als gewöhnliches Telegramm behandelt.
(4) Staatstelegramme, für welche der Absender
den Vorrang bei der Übermittlung verlangt hat,
erhalten von Amts wegen am Beginn des Kopfes
die Gattungsbezeichnung „S". Diese wird, wenn
der Vorrang bei der Übermittlung nicht verlangt
wird, durch die Gattungsbezeichnung „F" ersetzt.
Außerdem erhalten die Staatstelegramme
in beiden Fällen am Ende des Kopfes die
Gattungsbezeichnung „Staats".
§ 31. (1) Diensttelegramme sind entweder
Dienstnotizen oder Diensttelegramme im eigentlichen
Sinn.
(2) Dienstnotizen sind Telegramme, die
zwischen den ausübenden Fernmeldedienststellen
gewechselt werden und die Abwicklung des
Telegraphen- und Fernsprechverkehrs sowie den
Betrieb der diesem Verkehr dienenden Leitungen
betreffen, im Inlandsverkehr ferner auch
Telegramme zwischen den ausübenden Postdienststellen
in Postvollzugsangelegenheiten.
(3) Diensttelegramme im eigentlichen Sinn sind
alle übrigen Telegramme, die in dienstlichen
Angelegenheiten vom Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
von den Post- und Telegraphendirektionen
oder den Ämtern und Dienststellen der Post- und
Telegraphenverwaltung ausgehen.
(4) Telegramme, die Anzeigen von anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheiten an Bezirksverwaltungsbehörden
zum Inhalt haben,
und Telegramme der Oesterreichischen Nationalbank,
die den Giroverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung
betreffen, werden wie Diensttelegramme
behandelt.
§ 32. (1) Blitztelegramme sind durch Fernsprecher
oder Fernschreiber zuzustellende Privattelegramme,
die bei der Übermittlung besonders
beschleunigt behandelt werden. Sie unterliegen
einer erhöhten Gebühr. Vor der Anschrift
ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk
=Blitz = zu setzen.
(2) Blitztelegramme müssen in offener deutscher
Sprache abgefaßt sein und sollen nicht
mehr als dreißig Gebührenwörter enthalten.
(3) Bei Blitztelegrammen sind nur folgende
besondere Dienste zugelassen
Vorausbezahlung einer Antwort
= RPx =
Zustellung durch Fernsprecher
=TFx =
Zustellung durch Fernschreiber
=TELEXx =
§ 33. Der Absender eines Privattelegramms
kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Dringend = und Entrichtung einer
erhöhten Gebühr für sein Telegramm den Vorrang
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen
bei der Übermittlung und der Zustellung sicherstellen.
§ 34. (1) Als Pressetelegramme zu ermäßigter
Gebühr werden Telegramme zugelassen, deren
Text aus politischen, wirtschaftlichen oder
anderen Nachrichten besteht, die zur Veröffentlichung
in Zeitungen, Zeitschriften oder im
Rundfunk vorgesehen sind. Der Absender muß
diese Telegramme vor der Anschrift mit dem
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = Presse =
versehen.
(2) Die Pressetelegramme müssen an Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenbüros oder Nachrichtenstellen
der Rundfunksender gerichtet sein.
Der Inhalt darf auch aus Anordnungen bestehen,
die sich auf die Veröffentlichung beziehen. Jede
Textstelle mit solchen Anordnungen muß in
Klammern gesetzt und entweder am Anfang
oder am Ende des Textes niedergeschrieben sein.
Die Zahl der in solchen Anordnungen enthaltenen
Wörter darf für ein Telegramm insgesamt
bis zu 10 v. H. der Zahl der gebührenpflichtigen
Textwörter betragen, jedoch zwanzig
Wörter nicht übersteigen. Die Klammern sind
gebührenpflichtig, zählen jedoch bei der Berechnung
der Wortzahl der Anordnungen nicht mit.
(3) Die Pressetelegramme müssen in offener
Sprache abgefaßt sein; im Inlandsverkehr sind
nur die deutsche Sprache und jene Sprachen zugelassen,
in denen die Zeitung, die Zeitschrift
oder die Berichte der Nachrichtenbüros erscheinen,
an die das Telegramm gerichtet ist,
oder in denen die Verbreitung durch den Rundfunk
erfolgt.
(4) Die Absender der Pressetelegramme haben
auf Verlangen bei der Aufgabe ihre Berechtigung
zur Aufgabe solcher Telegramme durch eine
schriftliche Erklärung des Leiters der Zeitung,
der Zeitschrift, des Nachrichtenbüros oder der
Nachrichtenstelle des Rundfunksenders nachzuweisen.
(5) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.
(6) Bei Pressetelegrammen sind nur folgende
besondere Dienste zugelassen
Dringend = Dringend =
Mehrfachtelegramm =TMx =
Alle Anschriften mitteilen .. =CTA = .
§ 35. (1) Brieftelegramme sind Telegramme in
offener Sprache zu ermäßigter Gebühr, die nach
den gewöhnlichen Telegrammen telegraphisch
übermittelt und wie gewöhnliche Briefe durch
die Post zugestellt werden. Sie erhalten den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =BTG=.
(2) Bei Brieftelegrammen sind nur folgende
besondere Dienste zugelassen
Vorausbezahlung einer Antwort
=RPx =
Schmuckblattausfertigung . . . =LX =
Postlagernd =GP =
Telegraphenlagernd =TR =
Mehrfachtelegramm =TMx =
Alle Anschriften mitteilen .. =CTA =
(3) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.
(4) Telegraphische Postanweisungen und telegraphische
Zahlungsanweisungen sind als Brieftelegramme
nicht zugelassen.
§ 36. (1) Glückwunsch- und Beileidstelegramme
sind Telegramme in offener Sprache zu ermäßigter
Gebühr, die nur Grüße, Glückwünsche
oder Beileidsbezeigungen enthalten. Sie werden
nach den gewöhnlichen Telegrammen übermittelt
und wie gewöhnliche Telegramme zugestellt.
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk lautet
=XLT=.
(2) Bei Glückwunsch- und Beileidstelegrammen
sind nur folgende besondere Dienste zugelassen
Vorausbezahlung einer Antwort
=RPx =
Schmuckblattausfertigung . . . =LX =
Postlagernd =GP=
Telegraphenlagernd =TR=
Eilbote bezahlt = XP =
Zustellung durch Fernschreiber
= TELEXx =
Zustellung durch Fernsprecher
=TFx =
(3) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.
(4) Telegraphische Postanweisungen und telegraphische
Zahlungsanweisungen sind als Glückwunsch-
oder Beileidstelegramme nicht zugelassen.
§ i7. (1) Wettertelegramme sind Telegramme
zu ermäßigter Gebühr, die nur Wetterbeobachtungen
oder Wettervorhersagen enthalten. Sie
müssen von einer amtlichen Wettermeldestelle
oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher
Verbindung stehenden Anstalt ausgehen
oder an eine solche Stelle oder Anstalt gerichtet
sein.
(2) Diese Telegramme müssen vor der Anschrift
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= OBS= tragen. Weitere gebührenpflichtige
Dienstvermerke sind nicht zugelassen.
§ 38. (1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme
zu ermäßigter Gebühr, die ausschließlich
Zwecken des Hochwassermelde- und -abwehrdienstes
dienen. Sie werden zwischen den vom
hydrographischen Zentralbüro bestimmten Wasstandsmeldestellen
(Pegelstationen) und den
hydrographischen Landesabteilungen gewechselt.
(2) Diese Telegramme müssen vor der Anschrift
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= WOBS= tragen. Weitere gebührenpflichtige
Dienstvermerke sind nicht zugelassen.
§ 39. (1) Geldbeträge können mittels telegraphischer
Postanweisung oder telegraphischer
Zahlungsanweisung überwiesen werden.
(2) Solche Telegramme erhalten am Beginn des
Kopfes die Gattungsbezeichnung „MDT".
(3) Die Bestimmungen über Aufgabe, Zulassung,
Höhe der Gebühren, Behandlung und Zustellung
der telegraphischen Postanweisungen und der
telegraphischen Zahlungsanweisungen sind in der
Postordnung, der Postgebührenordnung beziehungsweise
in den Geschäftsbestimmungen für
den Scheckverkehr enthalten.
(4) Bei diesen Telegrammen sind nur folgende
besondere Dienste zugelassen
Dringend = Dringend =
Vergleichung =TC =
Vorausbezahlung einer Antwort
=RPx =
Postlagernd =GP=
Telegraphenlagernd =TR =
Telegraphische Empfangsanzeige
= PC =
Eilbote bezahlt =XP =
Zustellung durch Eilboten im
Außenbezirk = Eilbote =
§ 40. (1) Bildtelegramme sind Telegramme, die
zur bildmäßigen Wiedergabe - von Vorlagen
dienen. Zugelassen sind Bilder jeder Art, Zeichnungen,
Pläne, Schriftstücke, Stenogramme usw.,
soweit sie bildtelegraphisch übermittelt werden
können.
(2) Die Bilder müssen rechteckig sein und
dürfen ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.
(3) Die Anschrift und die Dienstvermerke hat
der Absender auf ein Telegrammaufgabeblatt
niederzuschreiben; sie werden gebührenfrei übermittelt.
§ 41. Bei Eisenbahntelegraphenstellen können
nur Staatstelegramme sowie gewöhnliche und
dringende Privattelegramme aufgegeben werden,
soweit dies der Bahnbetriebsdienst zuläßt.
Abschnitt III.
Übermittlung und Zustellung der Telegramme.
§ 42. (1) Alle zur Aufgabe gebrachten Telegramme
werden auf dem für die Raschheit und
Sicherheit der Übermittlung nach Maßgabe der
Leitungsverhältnisse geeignetsten Weg abgesetzt.
(2) Bei Unterbrechung einer telegraphischen
Verbindung während der Übermittlung werden
die Telegramme von dem Amt, von dem ab die
Unterbrechung eingetreten ist, auf einem telegraphischen
Umweg oder, in Ermanglung eines
solchen, soweit es nach den gegebenen Verhältnissen
zweckmäßig erscheint, durch Fernsprecher,
Eilboten oder mit der Post übermittelt.
§ 43. Die Telegramme werden in nachstehender
Reihenfolge übermittelt
a) Telegramme, die dem Schutz menschlichen
Lebens dienen;
b) Zirkulartelegramme (das sind Diensttelegramme
der Post- und Telegraphendirektionen,
die den Ämtern ihres Direktionsbezirkes
gleichzeitig zukommen sollen);
c) Diensttelegramme, die sich auf bedeutende
Störungen von Fernmeldeverbindungen
beziehen;
d) Staatstelegramme mit Vorrang;
e) Wetter- und Wasserstandstelegramme;
f) Blitztelegramme;
g) dringende Diensttelegramme und gebührenpflichtige
Dienstnotizen;
h) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme;
i) gewöhnliche Diensttelegramme und Empfangsanzeigen;
j) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche
Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme;
k) Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie
Brieftelegramme.
§ 44. (1) Empfänger eines Telegramms ist der
in der Anschrift Bezeichnete. Wenn aber kraft
Gesetzes, besonderer Anstaltsordnung oder Bevollmächtigung
durch den Empfänger eine andere
Person zum Empfang berechtigt ist, so tritt diese
an die Stelle des Empfängers.
(2) Inwieweit Telegramme im Wege der Zustellung
anderen als den im Abs. 1 genannten
Personen ausgefolgt werden können, richtet sich,
sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes
bestimmt ist, nach den für die Zustellung gewöhnlicher
Briefsendungen geltenden Vorschriften
der Postordnung.
(3) Die an Reisende in Zügen gerichteten Telegramme
werden vom jeweils zuständigen Post- oder
Telegraphenamt dem Fahrdienstleiter des
bezeichneten Bestimmungsbahnhofes ausgefolgt.
(4) Telegramme an Reisende in Schiffen oder
Luftfahrzeugen werden dem Vertreter des Schifffahrt-
oder des Luftfahrtunternehmens ausgefolgt.
§ 45. (1) Die Telegramme werden während der
Dienststunden des Bestimmungsamtes in der
Reihenfolge ihrer Ankunft und des ihnen für
die Übermittlung zukommenden Ranges (§ 43)
zugestellt. Diejenigen Telegramme, die den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = tags = tragen,
werden während der Nacht nicht zugestellt. Die
während der Nacht beim Bestimmungsamt aufgenommenen
Telegramme werden nur dann sofort
zugestellt, wenn das Bestimmungsamt deren
Dringlichkeit erkennt oder wenn sie den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = nachts =
tragen.
(2) Als Zustellung gilt auch das Einlegen in das
Postfach, die. Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten
(§ 46 Abs. 4), die Übergabe der als post-
oder telegraphenlagernd beanschrifteten Telegramme
an die Lagerstelle, die Zumittlung durch
Nebentelegraphen, an eine Teilnehmersprechstelle
oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle
(Abs. 3), bei Telegrammen an Reisende in Zügen
die Ausfolgung an den Fahrdienstleiter (§ 44
Abs. 3) und bei Telegrammen an Reisende in
Schiffen und Luftfahrzeugen die Ausfolgung an
den Vertreter des betreffenden Unternehmens
(S 44 Abs. 4).;
(3) Auf Verlangen des Empfängers werden
Telegramme durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle
oder seine Teilnehmerfernschreibsteile
zugestellt; ein solches Verlangen
kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange
entgegenstehen. Die Ankunftsausfertigungen
der zugesprochenen Telegramme werden dem
Teilnehmer, wenn er nichts anderes verfügt hat,
als gebührenfreie Dienstbriefe zugesendet. Die
Zusendung der Ankunftsausfertigung durch Eilboten
oder die Behandlung als post- beziehungsweise
telegraphenlagernde Sendung kann ein für
allemal schriftlich oder im Einzelfall bei Entgegennahme
des Telegramms am Fernsprecher
verlangt werden. Für die Zusendung durch Eilboten
wird die Eilbriefzustellgebühr eingehoben.
(4) Auf Verlangen des Empfängers können
Telegramme zu bestimmten Zeiten anderswo, als
es in der Anschrift des Telegramms vorgesehen
ist, oder auf andere Weise, als es nach den allgemeinen
Vorschriften über die Zustellung zu
geschehen hätte, zugestellt werden (Sonderzustellung).
Eine solche Zustellung kann sowohl auf
Dauer gegen Bezahlung einer Jahresgebühr als
auch für Einzelfälle gegen Entrichtung einer Einzelgebühr
verlangt werden.
(5) Innerhalb des Ortszustellbezirkes des Bestimmungsamtes
werden die Telegramme gebührenfrei
zugestellt. Wie weit sich der botenlohnfreie
Zustellbezirk eines Telegraphenamtes
erstreckt, richtet sich nach den Bestimmungen der
Postordnung.
(G) Telegramme an Empfänger im Außenbezirk
des Bestimmungsamtes werden durch den
Landbriefträger zugestellt. Wünscht jedoch der
Absender, daß die Zustellung durch Eilboten erfolgt
und daß die Kosten hiefür der Empfänger
trägt, so hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk = Eilbote = zu setzen.
In diesem Fall ist vom Empfänger der Botenlohn
in dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden
Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der
Empfänger die Bezahlung des Botenlohns, so
wird das Telegramm trotzdem ausgehändigt. Den
Botenlohn hat dann der Absender zu tragen,
wobei er mindestens die für die Vorausbezahlung
des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten
hat. Wünscht der Absender aber den Gebührenbetrag
für die Eilzustellung selbst zu
tragen, so hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =XP= zu
setzen und die für die Vorausbezahlung des
Botenlohns festgesetzte Gebühr zu bezahlen.
(7) Bei Telegrammen, die keinen der in Abs. 6
vorgesehenen Dienstvermerke tragen, kann die
Zustellung durch Eilboten an Empfänger im
Außenbezirk von Amts wegen erfolgen, wenn
das Telegramm bei Zustellung durch den Landbriefträger
seinen Zweck verfehlen würde. Der
Empfänger hat in diesem Fall den Botenlohn in
dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden
Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger
die Bezahlung des Botenlohns, so wird
das Telegramm trotzdem ausgehändigt. Den
Botenlohn hat dann der Absender zu tragen,
wobei er mindestens die für die Vorausbezahlung
des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten
hat.
(8) Bei Telegrammen mit ungenügender Anschrift
wird, wenn der Empfänger nur durch besonderen
Arbeitsaufwand zu ermitteln ist, die
hiefür festgesetzte Gebühr eingehoben.
§ 46. (1) Die in der Wohnung, im Büro, im
Geschäftslokal usw. des Empfängers zuzustellenden
Telegramme werden in der Regel gegen Bestätigung
durch den Empfänger mit Unterschrift,
Orts- und Zeitangabe nach Tag und Uhrzeit
und, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
nur gegen Entrichtung der auf dem
Telegramm lastenden Gebühren ausgefolgt. Wird
ein Telegramm nicht vom Empfänger selbst,
sondern von einer für ihn empfangsberechtigten
Person übernommen, so hat diese ihrer eigenen
Unterschrift einen Zusatz beizufügen, durch den
ihr Verhältnis zum Empfänger zum Ausdruck
kommt. Bei den mit Antwortgutscheinen zugestellten
Telegrammen wird durch die Unterschrift
auch der Empfang des Antwortgutscheins
bestätigt.
(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=MP= zu Handen des Empfängers gewünscht
hat, werden nur an diesen selbst beziehungsweise
an den kraft Gesetzes zum Empfang Berechtigten
und nur durch Boten ausgehändigt. Jede
andere Art der Zustellung ist ausgeschlossen.
(3) Telegraphenlagernde (=TR=) und postlagernde
( = GP = ) Telegramme sind hinsichtlich
Aushändigung und Aufbewahrungsfristen wie
gewöhnliche Briefe, postlagernd eingeschriebene
(=GPR=) Telegramme wie eingeschriebene
Briefe zu behandeln.
(4) Telegramme, für deren Zustellung keine
besonderen Bestimmungen gelten und für die
bei der Abgabe keine Gebühren zu entrichten
sind, können, wenn der Zusteller niemanden
findet, der zum Empfang berechtigt und bereit
ist, im Wohnungsbriefkasten hinterlegt werden,
sofern über die Wohnung des Empfängers kein
Zweifel besteht und der Zusteller sich darüber
vergewissert hat, daß der Empfänger nur vorübergehend
abwesend ist. Ist kein Wohnungsbriefkasten
vorhanden, so befestigt der Bote eine
schriftliche Benachrichtigung an der Wohnungs(Haus-)tür,
durch die um Abholung des Telegramms
beim Zustellamt ersucht wird. Wenn
einem solchen Verlangen binnen 24 Stunden
vom Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs an
nicht entsprochen wird und ein zweiter Zustellversuch
erfolglos bleibt, so wird das Telegramm
als unzustellbar behandelt (§ 48).
§ 47. Von Eisenbahntelegraphenstellen werden
nur Staatstelegramme sowie gewöhnliche und
dringende Privattelegramme zugestellt, soweit
dies der Bahnbetriebsdienst zuläßt.
§ 48. (1) Kann ein Telegramm nicht zugestellt
werden, so meldet das Bestimmungsamt dem
Aufgabeamt unverzüglich mittels gebührenfreier
Dienstnotiz die Unzustellbarkeit und ihre
Gründe. Kann das Aufgabeamt den Grund der
Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts
wegen beseitigen, so wird die Unzustellbarkeitsmeldung
dem Absender zugestellt. Dieser kann
die Anschrift des Ursprungstelegramms durch
eine gebührenpflichtige Dienstnotiz des Aufgabeamtes
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
Unterbleibt die Mitteilung der Unzustellbarkeit,
so erwächst daraus kein Recht auf Rückerstattung
der Gebühr für das Telegramm.
(2) Unzustellbare Telegramme werden bis zum
Ablauf von zweiundvierzig Tagen, vom Tag
nach der Aufnahme beim Bestimmungsamt an
gerechnet, für den Empfänger bereitgehalten.
Nach dieser Frist werden sie vernichtet.
§ 49. (1) Während der im § 50 für die Aufbewahrung
von Telegrammurschriften festgesetzten
Frist können der Absender eines übermittelten
oder in der Übermittlung befindlichen
Telegramms oder dessen Bevollmächtigter durch
gebührenpflichtige Dienstnotiz Auskunft über
das Telegramm verlangen und Verfügungen
treffen, insbesondere Berichtigungen vornehmen.
Während dieser Frist können der Empfänger
eines übermittelten Telegramms oder dessen Bevollmächtigter
durch gebührenpflichtige Dienstnotiz
Auskunft über das Telegramm und die
vollständige oder teilweise Wiederholung des
Telegramms durch das Aufgabe-, Bestimmungs-
oder ein Durchgangsamt verlangen. Der Absender,
der Empfänger und deren Bevollmächtigte
müssen sich vorher nötigenfalls über ihre Befugnis
und ihre Person ausweisen.
(2) Mitteilungen über schon übermittelte Telegramme
können auf Verlangen auch durch gewöhnlichen
oder eingeschriebenen Brief erfolgen.
Abschnitt IV.
Aufbewahrung der Telegrammurschriften. Telegrammabschriften.
Auskünfte.
§ 50. Die Urschriften der Telegramme werden
zwölf Monate aufbewahrt, wobei der Monat der
Aufgabe nicht mitrechnet.
§ 51. (1) Der Absender und der Empfänger
eines Telegramms sowie deren Bevollmächtigte
sind während der im § 50 festgesetzten Frist berechtigt,
Auskünfte über dieses Telegramm oder
Einsichtnahme in die Urschrift zu verlangen oder
sich gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühr
beglaubigte Abschriften oder Lichtbilder
des aufgegebenen Telegramms oder der beim
Amt etwa aufbewahrten Ankunftsausfertigung
ausfolgen zu lassen. Sie müssen sich vorher
nötigenfalls über ihre Befugnis und ihre Person
ausweisen.
(2) Unter den vorerwähnten Bedingungen
können auch Abschriften der Aufgabe- und Empfangsbelege
verlangt werden.
Abschnitt V.
Gebühren.
§ 52. Die näheren Bestimmungen über die im
Telegraphenverkehr zu entrichtenden Gebühren
und deren Ausmaß sind in der Gebührenordnung
enthalten (§ 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes).
§ 53. (1) Die Telegrammgebühren sind, sofern
sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung
vom Empfänger einzuheben sind, bei
der Aufgabe des Telegramms, und zwar in barem
zu entrichten. Bei den in § 19 unter a), c), g) und
h) angeführten Aufgabestellen können die Gebühren
auch in Briefmarken entrichtet werden.
(2) Absender, die regelmäßig eine größere Anzahl
von Telegrammen aufgeben, können gegen
Erlag einer angemessenen Vorauszahlung die
Telegrammgebühren auch im Abrechnungsweg
entrichten. Bei zweifelsfrei zahlungsfähigen und
zahlungswilligen Absendern kann vom Erlag
einer Vorauszahlung abgesehen werden.
(3) Den Fernsprech- und Fernschreibteilnehmern
werden die Gebühren für die von ihren
Anschlüssen aufgegebenen Telegramme in der
Teilnehmerrechnung vorgeschrieben.
§ 54. (1) Ist die Gebühr für ein Telegramm
zu niedrig berechnet worden, wird die Differenz
auf die tasächlich zu entrichtende Gebühr nachträglich
eingehoben.
(2) Etwa zuviel berechnete Gebühren sowie
der Wert der auf Telegrammen vom Absender
zuviel aufgeklebten Briefmarken werden, wenn
die Tatsache der Gebührenmehrleistung amtlich
wahrgenommen oder ein Einspruch nach § 21
Abs. 3 des Fernmeldegesetzes erhoben wird,
rückerstattet.
§ 55. Telegramme, die wie Diensttelegramme
behandelt werden (§ 31 Abs. 4), genießen Gebührenfreiheit.
§ 56. (1) Wurde eine Leistung, die nach dieser
Verordnung zu gewähren ist, nicht, verspätet
oder fehlerhaft ausgeführt, so wird bei Geltendmachung
dem, der die Gebühr bezahlt hat, rückerstattet
a) die volle Gebühr für ein Telegramm, das
infolge eines Vorkommnisses im Telegraphendienst
nicht an seine Bestimmung gelangt
ist;
b) die volle Gebühr für ein Telegramm, das
infolge Entstellung oder Änderung des
Namens des Aufgabeamtes oder Aufgabetages
während der Übermittlung seinen
Zweck nicht hat erfüllen können;
c) die volle Gebühr für ein Telegramm, das
während der Übermittlung wegen Unterbrechung
einer Verbindung angehalten und
deswegen vom Absender zurückgezogen
worden ist;
d) die volle Gebühr für ein Telegramm, das
infolge eines Fehlers im Telegraphendienst
dem Empfänger erst nach sechs Stunden,
von der Aufgabe an gerechnet, zugestellt
worden ist; für Staatstelegramme mit Vorrang,
für dringende Telegramme und gebührenpflichtige
Dienstnotizen verkürzt
sich diese Frist auf drei Stunden, für Blitztelegramme
auf zwei Stunden. In diese
Fristen werden Zeiträume, während der die
beteiligten Ämter geschlossen sind, und die
Dauer der Beförderung durch Eilboten
nicht eingerechnet. Bei einem Telegramm,
das durch den Landbriefträger zuzustellen
ist, erfolgt die Rückerstattung der Gebühr
nur dann, wenn das Telegramm später an
seine Bestimmung gelangt ist, als es im
Postweg eingetroffen wäre. Die Gebühren
werden nicht rückerstattet, wenn die Verzögerung
eines Telegramms durch undeutliche
Schrift des Absenders verursacht
worden ist. Glückwunsch- und Beileidstelegramme
sowie Brieftelegramme sind
von der Gebührenrückerstattung ausgenommen;
e) die volle Gebühr für ein Telegramm in
offener Sprache, dessen Sinn durch Fehler
bei der Übermittlung oder durch Auslassung
eines oder mehrerer Wörter entstellt
oder überhaupt unverständlich geworden
ist;
f) die volle Gebühr für eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz, deren Absendung durch
ein Dienstversehen veranlaßt wurde;
g) die volle Gebühr für das Fragetelegramm
einschließlich der bezahlten Antwort, wenn
eine bezahlte Antwort wegen eines Dienstversehens
im Frage- oder Antworttelegramm
ihren Zweck offensichtlich nicht erfüllen
konnte;
h) die volle Gebühr für ein auf Grund des
§ 4 von der Übermittlung und der Beförderung
ausgeschlossenes Telegramm;
i) die Gebühr für einen besonderen Dienst,
der nicht ausgeführt worden ist, und die
Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk;
j) die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms
in offener oder eines verglichenen
Telegramms in geheimer Sprache, der infolge
eines Fehlers bei der Übermittlung
oder einer Auslassung von Wörtern seinen
Zweck offensichtlich nicht hat erfüllen
können, sofern die Fehler oder Auslassungen
nicht durch eine gebührenpflichtige
oder gebührenfreie Dienstnotiz berichtigt
worden sind. Glückwunsch- und Beileidstelegramme
sowie Brieftelegramme sind von
der Gebührenrückerstattung ausgenommen;
k) die Gebühr für die bei der Übermittlung
ausgelassenen Wörter, wenn der Fehler
nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz
berichtigt worden ist. Glückwunsch- und
Beileidstelegramme sowie Brieftelegramme
sind von der Gebührenrückerstattung
ausgenommen;
l) die Gebühr für eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz, durch die die Wiederholung
einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt
worden ist, wenn der Wortlaut der Wiederholung
mit dem der ursprünglichen Übermittlung
nicht übereinstimmt. Wurden bei
der ursprünglichen Übermittlung einige
Wörter der für falsch gehaltenen Stelle des
Telegramms aber richtig wiedergegeben,
so wird von der Gebühr für die gebührenpflichtige
Dienstnotiz der Teilbetrag abgezogen,
der auf die ursprünglich richtig
übermittelten Wörter entfällt. Jedoch ist
die Gebühr auch für die richtig übermittelten
Wörter rückzuerstatten, wenn anerkannt
werden muß, daß die unterlaufenen
Fehler auch den Sinn dieser Wörter entstellt
haben.
(2) Die Rückerstattung des für eine vorausbezahlte
Antwort eingehobenen Betrages richtet
sich nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 3
bis 5. Für die Rückerstattung der Gebühr im
Fall der Zurückziehung eines Telegramms gilt
§ 28 Abs. 2.
(3) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren
teilweise rückzuerstatten, so wird die Gebühr
für eine Ausfertigung aus der Teilung der
eingehobenen Gesamtgebühr durch die Zahl der
Anschriften berechnet.
(4) In den in Abs. 1 unter a) bis e), h), j) und
k) bezeichneten Fällen wird nur die Gebühr für
die Telegramme selbst rückerstattet, die nicht
angekommen oder die zurückgezogen, verzögert,
angehalten oder entstellt worden sind, einschließlich
der Nebengebühr für die nicht geleisteten
besonderen Dienste, jedoch nicht für Telegramme,
die durch die NichtZustellung, Verzögerung,
Anhaltung oder Entstellung der
ersteren etwa veranlaßt oder nutzlos geworden
sind.
(5) Wenn die dem Telegraphendienst zur Last
fallenden Fehler durch gebührenpflichtige Dienstnotizen
innerhalb der im Abs. 1 unter d) angegebenen
Fristen berichtigt worden sind, erstreckt
sich die Rückerstattung nur auf die Gebühren
für diese Dienstnotizen. Die Gebühren für Telegramme,
auf die sich diese Dienstnotizen beziehen,
werden nicht rückerstattet.
(6) Für Berichtigungstelegramme, die nicht von
Amt zu Amt als gebührenpflichtige Dienstnotizen,
sondern unmittelbar zwischen dem Absender
und dem Empfänger gewechselt worden
sind, werden keine Gebühren rückerstattet.
(7) Die Geltendmachung des Anspruchs auf die
Gebührenrückerstattung hat bei sonstigem Verlust
binnen sechs Monaten, nach dem dem Anspruchsberechtigten,
die Tatsachen, auf die er
den Anspruch gründet, bekanntgeworden sind,
spätestens jedoch bis zum Ablauf der für die
Aufbewahrung von Telegrammurschriften festgesetzten
Frist zu erfolgen. Als Beweismittel sind
insbesondere beizubringen
a) wenn das Telegramm verspätet zugestellt
worden oder nicht angekommen ist, eine
schriftliche Erklärung des Bestimmungsamtes
oder des Empfängers; im Fall der
Verspätung genügt die Beibringung der
dem Empfänger zugestellten Ankunftsausfertigung,
wenn aus ihr die Verspätung entnommen
werden kann;
b) wenn es sich um eine Entstellung handelt,
die dem Empfänger zugestellte Ankunftsausfertigung.
Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
§ 57. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten
in Kraft.
§ 58. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
treten die §§ 1 bis 30, 33 und 34 der
Telegraphenordnung vom 30. Juni 1926 (Amtsblatt
des Reichspostministeriums von 1926, Anlage
zur Amtsbl. Vf. Nr. 436) in der Fassung
vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums
von 1938, Amtsbl. Vf. Nr. 609)
außer Kraft.