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17. Verordnung: Telegraphenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Verordnung: Telegraphenordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli

1949, BGBl. Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen

(Fernmeldegesetz — FG.) wird verordnet

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Telegraphen im Sinne dieser Verordnung

sind Fernmeldeanlagen, die zur schriftlichen

Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken oder

zur bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen

dienen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für den öffentlichen Telegraphenverkehr,

der von der Post- und Telegraphenverwaltung

durchgeführt wird. Sie gelten außerdem für die

Behandlung der Telegramme durch die Radio-

Austria Aktiengesellschaft und die sonstigen

einen öffentlichen Telegraphenverkehr besorgenden

Stellen.

(2) Für den Telegraphenverkehr mit dem Ausland

gilt diese Verordnung nur so weit, als nicht

zwischenstaatliche Verträge und Übereinkommen

etwas anderes bestimmen.

§ 3. Jedermann ist berechtigt, die für den

öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen

unter den in dieser Verordnung vorgeschriebenen

Bedingungen und gegen Entrichtung der hiefür

festgesetzten Gebühren zu benützen.

§ 4. Privattelegramme, deren Inhalt die

Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des

Staates gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche

Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,

können von der Übermittlung und der Beförderung

ausgeschlossen werden.

§ 5. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung)

übernimmt hinsichtlich der Besorgung des

Telegraphendienstes keine Haftung (§ 22 Abs. 1

des Fernmeldegesetzes).

Abschnitt II.

Aufgabe der Telegramme.

§ 6. Die Telegramme werden eingeteilt

1. der Eigenschaft des Absenders nach in

a) Staatstelegramme,

b) Diensttelegramme,

c) Privattelegramme,

2. der Abfassung nach in

a) Telegramme in offener Sprache,

b) Telegramme in geheimer Sprache,

3. der dienstlichen Behandlung nach in

a) gewöhnliche Telegramme,

b) besondere Telegramme,

4. dem Verkehrsgebiet nach in

a) Inlandstelegramme,

b) Auslandstelegramme.

§ 7. (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß

in deutlichen deutschen oder lateinischen Buchstaben

oder in solchen Zeichen geschrieben sein,

die sich durch den Telegraphen wiedergeben

lassen.

(2) Alle Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen

und Überschreibungen hat der Aufgeber

auf der Urschrift anzuerkennen.

§ 8. Die einzelnen Teile, die in einem Telegramm

vorkommen können, müssen in nachstehender

Reihenfolge niedergeschrieben sein

1. Gebührenpflichtige Dienstvermerke (§ 9),

2. Anschrift (§ 10),

3. Text (§ 11),

4. Unterschrift (§ 14).

§ 9. Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke

werden die verlangten besonderen Dienste

gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der

im folgenden angeführten abgekürzten Form

anzuwenden

Blitztelegramme = Blitz =

Gebührenpflichtige Dienstnotiz,

die mit gewöhnlichem

Brief beantwortet

wird =Brief=

Gebührenpflichtige Dienstnotiz,

die mit eingeschriebenem

Brief beantwortet

wird =Brief RCM=

Brieftelegramm im Inlandsverkehr

=BTG=

Alle Anschriften mitteilen

(bei Mehrfachtelegrammen) =CTA=

Dringend =Dringend =

Zustellung durch Eilboten im

Außenbezirk = Eilbote =

Nachsenden =FS =

Postlagernd = GP =

Postlagernd eingeschrieben . . =GPR=

Schmuckblattausfertigung .. . =LX =

Eigenhändig =MP =

Auf Verlangen des Empfängers

nachgesendetes Telegramm

= nachgesendet

von =

Auch während der Nacht zustellen

= nachts =

Wettertelegramm =OBS =

Telegraphische Empfangsanzeige

=PC =

Briefliche Empfangsanzeige . = PCP =

Pressetelegramm = Presse=

Antwort bezahlt (x = Schilling)

=RPx =

Nur am Tage zustellen .... =tags =

Vergleichung = TC =

Telegramm, das durch Fernschreiber

zugestellt werden

soll (x = Fernschreibnummer)

=TELEXx =

Telegramm, das durch Fernsprecher

zugestellt werden

soll (x = Fernsprechnummer) = TFx =

Mehrfachtelegramm (x = Zahl

der Anschriften) =TMx=

Telegraphenlagernd = TR =

Wasserstandstelegramm .... = WOBS =

Glückwunsch- und Beileidstelegramm

=XLT =

Eilbote bezahlt = XP =

§ 10. (1) Die Anschrift muß alle nötigen Angaben

enthalten, um die Zustellung des Telegramms

an den Empfänger ohne Nachforschungen

oder Rückfragen sicherzustellen. Sie muß

mindestens aus zwei Wörtern bestehen, von

denen das erste den Empfänger, das zweite das

Bestimmungsamt zu bezeichnen hat. Der Name

des Bestimmungsamtes hat den Schluß der Anschrift

zu bilden.

(2) An Stelle des vollen Namens und der

genauen Adresse des Empfängers kann eine

Kurzanschrift verwendet werden, wenn der

Empfänger (Inhaber der Kurzanschrift) deren

Wortlaut mit dem Bestimmungsamt vereinbart

und die hiefür festgesetzte Gebühr im voraus

entrichtet hat.

(3) Wünscht der Absender, daß das Telegramm

an eine Teilnehmersprechstelle oder an eine

Teilnehmerfernschreibstelle zugemittelt wird, so

hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =TF...= beziehungsweise

= TELEX. . . = unter Beifügung der Fernsprechnummer

beziehungsweise der Fernschreibnummer

zu setzen. In diesen Fällen genügt es,

in der Anschrift nur den Namen des Empfängers

und des Bestimmungsamtes anzugeben.

(4) Die Anschrift von Telegrammen, die für

den Empfänger in einem Postfach hinterlegt

werden sollen, muß den Namen des Empfängers,

das Wort „Postfach" und gegebenenfalls die

Nummer desselben enthalten. Sind mehrere

Postämter mit Postfächern am Bestimmungsort,

so muß die Nummer des Postamtes, bei dem sich

das Postfach befindet, angegeben sein.

(5) Die Anschrift von Telegrammen, die „postlagernd"

( = GP = ), „postlagernd eingeschrieben"

( = GPR=) oder „telegraphenlagernd" ( = TR = )

bezeichnet sind, muß den vollen Namen des

Empfängers enthalten. Anfangsbuchstaben oder

Vornamen allein, Ziffern, falsche Namen oder

irgendwelche verabredete Bezeichnungen dürfen

nicht verwendet werden.

(G) Bei Telegrammen an Reisende in Eisenbahnzügen

muß der Absender in der Anschrift

außer dem Empfänger und dem Bestimmungsamt

noch den Namen des Bahnhofes, wo der

Zug hält, die Nummer oder den Namen oder die

genaue Ankunfts- oder Abfahrtszeit des Zuges

und seinen Abgangs- und Zielort angeben. Bei

Telegrammen an Reisende in Wartesälen ist der

Wartesaal eindeutig zu bezeichnen. Telegramme

an Reisende in Eisenbahnzügen und in Wartesälen

werden nur als gewöhnliche oder dringende

angenommen.

(7) Für Telegramme an Reisende in Schiffen

und Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des

Abs. 6 sinngemäß.

§ 11. (1) Der Text der Telegramme kann in

offener oder in geheimer Sprache abgefaßt sein.

Jede dieser Spracharten kann in einem und demselben

Telegramm allein oder in Verbindung mit

der anderen angewendet werden.

(2) Telegramme, die keinen Text enthalten,

werden nicht angenommen,

§ 12. (1) Telegramme in offener Sprache sind

solche, deren Text ganz aus Wörtern und Ausdrücken

besteht, die in einer oder in mehreren

der für den Welttelegraphenverkehr zugelassenen

Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei

alle Wörter und Ausdrücke für sich jene Bedeutung

haben, die ihnen in der Sprache, der

sie angehören, für gewöhnlich beigelegt wird.

(2) Sie behalten die Eigenschaften als Telegramme

in offener Sprache auch dann, wenn sie

enthalten

a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene

Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus

Ziffern, sofern die Zahlen und Gruppen

keine geheime Bedeutung haben;

b) abgekürzte oder gebräuchliche Anschriften;

c) Handelsmarken, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen,

gebräuchliche technische

Ausdrücke zur Bezeichnung von Maschinen

oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder

Bezugsangaben und andere gleichartige

Ausdrücke, wenn diese Angaben und Bezeichnungen

in Katalogen, die der Öffentlichkeit

zugänglich sind, Preisverzeichnissen,

Rechnungen, Seefrachtbriefen oder in

ähnlichen Schriftstücken vorkommen. Diese

Marken, Bezeichnungen, Ausdrücke, Bezugsnummern

und Bezugsangaben können

Buchstaben, Ziffern und Zeichen nebeneinander

enthalten;

d) Börsen- und Marktkurse;

e) Gruppen, die Wetterbeobachtungen oder

Wettervorhersagen darstellen;

f) abgekürzte und im gewöhnlichen oder

Handelsverkehr gebräuchliche Ausdrücke,

wie zum Beispiel fob, cif, caf, svp;

g) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang

des Textes, dessen Länge jedoch fünf

Buchstaben oder fünf Ziffern nicht überschreiten

darf.

§ 13. (1) Telegramme in geheimer Sprache sind

solche, deren Text ein Wort oder mehrere

Wörter dieser Sprache enthält.

(2) Die geheime Sprache wird gebildet

a) aus künstlichen, ausschließlich aus Buchstaben

zusammengesetzten Wörtern, deren

Länge fünf Buchstaben nicht überschreiten

darf;

b) aus wirklichen Wörtern, die jedoch eine

andere Bedeutung haben, als ihnen für gewöhnlich

in der Sprache beigelegt wird,

der sie angehören, und die daher keine

Sätze ergeben, die in einer oder in

mehreren der für Telegramme in offener

Sprache zugelassenen Sprachen verständlich

sind;

c) aus arabischen Ziffern, aus Gruppen oder

Reihen arabischer Ziffern mit geheimer

Bedeutung;

d) aus Wörtern, Namen, Ausdrücken oder

Zusammenstellungen von Buchstaben, die

den Bedingungen der offenen Sprache nicht

genügen;

e) aus einer Mischung von den unter a) bis d)

erwähnten Wörtern und Ausdrücken.

(3) Die Wörter in geheimer Sprache können

beliebig gebildet werden. In diesen Wörtern darf

der akzentuierte Buchstabe „é" nicht vorkommen.

Telegramme, die eine Mischung von Ziffern

und Buchstaben oder Zeichen oder von Buchstaben

und Zeichen mit geheimer Bedeutung in

derselben Gruppe enthalten, werden nicht angenommen.

(4) Die Absender von Telegrammen in geheimer

Sprache haben auf Verlangen den benützten

Telegrammschlüssel (Code) vorzuweisen.

Absender von Staatstelegrammen sind von dieser

Verpflichtung befreit.

§ 14. (1) Die Unterschrift kann in beliebiger

Form abgefaßt oder ganz weggelassen werden.

(2) Das Telegramm kann auch eine Beglaubigung

der Unterschrift des Absenders enthalten.

Die Beglaubigung ist hinter die Unterschrift zu

setzen.

§ 15. (1) Alles, was der Absender in der Urschrift

seines Telegramms zur Übermittlung an

den Empfänger niederschreibt, wird bei der

Gebührenberechnung gezählt; jedoch werden

Striche, welche in der Urschrift bloß zur Trennung

der verschiedenen Wörter und Gruppen

eines Telegramms dienen, weder gezählt noch

übermittelt. Die Doppelselbstlaute ä, ö und ü

sowie das ch und das ß gelten als je zwei Buchstaben.

(2) Werden Zeichen nicht einzeln angewendet,

sondern folgen mehrere aufeinander, so werden

sie wie Gruppen von Ziffern berechnet (Abs. 7).

(3) Aufgabeamt, Tag, Stunde und Minute der

Aufgabe, die nebst sonstigen Angaben den Kopf

des Telegramms bilden, werden von Amts wegen

in das Telegramm eingesetzt und nicht berechnet.

(4) Die Beglaubigung der Unterschrift ist in

der Weise, wie sie zu übermitteln ist, bei der

Zählung der Gebührenwörter mitzurechnen.

(5) Als je ein Wort werden gezählt

a) jede der im § 9 vorgesehenen Abkürzungen

von gebührenpflichtigen Dienstvermerken;

b) jeder einzeln stehende Buchstabe, jede einzeln

stehende Ziffer sowie jedes einzeln

stehende Satzzeichen, das auf ausdrückliches

Verlangen des Absenders zu übermitteln

ist;

c) die Klammer und das Anführungszeichen

(die Zeichen, die sie bilden);

d) der Binde- oder Gedankenstrich sowie der

Bruchstrich (ausgenommen in den Fällen

der Absätze 7 und 8);

e) in telegraphischen Postanweisungen und

telegraphischen Zahlungsanweisungen der

Name des Aufgabepostamtes, der Name

des auszahlenden Postamtes und der des

Aufenthaltsortes des Empfängers.

(6) Wörter, die durch ein Auslassungszeichen,

einen Bindestrich oder einen Bruchstrich getrennt

oder verbunden sind, werden als einzeln

stehende Wörter gezählt, sofern sie nicht in

einem allgemein anerkannten Wörterbuch der

betreffenden Sprache enthalten sind. In letzterem

Fall zieht der Annahmebeamte die verschiedenen

Teile zu einem einzigen Wort zusammen, indem

er das Auslassungszeichen, den Bindestrich oder

den Bruchstrich streicht und diese Wörter nach

den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 zählt.

(7) Gruppen, bestehend aus Ziffern, Buchstaben,

Zeichen oder aus einer nach § 12 Abs. 2

lit. c zugelassenen Mischung dieser Schriftzeichen,

sowie Haus- und Türnummern und aus Ziffern

und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungszahlen

werden für so viele Gebührenwörter gezählt,

als sie je fünf dieser Schriftzeichen enthalten.

Jeder Überschuß wird als ein weiteres

Gebührenwort gezählt.

(8) Der Bruchstrich wird jedoch nicht als ein

Zeichen gezählt, wenn er in Zifferngruppen oder

Gruppen von Ziffern und Buchstaben zur Bezeichnung

von Haus- und Türnummern in der

Adresse eines Telegramms vorkommt. Desgleichen

wird der Binde- oder Gedankenstrich, wenn

er in gemischten Zahlen zur Trennung des

Bruches von der ganzen Zahl verwendet wird,

nicht als ein Zeichen gezählt.

(9) Unzulässig sind sprachwidrige Zusammenziehungen

und sprachwidrige Veränderungen

von Wörtern der offenen Sprache. Als sprachwidrig

gelten nicht die Zusammenziehungen der

aus mehreren Wörtern bestehenden Namen von

Ländern, Städten, Orten, Plätzen und Straßen,

der aus mehreren Wörtern bestehenden Familiennamen

einer und derselben Person, Schiffsnamen,

Bezeichnungen von Luftfahrzeugen und

Eisenbahnzügen sowie die in Buchstaben ausgeschriebenen

ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen

oder gemischten Zahlen. Mehrstellige

Zahlen können in Buchstaben beliebig ausgedrückt

werden.

§ 16. (1) In der Anschrift wird der Name des

Bestimmungsamtes als ein Wort gezählt, wenn

er so wie in dem von der Post- und Telegraphenverwaltung

herausgegebenen Verzeichnis der

Fernsprech- und Telegraphendienststellen in

Österreich geschrieben ist.

(2) In der Anschrift wird jedes andere Wort

so oft als ein Gebührenwort gezählt, als es fünfzehn

Buchstaben enthält, sofern nicht die Bestimmungen

des § 15 Abs. 7 und 8 Anwendung

finden. Jeder Überschuß wird als ein weiteres

Gebührenwort gezählt.

§ 17. (1) Sowohl bei Telegrammen in offener

als auch bei Telegrammen in geheimer Sprache

wird jedes offene oder allgemein gebräuchliche

Wort einer zugelassenen Sprache sowie jede nach

§ 15 Abs. 9 zulässige Wortzusammenziehung so

oft als ein Gebührenwort gezählt, als fünfzehn

Buchstaben darin enthalten sind. Jeder Überschuß

wird als ein weiteres Gebührenwort gezählt.

(2) Wörter, die den im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sowie die in § 15

Abs. 7 erwähnten Buchstaben-, Ziffern- und

Zeichengruppen werden bis zu fünf Zeichen als

ein Gebührenwort gerechnet. Jeder Überschuß

wird als ein weiteres Gebührenwort gezählt.

(3) In der Unterschrift zählt jedes Wort bis zu

je fünfzehn Buchstaben als ein Gebührenwort.

Enthält die Unterschrift jedoch ein verabredetes

Wort, das keine abgekürzte oder gebräuchliche

Anschrift darstellt, so werden in diesem Wort

je fünf Schriftzeichen als ein Gebührenwort gerechnet.

Jeder Überschuß wird als ein weiteres

Gebührenwort gezählt.

§ 18. Stempelpflichtige Eingaben sind, wenn

sie telegraphisch eingebracht werden, der Telegrammaufgabestelle

ungestempelt zu übergeben.

§ 19. Telegramme können aufgegeben werden

a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen,

b) bei den öffentlichen Sprechstellen, die hiefür

in der Fernsprechordnung vorgesehen

sind,

c) bei Bahnposten,

d) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft,

e) bei den hiefür bestimmten Eisenbahntelegraphenstellen,

f) beim Zugspersonal in bestimmten Eisenbahnzügen,

g) durch Übergabe an den Landbriefträger

oder den Telegrammzusteller,

h) durch Einwurf in den Briefkasten,

i) durch Nebentelegraphen, von Teilnehmersprechstellen

und von Teilnehmerfernschreibstellen

bei den unter a) und d) angeführten

Aufgabestellen.

§ 20. Die Aufgabe der Telegramme bei den

Post- und Telegraphenämtern kann nur während

der hiefür festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich

gemachten Dienststunden erfolgen. Diese

Ämter sind jedoch verpflichtet, Staatstelegramme

sowie Privattelegramme, die sich auf Unglücksfälle

beziehen, sofern dies möglich ist, auch

außerhalb der festgesetzten Dienststunden anzunehmen

und unverzüglich ihrer Bestimmung zuzuführen.

§ 21. (1) Über die Aufgabe von Staats- und

Privattelegrammen sowie von gebührenpflichtigen

Dienstnotizen wird eine Bescheinigung

(Aufgabeschein) ausgestellt, wenn dies bei der

Aufgabe des Telegramms ausdrücklich verlangt

und die hiefür festgesetzte Gebühr entrichtet

wird.

(2) Einem nachträglich gestellten Verlangen auf

Ausstellung eines Aufgabescheins wird nur dann

Rechnung getragen, wenn sich feststellen läßt,

daß der, der das Verlangen stellt oder in dessen

Auftrag das Verlangen gestellt wird, tatsächlich

der Absender des Telegramms ist.

§ 22. (1) Der Absender kann eine telegraphische

Antwort des Empfängers vorausbezahlen. In

diesem Fall ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk

= RP . . . = unter Beifügung des

vorausbezahlten Betrages in Schilling, zum Beispiel

= RP 5'00 = zu verwenden.

(2) Das Bestimmungsamt stellt dem Empfänger

einen Anwortgutschein aus, dessen Wertbetrag

dem im Fragetelegramm angegebenen Betrag

entspricht. Der Antwortgutschein berechtigt, bis

zur Höhe seines Wertbetrages binnen drei Monaten

vom Tage seiner Ausfertigung ein Telegramm

irgendwohin bei jeder beliebigen österreichischen

Telegrammaufgabestelle aufzugeben

(Antworttelegramm).

(3) Übersteigt die Gebühr des Antworttelegramms

den Wertbetrag des Antwortgutscheins,

so hat der Absender den Mehrbetrag zu zahlen.

Andernfalls wird der Unterschied zwischen dem

Wertbetrag des Antwortgutscheins und dem tatsächlichen

Gebührenbetrag dem Absender des

Fragetelegramms rückerstattet, wenn er oder der

Empfänger dies binnen vier Monaten vom Tage

der Ausfertigung des Gutscheins verlangt.

(4) Hat der Empfänger die Annahme des Antwortgutscheins

verweigert oder von ihm keinen

Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben, so

wird der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender

des Fragetelegramms rückerstattet, wenn

er oder der Empfänger dies binnen vier Monaten

vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins verlangt.

(5) Hat der Gutschein dem Empfänger wegen

Unzustellbarkeit des Telegramms nicht ausgehändigt

werden können, so wird der Wertbetrag

des Gutscheins dem Absender rückerstattet,

wenn er dies binnen vier Monaten vom Tage

der Ausfertigung des Gutscheins verlangt und

die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit

beibringt.

§ 23. Der Absender eines Telegramms kann

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= TC = die Vergleichung des Telegramms verlangen.

Sie besteht darin, daß das Telegramm

zwischen jeder gebenden und jeder nehmenden

Telegraphendienststelle vollständig wiederholt

und die Wiederholung verglichen wird.

§ 24. (1) Der Absender eines Telegramms

kann verlangen, daß ihm Tag und Uhrzeit der

Zustellung des Telegramms sofort telegraphisch

oder brieflich mitgeteilt werden (Empfangsanzeige).

Zu diesem Zweck hat er seinen Namen

und seine Adresse auf dem Telegrammaufgabeblatt

anzugeben. Wird das Telegramm nicht an

den Empfänger selbst, sondern an eine für ihn

empfangsberechtigte Person, durch Fernsprecher,

durch Nebentelegraphen, im Fernschreibteilnehmerverkehr

zugestellt oder post- oder telegraphenlagernd

hinterlegt, so wird neben Tag

und Uhrzeit auch die Art der Zustellung mitgeteilt.

(2) Eine telegraphische Empfangsanzeige kann

nur als gewöhnliches Telegramm verlangt werden.

Der gebührenpflichtige Dienstvermerk

lautet — PC =.

(3) Eine briefliche Empfangsanzeige wird durch

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =PCP=

verlangt.

§ 25. (1) Mehrfachtelegramme sind Telegramme,

die gerichtet werden

a) an mehrere Empfänger in einem und demselben

Ort oder in verschiedenen, jedoch

zum Zustellbereich desselben Telegraphenamtes

gehörenden Orten oder

b) an einen Empfänger nach verschiedenen

Adressen in einem und demselben Ort oder

in verschiedenen, jedoch zum Zustellbereich

desselben Telegraphenamtes gehörenden

Orten.

In diesen Fällen ist der gebührenpflichtige

Dienstvermerk = TM ... = unter Beifügung

der Zahl der Anschriften zu verwenden.

(2) Bei Telegrammen an mehrere Empfänger

ist hinter dem Namen eines jeden Empfängers

die entsprechende Adresse zu setzen. Bei Telegrammen

an einen Empfänger nach verschiedenen

Adressen muß der Name des Empfängers

vor jeder Adresse angegeben werden. Das Bestimmungsamt

ist stets nur einmal, und zwar

nach der letzten Adresse anzugeben.

(3) Der Absender eines Mehrfachtelegramms

hat vor jede Anschrift die gebührenpflichtigen

Dienstvermerke (§ 9) zu setzen, die der für den

betreffenden Empfänger etwa gewünschten besonderen

Behandlung entsprechen. Bei dringenden

Telegrammen, bei Presse- und bei Brieftelegrammen

sowie bei Mehrfachtelegrammen mit

Vergleichung genügt der entsprechende Dienstvermerk

vor der ersten Anschrift.

(4) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebührenberechnung

als ein einziges Telegramm;

alle Anschriften rechnen bei der Wortzählung

mit. Für jede Ausfertigung wird eine besondere

Gebühr eingehoben. Die Zahl der Ausfertigungen

ist gleich der Zahl der Anschriften.

(5) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms

darf nur die ihr zukommende Anschrift,

gegebenenfalls unter Voransetzung eines der

gebührenpflichtigen Dienstvermerke = Dringend

= , = Presse = oder = BTG = tragen.

Sie darf den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= TMx = nicht enthalten, es sei denn, daß der

Absender es gewünscht hat. Dieses Verlangen

muß durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= CTA = ausgedrückt werden. In

diesem Fall muß jede Ausfertigung des Mehrfachtelegramms

außer der eigenen Anschrift auch

alle übrigen Anschriften enthalten. Sie sind nach

der Unterschrift oder, wenn diese fehlt, nach

dem Text, unter Voransetzung der Angabe

„mit . . . Anschriften eingelangt" anzuführen.

§ 26. Der Absender eines Telegramms kann

verlangen, daß es dem Empfänger zu eigenen

Handen zugestellt wird. Der gebührenpflichtige

Dienstvermerk lautet =MP=.

§ 27. (1) Der Absender eines Telegramms kann

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= LX = verlangen, daß sein Telegramm für die

Zustellung auf einem künstlerisch ausgeführten

Formblatt — Schmuckblatt — ausgefertigt wird.

(2) Auch der Empfänger kann verlangen, daß

beim Bestimmungsamt für ihn einlangende

Telegramme auf Schmuckblättern ausgefertigt

werden.

§ 28. (1) Solange ein Telegramm noch nicht

zugestellt ist, kann es der Absender zurückziehen.

(2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück,

bevor die Übermittlung begonnen hat, so wird

ihm die für dieses Telegramm entrichtete Gebühr

nach Abzug der hiefür festgesetzten Gebühr

(Zurückziehungsgebühr) rückerstattet.

(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits

weitergegeben, so kann die Zurückziehung nur

durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz (§ 31)

erfolgen. Außer der Gebühr für die Dienstnotiz

hat der Absender nach Wahl die Gebühr für eine

telegraphische oder briefliche (gewöhnlich oder

eingeschrieben) Antwort auf diese Dienstnotiz

zu entrichten. Das Amt, welches das Telegramm

anhält, benachrichtigt davon telegraphisch oder

brieflich das Aufgabeamt.

(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem

Empfänger bereits zugestellt worden, so wird

das Aufgabeamt hievon gleichfalls telegraphisch

oder brieflich benachrichtigt. Außerdem wird

der Empfänger von der verlangten Zurückziehung

verständigt, wenn die gebührenpflichtige

Dienstnotiz nichts anderes bestimmt.

§ 29. (1) Der Absender eines Telegramms kann

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= FS = verlangen, daß das Telegramm nach

vergeblichem Zustellversuch telegraphisch nachgesendet

wird. Er muß in diesem Fall seinen

Namen und seine Adresse bei der Aufgabe des

Telegramms angeben.

(2) Will der Absender vorschreiben, wohin das

Telegramm nachzusenden ist, so hat er der

ersten Anschrift die weiteren Anschriften beizufügen,

an die das Telegramm nacheinander

weitergeleitet werden soll.

(3) Bei der Aufgabe eines FS-Telegramms werden

zunächst nur die Gebühren für die erste

Übermittlung eingehoben, wobei alle Anschriften

in die Wortzahl einzurechnen sind. Für jede

Nachsendung an einen neuen Bestimmungsort

sind die Gebühren nach der Zahl der jedesmal

übermittelten Wörter besonders zu berechnen

und beim Empfänger einzuheben. Verweigert

dieser die Zahlung der für die Nachsendung entfallenden

Telegrammgebühr, so wird das Telegramm

dennoch ausgehändigt und die Gebühr

vom Absender eingehoben.

(4) Ein Telegramm kann auch auf schriftliches

Verlangen des Empfangsberechtigten telegraphisch

nachgesendet werden. Das Telegramm erhält

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= nachgesendet von = unter Beifügung

des Namens des nachsendenden Amtes. Die Gebühr

für die telegraphische Nachsendung ist

nach Abs. 3 zu berechnen und beim Empfänger

einzuheben, kann aber auch von dem, der das

Verlangen stellt, sogleich entrichtet werden. Die

Gebühren für die Nachsendung, die vom Zustellamt

beim Empfänger nicht eingehoben werden

können, hat derjenige zu bezahlen, der das

Verlangen gestellt hat.

(5) Privattelegramme, deren telegraphische

Nachsendung nicht verlangt worden ist, werden,

wenn die neue Anschrift bekannt ist, brieflich

nachgesendet, es sei denn, daß die Aufbewahrung

beim Zustellamt gewünscht worden ist. Würde

das Telegramm bei brieflicher Nachsendung

seinen Zweck verfehlen, kann von Amts wegen

die telegraphische Nachsendung veranlaßt werden.

In diesem Fall werden für die Nachsendung

nach einem Ort im Inland keine Gebühren eingehoben.

(6) Staatstelegramme (§ 30) werden im Inland

stets gebührenfrei telegraphisch nachgesendet,

wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers

bekannt ist.

(7) Diensttelegramme (§ 31) werden stets gebührenfrei

telegraphisch nachgesendet.

§ 30. (1) Staatstelegramme sind

a) die vom Bundespräsidenten und in seinem

Auftrag aufgegebenen Telegramme,

b) die von den Präsidenten des Nationalrates

und vom Vorsitzenden des Bundesrates

aufgegebenen Telegramme,

c) die vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler

und von den anderen Mitgliedern der

Bundesregierung aufgegebenen Telegramme,

d) die vom Präsidenten des Rechnungshofes

aufgegebenen Telegramme,

e) die von den diplomatischen Vertretungen

und den Konsularämtern aufgegebenen

Telegramme,

f) die von den Landeshauptmännern und

den anderen Mitgliedern der Landesregierungen

aufgegebenen Telegramme,

g) die Telegramme der Dienststellen des

Bundes und der Länder in behördlichen

Angelegenheiten und

h) die Antworten auf die unter a) bis g) angeführten

Telegramme.

(2) Die Berechtigung zur Aufgabe einer Antwort

als Staatstelegramm wird durch die Vorlegung

des Ursprungstelegramms nachgewiesen.

(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung zu

erlangen, muß der Absender eines Staatstelegramms

auf die Urschrift des Telegramms den

Vermerk „Mit Vorrang" anbringen. Ein solches

Telegramm wird in der Reihenfolge der Übermittlung

unmittelbar nach den Diensttelegrammen,

die sich auf bedeutende Störungen von

Fernmeldeverbindungen beziehen, abgesetzt.

Wenn das Staatstelegramm den Vermerk „Mit

Vorrang" nicht trägt, wird es bei der Übermittlung

als gewöhnliches Telegramm behandelt.

(4) Staatstelegramme, für welche der Absender

den Vorrang bei der Übermittlung verlangt hat,

erhalten von Amts wegen am Beginn des Kopfes

die Gattungsbezeichnung „S". Diese wird, wenn

der Vorrang bei der Übermittlung nicht verlangt

wird, durch die Gattungsbezeichnung „F" ersetzt.

Außerdem erhalten die Staatstelegramme

in beiden Fällen am Ende des Kopfes die

Gattungsbezeichnung „Staats".

§ 31. (1) Diensttelegramme sind entweder

Dienstnotizen oder Diensttelegramme im eigentlichen

Sinn.

(2) Dienstnotizen sind Telegramme, die

zwischen den ausübenden Fernmeldedienststellen

gewechselt werden und die Abwicklung des

Telegraphen- und Fernsprechverkehrs sowie den

Betrieb der diesem Verkehr dienenden Leitungen

betreffen, im Inlandsverkehr ferner auch

Telegramme zwischen den ausübenden Postdienststellen

in Postvollzugsangelegenheiten.

(3) Diensttelegramme im eigentlichen Sinn sind

alle übrigen Telegramme, die in dienstlichen

Angelegenheiten vom Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

von den Post- und Telegraphendirektionen

oder den Ämtern und Dienststellen der Post- und

Telegraphenverwaltung ausgehen.

(4) Telegramme, die Anzeigen von anzeigepflichtigen

übertragbaren Krankheiten an Bezirksverwaltungsbehörden

zum Inhalt haben,

und Telegramme der Oesterreichischen Nationalbank,

die den Giroverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung

betreffen, werden wie Diensttelegramme

behandelt.

§ 32. (1) Blitztelegramme sind durch Fernsprecher

oder Fernschreiber zuzustellende Privattelegramme,

die bei der Übermittlung besonders

beschleunigt behandelt werden. Sie unterliegen

einer erhöhten Gebühr. Vor der Anschrift

ist der gebührenpflichtige Dienstvermerk

=Blitz = zu setzen.

(2) Blitztelegramme müssen in offener deutscher

Sprache abgefaßt sein und sollen nicht

mehr als dreißig Gebührenwörter enthalten.

(3) Bei Blitztelegrammen sind nur folgende

besondere Dienste zugelassen

Vorausbezahlung einer Antwort

= RPx =

Zustellung durch Fernsprecher

=TFx =

Zustellung durch Fernschreiber

=TELEXx =

§ 33. Der Absender eines Privattelegramms

kann durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Dringend = und Entrichtung einer

erhöhten Gebühr für sein Telegramm den Vorrang

vor den gewöhnlichen Privattelegrammen

bei der Übermittlung und der Zustellung sicherstellen.

§ 34. (1) Als Pressetelegramme zu ermäßigter

Gebühr werden Telegramme zugelassen, deren

Text aus politischen, wirtschaftlichen oder

anderen Nachrichten besteht, die zur Veröffentlichung

in Zeitungen, Zeitschriften oder im

Rundfunk vorgesehen sind. Der Absender muß

diese Telegramme vor der Anschrift mit dem

gebührenpflichtigen Dienstvermerk = Presse =

versehen.

(2) Die Pressetelegramme müssen an Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenbüros oder Nachrichtenstellen

der Rundfunksender gerichtet sein.

Der Inhalt darf auch aus Anordnungen bestehen,

die sich auf die Veröffentlichung beziehen. Jede

Textstelle mit solchen Anordnungen muß in

Klammern gesetzt und entweder am Anfang

oder am Ende des Textes niedergeschrieben sein.

Die Zahl der in solchen Anordnungen enthaltenen

Wörter darf für ein Telegramm insgesamt

bis zu 10 v. H. der Zahl der gebührenpflichtigen

Textwörter betragen, jedoch zwanzig

Wörter nicht übersteigen. Die Klammern sind

gebührenpflichtig, zählen jedoch bei der Berechnung

der Wortzahl der Anordnungen nicht mit.

(3) Die Pressetelegramme müssen in offener

Sprache abgefaßt sein; im Inlandsverkehr sind

nur die deutsche Sprache und jene Sprachen zugelassen,

in denen die Zeitung, die Zeitschrift

oder die Berichte der Nachrichtenbüros erscheinen,

an die das Telegramm gerichtet ist,

oder in denen die Verbreitung durch den Rundfunk

erfolgt.

(4) Die Absender der Pressetelegramme haben

auf Verlangen bei der Aufgabe ihre Berechtigung

zur Aufgabe solcher Telegramme durch eine

schriftliche Erklärung des Leiters der Zeitung,

der Zeitschrift, des Nachrichtenbüros oder der

Nachrichtenstelle des Rundfunksenders nachzuweisen.

(5) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.

(6) Bei Pressetelegrammen sind nur folgende

besondere Dienste zugelassen

Dringend = Dringend =

Mehrfachtelegramm =TMx =

Alle Anschriften mitteilen .. =CTA = .

§ 35. (1) Brieftelegramme sind Telegramme in

offener Sprache zu ermäßigter Gebühr, die nach

den gewöhnlichen Telegrammen telegraphisch

übermittelt und wie gewöhnliche Briefe durch

die Post zugestellt werden. Sie erhalten den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =BTG=.

(2) Bei Brieftelegrammen sind nur folgende

besondere Dienste zugelassen

Vorausbezahlung einer Antwort

=RPx =

Schmuckblattausfertigung . . . =LX =

Postlagernd =GP =

Telegraphenlagernd =TR =

Mehrfachtelegramm =TMx =

Alle Anschriften mitteilen .. =CTA =

(3) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.

(4) Telegraphische Postanweisungen und telegraphische

Zahlungsanweisungen sind als Brieftelegramme

nicht zugelassen.

§ 36. (1) Glückwunsch- und Beileidstelegramme

sind Telegramme in offener Sprache zu ermäßigter

Gebühr, die nur Grüße, Glückwünsche

oder Beileidsbezeigungen enthalten. Sie werden

nach den gewöhnlichen Telegrammen übermittelt

und wie gewöhnliche Telegramme zugestellt.

Der gebührenpflichtige Dienstvermerk lautet

=XLT=.

(2) Bei Glückwunsch- und Beileidstelegrammen

sind nur folgende besondere Dienste zugelassen

Vorausbezahlung einer Antwort

=RPx =

Schmuckblattausfertigung . . . =LX =

Postlagernd =GP=

Telegraphenlagernd =TR=

Eilbote bezahlt = XP =

Zustellung durch Fernschreiber

= TELEXx =

Zustellung durch Fernsprecher

=TFx =

(3) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind zugelassen.

(4) Telegraphische Postanweisungen und telegraphische

Zahlungsanweisungen sind als Glückwunsch-

oder Beileidstelegramme nicht zugelassen.

§ i7. (1) Wettertelegramme sind Telegramme

zu ermäßigter Gebühr, die nur Wetterbeobachtungen

oder Wettervorhersagen enthalten. Sie

müssen von einer amtlichen Wettermeldestelle

oder von einer mit einer solchen Stelle in amtlicher

Verbindung stehenden Anstalt ausgehen

oder an eine solche Stelle oder Anstalt gerichtet

sein.

(2) Diese Telegramme müssen vor der Anschrift

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= OBS= tragen. Weitere gebührenpflichtige

Dienstvermerke sind nicht zugelassen.

§ 38. (1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme

zu ermäßigter Gebühr, die ausschließlich

Zwecken des Hochwassermelde- und -abwehrdienstes

dienen. Sie werden zwischen den vom

hydrographischen Zentralbüro bestimmten Wasstandsmeldestellen

(Pegelstationen) und den

hydrographischen Landesabteilungen gewechselt.

(2) Diese Telegramme müssen vor der Anschrift

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= WOBS= tragen. Weitere gebührenpflichtige

Dienstvermerke sind nicht zugelassen.

§ 39. (1) Geldbeträge können mittels telegraphischer

Postanweisung oder telegraphischer

Zahlungsanweisung überwiesen werden.

(2) Solche Telegramme erhalten am Beginn des

Kopfes die Gattungsbezeichnung „MDT".

(3) Die Bestimmungen über Aufgabe, Zulassung,

Höhe der Gebühren, Behandlung und Zustellung

der telegraphischen Postanweisungen und der

telegraphischen Zahlungsanweisungen sind in der

Postordnung, der Postgebührenordnung beziehungsweise

in den Geschäftsbestimmungen für

den Scheckverkehr enthalten.

(4) Bei diesen Telegrammen sind nur folgende

besondere Dienste zugelassen

Dringend = Dringend =

Vergleichung =TC =

Vorausbezahlung einer Antwort

=RPx =

Postlagernd =GP=

Telegraphenlagernd =TR =

Telegraphische Empfangsanzeige

= PC =

Eilbote bezahlt =XP =

Zustellung durch Eilboten im

Außenbezirk = Eilbote =

§ 40. (1) Bildtelegramme sind Telegramme, die

zur bildmäßigen Wiedergabe - von Vorlagen

dienen. Zugelassen sind Bilder jeder Art, Zeichnungen,

Pläne, Schriftstücke, Stenogramme usw.,

soweit sie bildtelegraphisch übermittelt werden

können.

(2) Die Bilder müssen rechteckig sein und

dürfen ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.

(3) Die Anschrift und die Dienstvermerke hat

der Absender auf ein Telegrammaufgabeblatt

niederzuschreiben; sie werden gebührenfrei übermittelt.

§ 41. Bei Eisenbahntelegraphenstellen können

nur Staatstelegramme sowie gewöhnliche und

dringende Privattelegramme aufgegeben werden,

soweit dies der Bahnbetriebsdienst zuläßt.

Abschnitt III.

Übermittlung und Zustellung der Telegramme.

§ 42. (1) Alle zur Aufgabe gebrachten Telegramme

werden auf dem für die Raschheit und

Sicherheit der Übermittlung nach Maßgabe der

Leitungsverhältnisse geeignetsten Weg abgesetzt.

(2) Bei Unterbrechung einer telegraphischen

Verbindung während der Übermittlung werden

die Telegramme von dem Amt, von dem ab die

Unterbrechung eingetreten ist, auf einem telegraphischen

Umweg oder, in Ermanglung eines

solchen, soweit es nach den gegebenen Verhältnissen

zweckmäßig erscheint, durch Fernsprecher,

Eilboten oder mit der Post übermittelt.

§ 43. Die Telegramme werden in nachstehender

Reihenfolge übermittelt

a) Telegramme, die dem Schutz menschlichen

Lebens dienen;

b) Zirkulartelegramme (das sind Diensttelegramme

der Post- und Telegraphendirektionen,

die den Ämtern ihres Direktionsbezirkes

gleichzeitig zukommen sollen);

c) Diensttelegramme, die sich auf bedeutende

Störungen von Fernmeldeverbindungen

beziehen;

d) Staatstelegramme mit Vorrang;

e) Wetter- und Wasserstandstelegramme;

f) Blitztelegramme;

g) dringende Diensttelegramme und gebührenpflichtige

Dienstnotizen;

h) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme;

i) gewöhnliche Diensttelegramme und Empfangsanzeigen;

j) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche

Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme;

k) Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie

Brieftelegramme.

§ 44. (1) Empfänger eines Telegramms ist der

in der Anschrift Bezeichnete. Wenn aber kraft

Gesetzes, besonderer Anstaltsordnung oder Bevollmächtigung

durch den Empfänger eine andere

Person zum Empfang berechtigt ist, so tritt diese

an die Stelle des Empfängers.

(2) Inwieweit Telegramme im Wege der Zustellung

anderen als den im Abs. 1 genannten

Personen ausgefolgt werden können, richtet sich,

sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes

bestimmt ist, nach den für die Zustellung gewöhnlicher

Briefsendungen geltenden Vorschriften

der Postordnung.

(3) Die an Reisende in Zügen gerichteten Telegramme

werden vom jeweils zuständigen Post- oder

Telegraphenamt dem Fahrdienstleiter des

bezeichneten Bestimmungsbahnhofes ausgefolgt.

(4) Telegramme an Reisende in Schiffen oder

Luftfahrzeugen werden dem Vertreter des Schifffahrt-

oder des Luftfahrtunternehmens ausgefolgt.

§ 45. (1) Die Telegramme werden während der

Dienststunden des Bestimmungsamtes in der

Reihenfolge ihrer Ankunft und des ihnen für

die Übermittlung zukommenden Ranges (§ 43)

zugestellt. Diejenigen Telegramme, die den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = tags = tragen,

werden während der Nacht nicht zugestellt. Die

während der Nacht beim Bestimmungsamt aufgenommenen

Telegramme werden nur dann sofort

zugestellt, wenn das Bestimmungsamt deren

Dringlichkeit erkennt oder wenn sie den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = nachts =

tragen.

(2) Als Zustellung gilt auch das Einlegen in das

Postfach, die. Hinterlegung im Wohnungsbriefkasten

(§ 46 Abs. 4), die Übergabe der als post-

oder telegraphenlagernd beanschrifteten Telegramme

an die Lagerstelle, die Zumittlung durch

Nebentelegraphen, an eine Teilnehmersprechstelle

oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle

(Abs. 3), bei Telegrammen an Reisende in Zügen

die Ausfolgung an den Fahrdienstleiter (§ 44

Abs. 3) und bei Telegrammen an Reisende in

Schiffen und Luftfahrzeugen die Ausfolgung an

den Vertreter des betreffenden Unternehmens

(S 44 Abs. 4).;

(3) Auf Verlangen des Empfängers werden

Telegramme durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle

oder seine Teilnehmerfernschreibsteile

zugestellt; ein solches Verlangen

kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange

entgegenstehen. Die Ankunftsausfertigungen

der zugesprochenen Telegramme werden dem

Teilnehmer, wenn er nichts anderes verfügt hat,

als gebührenfreie Dienstbriefe zugesendet. Die

Zusendung der Ankunftsausfertigung durch Eilboten

oder die Behandlung als post- beziehungsweise

telegraphenlagernde Sendung kann ein für

allemal schriftlich oder im Einzelfall bei Entgegennahme

des Telegramms am Fernsprecher

verlangt werden. Für die Zusendung durch Eilboten

wird die Eilbriefzustellgebühr eingehoben.

(4) Auf Verlangen des Empfängers können

Telegramme zu bestimmten Zeiten anderswo, als

es in der Anschrift des Telegramms vorgesehen

ist, oder auf andere Weise, als es nach den allgemeinen

Vorschriften über die Zustellung zu

geschehen hätte, zugestellt werden (Sonderzustellung).

Eine solche Zustellung kann sowohl auf

Dauer gegen Bezahlung einer Jahresgebühr als

auch für Einzelfälle gegen Entrichtung einer Einzelgebühr

verlangt werden.

(5) Innerhalb des Ortszustellbezirkes des Bestimmungsamtes

werden die Telegramme gebührenfrei

zugestellt. Wie weit sich der botenlohnfreie

Zustellbezirk eines Telegraphenamtes

erstreckt, richtet sich nach den Bestimmungen der

Postordnung.

(G) Telegramme an Empfänger im Außenbezirk

des Bestimmungsamtes werden durch den

Landbriefträger zugestellt. Wünscht jedoch der

Absender, daß die Zustellung durch Eilboten erfolgt

und daß die Kosten hiefür der Empfänger

trägt, so hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk = Eilbote = zu setzen.

In diesem Fall ist vom Empfänger der Botenlohn

in dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden

Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der

Empfänger die Bezahlung des Botenlohns, so

wird das Telegramm trotzdem ausgehändigt. Den

Botenlohn hat dann der Absender zu tragen,

wobei er mindestens die für die Vorausbezahlung

des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten

hat. Wünscht der Absender aber den Gebührenbetrag

für die Eilzustellung selbst zu

tragen, so hat er vor die Anschrift den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =XP= zu

setzen und die für die Vorausbezahlung des

Botenlohns festgesetzte Gebühr zu bezahlen.

(7) Bei Telegrammen, die keinen der in Abs. 6

vorgesehenen Dienstvermerke tragen, kann die

Zustellung durch Eilboten an Empfänger im

Außenbezirk von Amts wegen erfolgen, wenn

das Telegramm bei Zustellung durch den Landbriefträger

seinen Zweck verfehlen würde. Der

Empfänger hat in diesem Fall den Botenlohn in

dem sich aus der Postgebührenordnung ergebenden

Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger

die Bezahlung des Botenlohns, so wird

das Telegramm trotzdem ausgehändigt. Den

Botenlohn hat dann der Absender zu tragen,

wobei er mindestens die für die Vorausbezahlung

des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten

hat.

(8) Bei Telegrammen mit ungenügender Anschrift

wird, wenn der Empfänger nur durch besonderen

Arbeitsaufwand zu ermitteln ist, die

hiefür festgesetzte Gebühr eingehoben.

§ 46. (1) Die in der Wohnung, im Büro, im

Geschäftslokal usw. des Empfängers zuzustellenden

Telegramme werden in der Regel gegen Bestätigung

durch den Empfänger mit Unterschrift,

Orts- und Zeitangabe nach Tag und Uhrzeit

und, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

nur gegen Entrichtung der auf dem

Telegramm lastenden Gebühren ausgefolgt. Wird

ein Telegramm nicht vom Empfänger selbst,

sondern von einer für ihn empfangsberechtigten

Person übernommen, so hat diese ihrer eigenen

Unterschrift einen Zusatz beizufügen, durch den

ihr Verhältnis zum Empfänger zum Ausdruck

kommt. Bei den mit Antwortgutscheinen zugestellten

Telegrammen wird durch die Unterschrift

auch der Empfang des Antwortgutscheins

bestätigt.

(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=MP= zu Handen des Empfängers gewünscht

hat, werden nur an diesen selbst beziehungsweise

an den kraft Gesetzes zum Empfang Berechtigten

und nur durch Boten ausgehändigt. Jede

andere Art der Zustellung ist ausgeschlossen.

(3) Telegraphenlagernde (=TR=) und postlagernde

( = GP = ) Telegramme sind hinsichtlich

Aushändigung und Aufbewahrungsfristen wie

gewöhnliche Briefe, postlagernd eingeschriebene

(=GPR=) Telegramme wie eingeschriebene

Briefe zu behandeln.

(4) Telegramme, für deren Zustellung keine

besonderen Bestimmungen gelten und für die

bei der Abgabe keine Gebühren zu entrichten

sind, können, wenn der Zusteller niemanden

findet, der zum Empfang berechtigt und bereit

ist, im Wohnungsbriefkasten hinterlegt werden,

sofern über die Wohnung des Empfängers kein

Zweifel besteht und der Zusteller sich darüber

vergewissert hat, daß der Empfänger nur vorübergehend

abwesend ist. Ist kein Wohnungsbriefkasten

vorhanden, so befestigt der Bote eine

schriftliche Benachrichtigung an der Wohnungs(Haus-)tür,

durch die um Abholung des Telegramms

beim Zustellamt ersucht wird. Wenn

einem solchen Verlangen binnen 24 Stunden

vom Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs an

nicht entsprochen wird und ein zweiter Zustellversuch

erfolglos bleibt, so wird das Telegramm

als unzustellbar behandelt (§ 48).

§ 47. Von Eisenbahntelegraphenstellen werden

nur Staatstelegramme sowie gewöhnliche und

dringende Privattelegramme zugestellt, soweit

dies der Bahnbetriebsdienst zuläßt.

§ 48. (1) Kann ein Telegramm nicht zugestellt

werden, so meldet das Bestimmungsamt dem

Aufgabeamt unverzüglich mittels gebührenfreier

Dienstnotiz die Unzustellbarkeit und ihre

Gründe. Kann das Aufgabeamt den Grund der

Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts

wegen beseitigen, so wird die Unzustellbarkeitsmeldung

dem Absender zugestellt. Dieser kann

die Anschrift des Ursprungstelegramms durch

eine gebührenpflichtige Dienstnotiz des Aufgabeamtes

vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.

Unterbleibt die Mitteilung der Unzustellbarkeit,

so erwächst daraus kein Recht auf Rückerstattung

der Gebühr für das Telegramm.

(2) Unzustellbare Telegramme werden bis zum

Ablauf von zweiundvierzig Tagen, vom Tag

nach der Aufnahme beim Bestimmungsamt an

gerechnet, für den Empfänger bereitgehalten.

Nach dieser Frist werden sie vernichtet.

§ 49. (1) Während der im § 50 für die Aufbewahrung

von Telegrammurschriften festgesetzten

Frist können der Absender eines übermittelten

oder in der Übermittlung befindlichen

Telegramms oder dessen Bevollmächtigter durch

gebührenpflichtige Dienstnotiz Auskunft über

das Telegramm verlangen und Verfügungen

treffen, insbesondere Berichtigungen vornehmen.

Während dieser Frist können der Empfänger

eines übermittelten Telegramms oder dessen Bevollmächtigter

durch gebührenpflichtige Dienstnotiz

Auskunft über das Telegramm und die

vollständige oder teilweise Wiederholung des

Telegramms durch das Aufgabe-, Bestimmungs-

oder ein Durchgangsamt verlangen. Der Absender,

der Empfänger und deren Bevollmächtigte

müssen sich vorher nötigenfalls über ihre Befugnis

und ihre Person ausweisen.

(2) Mitteilungen über schon übermittelte Telegramme

können auf Verlangen auch durch gewöhnlichen

oder eingeschriebenen Brief erfolgen.

Abschnitt IV.

Aufbewahrung der Telegrammurschriften. Telegrammabschriften.

Auskünfte.

§ 50. Die Urschriften der Telegramme werden

zwölf Monate aufbewahrt, wobei der Monat der

Aufgabe nicht mitrechnet.

§ 51. (1) Der Absender und der Empfänger

eines Telegramms sowie deren Bevollmächtigte

sind während der im § 50 festgesetzten Frist berechtigt,

Auskünfte über dieses Telegramm oder

Einsichtnahme in die Urschrift zu verlangen oder

sich gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühr

beglaubigte Abschriften oder Lichtbilder

des aufgegebenen Telegramms oder der beim

Amt etwa aufbewahrten Ankunftsausfertigung

ausfolgen zu lassen. Sie müssen sich vorher

nötigenfalls über ihre Befugnis und ihre Person

ausweisen.

(2) Unter den vorerwähnten Bedingungen

können auch Abschriften der Aufgabe- und Empfangsbelege

verlangt werden.

Abschnitt V.

Gebühren.

§ 52. Die näheren Bestimmungen über die im

Telegraphenverkehr zu entrichtenden Gebühren

und deren Ausmaß sind in der Gebührenordnung

enthalten (§ 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes).

§ 53. (1) Die Telegrammgebühren sind, sofern

sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung

vom Empfänger einzuheben sind, bei

der Aufgabe des Telegramms, und zwar in barem

zu entrichten. Bei den in § 19 unter a), c), g) und

h) angeführten Aufgabestellen können die Gebühren

auch in Briefmarken entrichtet werden.

(2) Absender, die regelmäßig eine größere Anzahl

von Telegrammen aufgeben, können gegen

Erlag einer angemessenen Vorauszahlung die

Telegrammgebühren auch im Abrechnungsweg

entrichten. Bei zweifelsfrei zahlungsfähigen und

zahlungswilligen Absendern kann vom Erlag

einer Vorauszahlung abgesehen werden.

(3) Den Fernsprech- und Fernschreibteilnehmern

werden die Gebühren für die von ihren

Anschlüssen aufgegebenen Telegramme in der

Teilnehmerrechnung vorgeschrieben.

§ 54. (1) Ist die Gebühr für ein Telegramm

zu niedrig berechnet worden, wird die Differenz

auf die tasächlich zu entrichtende Gebühr nachträglich

eingehoben.

(2) Etwa zuviel berechnete Gebühren sowie

der Wert der auf Telegrammen vom Absender

zuviel aufgeklebten Briefmarken werden, wenn

die Tatsache der Gebührenmehrleistung amtlich

wahrgenommen oder ein Einspruch nach § 21

Abs. 3 des Fernmeldegesetzes erhoben wird,

rückerstattet.

§ 55. Telegramme, die wie Diensttelegramme

behandelt werden (§ 31 Abs. 4), genießen Gebührenfreiheit.

§ 56. (1) Wurde eine Leistung, die nach dieser

Verordnung zu gewähren ist, nicht, verspätet

oder fehlerhaft ausgeführt, so wird bei Geltendmachung

dem, der die Gebühr bezahlt hat, rückerstattet

a) die volle Gebühr für ein Telegramm, das

infolge eines Vorkommnisses im Telegraphendienst

nicht an seine Bestimmung gelangt

ist;

b) die volle Gebühr für ein Telegramm, das

infolge Entstellung oder Änderung des

Namens des Aufgabeamtes oder Aufgabetages

während der Übermittlung seinen

Zweck nicht hat erfüllen können;

c) die volle Gebühr für ein Telegramm, das

während der Übermittlung wegen Unterbrechung

einer Verbindung angehalten und

deswegen vom Absender zurückgezogen

worden ist;

d) die volle Gebühr für ein Telegramm, das

infolge eines Fehlers im Telegraphendienst

dem Empfänger erst nach sechs Stunden,

von der Aufgabe an gerechnet, zugestellt

worden ist; für Staatstelegramme mit Vorrang,

für dringende Telegramme und gebührenpflichtige

Dienstnotizen verkürzt

sich diese Frist auf drei Stunden, für Blitztelegramme

auf zwei Stunden. In diese

Fristen werden Zeiträume, während der die

beteiligten Ämter geschlossen sind, und die

Dauer der Beförderung durch Eilboten

nicht eingerechnet. Bei einem Telegramm,

das durch den Landbriefträger zuzustellen

ist, erfolgt die Rückerstattung der Gebühr

nur dann, wenn das Telegramm später an

seine Bestimmung gelangt ist, als es im

Postweg eingetroffen wäre. Die Gebühren

werden nicht rückerstattet, wenn die Verzögerung

eines Telegramms durch undeutliche

Schrift des Absenders verursacht

worden ist. Glückwunsch- und Beileidstelegramme

sowie Brieftelegramme sind

von der Gebührenrückerstattung ausgenommen;

e) die volle Gebühr für ein Telegramm in

offener Sprache, dessen Sinn durch Fehler

bei der Übermittlung oder durch Auslassung

eines oder mehrerer Wörter entstellt

oder überhaupt unverständlich geworden

ist;

f) die volle Gebühr für eine gebührenpflichtige

Dienstnotiz, deren Absendung durch

ein Dienstversehen veranlaßt wurde;

g) die volle Gebühr für das Fragetelegramm

einschließlich der bezahlten Antwort, wenn

eine bezahlte Antwort wegen eines Dienstversehens

im Frage- oder Antworttelegramm

ihren Zweck offensichtlich nicht erfüllen

konnte;

h) die volle Gebühr für ein auf Grund des

§ 4 von der Übermittlung und der Beförderung

ausgeschlossenes Telegramm;

i) die Gebühr für einen besonderen Dienst,

der nicht ausgeführt worden ist, und die

Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk;

j) die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms

in offener oder eines verglichenen

Telegramms in geheimer Sprache, der infolge

eines Fehlers bei der Übermittlung

oder einer Auslassung von Wörtern seinen

Zweck offensichtlich nicht hat erfüllen

können, sofern die Fehler oder Auslassungen

nicht durch eine gebührenpflichtige

oder gebührenfreie Dienstnotiz berichtigt

worden sind. Glückwunsch- und Beileidstelegramme

sowie Brieftelegramme sind von

der Gebührenrückerstattung ausgenommen;

k) die Gebühr für die bei der Übermittlung

ausgelassenen Wörter, wenn der Fehler

nicht durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz

berichtigt worden ist. Glückwunsch- und

Beileidstelegramme sowie Brieftelegramme

sind von der Gebührenrückerstattung

ausgenommen;

l) die Gebühr für eine gebührenpflichtige

Dienstnotiz, durch die die Wiederholung

einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt

worden ist, wenn der Wortlaut der Wiederholung

mit dem der ursprünglichen Übermittlung

nicht übereinstimmt. Wurden bei

der ursprünglichen Übermittlung einige

Wörter der für falsch gehaltenen Stelle des

Telegramms aber richtig wiedergegeben,

so wird von der Gebühr für die gebührenpflichtige

Dienstnotiz der Teilbetrag abgezogen,

der auf die ursprünglich richtig

übermittelten Wörter entfällt. Jedoch ist

die Gebühr auch für die richtig übermittelten

Wörter rückzuerstatten, wenn anerkannt

werden muß, daß die unterlaufenen

Fehler auch den Sinn dieser Wörter entstellt

haben.

(2) Die Rückerstattung des für eine vorausbezahlte

Antwort eingehobenen Betrages richtet

sich nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 3

bis 5. Für die Rückerstattung der Gebühr im

Fall der Zurückziehung eines Telegramms gilt

§ 28 Abs. 2.

(3) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren

teilweise rückzuerstatten, so wird die Gebühr

für eine Ausfertigung aus der Teilung der

eingehobenen Gesamtgebühr durch die Zahl der

Anschriften berechnet.

(4) In den in Abs. 1 unter a) bis e), h), j) und

k) bezeichneten Fällen wird nur die Gebühr für

die Telegramme selbst rückerstattet, die nicht

angekommen oder die zurückgezogen, verzögert,

angehalten oder entstellt worden sind, einschließlich

der Nebengebühr für die nicht geleisteten

besonderen Dienste, jedoch nicht für Telegramme,

die durch die NichtZustellung, Verzögerung,

Anhaltung oder Entstellung der

ersteren etwa veranlaßt oder nutzlos geworden

sind.

(5) Wenn die dem Telegraphendienst zur Last

fallenden Fehler durch gebührenpflichtige Dienstnotizen

innerhalb der im Abs. 1 unter d) angegebenen

Fristen berichtigt worden sind, erstreckt

sich die Rückerstattung nur auf die Gebühren

für diese Dienstnotizen. Die Gebühren für Telegramme,

auf die sich diese Dienstnotizen beziehen,

werden nicht rückerstattet.

(6) Für Berichtigungstelegramme, die nicht von

Amt zu Amt als gebührenpflichtige Dienstnotizen,

sondern unmittelbar zwischen dem Absender

und dem Empfänger gewechselt worden

sind, werden keine Gebühren rückerstattet.

(7) Die Geltendmachung des Anspruchs auf die

Gebührenrückerstattung hat bei sonstigem Verlust

binnen sechs Monaten, nach dem dem Anspruchsberechtigten,

die Tatsachen, auf die er

den Anspruch gründet, bekanntgeworden sind,

spätestens jedoch bis zum Ablauf der für die

Aufbewahrung von Telegrammurschriften festgesetzten

Frist zu erfolgen. Als Beweismittel sind

insbesondere beizubringen

a) wenn das Telegramm verspätet zugestellt

worden oder nicht angekommen ist, eine

schriftliche Erklärung des Bestimmungsamtes

oder des Empfängers; im Fall der

Verspätung genügt die Beibringung der

dem Empfänger zugestellten Ankunftsausfertigung,

wenn aus ihr die Verspätung entnommen

werden kann;

b) wenn es sich um eine Entstellung handelt,

die dem Empfänger zugestellte Ankunftsausfertigung.

Abschnitt VI.

Schlußbestimmungen.

§ 57. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten

in Kraft.

§ 58. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

treten die §§ 1 bis 30, 33 und 34 der

Telegraphenordnung vom 30. Juni 1926 (Amtsblatt

des Reichspostministeriums von 1926, Anlage

zur Amtsbl. Vf. Nr. 436) in der Fassung

vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums

von 1938, Amtsbl. Vf. Nr. 609)

außer Kraft.

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