17. Bundesgesetz: Steuerermäßigungsgesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai
1949, B.G.Bl. Nr. 132, wird in nachstehender
Weise geändert
1. § 32, Abs. (6), hat zu lauten
„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II
beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
[Abs. (5)],
2. § 32, Abs. (7), hat zu lauten
„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I
beträgt bis zu einem Einkommen von 25.600 S
das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der
Steuergruppe II; für höhere Einkommen ist sie
gleich der um 8 v. H. des Einkommens [Abs. (5)]
vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe II,
darf aber nicht 56 v. H. des Einkommens
[Abs. (5)] übersteigen."
3. § 32, Abs. (9), hat zu lauten
„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede
nach Abs. (4) anrechenbare Person in Prozenten
der Steuersätze des Abs. (6)
Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert
sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.
des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem
Einkommen von 5300 S beträgt die Kinderermäßigung
für jede anrechenbare Person
mindestens 60 S."
4. Im § 32 wird nach Abs. (9) als neuer Absatz
eingefügt
„(10) Wenn die Einkommensteuer nicht durch
volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge bis
einschließlich 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 50 g als volle Schilling zu
rechnen."
5. Im § 39, Abs. (7), erster Satz, entfallen die
Worte „der Steuergruppen I und II sowie die
Kinderermäßigung".
6. Im § 39, Abs. (8), erhält der erste Satz folgende
Fassung
„Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume
sind die nach Abs. (7), erster Satz, auf den
Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der
Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes
[Abs. (6)] zu vervielfachen."
§ 2. (1) Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes
1949, die freiwillig oder auf Grund
lohngestaltender Vorschriften gewährt werden,
unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
soweit sie im Einzelfall 400 S nicht übersteigen.
(2) Die am 1. Dezember 1949 gemäß der
Teuerungszuschlagsverordnung 1949 vom 18. Mai
1949, B.G.Bl. Nr. 118, und gemäß der Teuerungszuschlagskundmachung
vom 18. Mai 1949,
B.G.Bl. Nr. 121, ausgezahlten Sonderzahlungen
sind steuerrechtlich wie Zuwendungen im Sinne
des Abs. (1) zu behandeln. Dasselbe gilt für
gleichartige Sonderzahlungen an die Bediensteten
der Bundesländer und der Gemeinden.
§ 3. (1) Die in den Monaten November oder
Dezember des Jahres 1949 vereinbarte einmalige
Überbrückungshilfe für Dienstnehmer unterliegt
nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer), soweit
sie ein Viertel der dem einzelnen Dienstnehmer
für den Monat November zustehenden Bezüge
nicht übersteigt; übersteigt sie ein Viertel, so tritt
für den die Grenze übersteigenden Betrag
Steuerpflicht ein, es sei denn, daß die Überschreitung
der Grenze nur geringfügig ist oder daß
der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe im
Hinblick auf die Höhe des Einkommens nicht unangemessen
ist.
(2) Die Überbrückungshilfe gilt nicht als Entgelt
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Von der den Bundesbediensteten gewährten
Überbrückungshilfe ist ein Pensions(Provisions)beitrag
nicht einzuheben.
§ 4. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes werden aufgehoben
a) Der gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz),
einzuhebende Aufbauzuschlag zur Körperschaftsteuer;
b) Abschnitt I der Verordnung über die Änderung
von Steuergesetzen (Steueränderungs-
Verordnung — StÄV.) vom 20. August
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 510;
c) § 2 der Verordnung über die Erfassung
außergewöhnlicher Gewinnsteigerungen während
des Krieges (Gewinnabführungs-Verordnung
— GAV.) vom 31. März 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S. 162.
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich, wenn
das Einkommen 50.000 S nicht übersteigt, um
20 v. H., sie erhöht sich, wenn das Einkommen
500.000 S übersteigt, um 10 v. H.
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Einkommen
von
a) 50.010 S bis 56.810 S
24 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.
des 50.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,
b) 100.010 S bis 125.000 S
30 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.
des 100.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,
c) 500.010 S bis 543.470 S
40 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.
des 500.000 S übersteigenden Einkommensbetrages.
§ 5. (1) Die Bestimmungen des § 1, Z. 1 bis 4,
und des § 4 sind erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1950, die Bestimmungen des
§ 1, Z. 5 und 6, sind erstmalig für die nach dem
31. Dezember 1949 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Vollziehung des § 3, Abs. (2), obliegt dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung.