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17. Bundesgesetz: Steuerermäßigungsgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 17. Bundesgesetz: Steuerermäßigungsgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai

1949, B.G.Bl. Nr. 132, wird in nachstehender

Weise geändert

1. § 32, Abs. (6), hat zu lauten

„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II

beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

[Abs. (5)],

2. § 32, Abs. (7), hat zu lauten

„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I

beträgt bis zu einem Einkommen von 25.600 S

das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der

Steuergruppe II; für höhere Einkommen ist sie

gleich der um 8 v. H. des Einkommens [Abs. (5)]

vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe II,

darf aber nicht 56 v. H. des Einkommens

[Abs. (5)] übersteigen."

3. § 32, Abs. (9), hat zu lauten

„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede

nach Abs. (4) anrechenbare Person in Prozenten

der Steuersätze des Abs. (6)

Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert

sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.

des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem

Einkommen von 5300 S beträgt die Kinderermäßigung

für jede anrechenbare Person

mindestens 60 S."

4. Im § 32 wird nach Abs. (9) als neuer Absatz

eingefügt

„(10) Wenn die Einkommensteuer nicht durch

volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge bis

einschließlich 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge

von mehr als 50 g als volle Schilling zu

rechnen."

5. Im § 39, Abs. (7), erster Satz, entfallen die

Worte „der Steuergruppen I und II sowie die

Kinderermäßigung".

6. Im § 39, Abs. (8), erhält der erste Satz folgende

Fassung

„Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume

sind die nach Abs. (7), erster Satz, auf den

Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der

Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes

[Abs. (6)] zu vervielfachen."

§ 2. (1) Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes

1949, die freiwillig oder auf Grund

lohngestaltender Vorschriften gewährt werden,

unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

soweit sie im Einzelfall 400 S nicht übersteigen.

(2) Die am 1. Dezember 1949 gemäß der

Teuerungszuschlagsverordnung 1949 vom 18. Mai

1949, B.G.Bl. Nr. 118, und gemäß der Teuerungszuschlagskundmachung

vom 18. Mai 1949,

B.G.Bl. Nr. 121, ausgezahlten Sonderzahlungen

sind steuerrechtlich wie Zuwendungen im Sinne

des Abs. (1) zu behandeln. Dasselbe gilt für

gleichartige Sonderzahlungen an die Bediensteten

der Bundesländer und der Gemeinden.

§ 3. (1) Die in den Monaten November oder

Dezember des Jahres 1949 vereinbarte einmalige

Überbrückungshilfe für Dienstnehmer unterliegt

nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer), soweit

sie ein Viertel der dem einzelnen Dienstnehmer

für den Monat November zustehenden Bezüge

nicht übersteigt; übersteigt sie ein Viertel, so tritt

für den die Grenze übersteigenden Betrag

Steuerpflicht ein, es sei denn, daß die Überschreitung

der Grenze nur geringfügig ist oder daß

der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe im

Hinblick auf die Höhe des Einkommens nicht unangemessen

ist.

(2) Die Überbrückungshilfe gilt nicht als Entgelt

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Von der den Bundesbediensteten gewährten

Überbrückungshilfe ist ein Pensions(Provisions)beitrag

nicht einzuheben.

§ 4. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes werden aufgehoben

a) Der gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 100 (Aufbauzuschlagsgesetz),

einzuhebende Aufbauzuschlag zur Körperschaftsteuer;

b) Abschnitt I der Verordnung über die Änderung

von Steuergesetzen (Steueränderungs-

Verordnung — StÄV.) vom 20. August

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 510;

c) § 2 der Verordnung über die Erfassung

außergewöhnlicher Gewinnsteigerungen während

des Krieges (Gewinnabführungs-Verordnung

— GAV.) vom 31. März 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S. 162.

(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich, wenn

das Einkommen 50.000 S nicht übersteigt, um

20 v. H., sie erhöht sich, wenn das Einkommen

500.000 S übersteigt, um 10 v. H.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Einkommen

von

a) 50.010 S bis 56.810 S

24 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.

des 50.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,

b) 100.010 S bis 125.000 S

30 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.

des 100.000 S übersteigenden Einkommensbetrages,

c) 500.010 S bis 543.470 S

40 v. H. des Einkommens zuzüglich 50 v. H.

des 500.000 S übersteigenden Einkommensbetrages.

§ 5. (1) Die Bestimmungen des § 1, Z. 1 bis 4,

und des § 4 sind erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1950, die Bestimmungen des

§ 1, Z. 5 und 6, sind erstmalig für die nach dem

31. Dezember 1949 endenden Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Vollziehung des § 3, Abs. (2), obliegt dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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